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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 9 K 2689/04
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 3
EStG § 15 Abs. 2 S. 1
AO § 165 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

9 K 2689/04

Einkommensteuer 1998 - 2001

In der Streitsache

hat der 9. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ..., des Richters am Finanzgericht ... und des Richters am Finanzgericht ... sowie der ehrenamtlichen Richter ... und ...

auf Grund mündlicher Verhandlung vom 28. März 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Verluste aus einer gewerblichen Betätigung des Klägers steuerlich anzuerkennen sind.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In den Streitjahren haben sie beide als Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

Der Kläger meldete am 1. September 1994 unter der Firma P einen Gewerbebetrieb an.

Gegenstand des Gewerbebetriebs sollte der Verkauf und Verleih von Durchlaufkühlern für Bier und alkoholfreie Getränke sowie Zapfsäulen sein.

In den Steuererklärungen machten die Kläger folgende - durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte - Verluste aus Gewerbebetrieb geltend:

 19949.452 DM
199518.544 DM
199625.634 DM
199711.236 DM
199821.688 DM
199924.941 DM
200032.203 DM
200114.559 DM
20021.937 DM
20038.815 DM

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Einnahmen-Überschussrechnungen Bezug genommen.

Die erklärten Verluste wurden vom beklagten Finanzamt (FA) in den vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) erlassenen Einkommensteuerbescheiden 1994 bis 2000 zunächst berücksichtigt. Die Vorläufigkeit bezog sich auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da die Einkunftserzielungsabsicht noch nicht abschließend geprüft werden könne. Eine Anfrage des FA vom 14. September 1998, welche Gründe für die bisherigen Verluste ursächlich seien und welche betriebswirtschaftlichen Maßnahmen ergriffen worden oder geplant seien, um die Verlustursachen zu beseitigen und eine Verbesserung der Ertragslage herbeizuführen, beantworteten die Kläger mit Schreiben vom 17. September 1998 dahingehend, dass damit gerechnet werde, in nächster Zeit mehrere hundert Kühlgeräte in die USA zu verkaufen, da hier ein größerer Bedarf an solchen Geräten bestehe, es jedoch lange dauere, bis die richtigen Kontakte gefunden seien und die strengen Produktvorschriften erfüllt werden könnten. Nachdem auch für 2001 ein Verlust aus Gewerbebetrieb erklärt wurde, änderte das FA mit Datum vom 11. Februar 2003 die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2000, kürzte dabei für die Jahre 1995 bis 1997 die Betriebsausgaben, so dass sich ein niedrigerer Verlust ergab und setzte für 1998 bis 2000 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 DM an, da keine Gewinnerzielungsabsicht mehr bestehe. Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 3. März 2003 setzte das FA ebenfalls die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 DM an.

Die gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 - 2001 erhobenen Einsprüche begründeten die Kläger damit, dass entgegen der Auffassung des FA die Tätigkeit des Klägers sehr wohl dazu geeignet sei, auf Dauer Überschüsse zu erzielen. Der Kläger habe sich von vornherein auf den amerikanischen bzw. kanadischen Markt konzentriert, nachdem er sich mit den dortigen Lebensgewohnheiten vertraut gemacht und festgestellt habe, dass ein Bedarf für das von ihm entwickelte Kühlgerät bestehe. Das Gerät sei speziell für den amerikanischen Markt entwickelt worden. Es sei zunächst sehr schwierig gewesen, die technischen Genehmigungen für das Produkt zu bekommen und die richtigen Vertriebspartner sowie die richtige Herstellfirma zu finden. Zwischenzeitlich lägen einige Bestellungen aus den USA vor, weshalb bereits heuer (2003) mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werde. Die Reisen in die USA, deren Kosten in den Betriebsausgaben enthalten seien, dienten ausschließlich beruflichen Zwecken. Sie seien erforderlich gewesen, um die Geräte vorzustellen sowie Vertriebspartner und Kunden zu suchen und hätten nicht dem Besuch der Schwiegermutter des Klägers gedient, die im Staat New York ansässig sei und die sie auf keiner der geltend gemachten Reisen getroffen hätten.

Das Produkt eigne sich auch nicht zur Befriedigung privater Interessen, da es in Europa als 110-Volt-Gerät nicht einmal betrieben werden könne. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2004).

Mit der Klage wenden sich die Kläger gegen die Nichtanerkennung der Verluste aus dem Gewerbebetrieb und tragen zur Begründung vor:

Der Kläger habe 1994 damit begonnen, Kühlgeräte für Partyfässer zu entwickeln und sie von entsprechenden Herstellern bauen zu lassen. Es sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, die Kühlgeräte für den amerikanischen Markt herzustellen, da festgestellt worden sei, dass solche Geräte in den USA nicht existierten. Um die strengen Auflagen des amerikanischen Verbraucherrechts zu erfüllen, habe die Entwicklung der Geräte mehrere Jahre gebraucht. Nach Abschluss der Entwicklungen habe der Vertrieb der Geräte in den USA organisiert werden müssen. In den folgenden Jahren habe der Kläger folgende Maßnahmen vorgenommen, um den Vertriebserfolg zu gewährleisten:

Herstellung und Vertrieb von Prospektmaterial Ausstellung von Geräten auf Fachmessen Verhandlung mit Brauereien und sonstigen Vertriebspartnern Absicherung des technischen Standards Fertigung von Verträgen durch Rechtsberater Erlangung eines Markenschutzes Gestaltung eines Internetauftritts.

Bei dem vom Kläger vertriebenen Durchlaufkühler handle es sich um ein Gerät, das in Form eines Bierfasses gestylt sei und mit dem sämtliche Getränke, insbesondere aber Bier, beim Abzapfen aus einem Fass auf eine niedrige Temperatur heruntergekühlt würden. Da in den USA der Stromstandard 110-Volt betrage, seien die Geräte nur für eine Verwendung in den USA geeignet. Durch das geringe Fassvolumen sei es insbesondere für Partys und kleinere Feste geeignet. Der Kläger biete jedoch auch größere Durchlaufkühler an, die für größere Veranstaltungen geeignet seien.

Die Ausführungen des FA im Schreiben vom 28. Januar 2003, in welchem dieses betriebswirtschaftliche Betrachtungen und Nachkalkulationen angestellt habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass nach seiner Einschätzung kein Totalgewinn erreicht werde, belegten letztlich, dass er subjektiv einen Totalgewinn angestrebt habe. Nicht die objektiven Verhältnisse seien maßgebend dafür, ob Gewinnerzielungsabsicht bestanden habe, sondern allein die subjektive Betrachtungsweise. Wie sehr der Kläger und auch andere Sachverständige an den Erfolg des vom Kläger betriebenen Geschäfts geglaubt hätten, belege das Gutachten der Firma S vom 23. Oktober 2003, mit dem die Tragfähigkeit des Unternehmens des Klägers untersucht worden sei. Auch das Schreiben der Firma E vom 30. September 2004 an den Kläger belege die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers, denn es zeige, dass sich auch diese renommierte Brauerei mit dem Kauf und Verkauf des 110 Volt-Kühlgeräts beschäftigt habe. Die Bemühungen des Klägers, sein Produkt in den USA auf den Markt zu bringen, würden auch durch die E-Mails zwischen dem Kläger und Herrn C vom 4. November 2004/11. November 2004 dokumentiert.

Im Erörterungstermin vom 28. Juli 2006 erklärte der Kläger, dass ihm ca. im Jahr 1993 von der Firma X in R in einer mündlichen Vereinbarung das Recht übertragen worden sei, das Kühlgerät weltweit zu vertreiben. Die Firma X stelle die Geräte her, die in ständiger Abstimmung mit dem Kläger aktualisiert wurden. Der Kläger sei der einzige Partner der Firma X, der das Produkt vertreibe. Bevor er im Jahr 2005 auf Vermittlung der Firma X einen Partner in den USA gefunden habe, der für ihn den Vertrieb übernommen habe, habe er immer wieder in die USA fahren müssen, um das Produkt bei verschiedenen Händlern und Bierverlegern vorzustellen. Teilweise seien diesen Vorführgeräte überlassen worden. Andere Geräte seien z.B. bei Bekannten in den USA untergebracht gewesen. Vereinzelt seien auch Verkäufe getätigt worden, z.B. an S USA. In den Streitjahren sei der Kläger in den USA von Getränkehändler zu Getränkehändler gefahren, um sein Produkt vorzustellen. Dadurch seien die hohen Übernachtungskosten angefallen. Ein Vertriebskonzept habe damals nicht vorgelegen, da es nicht planbar gewesen sei, wie sich der Erfolg einstelle.

Im Schreiben vom 25. August 2006 nahmen die Kläger zu den geltend gemachten Betriebsausgaben, insbesondere den Reisekosten Stellung:

1998 seien 3 Geräte gekauft und 2 Geräte verkauft worden, eines davon in den USA.

Vom 13. bis 20. September 1998 hätten sie eine USA-Reise unternommen, die sie nach Dallas geführt habe, wo ein als "Oktoberfest" bezeichnetes Fest gefeiert worden sei. Der Kläger habe dort 2 Kühler aufgestellt, aus denen während des Bierfestes Bier ausgeschenkt worden sei. Private Unternehmungen hätten während der Reise schon aus zeitlichen Gründen nicht durchgeführt werden können, denn auch die Vorbereitung vom 13. bis 17. September habe Zeit gekostet. Sie hätten in dieser Zeit auch noch die P Vertretung sowie die Vertretung von H besucht. Dadurch seien die geltend gemachten Flug- und Übernachtungskosten und die Kosten für den Mietwagen entstanden. Anwaltskosten seien angefallen, um das Gerät in den USA registrieren zu lassen. Insgesamt 5.880 km sei der Kläger in 1998 im Inland betrieblich unterwegs gewesen, hierfür seien 2.861 DM Fahrtkosten und 294 DM Reise-und Übernachtungskosten angefallen. Die Inlandsreisen seien zum Teil auf die Entwicklung des Gerätes bezogen gewesen (Besuche beim Hersteller in R) und zum Teil vertriebsbezogen (Besuche bei Brauereien).

In 1999 seien zwei Reisen in die USA durchgeführt worden, vom 4. Januar bis 11. Januar und vom 17. September bis 2. Oktober, die beide nach Fort Lauderdale geführt hätten.

Grundsätzlich führten die Reisen in den Süden der USA, da dort wegen des heißen Klimas die Verkaufsmöglichkeiten für Getränkedurchlaufkühler wesentlich größer seien als in den kühleren Klimazonen. Beide Reisen hätten dazu gedient, sich mit verschiedenen Interessenten zu treffen. Die Adressen seien aus den jeweiligen örtlichen Telefonbüchern herausgesucht worden. Zu diesem Zweck seien Fahrten mit dem Mietwagen zu verschiedenen Orten durchgeführt worden. Im Inland seien 3.660 km betrieblich zurückgelegt worden.

In 2000 seien wiederum zwei Reisen in die USA nach Fort Lauderdale unternommen worden, vom 13. bis 30. April und vom 17. November bis 1. Dezember. Dabei seien Gespräche mit F Australien geführt und der Durchlaufkühler auf einem Stadtfest in Fort Lauderdale vorgestellt worden. Der Vertretung von Forster Bier seien Probegeräte ausgehändigt worden.

Die Geräte seien außerdem 20 Teilnehmern auf einem Treffen im Hotel B in Fort Lauderdale vorgestellt worden, die aus verschiedenen Branchen wie Hotellerie, Catering, Partyservice, gestammt hätten. Im Jahr 2000 seien auch 6.032 DM für Beratungen einer Anwaltskanzlei im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vertriebsverträgen mit amerikanischen Unternehmen sowie für die Anmeldung des Warenzeichens "K" angefallen. Im Inland seien 4.250 km betrieblich zurückgelegt worden. Wie sich aus der Bestätigung der Firma X ergebe, seien 3 bis 4 Besuche jährlich nötig, um das bereits in Europa vertriebene Produkt für den amerikanischen Markt zu bauen bzw. weiterzuentwickeln.

In 2001 habe der Kläger keine USA-Reise unternommen, da seine bisherigen Bemühungen zu keinem ausreichenden Erfolg geführt hätten. Allerdings sei nunmehr versucht worden, die Produkte in Italien und Ungarn einzuführen. Dies sei aber bisher von keinem Erfolg gekrönt gewesen.

Die Begleitung der Klägerin auf den USA-Reisen sei erforderlich gewesen, da sie Englisch-Kenntnisse habe und der Kläger nicht. Gegen die vom FA angenommene private Veranlassung der USA-Reisen spreche der Umstand, dass sie immer in die gleiche Gegend gefahren seien und das in kurzen Abständen mit kurzer Reisezeit. Im Jahr 2000 sei in den USA keine Villa angemietet worden, sondern ein Standardhaus, da ein Hotel teurer sei. Dass die Reise während der Osterferien stattgefunden habe, spreche für und nicht gegen die betriebliche Veranlassung, da nur zur dieser Zeit die Klägerin Zeit gehabt habe, den Kläger als Übersetzerin zu begleiten. Auch der Umstand, dass die Reise vom 20. bis 23. Oktober 2001 an den Wochentagen Freitag bis Montag stattgefunden habe, spreche nicht gegen die betriebliche Veranlassung, da Selbständige auch am Wochenende arbeiteten und das Wochenende gerade deshalb für Geschäftsbesprechungen gewählt worden sei, weil die Arbeitnehmertätigkeit der Klägerin es nicht anders zugelassen habe. Das Gleiche gelte auch für die Reise nach Italien. Der Kläger habe in Venedig Herrn P von der Firma C SpaA, einem Hersteller von Durchlaufkühlern, getroffen. In Florenz habe er ebenfalls ein Unternehmen besucht, dessen Adresse aber nicht mehr auffindbar sei. Im Übrigen dürfe eine private Mitveranlassung der Reisen nicht zur vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs führen.

Vielmehr sei nach der neuesten BFH-Rechtsprechung eine Aufteilung der Kosten in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Teil vorzunehmen. Die Gewerbeabmeldung zum 1.1.2003 sei erfolgt, weil der Kläger seine Produkte nunmehr unter dem Namen "K" und die Firma unter dem Namen "B" bekannt mache. Der Kläger habe eine Webseite unter ... betrieben.

Die Endung "com" lasse erkennen, dass der Kläger in den USA habe tätig sein wollen.

Auf die Anlagen zum Schriftsatz der Kläger vom 25. August 2006, auf die im Einspruchsverfahren vorgelegten Belege und Aufstellungen sowie auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 28. Juli 2006 wird Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteueränderungsbescheide 1998 bis 2000 vom 31. August 2004 und 11. Februar 2003 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2004 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 3. März 2003 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2004 dahin zu ändern, dass ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.559 DM abgezogen wird und die Einkommensteuer entsprechend festgesetzt wird;

hilfsweise

ein Zwischenurteil über den Grund in Bezug auf die Gewinnerzielungsabsicht zu erlassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es beruft sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt es aus, dass aus einer in den Akten befindlichen Gewerbeabmeldung, datierend vom 14. Februar 2005, hervorgehe, dass der Kläger seinen Betrieb zum 31. Dezember 2003 aufgegeben habe.

Das Vorbringen des Klägers im Erörterungstermin, dass im September 2005 durch die Kühlgeräteherstellerfirma ein Vertriebspartner in den USA vermittelt worden sei und die Vertragsverhandlungen sich in der Abstimmungsphase befänden, sei daher nicht nachvollziehbar.

Nachweise, die eine überwiegend berufliche Veranlassung der Reisen belegten, seien nicht eingereicht worden. Die eingereichten Fotos stellten keinen Nachweis dar, da sie zeitlich und örtlich nicht zugeordnet werden könnten. Anhand der eingereichten Eigenbelege bzw. Aufstellungen könne das Vorbringen nicht überprüft werden. Terminvereinbarungen, Geschäftsbriefe u.Ä. seien nicht eingereicht worden. Die Aufwendungen für die USA-Reisen seien wegen der Begleitung durch die Klägerin nicht anzuerkennen, da ein unmittelbarer betrieblicher Zusammenhang nicht ersichtlich sei. Es fehlten auch Nachweise hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Inlandsreisen. Schriftliche Terminvereinbarungen seien nicht vorgelegt worden. Angaben, mit welchem Fortbewegungsmittel die Reisen erfolgten, lägen nicht vor. Nachweise über die Gesamtfahrleistungen und des betrieblichen Anteils der ggf. dafür genutzten Pkws seien nicht vorgelegt worden. Das Schreiben der Firma X vom 4. August 2006 enthalte keine konkreten Angaben bezüglich der Geschäftstreffen, sondern es werde nur allgemein von 3-4 Treffen im Jahr gesprochen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, warum die Firma X die Vertriebsrechte für den amerikanischen Markt ohne Gegenleistung dem Kläger überlasse bzw. warum der Kläger die Kosten für die Beratung und Anmeldung des Warenzeichens ohne Ersatz zu tragen habe. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der Kläger das Produkt in Italien und Ungarn einzuführen versucht habe, da die Herstellerfirma scheinbar über ein eigenes Vertriebsnetz verfüge. Ort und Zeit der Italienreise vom 11.-15. Juni 2001 (Pfingstsonntag bis Donnerstag), während der Venedig aufgesucht worden sei und die Übernachtung in Florenz erfolgt sei, sprächen für eine überwiegende private Veranlassung.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2007 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Das FA hat es mangels einer Gewinnerzielungsabsicht zu Recht abgelehnt, die gewerblichen Verluste anzusetzen.

1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) setzt ein Gewerbebetrieb voraus, dass eine Betätigung mit der Absicht Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Fehlt das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht, stellen Verluste aus einer solchen Tätigkeit steuerlich nicht relevante negative Einkünfte aus einer Liebhaberei dar (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).

a) Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Es handelt sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das nicht nach den Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen, sondern nach äußeren Merkmalen zu beurteilen ist. Es muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BStBl II 2005, 392).

Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können. Dauernde Verluste sind zwar ein Indiz gegen eine Gewinnabsicht. Daraus auf eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu schließen ist aber nur gerechtfertigt, wenn aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH in BStBl II 2005, 392 m.w.N.). Bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen, wie dies bei einem auch im Streitfall vorliegenden Einzelhandelsunternehmen der Fall ist, lässt allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der inneren Tatsache "Gewinnerzielungsabsicht" zu. Hinzukommen müssen weitere Umstände, die es als ernsthaft möglich erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BStBl II 1998, 663). Im Fall einer längeren Verlustperiode können allerdings die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerlicher Beweisanzeichen erlangen. Umstrukturierungsmaßnahmen sind als geeignet anzusehen, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Gewerbetreibenden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Maßnahme innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würde (BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BStBl II 2004, 1063). Die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Steuerpflichtiger einen jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitenden Betrieb nicht in der Absicht der Gewinnerzielung führt, ist jedenfalls dann gegeben, wenn - gegebenenfalls nach Ablauf einer betriebsspezifisch unterschiedlich langen Anlaufzeit -feststeht, dass er aus dem Betrieb nach dessen Wesensart und/oder der Art der Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen keinen Totalgewinn erzielen kann. Das ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige nichts unternimmt, um seine Einnahmesituation nachhaltig zu verbessern, obwohl ihm dies nach der Lebenserfahrung möglich sein muss (BFH in BStBl II 2005, 392 m.w.N.).

b) Im Streitfall steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass die Wesensart des Betriebs und die Art der Betriebsführung durch den Kläger objektiv nicht geeignet waren, auch nur in einem einzelnen Jahr einen Gewinn, geschweige denn einen Gesamtgewinn zu erzielen.

Obwohl sich der Kläger nach seinen Angaben auf den US-amerikanischen Markt spezialisiert hat und hohe Aufwendungen für Reisen in die USA, Fahrten und Übernachtungen in den USA sowie in 2000 auch für anwaltliche Beratung und Übersetzungen in den USA getätigt hat, hat er dort lediglich in 1998 und 2000 jeweils ein Vorführgerät verkauft, konnte ansonsten aber nichts absetzen. Es konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, dass der Kläger während seinen USA-Reisen geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um Partner für einen Erfolg versprechenden Geschäftsverlauf zu finden. Wie er selbst einräumt, hatte er kein Vertriebskonzept.

Ohne ein Vertriebskonzept ist es aber nicht möglich, in einem weit entfernt liegenden Markt in größerem Umfang Verkäufe zu tätigen. Dies war dem Kläger auch von Anfang an bekannt, da er selbst bereits in seinem Schreiben vom 17. September 1998 eingeräumt hatte, dass der amerikanische Markt "sehr schwierig" sei. Dass er sich dennoch gerade den amerikanischen Markt für den Verkauf seiner Produkte ausgesucht hat, ohne über ein geeignetes Vertriebskonzept und ohne über ausreichende Englischkenntnisse zu verfügen, um selbst die Verhandlungen mit potentiellen Vertriebspartnern und Kunden zu führen, zeigt, dass die Tätigkeit nicht mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, ausgeübt wurde. Ob er, wie behauptet, in den USA von Ort zu Ort gefahren ist und verschiedene Interessenten aufgesucht hat, ist nicht nachvollziehbar belegt worden. Schriftverkehr und Terminvereinbarungen mit Kunden und Interessenten, die aufgesucht worden sind, hat der Kläger nicht vorgelegt.

Fachmessen hat der Kläger offensichtlich nicht besucht. Anzeigen in Fachmagazinen hat er nicht aufgegeben, auch Werbeprospekte, in denen er bzw. seine Firma "P " als Verkäufer genannt ist, hat der Kläger nicht herstellen lassen. In dem von ihm vorgelegten englischsprachigen Faltblatt ist kein Vertreiber genannt, es lässt daher nicht erkennen, wie der Kläger, falls er das Blatt verteilt hat, damit für sein Einzelunternehmen geworben hat. Das entsprechende Faltblatt in deutscher Sprache nennt als Hersteller und Vertreiber die Firma X und nicht den Kläger. Auch Unterlagen über einen Internetauftritt des Klägers liegen nicht vor.

Verkaufsmaßnahmen, die darin bestehen, in die USA zu reisen und sich dann vor Ort Adressen von Getränkehändlern und Party-Service-Unternehmen als mögliche Interessenten aus den dortigen Telefonbüchern herauszusuchen und diese dann aufzusuchen, müssen als von vornherein völlig ungeeignet angesehen werden, um einen gewinnbringenden USA-Vertrieb von Deutschland aus aufzubauen. Ebenso zeigt die USA-Reise im September 1998, die in erster Linie dazu gedient haben soll, zwei Kühler auf dem "Oktoberfest" in Dallas aufzustellen, mit denen dort Bier ausgeschenkt wurde und bei denen es sich gemäß den vorgelegten Fotos um Kühler für Partyfässer handelt - obwohl die Geräte nach Angaben des Klägers aufgrund ihrer Größe für Partys und kleinere Feste konzipiert sind -, dass der Kläger keine objektiv geeigneten Maßnahmen für das Geschäft ergriffen hat. Verkäufe an inländische Abnehmer hat der Kläger zwar gelegentlich getätigt (in 1998 und 1999 jeweils ein Gerät, in 2000 zwei Kühlgeräte). Diese Verkäufe waren jedoch aufgrund ihres geringen Umfangs nicht geeignet, das Unternehmen in die Gewinnzone zu führen. Da eine Ausweitung des Inlandsgeschäfts nach Darstellung des Klägers nicht beabsichtigt war, hat der Kläger auch insoweit nichts zur Verbesserung seiner Einnahmesituation getan. Die Behauptung, in 2001 sei versucht worden, die Produkte in Italien und Ungarn einzuführen, nachdem die Bemühungen in den USA zu keinem ausreichenden Erfolg geführt hätten, wurde nicht durch substantiierten Tatsachenvortrag belegt. Sie steht auch im Widerspruch zum Vortrag, dass die vom Kläger vertriebenen Produkte in Europa als 110-Volt-Geräte nicht betrieben werden könnten.

Die Tatsache, dass der Kläger keine konkreten Maßnahmen getroffen hat, die objektiv geeignet waren, ein positives Ergebnis herbeizuführen und er sich allein darauf verlassen hat, dass sich - mehr oder weniger zufällig - irgendwann einmal ein geeigneter Vertriebspartner für den US-amerikanischen Markt finden wird, lässt auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls in den Jahren ab 1998 schließen. Ein weiteres Beweisanzeichen für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht ist, dass der Betrieb des Einzelhandelsunternehmens nicht die Existenzgrundlage der Kläger dargestellt hat und ihnen aus ihren Lohneinkünften andere Geldmittel zur Verfügung standen, die ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage bildeten. Mit den anderen Einkünften konnten sie die gewerblichen Verluste ausgleichen, wobei die Berücksichtigung der Verluste zu erheblichen Steuerersparnissen führen würde. Als im Bereich der Lebensführung liegende persönliche Gründe für die Beibehaltung des verlustbringenden Betriebs ist es schließlich anzusehen, dass die Spezialisierung auf den amerikanischen Markt es den Klägern, trotz der von ihnen selbst konstatierten Schwierigkeiten, ermöglichte, in der Regel ein bis zweimal in den Süden der USA zu reisen und dort Bierfeste und ähnliche Aktivitäten zu besuchen sowie Bekannte aufzusuchen, bei denen sie - wie von ihnen dargelegt - Kühlgeräte untergebracht haben. Dies erklärt auch, warum sie - trotz der negativen Erfahrungen im geschäftlichen Bereich -wiederholt in die gleiche Gegend der USA gefahren sind.

Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gezogene Vergleich mit der Automobilindustrie, bei der eine Markteinführung neuer Modelle aufgrund der hohen Entwicklungskosten zu längeren Verlustperioden führen kann, ist fern liegend. Der Kläger war Verkäufer und nicht Produzent der Geräte. Kosten für die Entwicklung der Geräte hat er nicht getragen.

Ursächlich für die Verluste des Klägers waren in erster Linie die hohen Kosten für Reisen, Übernachtungen usw., insbesondere in den USA.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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