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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 9 K 2500/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 4
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
EStG § 9 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

9 K 2500/05

Einkommensteuer 2001 und 2002

In der Streitsache

...

hat der 9. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ...,

des Richters am Finanzgericht ... und

des Richters am Finanzgericht ... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

auf Grund mündlicher Verhandlung vom 28. März 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. In Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 3. November 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2005 wird die Einkommensteuer 2001 auf 16.413,49 EUR herabgesetzt.

In Änderung des Einkommensteuerbescheids 2002 vom 10. August 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2005 wird die Einkommensteuer 2002 auf 16.034,00 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers und der Verluste aus einem Gewerbebetrieb.

Die Kläger sind Ehegatten, die beim beklagten Finanzamt (dem Finanzamt - FA -) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte als GmbH-Geschäftsführer der F-GmbH) und die Klägerin als Einzelhandelskauffrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG).

In der Einkommensteuererklärung 2001 machten die Kläger die Kosten eines Arbeitszimmers des Klägers in Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Außerdem machten sie den durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Verlust aus einem am 20. Dezember 2000 eröffneten und am 31. Oktober 2003 beendeten Gewerbebetrieb der Klägerin in Höhe von 6.704,75 DM geltend. Gegenstand des Gewerbebetriebs waren Personalschulungen im Bereich Service und Freundlichkeit (Service- und Freundlichkeitstraining). Erlöse sind aus dem Gewerbebetrieb, mit Ausnahme von Anlageverkäufen im Jahr 2003 in Höhe von 74 EUR, nicht erzielt worden. Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 3. November 2003 hat das FA zwar den erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb zum Abzug zugelassen, den Abzug der Kosten des Arbeitszimmers aber versagt. Auf den Einspruch hin wurde in der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2005 die Steuerfestsetzung wegen eines bisher nicht berücksichtigten Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG insgesamt herabgesetzt. Hinsichtlich der Kosten des Arbeitszimmers blieb der Einspruch jedoch ohne Erfolg, da die angeforderten Nachweise zur Überprüfung der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers nicht vorgelegt worden seien.

Außerdem wurde der Verlust aus dem Gewerbebetrieb nicht mehr zum Abzug zugelassen, da die angeforderten Unterlagen zu den geltend gemachten Betriebsausgaben nicht eingereicht und die Fragen zu den Werbemaßnahmen, Kundenkreis und Reaktion auf die Verluste nicht beantwortet worden seien.

Mit Datum vom 10. August 2004 erließ das FA den Einkommensteuerbescheid 2002, in dem die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) geschätzt wurden, da die Kläger die Steuererklärung trotz Aufforderung nicht vorgelegt hatten. Dagegen erhoben sie Einspruch und reichten die Einkommensteuererklärung ein. In der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2005 wurden u.a. die geltend gemachten Kosten des Arbeitszimmers des Klägers in Höhe von 1.250 EUR und der erklärte Verlust aus dem Gewerbebetrieb "Service und Freundlichkeitstraining" der Klägerin mit derselben Begründung wie für 2001 nicht zum Abzug zugelassen.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Versagung des Werbungskostenabzugs für das Arbeitszimmer des Klägers und des Verlustes aus dem Gewerbebetrieb der Klägerin in den Streitjahren 2001 und 2002. Zur Begründung tragen sie folgendes vor: Der Kläger sei als Gesellschafter-Geschäftsführer der F-GmbH für Logistik, Kalkulation, Geldverkehr und Lieferscheine der drei Geschäfte sowie für den Einkauf der Filialen A und B zuständig gewesen. Er habe sämtliche Waren für alle Geschäfte bestellt, die Rechnungen geprüft und den Zahlungsverkehr abgewickelt. Ferner habe er die Kalkulationen durchgeführt und die Preise festgelegt sowie die Buchhaltungsunterlagen für den Steuerberater vorbereitet.

In den Ladengeschäften sei kein Büroraum vorhanden gewesen. Somit habe ihm außer dem Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Er sei nicht als Verkäufer im Ladengeschäft tätig gewesen; die GmbH habe noch acht weitere Mitarbeiter beschäftigt, die als Verkäufer tätig gewesen seien. Er habe seine Tätigkeit hauptsächlich in seinem Büro ausgeübt. Morgens um 4 Uhr 30 habe er die ersten Faxe von den Händlern der Großmarkthalle mit den Warenangeboten des jeweiligen Tages erhalten. Er habe per Telefon oder Fax die Bestellungen vorgenommen und sei dann in die Großmarkthalle gefahren, wo er weitere Waren gekauft, einen Teil der bestellten Waren abgeholt und in die Ladengeschäfte gefahren habe. Anschließend sei er in sein häusliches Büro zurückgekehrt und habe die Rechnungen überprüft, den Zahlungsverkehr erledigt und die Preise festgelegt. Das Arbeitszimmer sei an sechs Tagen in der Woche als Büro genutzt worden. Bereits am Sonntagabend seien die ersten Faxe der Großhändler eingetroffen. Ferner seien sämtliche Ordner, in denen die Rechnungen, Lieferscheine, Bestellungen und Bankauszüge abgelegt worden seien, im Arbeitszimmer aufbewahrt worden. Er habe mehr als 50% seiner gesamten beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer ausgeübt; diese sei nur durch Fahrten in die Großmarkthalle, zur Bank oder zu den Läden zur Anlieferung der Waren unterbrochen worden.

Der Verkauf der Waren und das Auffüllen der Regale sei vom Personal in den Läden vorgenommen worden. Der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit habe im Arbeitszimmer gelegen, da er hier die für seine Tätigkeit wesentlichen und prägenden Handlungen ausgeübt habe. Im häuslichen Büro habe sich sowohl der qualitative wie auch der quantitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit befunden, so dass die gesamten Kosten des Arbeitszimmers in Höhe von 8.275 DM in 2001 und in Höhe von 4.278 EUR in 2002 als Werbungskosten abzugsfähig seien.

Der Kläger legt eine Bestätigung des Vermieters der Geschäfte in der B-Strasse und in der A-Strasse, zwei Bestätigungen des Mitgesellschafters .. sowie einen Wochenarbeitsplan und eine Raumaufteilung der Wohnung vor. Auf die Unterlagen wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.

Die Klägerin sei seit vielen Jahren in der GmbH des Klägers im Verkauf beschäftigt gewesen.

Da ihr die Tätigkeit nicht mehr in vollem Umfang zugesagt habe, habe sie geplant, sich selbständig zu machen. Sie habe sich neben ihrer Tätigkeit als Angestellte eine neue Existenz aufbauen wollen und beabsichtigt, sich einen Wirkungskreis zu schaffen, der ihr die Umsetzung eigener Ideen besser ermögliche und in dem sie die Erfahrungen und Kenntnisse ihres bisherigen Berufslebens einbringen und weitergeben könne. Da sie seit ihrer Lehrzeit im Verkauf tätig gewesen sei und auch als Leiterin von Filialen von Lebensmittelkonzernen mehrere Leute unter sich gehabt sowie Personal angelernt und geschult habe, habe sie im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit ihr Wissen hinsichtlich Kundenberatung und Umgang mit Kunden weitergeben und ein Service- und Freundlichkeitstraining für Menschen, die im Bereich Dienstleistung tätig seien, anbieten wollen. Um Kunden zu gewinnen und damit später Einnahmen zu erzielen, sei es notwendig, dass ein Unternehmer sich an die Öffentlichkeit wende, d.h. Werbung betreibe. Dies habe sie getan. Sie habe 2.000 Flyer und 1.000 Visitenkarten drucken lassen, die sie bei Veranstaltungen im Olympiastadion verteilt sowie bei der IHK ausgelegt habe. Dies seien Orte gewesen, an denen sie ihre möglichen Kunden habe ansprechen und finden können. Hierfür habe sie Kosten von brutto 2.946,40 DM aufgewendet. Ferner habe sie sich an Schulen gewandt und auch dort ihre Visitenkarten und Flyer verteilt. Sie habe sich eine - noch existierende - Internetseite einrichten lassen, um auch über die Suche im Internet bekannt zu werden. Sie habe alles Notwendige getan, um Kunden zu gewinnen und habe auch die fachlichen Voraussetzungen mitgebracht. Sie habe bei einem früheren Arbeitgeber an einer Schulung zur Ausbildung von Personal teilgenommen.

In dieser Zeit habe sie einige kostenlose Schulungen bei Mitarbeitern von Kollegen der Lebensmittelbranche durchgeführt, da sie habe prüfen wollen, wie die Dienstleistung am Markt angenommen werde und gehofft habe, dass sie weiter empfohlen und damit Folgeaufträge erhalten würde. Im Jahr 2001 habe sie auch einen Computerkurs besucht, um im Rahmen ihres Schulungsprogramms ihren Kunden beim Umgang mit dem Computer und bei Bewerbungen besser behilflich sein zu können. Obwohl die Voraussetzungen für einen Erfolg gegeben gewesen seien, habe sie schließlich erkannt, dass sich ein Unternehmen in dieser Form nicht so leicht aufbauen lasse, um damit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Aufgrund der sich bei ihrem Arbeitgeber verschlechternden Situation sei es für sie immer wichtiger geworden, in kurzer Zeit Gewinne zu erzielen. Daher habe sie sich entschlossen, ihr Unternehmen umzustrukturieren und habe den Bereich Service- und Freundlichkeitstraining eingestellt und ein Einzelhandelsgeschäft mit Blumen, Obst, Gemüse und Feinkost eröffnet, das sie seit Oktober 2003 mit großem Erfolg führe.

Verluste der Anlaufphase seien nur dann nicht steuerlich anzuerkennen, wenn eindeutig feststehe, dass der Betrieb von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, nachhaltig Gewinne zu erzielen. Das habe auf ihr Unternehmen nicht zugetroffen. Sie habe im Jahr 2000 mit dem Aufbau des Unternehmens begonnen, so dass die normale Anlaufphase im Oktober 2003 noch nicht überschritten gewesen sei. Nachdem sie erkannt habe, dass sich in dem Bereich eine Existenz nicht so schnell aufbauen lasse, habe sie aus betriebswirtschaftlicher Sicht unternehmerisch gehandelt und ihr Unternehmen eingestellt bzw. umstrukturiert und einer neuen Nutzung zugeführt. Der Umstand, dass das neue Unternehmen mit Gewinn arbeite zeige, dass sie auch in der Lage gewesen sei, mit einer nur geringen Anlaufphase ein Unternehmen, das Gewinne erziele, aufzubauen und von Anfang an bestrebt gewesen sei, mit ihrem Unternehmen Gewinne zu erzielen. Wie aus dem Flyer ersichtlich sei, habe sich der Geschäftsraum in der C-Strasse befunden. Neben den Wohnräumen habe ein Raum von 14 qm für die Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung gestanden. Dieser Raum sei im Fragebogen zum Arbeitszimmer des Klägers nicht als Arbeitszimmer bezeichnet worden, da der Fragebogen nur den Kläger betroffen habe. Sie habe in ihren Einnahmen-Überschussrechnungen nur die direkt mit dem Aufbau ihres Unternehmens zusammenhängenden Kosten berücksichtigt. Auch die Höhe zeige, dass keine unnötigen Kosten produziert worden seien, um Steuern zu sparen.

Die Kläger beantragen,

in Änderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 und der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2005 weitere Werbungskosen des Klägers in Höhe von 8.275 DM (2001) bzw. 4.278 EUR (2002) sowie den Verlust aus Gewerbebetrieb der Klägerin in Höhe von 6.705 DM (2001) bzw. 3.160 EUR (2002) zum Abzug zuzulassen und die Einkommensteuer 2001 und 2002 entsprechend herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit der Abzug der Kosten des Arbeitszimmers über den Betrag von 2.400 DM in 2001 bzw. 1.250 EUR in 2002 hinaus und der Abzug des Verlusts aus Gewerbebetrieb beantragt wird.

Zwar sei nunmehr im Klageverfahren der Nachweis erbracht worden, dass die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers betrage bzw. diesem hierfür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, so dass ein Abzug bis zu den Höchstbeträgen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG zu gewähren sei. Ein unbeschränkter Abzug sei jedoch nicht möglich, denn für einen GmbH-Geschäftsführer mit Leitungsfunktion bilde das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, wenn die GmbH über eine eigene Betriebsstätte verfüge.

Ungeachtet der im Arbeitszimmer erledigten administrativen Aufgaben erfolge die maßgebliche Leistung, nämlich die Leitung der Gesellschaft, an der Betriebsstätte. Nicht zu berücksichtigen sei auch der Verlust aus dem Gewerbebetrieb der Klägerin. Es sei anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar, dass die Klägerin in den Streitjahren 2001 und 2002 ihr Gewerbe ausgeübt habe und aktiv bemüht gewesen sei, Kunden zu gewinnen und Einnahmen zu erzielen. Insbesondere sei die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer, den PC und die Kraftfahrzeugkosten etc. mangels betrieblicher Betätigung nicht erkennbar.

Der Berichterstatter forderte die Kläger mit Anordnung vom 11. Januar 2007 auf, die geltend gemachten Betriebsausgaben der Klägerin in den Streitjahren 2001 und 2002 zu belegen.

Auf die mit Schreiben vom 12. Februar 2007 vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2007 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet. Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers des Klägers sind nur in beschränkten Umfang abzugsfähig. Der Verlust aus der gewerblichen Betätigung der Klägerin ist dem Grunde nach abzugsfähig, soweit ihr eigene Kosten entstanden sind.

1. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers sind nur in Höhe des Höchstbetrags nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG abzugsfähig, da dieses nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit gebildet hat. Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, ist nur dann "Mittelpunkt" i. S. von § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz EStG, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich somit nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Wo er liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der gesamten Tätigkeit festgestellt werden (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -Beschluss vom 23. Dezember 2005 VI B 62/05, BFH/NV 2006, 737 m.w.N.). Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Das Arbeitszimmer bildet auch nicht bereits dann den Tätigkeitsmittelpunkt, wenn der Steuerpflichtigen über keinen anderweitigen festen Arbeitsplatz verfügt und das Arbeitszimmer das örtliche Zentrum bildet, von dem aus er seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 104/01, Bundessteuerblatt - BStBl -II 2004, 65).

Als Gesellschafter-Geschäftsführer oblag dem Kläger -zusammen mit dem Mitgesellschafter .... - die Leitung der GmbH. Wie aus dem von ihm vorgelegten Wochenarbeitsplan ersichtlich ist, ähnelte sich der tägliche Arbeitsablauf weitgehend. Er ist täglich von Montag bis Freitag in die von ihm geleiteten Filialen in der A-Strasse und B-Strasse gefahren, um diese zu kontrollieren, den Warenaufbau und Verkaufsaktionen mit den dortigen Mitarbeitern zu besprechen und die Post mitzunehmen. Außerdem ist er selbst in die Großmarkthalle bzw. Blumenhalle gefahren, um Saisonware zu ordern.

Auch ist er unter der Woche täglich zur Bank gefahren. In seinem häuslichen Arbeitszimmer hat der Kläger die morgens eingehenden Faxe gelesen, Bestellungen vorbereitet und durchgegeben, Kassenabrechnungen geprüft, Lieferscheine und Rechnungen kontrolliert, Schecks ausgestellt, Post erledigt, Bankeinzahlungen vorbereitet, mit den Filialen telefoniert und Preistafeln und Plakate geschrieben. Für die berufliche Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH, die mit angestelltem Personal Ladengeschäfte betreibt, sind die mit der Leitung der Geschäfte in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten prägend. Diese hat der Kläger nach Überzeugung des Senats in erster Linie bei seinen täglichen Besuchen in den von ihm geleiteten Filialen durchgeführt. Hier hat er bestimmt, wie der Warenaufbau stattfinden soll und bei seinen Besprechungen mit dem Personal die "Unternehmenspolitik" bestimmt. Ein wesentlicher Teil seiner Geschäftsführeraufgaben bestand auch im Ordern der Waren in der Großmarkthalle bzw. Blumenhalle, denn der Erfolg eines Einzelhandels mit Obst, Gemüse und Blumen wird ganz wesentlich durch die Qualität der eingekauften Waren und die ausgehandelten Einkaufspreise bestimmt. Die im häuslichen Arbeitszimmer des Klägers ausgeübten Arbeiten treten qualitativ hinter den außer Haus ausgeübten Tätigkeiten zurück. Sie sind in erster Linie Büroarbeiten administrativer Art, die auch von einem kaufmännischen Angestellten hätten ausgeführt werden können. Zwar wurden auch von zu Hause aus Angebote entgegengenommen und Bestellungen per Fax durchgegeben. Die von zu Hause aus bestellten Waren betrafen aber nur einen Teil des Warensortiments. Anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 13. November 2002 VI R 104/01 entschiedenen Fall organisierte der Kläger nicht die Betriebsabläufe in erster Linie von zu Hause aus. Dass der Kläger im häuslichen Arbeitszimmer die "geschäftsleitenden Ideen" entwickelt und die wesentlichen unternehmensbezogenen Entscheidungen getroffen hätte, wurde weder vorgetragen, noch ist dies bei einem Obst- Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass hierfür die Besuche in den Läden und der Einkauf in der Großmarkthalle ausschlaggebend waren, da von den dort getroffenen Maßnahmen der Unternehmenserfolg abhing.

Somit sind nur die Höchstbeträge von 2.400 DM bzw. 1.250 EUR zu berücksichtigen.

2. Zu Unrecht hat das FA jedoch den von der Klägerin erwirtschafteten Verlust aus Gewerbebetrieb dem Grunde nach nicht berücksichtigt. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Nach der Rechtsprechung können Betriebsausgaben bereits anfallen, bevor im Rahmen einer Einkunftsart Einnahmen erzielt werden (sog. vorweggenommene Betriebsausgaben).

Die Aufwendungen können auch dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu den Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den Einkünften besteht. Voraussetzung ist allerdings, dass mit den Aufwendungen nicht nur irgendeine, noch unsichere Einkommensquelle angestrebt wird. Vielmehr muss zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart eine klar erkennbare Beziehung bestehen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juni 1988 VIII R 252/82, BStBl II 1988, 992; vom 22. September 2004 III R 38/03, BFH/NV 2005, 202).

Im Streitfall liegt ein ausreichend klar erkennbarer Zusammenhang zwischen den von der Klägerin in den Streitjahren getätigten Aufwendungen und der von ihr angestrebten gewerblichen Tätigkeit vor. Bereits im Jahr 2000 hat sie eine Firma mit Entwurf, Konzept, Ausarbeitung der Gestaltung und Druck von Visitenkarten und Faltprospekten für das Schulungsprogramm beauftragt. Sie hat durch Verteilung der Prospekte u.a. auf Kongressen und durch kostenlose Personalschulungen zu Werbezwecken versucht, Kunden zu finden, um daraus Einnahmen zu erzielen.

An der Gewinnerzielungsabsicht ist nicht zu zweifeln, denn die Klägerin hat, nachdem sie erkannt hat, dass das Unternehmen wirtschaftlich nicht tragfähig ist, unverzüglich die notwendigen Konsequenzen gezogen und das Unternehmen aufgegeben.

Die geltend gemachten Betriebsausgaben sind jedoch nur teilweise abzugsfähig.

Nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind die geltend gemachten Kosten des Arbeitszimmers der Klägerin. Das Haus steht im Alleineigentum des Klägers; dieser hat auch allein die Anschaffungskosten getragen, wie sich aus dem vorgelegten Jahresauszug der Stadtsparkasse für das Darlehenskonto des Klägers ergibt. Aus dem vorgelegten Bescheid über Grundbesitzabgaben ist auch ersichtlich, dass der Kläger die laufenden Hauskosten getragen hat. Ein Mietvertrag zwischen dem Kläger und der Klägerin über das von der Klägerin genutzte Arbeitszimmer besteht ebenfalls nicht. Die Klägerin hat somit keine Aufwendungen für das Gebäude getragen, so dass sie nach den Grundsätzen des Drittaufwandes keine das Arbeitszimmer betreffenden Betriebsausgaben abziehen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. August 1999 GrS 3/97, BStBl II 1999, 787; vom 23. August 1999 GrS 1/97. BStBl II 1999, 778).

Die übrigen geltend gemachten Betriebsausgaben sind abzugsfähig, soweit sie nachgewiesen worden sind: a) Für das Streitjahr 2001 sind folgende Betriebsausgaben nachgewiesen worden: Die Aufwendungen für Computer, Drucker und Zubehör wie Kabel usw. sind nach § 7 Abs. 1 EStG nur in Höhe der AfA abzugsfähig, da es sich um ein nur in seiner Gesamtheit nutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt und nicht um mehrere, sofort abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 19.

Februar 2004 VI R 135/01, BStBl II 2004, 958). Die Nettoaufwendungen betragen 2.075,80 DM, die Jahres-AfA bei einer Nutzungsdauer von 3 Jahren 692 DM. In voller Höhe abzugsfähig ist die auf die Anschaffungskosten entfallende Vorsteuer in Höhe von 332,13 DM.

Abzugsfähig sind des Weiteren folgende durch Rechnungen belegte Kosten: Bürobedarf vom 04.05.2001 i.H.v. 33,08 DM, S-GmbH i.H.v. 387,80 DM, Computer-

Schulung vom 26.03.2001 i.H.v. 475 DM und Buch EDV-Grundlagen i.H.v. 20 DM, (jeweils Bruttobeträge), Steuerberatungskosten 455,50 DM netto, darauf entfallende Vorsteuer 72,88 DM.

Der Senat schätzt die Fahrtkosten mit 800 km à 0,58 DM = 464 DM, die Telefonkosten ohne Nachweis mit 100 DM.

Die geltend gemachten Bewirtungskosten sind bereits deshalb nicht abzugsfähig, weil die Kläger auf die Aufforderung des Gerichts, die geltend gemachten Betriebsausgaben zu belegen, nur Rechnungskopien vorgelegt haben. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt sind, kann aber nur durch Vorlage der Originalrechnungen erbracht werden, da das Gesetz hier ausdrücklich die Beifügung der "Rechnung" verlangt. Im Übrigen liegen auch die erforderlichen Angaben nicht vor. So fehlt zu den Rechnungen von ..., bei denen es sich offensichtlich nicht um Gaststättenrechnungen handelt, die Angabe des Orts der Bewirtung. Die beiden vorgelegten Kopien von Gaststättenrechnungen sind teilweise nicht leserlich.

Insgesamt ergeben sich Betriebsausgaben und gleichzeitig ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.032 DM.

b) Für das Streitjahr 2002 sind folgende Betriebsausgaben nachgewiesen worden (jeweils Bruttobeträge): Firmenschild 69,60 EUR Bürobedarf 217,00 EUR Umsatzsteuer-Vorauszahlung 950,00 EUR AfA wie Vorjahr 692,00 EUR Fahrtkosten 800 km à 0,30 EUR 240,00 EUR Telefon (glaubhaft) 86,21 EUR Nebenkosten des Geldverkehrs (glaubhaft) 3,00 EUR Die Kosten des Spiegels von 36,19 EUR sind nicht abzugsfähig, da kein betrieblicher Bezug erkennbar ist. Die an die Sparkasse bezahlten Zinsen betreffen das Konto des Klägers und sind daher bei der Klägerin nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Insgesamt ergeben sich Betriebsausgaben und gleichzeitig ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.258 EUR.

3. Damit ergibt sich folgende festzusetzende Einkommensteuer: 2001 zu versteuerndes Einkommen lt. FA: 142.183 DM ../. weitere Werbungskosten 2.400 DM ./. Verlust aus Gewerbebetrieb 3.032 DM zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil 136.751 DM festzusetzende Einkommensteuer 32.102 DM = 16.413,49 EUR 2002 zu versteuerndes Einkommen lt. FA: 72.443 EUR ../. weitere Werbungskosten 1.250 EUR ./. Verlust aus Gewerbebetrieb 2.258 EUR zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil 68.935 EUR festzusetzende Einkommensteuer 16.034 EUR 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO und hinsichtlich der erst im Klageverfahren nachgewiesenen Voraussetzungen für den beschränkten Abzug der Kosten des Arbeitszimmers auf § 137 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und den Vollstreckungsschutz folgt aus §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Ende der Entscheidung

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