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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 13.11.2006
Aktenzeichen: 8 K 3111/04
Rechtsgebiete: AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 110 Abs. 1 |
Finanzgericht München
Eigenheimzulage ab 2000
In der Streitsache
hat der 8. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
aufgrund mündlicher Verhandlung am 13. November 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Kläger streiten um die Gewährung von Eigenheimzulage für die Wohnung in München.
Mit Kaufvertrag der Notarin vom 2. Februar 2000 erwarben die Kläger das genannte Objekt als Miteigentümer zu gleichen Bruchteilen. Der unter Abschnitt 4 der Urkunde vereinbarte Kaufpreis wurde nach Abschnitt 19 der Urkunde vom Vater der Kläger schenkweise erfüllt, wobei notariell vereinbart wurde, dass nicht der Kaufpreis, sondern das Objekt selbst Gegenstand der Schenkung sein sollte. Im Zusammenhang mit der Schenkung behielt sich der Vater der Kläger auf Lebenszeit den unentgeltlichen Nießbrauch am Objekt vor mit der Maßgabe, während dessen Dauer alle Lasten, auch außergewöhnliche, zu tragen.
Mit Anträgen vom jeweils 26. Januar 2004 begehrten die Kläger Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 für das genannte Objekt. Das Finanzamt lehnte die Festsetzung der Eigenheimzulage mit Bescheiden vom jeweils 19. Februar 2004 ab, dem Kläger zu 2 gegenüber nochmals mit Bescheid vom 22. März 2004. Als Begründung wurde erläutert, die Eigenheimzulage könne nicht gewährt werden, weil die Wohnung mit einem dinglichen Vorbehaltswohnrecht belastet sei. Hierzu wurde auf das BFH Urteil vom 28. Juli 1981 BStBl II 1982, 378 hingewiesen.
Der Einspruch des Klägers zu 1 hiergegen ging am 7. Mai 2004, derjenige des Klägers zu 2 am 5. Mai 2004 beim Finanzamt ein. Auf am 18. (Kl. z. 1) respektive am 17. Mai 2004 (Kl. z. 2) gestellte Anträge auf Wiedereinsetzung führte das Finanzamt das Einspruchsverfahren fort. Als Begründung ihres Wiedereinsetzungsbegehrens hatten die Kläger vorgetragen, an einem rechtzeitigen Einspruch deshalb gehindert gewesen zu sein, weil ihr Vater als Nießbraucher in der Zwischenzeit ebenfalls einen Antrag auf Eigenheimzulage gestellt hatte und dieser erst am 26. März 04 (so Streitakte Kl. z. 2) respektive 26. April 04 (so Streitakte Kl. z. 1 S. 35) abgelehnt worden sei. Nach der Begründung des Finanzamts bei der Ablehnung ihrer Eigenheimzulage, diese könne wegen des Nießbrauchs des Vaters nicht gewährt werden, hätten sie davon ausgehen müssen, dass sie dann dem Vater gewährt werde. Ihr eigener Einspruch hätte erst nach Ablehnung des Antrags des Vaters auf Eigenheimzulage eingelegt werden können, weil sich erst durch diese Ablehnung die Widersprüchlichkeit der Finanzamtsentscheidungen erschlossen habe.
Die Kläger erhoben mit Telefax vom 5. Juli 2004 Klage, noch bevor das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung getroffen hatte. Die Kläger vertraten die Auffassung, das Finanzamt habe eine Entscheidung unterlassen, obwohl diese geboten sei. Die Formulierung im Kauf vertrag als "Schenkung" sei irrtümlich, es handele sich dabei um Vermögen, welches den Klägern aus dem Vermögen ihrer Mutter als Vorerben zugewendet worden sei.
Das Finanzamt lehnte mit Schreiben vom 5. August 2004 die Zustimmung zu einer Sprungklage ab und wies den Antrag auf Festsetzung der Eigenheimzulage mit Einspruchsentscheidungen vom jeweils 8. Juni 2005 als unbegründet ab.
Die Kläger beantragen,
die Ablehnungsbescheide vom 19. Februar 2004 und 22. März 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom jeweils 8. Juni 2005 aufzuheben und die Eigenheimzulage gemäß Anträgen vom jeweils 26. Januar 2004 festzusetzen.
Der Beklagte (das Finanzamt) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidungen vom jeweils 8. Juni 2005, in denen ausgeführt ist, dass den Klägern nach dem notariellen Kaufvertrag unter Abschnitt 19 das Objekt geschenkt wurde und sie infolgedessen keine eigenen Aufwendungen für dessen Anschaffung getätigt haben. Die Festsetzung einer Eigenheimzulage sei deshalb ausgeschlossen.
Mit Aufklärungsanordnung vom 30. August 2006 hat das Gericht den Klägern aufgegeben darzulegen und zu belegen, wann sie von der Ablehnung der Festsetzung von Eigenheimzulage bei ihrem Vater mit Bescheid vom 26. März 2004 Kenntnis erlangt haben und darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wiedereinsetzung durch das Finanzamt bestehen. Die Kläger haben daraufhin dargelegt, dass sie diese Kenntnis erst bei einem Besuch ihres Vaters am 24. April 2004 erlangt haben. Sie haben dies mit einer Erklärung des Vaters belegt und im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich die Begründungen zur Ablehnung der Gewährung der Eigenheimzulage bei ihnen und bei ihrem Vater widersprächen und sich erst daraus die Begründung ihrer Einsprüche ergebe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die vorgelegten Unterlagen und Akten gemäß § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO -, sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13. November 2006 verwiesen.
II.
1. Die Klage ist zulässig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage bei deren Erhebung als Untätigkeitsklage zulässig war. Denn nach Zurückweisung des Einspruchs mit Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 8. Juni 2005 ist das Verfahren fortzusetzen, ohne dass eine erneute Klage erforderlich oder zulässig wäre (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 28. Oktober 1988 III B 184/86; BStBl II 1989, 107; Gräber/von Groll Finanzgerichtsordnung - FGO - 6. Aufl. § 46 Tz. 34).
2. Die Klage ist nicht begründet.
2.1 Die den Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens bildenden Bescheide über die Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage ab 2000 vom 19. Februar 2004 sind bestandskräftig geworden (vgl. Urteile des BFH vom 24. Juli 1984 VII R 122/80, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791, vom 9. November 1988 IR 202/84, BFH/NV 1989, 616). Die Bescheide wurden nicht rechtzeitig mit dem Einspruch angefochten.
a) Die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO -) endete für die Kläger am 23. März 2004, denn die Bescheide vom 19. Februar 2004 gelten gem. § 122 Abs. 2. Nr. 1 als am 23. Februar 2004 zugegangen. Das Gericht war nicht gehalten weiter aufzuklären, weshalb gegenüber dem Kläger zu 2 der ablehnende Bescheid vom 19. Februar 2004, welchen dieser unstrittig erhalten hat, vom Finanzamt mit Datum 12. März 2004 wiederholt worden ist. Denn selbst, wenn man aus Rechtsschutzgründen davon ausgehen wollte, dass dieser wiederholende Bescheid für den Ablauf der Rechtsbehelfsfrist maßgeblich sei, wäre die Frist am 15. April 2004 abgelaufen gewesen. Die Kläger haben aber erst am 7. (Kl. z. 1) respektive am 5. Mai 2004 (Kl. z. 2) und damit verspätet Einspruch eingelegt.
b) Dem steht nicht entgegen, dass das Finanzamt von einem Wiedereinsetzungsgrund im Sinn des § 110 Abs. 1 AO ausgegangen ist. Die Entscheidung des Finanzamts war unzutreffend.
Die Kläger waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Einspruchsfrist einzuhalten (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO).
Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein selbständiger Verwaltungsakt, sondern Bestandteil der Entscheidung über den Rechtsbehelf und daher vom erkennenden Senat uneingeschränkt zu überprüfen (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1986 IV R 39/83, BFHE 147, 407 , BStBl II 1987, 7 , m.w.N. BStBl II 1984, 791; vom 9. November 1988 IR 202/84, BFH/NV 1989, 616).
In ihren inhaltsgleichen Wiedereinsetzungsanträgen begründen die Kläger ihr Wiedereinsetzungsbegehren damit, dass sie nach der Begründung des Finanzamts im jeweiligen Ablehnungsbescheid davon ausgegangen seien, wenn der Nießbrauch des Vaters die Gewährung der Eigenheimzulage bei ihnen behindere, müsse dem Vater als Nießbrauchsberechtigtem die Eigenheimzulage zustehen. Auf die Aufklärungsanordnung des Gerichts vom 30. August 2004 bekräftigten sie nochmals, dass sie die ihnen und ihrem Vater gegenüber ergangenen Bescheide inhaltlich für widersprüchlich hielten und dass sich erst aus dieser inhaltlichen Widersprüchlichkeit die Begründung ihres jeweiligen Einspruchs ergeben habe.
Die Kläger berufen sich damit zur Begründung ihres Antrages auf einen Irrtum über materielles Recht. Denn sie vertreten die Auffassung, es sei rechtlich widersprüchlich, wenn ihnen die Eigenheimzulage verwehrt würde wegen des dinglichen Nießbrauchsrechtes des Vaters, andererseits der Vater wiederum wegen fehlenden Eigentums die Zulage nicht erhalten könne.
Dieser materielle Rechtsirrtum vermag eine Wiedereinsetzung nicht zu begründen.
Nach der Rechtsprechung des BFH wird Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht nur durch grobes Verschulden, sondern bereits durch einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Fristversäumung ist deshalb nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. Wegen unverschuldeten Rechtsirrtums kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn sich der Irrtum auf die Frist selbst oder auf die Form der Fristwahrung bezieht. So aber liegt es im Streitfall gerade nicht, denn die Kläger haben sich nicht über die Frist oder die Art und Weise der Einlegung des Einspruchs geirrt. Sie haben von dessen Einlegung aus materiellen Gründen abgesehen, da sie über den Anspruchsberechtigten im Zweifel oder Irrtum waren.
Ein Irrtum über materielles Recht, wie der streitgegenständliche, begründet nach herrschender Meinung grundsätzlich keine Wiedereinsetzung.
Hier wird dem Steuerpflichtigen zugemutet, sich ausreichend zu informieren (vgl. BFH, Urteile vom 3. Juli 1986 IV R 133/84 , BFH/NV 1986, 717; vom 14. September 1999 III R 78/97 BStBl II 2000, 37; Beschluss vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 110 Rz. 46; Brockmeyer in Klein AO § 110 Rz. 15; AO Praktikerkommentar/Leopold § 110 Rz. 5). Diese Ansicht vertritt auch der Senat. Denn Ausgangspunkt eines Einspruchsverfahrens ist generell eine durch die Behörde vertretene - möglicherweise auch unzutreffende - Rechtsauffassung, deren Überprüfung das Rechtsbehelfsverfahren gerade dienen soll. Die von Tipke In Tipke/Kruse AO § 110 Rz. 46 vertretene Gegenauffassung, auch Irrtümer über materielles Recht könnten angesichts der Komplexität des Steuerrechts nicht als grundsätzlich schuldhaft qualifiziert werden, ist abzulehnen, da sie in der Konsequenz darauf hinausliefe, die Einspruchsfrist für Steuerlaien angesichts der Komplexität des Steuerrechts leer laufen zu lassen, und sie der Pflicht entheben würde, innerhalb angemessener Zeit - eben der Einspruchsfrist - sich über materielles Recht zu informieren und zu vergewissern.
Ausnahmefällen wird auch von der Rechtsprechung Rechnung getragen. So kommt ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung auch bei Irrtum über materielles Recht in Betracht, wenn sich die Rechtslage als in hohem Maße unsicher erweist und es die Kläger aufgrund rechtlich vertretbarer Erwägungen unterlassen haben, den Rechtsbehelf fristgerecht einzulegen und schließlich trotz der Unsicherheit die Zweifel über die bestehende Frist bzw. die Möglichkeiten der Fristwahrung auch durch zumutbare Ausschöpfung bestehender Informationsmöglichkeiten nicht ausgeräumt werden konnten (BFH, Urteile vom 27. August 1998 III R 47/95 in BFHE 187, 134 , BStBl II 1999, 65 unter Ziff. 2. a der Gründe, m.w.N.; vom 20. Juni 1985 IV R 17/83, BFH/NV 1987, 343 vom 14. September 19 1999 III R 78/97, BStBl II 2000, 37). Derartige Ausnahmeumstände weist der Streitfall nicht auf.
Als rechtlich vertretbare Erwägung kann insbesondere nicht das Abwarten der Kläger auf den Bescheid des Vaters gelten. Denn dieser betrifft den Rechtskreis eines Dritten und führt nicht dazu, dass ihnen die begehrte staatliche Förderung gleichwohl zukommt. Diese subjektive Vorstellung reicht nicht aus, das Versäumnis, sich über die Rechtslage innerhalb der Einspruchsfrist zu vergewissern, zu entschuldigen. Zudem veranlasst auch die Begründung des Finanzamts in den jeweiligen Ablehnungsbescheiden nicht zwingend den Schluss, dass eine Ablehnung der Förderung bei den Klägern die Förderung beim Vater zur Folge haben müsse, respektive entweder Kläger oder Vater die Förderung erhalten müssten. Denn im Streitfall liegt nach Aktenlage nahe, dass das materielle Recht tatsächlich zur Folge hatte, dass weder Vater, noch Kläger Anspruch auf Erhalt der Eigenheimzulage haben. Eine detaillierte Prüfung dieser Frage hat jedoch zu unterbleiben, da eine Entscheidung insoweit dem Gericht angesichts des verfahrensrechtlichen Hindernisses der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Behörde verwehrt ist.
Ebenso wenig waren die Kläger mit einer im Sinne der Rechtsprechung "im hohen Maße unsicheren Rechtslage" konfrontiert. Von einer, in diesem Sinne, unsicheren Rechtslage ist dann auszugehen, wenn sich Rechtsauslegung oder Rechtsetzung im Fluss befindet und dies dazu führt, dass sich Rechtsanwendung und deren Folgen als in hohem Maße ungesichert erweisen. So liegt es im Streitfall gerade nicht. Seit den Urteilen des BFH vom 8. Juni 1994 X R 51/91 (BStBl II 1994, 779) und vom 29. Juli 1998 X R 54/95 (BStBl II 1999, 128) sind die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Einräumung staatlicher Wohnungsförderung für Konstellationen wie der streitgegenständlichen höchstrichterlich geklärt. Anhaltspunkte oder schlüssige Argumente, dass der Begriff der "Anschaffung" in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) der Rechtsprechung zu § 10e EStG nicht angeschlossen würde, standen nicht im Raum. Den Klägern war es unter diesen Voraussetzungen durchaus zuzumuten, sich über die Rechtslage zu informieren und im Falle abweichender Rechtsauffassung rechtzeitig Einspruch einzulegen.
Auch der Vortrag der Kläger in der mündlichern Verhandlung, man habe für den Kläger zu 1 auf einen zweiten Bescheid wie beim Kläger zu 2 gewartet, vermag hieran nichts zu ändern.
Soweit die Kläger ihr Wiedereinsetzungsbegehren damit auf einen neuen Grund stützen möchten, ist dem Finanzgericht insoweit eine gerichtliche Überprüfung entzogen. Denn Wiedereinsetzungsgründe, welche die Kläger für sich beanspruchen, müssen innerhalb der Frist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO kenntlich gemacht und Tatsachen hierzu glaubhaft benannt werden, aus denen sich mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis ergibt (§ 110 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Kläger haben aber die Erwartung eines weiteren Bescheides als Wiedereinsetzungsgrund innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist weder benannt noch vorgetragen (vgl. BFH Urteil vom 23. Oktober 1986 IV R 21/85, BFH/NV 1987, 412).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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