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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 8 K 5168/04
Rechtsgebiete: EStG, BayMeldeG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
BayMeldeG Art. 16 Abs. 2 S. 2
BayMeldeG Art. 16 Abs. 4 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

8 K 5168/04

Einkommensteuer 2002 und 2003

In der Streitsache

...

hat der 8. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung am 30. März 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung in Form wöchentlicher Familienheimfahrten und der anteiligen Miete für eine Doppelhaushälfte, sowie um die Berücksichtigung eines Arbeitszimmers.

Der Kläger ist professioneller Fußballer. In den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 begehrte er den Abzug von Werbungskosten wegen einer doppelten Haushaltsführung X/Y, welche vom Finanzamt (Beklagter) auch anerkannt wurden. Angesichts der dann eingeführten gesetzlichen Beschränkung auf 2 Jahre wurden in den Folgejahren keine Kosten für eine doppelte Haushaltsführung beantragt. Der Kläger verfügte in X -und verfügt noch -im Haus seiner Eltern über eine ca. 76 qm große Wohnung, deren Kosten er trägt. Am 21. März 2001 heiratete er die Klägerin, am 20. Juni 2002 wurde das gemeinsame Kind geboren. Mit Mietvertrag vom hatte der Kläger zum 1. November 1999 eine Doppelhaushälfte mit 106,5 qm Wohnfläche, Garten und Garage angemietet. Der Mietvertrag wurde auf 5 Jahre abgeschlossen, mit anschließender Verlängerung auf unbestimmte Zeit.

Der Kläger ist mit Hauptwohnsitz bei der Gemeinde Y gemeldet. Die Wohnung in X hat er beim dortigen Einwohnermeldeamt als Nebenwohnung angegeben. Die Klägerin ist in X nicht gemeldet, der dortigen Gemeindeverwaltung war auch die Eheschließung mit dem Kläger unbekannt.

Sämtlicher Schriftverkehr an den Kläger, der den Einkommensteuererklärungen als Anlage beigefügt ist, ist an die Adresse in Y gerichtet. Auch der Aufhebungsbescheid über die Bewilligung von Arbeitlosengeld gegenüber der Ehefrau ist an die Adresse in Y gerichtet.

In ihren Einkommensteuererklärungen 2002 und 2003 hatten die Kläger jeweils 40 Familienheimfahrten á 275 km und der Kläger 279 respektive 282 Fahrten von Y zum Trainingsgelände in geltend gemacht. Der Einkommensteuererklärung 2003 ist eine Übersicht über die Heim-/Auswärts- und Freundschaftsspiele, sowie der Trainingslager und Auslandsreisen des Fußballclubs beigefügt, aus der eine starke zeitliche Beanspruchung des Klägers durch seinen Beruf hervorgeht. In beiden Jahren wurde die Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Y geltend gemacht. Das Arbeitszimmer (unter "Arbeitsmittel" in den Bescheiden geführt) und die Trainingsfahrten, nicht jedoch die Kosten für die Familienheimfahrten wurden im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 28. Oktober 2003 und im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. Mai 2004 vom Finanzamt (dem Beklagten) berücksichtigt. Letzteres wurde mit dem Hinweis, der Familienwohnsitz befinde sich nach den Angaben der Meldebehörde in Y abgelehnt. Der Einkommensteuerbescheid 2002 wurde wegen Auswertung einer Mitteilung am 19. Mai 2004 geändert.

Die Kläger erhoben gegen die jeweiligen Einkommensteuerbescheide rechtzeitig Einspruch und wandten sich gegen die Nichtberücksichtigung der Familienheimfahrten. Der Einspruch hatte keinen Erfolg und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 5. November 2004 zurückgewiesen.

Mit der Klage verfolgen die Kläger die Berücksichtigung von Familienheimfahrten weiter und begehren zusätzlich die Berücksichtigung von Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort. Die Kläger sind der Ansicht, die Frage einer doppelten Haushaltsführung sei bei einem Fußballprofi an den besonderen Umständen dieses Berufes auszurichten. Selbst wenn ein Fußballprofi längerfristige Verträge schließe, müsse er davon ausgehen, Verein und Ort kurzfristig wechseln zu müssen. Denn der Verbleib bei einem Verein hänge von vielen Faktoren, wie Gunst des Trainers, finanzieller Situation des Beschäftigungsvereins, Einsatzfähigkeit des Spielers, Spielerkonkurrenten, "Marktgängigkeit" des Spielers, Verbleib/Auf- oder Abstieg in der Liga und ähnlichem ab. Ein Fußballprofi behielte aus diesen Gründen grundsätzlich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in seiner ursprünglichen Heimatgemeinde bei. Der erste Wohnsitz in Y sei von der Behörde willkürlich getroffen worden. Der Kläger habe hierauf keinen Einfluss. Dass die Meldebehörde für X keine Kenntnis von der Eheschließung des Klägers habe, sage nichts über dessen Lebensmittelpunkt aus. Der Schriftverkehr werde nach Y geschickt, weil er in trainingsfreien Zeiten erledigt werde und sich der Kläger überwiegend in Y aufhalte. Für den Bescheid an die Ehefrau gelte das gleiche.

Mit Aufklärungsanordnung des Gerichts vom 8. Februar 2007 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass angesichts der seit dem Jahr 2001 veränderten Familienverhältnisse des Klägers für den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Aufenthalt der Familie, sprich gemeinsamer Aufenthalt von Kläger, Klägerin und deren Kind ausschlaggebend sei und dass es eines besonderen Nachweises dafür bedürfe, dass sich der Kläger alleine in Y aufgehalten habe.

In der hierzu erfolgten Stellungnahme verweisen die Kläger darauf, dass neben der Wohnung in X Baugrundstücke zur Verfügung stünden, dass die Eltern des Klägers Familienheimfahrten bestätigen könnten und dass der Kläger Mitglied der Spielvereinigung X, im Gesangverein und bei der freiwilligen Feuerwehr sei. Belege hierzu könnten nachgereicht werden. Die Ehefrau habe den Kläger am beruflichen Standort in Y, wie auch bei Auswärtsspielen begleitet, weil sie in keinem Arbeitsverhältnis gestanden habe und das Kind nicht durch Schulbesuch gebunden gewesen sei. Die Ehefrau habe den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ebenfalls nach Y verlegt.

Gegenüber ihrem ursprünglichen Antrag bei Klageeinreichung schränkten die Kläger ihr Begehren mit Schreiben vom 26. Februar 2007 dergestalt ein, dass sie nun den Aufwand für 60 qm des Doppelhauses zuzüglich des Arbeitszimmers und der Familienheimfahrten als doppelte Haushaltsführung klageweise durchsetzen wollen. Die Aufforderung des Gerichts nach aktualisierter Berechnung des Klageantrags, sowie dem telefonischen Hinweis der Berichterstatterin vom 21. März 2007, dass eine Bezifferung insbesondere wegen der bereits erfolgten Berücksichtigung des Arbeitszimmers erbeten werde, um Missverständnisse auszuschließen, ließen die Kläger unbeachtet.

In Anlehnung an den bezifferten Klageantrag vom 30. März 2005 geht das Gericht nun von einem Antrag der Kläger aus, der die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in folgender Höhe begehrt: Jeweils 4.384 EUR für Familienheimfahrten, Miete am Arbeitsort 60/106,56 qm x 16.260 EUR (= 9.155,41 EUR) zuzüglich 1.200 EUR für das Arbeitszimmer im Jahr 2002 und 1.250 EUR im Jahr 2003.

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

den Einkommensteueränderungsbescheid 2002 und den Einkommensteuerbescheid 2003, beide vom 19. Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu ändern, dergestalt, dass weitere Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit bei der Einkommensteuerfestsetzung 2002 in Höhe von 14.739,41 EUR und bei der Einkommensteuerfestsetzung 2003 in Höhe von 14.789,41 EUR berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2004, auf die insoweit Bezug genommen wird.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die vorgelegten Unterlagen und Akten gemäß § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO -verwiesen. Die Kläger haben mit Schreiben vom 15. März 2005, der Beklagte mit Erklärung vom 22. April 2005 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Senat entscheidet deshalb ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO -).

II. Die Klage ist aber nicht begründet.

Der Antrag auf Berücksichtigung von Kosten für ein Arbeitszimmer läuft ins Leere, da der Beklagte in den Bescheiden jeweils vom 19. Mai 2004 derartige Aufwendungen unter "Arbeitsmittel" bereits berücksichtigt hat.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach der gesetzlichen Definition vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Erforderlich für eine doppelte Haushaltsführung ist demnach eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 1974 VI R 77/73, BFHE 115, 23, BStBl II 1975, 459; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - VI B 73/05 BFH/NV 2006, 295). Diese Begriffsbestimmung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohnt, einen eigenen Hausstand jedoch nicht am Beschäftigungsort, sondern an einem anderen Ort unterhält. Es müssen also der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Gemäß dieser kontinuierlich von der Rechtsprechung angewandten Auslegung (vgl. BFH, BStBl II 1975, 459; BFH/NV 2006, 295 wie vor), deren Auffassung der Senat teilt, tritt nur dann, wenn ein Arbeitnehmer getrennt von seiner Familie und seinem Hausstand an seinem Beschäftigungsort wohnt, eine Aufsplitterung der üblicherweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte ein, die die Anerkennung der sich hieraus ergebenden Mehraufwendungen als Werbungskosten rechtfertigt. Eine doppelte Haushaltsführung liegt danach nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer an seinem Beschäftigungsort in einer für die Unterbringung der Familie geeigneten Wohnung einen eigenen Hausstand unterhält und daneben noch eine bisherige (Familien-)wohnung beibehält (vgl. BFH, Urteile vom 21. Januar 1972 VI R 95/71 BFHE 104, 193, BStBl II 1972, 262; vom 29. November 1974 VI R 77/73, BFHE 115, 23, BStBl II 1975, 459; vom 3. Oktober 1985 VI R 168/84, BFHE 144, 449, BStBl II 1986, 95).

Nach den dem Streitfall zugrundeliegenden und von den Klägern vorgetragenen tatsächlichen Umständen ist die vom Kläger ursprünglich begründete beruflich begründete doppelte Haushaltsführung in eine privat veranlasste übergegangen (vgl. auch BFH, Urteil vom 04. April 2006 VI R 11/02, BStBl II 2006, 714). Der Kläger hat durch seine Heirat mit der Klägerin und die Geburt des gemeinsamen Kindes eine eigene Familie gegründet, so dass es für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nun darauf ankommt, wo sich diese Familie aufhält. Nach den Stellungnahmen der Kläger war Aufenthaltsort der Klägerin Y. Sie hat sich nach Y Post schicken lassen, weil sie sich, wie der Kläger, dort überwiegend aufgehalten hat und sie hat den Kläger in Y "begleitet".

Unter diesen Umständen hat der Kläger gemeinsam mit seiner Frau in Y den Familienhausstand unterhalten, denn das Familienleben der Kläger fand in den Streitjahren weit überwiegend in Y statt.

Diese Wertung der tatsächlichen Verhältnisse wird durch die melderechtlichen Angaben des Klägers bestätigt. Nach Art. 16 Abs. 2 S. 2 Bayerisches Gesetz über das Meldewesen (Bay- MeldeG) ist Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Nach Art. 16 Abs. 4 S. 1 BayMeldeG trifft der meldende Einwohner (und nicht die Gemeinde) die Entscheidung, wo dieser Hauptwohnsitz ist, denn der Meldende teilt der Behörde mit, welche Wohnung die Hauptwohnung ist. Anders als bei einem Alleinstehenden, bei dem die Angabe zur Hauptwohnung lediglich abbildet, wo der Betroffene sich überwiegend aufhält (vgl. Art. 16 Abs. 2 S. 1 MeldeG), kann der Meldung des Familienwohnsitzes auch steuerliche Bedeutung zugemessen werden, denn wenn sich die Familienwohnung am Berufsort befindet, kommt eine doppelte Haushaltsführung für diese Wohnung nicht in Betracht. Die weitere Verbundenheit des Klägers zu Harsdorf konnte dahingestellt bleiben, da dies angesichts der veränderten Familienverhältnisse steuerrechtlich ohne Bedeutung war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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