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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 1 K 1544/04 E
Rechtsgebiete: AO, EStG, DBA Türkei


Vorschriften:

AO § 159 Abs. 1 S. 1
AO § 169 Abs. 2 S. 2
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO § 378
EStG § 1 Abs. 1
EStG § 2 Abs. 1 S. 1
EStG § 20
DBA Türkei Art. 11 Abs. 1
DBA Türkei Art. 23 Abs. 1 lit b bb
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

1 K 1544/04 E

Tenor:

Die Einkommensteuerfestesetzungen 1991, 1993, 1995 und 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2004 werden aufgehoben. Die Einkommensteuerfestsetzungen 1997, 1998, 2000 und 2001 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten werden je zur Hälfte den Beteiligten auferlegt.

Tatbestand:

Streitig ist die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen aus der Anlage bei der U*** für die Streitjahre 1991, 1993, 1995 bis 1998 sowie 2000 und 2001 und für die Streitjahre bis 1997 die Frage nach dem Vorliegen der Steuerhinterziehung der Kläger.

Der Kläger war in den Streitjahren 1991 bis 2001 als Vorarbeiter tätig, die Klägerin Hausfrau. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zusammen mit der Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Bruttoarbeitslohn des Klägers betrug 1991 bis 2001 zwischen 42.988 DM (1999) und 58.408 DM (2001). Für die Jahre 1991 und 1992 reichten die Kläger jeweils eine Anlage KSO ein. Angekreuzt war, dass "oben einzutragende Einnahmen aus Kapitalvermögen (...) nicht angefallen (sind)". In diesen Anlagen KSO war u.a. auch nach Ausländischen Kapitalerträgen einschließlich Quellensteuern gefragt. In diesen Anlagen wurde jeweils handschriftlich "unter Freibetrag" eingetragen. Dieses war auch bei den Anlagen für die Jahre 1989 und 1990 der Fall gewesen. In den Streitjahren ab 1993 wurde auf Seite 2 der Einkommensteuer-Erklärungen ESt 1 A in der Rubrik "Einkünfte im Kalenderjahr" jeweils angekreuzt, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht mehr als 6.100 DM, bei Zusammenveranlagung 12.200 DM betragen hätten und das kein Steuerabzug vorgenommen worden sei.

Die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre wurden jeweils im Folgejahr eingereicht. Diese waren in allen Jahren von beiden Klägern unterschrieben worden.

Der Beklagte hat im September 2002 durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C****** erfahren, dass die Kläger über Geldanlagen bei der U********************************** Bank (U***) in B****** (Ausland) verfügen. Aus diesem Grunde war das Steuerstrafverfahren gegen die Kläger am 2.9.2002 eingeleitet worden. Da die Kläger zunächst keine Auskunft über diese Einkünfte aus Kapitalvermögen gaben, schätzte der Beklagte die Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 1991 auf 14.400 DM und erließ am 27.11.2002 einen Änderungsbescheid für dieses Jahr. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 17.12.2002, eingegangen am 19.12.2002, Einspruch ein und reichten eine Aufstellung der U****Bank vom 17.09.2002 ein, aus der sich die Einkünfte der Kläger für 1991 bis 2001 ergaben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Bescheinigung und die Einspruchsentscheidung vom 5.3.2004 verwiesen. Der Beklagte setzte die dort bescheinigten Kapitaleinkünfte an und berücksichtigte die ausländischen Steuern gemäß § 34c EStG. Die Zahlen sind zwischenzeitlich unstreitig geworden, ebenso die Art der Berücksichtigung der Quellensteuern. Die entsprechenden Änderungsbescheide für die Streitjahre wurden am 23.7.2003 zur Post gegeben. Die Kläger legten gegen diese Änderungsbescheide am 14.8.2003 Einspruch ein, den der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 5.3.2004 als unbegründet zurückwies.

Hiergegen haben die Kläger am 23.3.2004 Klage eingelegt. Mit dieser verfolgen sie ihr Klageziel fort, dass in den Streitjahren keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt werden. Sie behaupten, nicht vorsätzlich diese Einkünfte nicht angegeben zu haben. Vielmehr seien sie davon ausgegangen, dass die Zinseinkünfte nur in der Türkei steuerpflichtig gewesen seien. Darauf hätten auch Vertreter der U*** hingewiesen. Auch sei in türkischen Zeitungen mehrfach so inseriert worden, dass die Kläger an dieser Nichtangabe keine Schuld träfe. Steuerrechtliche Kenntnisse hätten sie selbst nicht. Die Steuererklärungen hätte ein "Hobby-Steuerberater" gemacht. Soweit im vorliegenden Fall eine Versteuerung der Kapitaleinkünfte vorzunehmen sei, müssten die den Klägern angefallenen Kosten Berücksichtigung finden. Für die einzelnen Jahre seien neben Fondsgebühren auch Fahrten in die Türkei zur Zentralbank zwecks Beratung angefallen.

Für die einzelnen Jahre ergäben sich dabei die folgenden Beträge:

 KalenderjahrFondsgebühren in DMFahrtkosten in DMGesamt
1993701487,201557,20
19951001487,201587,20
19963001487,201787,20
19971901487,201677,20
19982231487,201710,20
20002281487,201715,20
20012281487,201715,20

Auch sei zu berücksichtigen, dass die Gelder teilweise Verwandten aus der Türkei gehörten.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerfestsetzungen 1991, 1993, 1995 bis 1998, 2000 und 2001, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.3.2004, dahingehend zu ändern, dass für diese Streitjahre keine Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden,

Der Beklagte beantragt,

in den Streitjahren jeweils Werbungskosten in Höhe von 1.000 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd zu be- rücksichtigen und im Übrigen die Klage abzuweisen.

Er weist auf die Einspruchsentscheidung hin und trägt ergänzend vor, dass die geltend gemachten Reisekosten mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden könnten. Die geltend gemachten Fondsgebühren seien tatsächlich Quellensteuern und entsprechend § 34c EStG bereits berücksichtigt worden. Die Steuerpflicht hinsichtlich der Zinsen aus der Türkei ergäbe sich aus dem DBA Türkei. Soweit die Kläger einen sachunkundigen Dritten mit der Beauftragung ihrer Steuerangelegenheiten beauftragt hätten, müssten sie sich sein Fehlverhalten zurechnen lassen. Aufgrund der Angaben in ihren Steuererklärungen bis 1992 sei ihnen bekannt gewesen, dass Zinseinkünfte steuerpflichtig gewesen seien. Sie hätten deshalb diese Zinsen nicht angegeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist insoweit begründet, als für die Streitjahre 1991, 1993, 1995 und 1996 Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Erträge bei der U*** angesetzt worden sind. Insoweit ist der Senat nicht zu der vollen Überzeugung gekommen, dass die Kläger diesbezüglich mit Vorsatz die Einkünfte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen nicht angesetzt haben. Die bestehenden Zweifel gehen zu Lasten des beklagten Finanzamts, das insoweit die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt.

Für die übrigen Streitjahre ist der Senat dagegen der Überzeugung, dass die der Höhe und dem Grunde nach unstreitig vorliegenden Erträge den Klägern aus der Anlage bei der U*** zuzurechnen sind. Die Einkommensteuerfestsetzungen für diese Streitjahre können gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden. Dabei ist hinsichtlich des Streitjahres 1997 eine Änderung aufgrund der vorliegenden leichtfertigen Steuerverkürzung i.S.d. § 378 AO möglich. Gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO beträgt damit die Festsetzungsfrist für dieses Streitjahr fünf Jahre. In den Streitjahren 1997, 1998, 2000 und 2001 sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen allerdings jeweils 1.000 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen und die Einkommensteuerfestsetzung entsprechend zu ändern.

1. Streitjahre 1998, 2000 und 2001

Für die Streitjahre 1998, 2000 und 2001 sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der vom Beklagten ermittelten Höhe, allerdings reduziert um die im Einigungswege vom Beklagten zum weiteren Abzug zugelassenen Werbungskosten in Höhe von 1.000 DM, anzusetzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 20 EStG sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen demjenigen zuzurechnen, auf dessen Namen und für dessen Rechnung das Kapital zur Nutzung überlassen wird (vgl. nur Weber-Grellet in Schmidt, § 20 EStG Rz. 13 m.w.N.). Dies bedeutet im konkreten, dass derjenige, der Gelder auf seinen Namen bei einem Kreditinstitut anlegt und in seiner Verfügungsmacht nicht beschränkt ist, der Einkünfteerzieler ist. Im vorliegenden Fall haben die Kläger die fraglichen Gelder bei der U*** auf ihren Namen angelegt. Ihnen sind die Erträge in diesen Streitjahren zugeflossen, so dass sie diese auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei ihrer Einkommensteuer zu versteuern haben.

Die vom Beklagten in den Streitjahren angesetzten Beträge sind, dies hat der Senat überprüft, der Höhe nach korrekt erfasst worden. Die Höhe ist von Klägerseite auch nicht bestritten worden. Die Höhe ist allein um die vom Beklagten zur Abgeltung weiterer Werbungskosten zugebilligten 1.000 DM je Streitjahr zu reduzieren gewesen. Dabei handelt es sich um den Gesamtbetrag der jeweils im Streitjahr zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die hier streitigen Zinsen sind in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuern gewesen. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 EStG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 lit b bb des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei (DBA Türkei). Auf einen ggf. vorliegenden Rechtsirrtum der Kläger kommt es in diesen Streitjahren nicht an.

In diesen Streitjahren konnte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzungen gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ändern, da hinsichtlich dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen eine neue Tatsache nachträglich bekannt geworden ist, die zu einer höheren Steuer führt. Die nachträgliche Bekanntgabe dieser Tatsache ergibt sich daraus, dass die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen die Einnahmen aus Anlagen bei der U*** nicht angegeben haben. Da die Änderung innerhalb der Festsetzungsfrist i.S.d. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO i.V.m. § 170 Abs. 2 AO erfolgte, war eine Änderung durch den Beklagten auch möglich.

Eine Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen entfällt im vorliegenden Fall - wie auch in allen anderen Streitjahren - nicht deshalb, weil die Kläger hinsichtlich dieser Einkünfte Treuhandverhältnisse zugunsten von Verwandten behauptet haben. Der hierfür nötige Nachweis, den § 159 Abs. 1 Satz 1 AO von demjenigen verlangt, der ein solches Treuhandverhältnis behauptet, ist nicht erbracht worden. Es fehlt diesbezüglich schon an einem substantiierten Vortrag seitens der Kläger.

2. Streitjahre 1991, 1993, 1995 und 1996

Für die Streitjahre 1991, 1993, 1995 und 1996 ist die Klage begründet, da der Beklagte für diese Jahre keine Änderungsbescheide in Bezug auf die Zinserträge im Zusammenhang mit der Anlage bei der U*** mehr erlassen durfte. Für diese Streitjahre lag bei Erlass der Änderungsbescheide am 27.11.2002 (nur 1991) bzw. am 23.7.2003 (1993, 1995 und 1996) Festsetzungsverjährung vor. Die Kläger haben in allen diesen Streitjahren ihre Einkommensteuererklärungen in den jeweiligen Folgejahren abgegeben, so dass die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO jeweils mit Ablauf des Folgejahres begann und selbst im Fall der Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre im Fall einer leichtfertigen Verkürzung der Steuern vor 2002 (bzgl. 1991) bzw. vor 2003 endete. Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Änderung deshalb nicht mehr zulässig.

Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung und damit eine Verlängerung der #Festsetzungsfrist auf zehn Jahre gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO scheidet aus, da für den Senat eine solche vorsätzliche Steuerhinterziehung nicht erkennbar ist. Eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO liegt vor, wenn den Finanzbehörden seitens des Steuerpflichtigen über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). In beiden Fällen ist entscheidend, dass die Steuerpflichtigen vorsätzlich handeln. Dabei reicht das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige es für möglich hält, die Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung zu verwirklichen, dies aber billigend in Kauf nimmt (BFH-Urteil vom 19.3.1998 V R 54/97, BStBl II 1998, 466;vom 31.07.1996 XI R 74/95, BStBl II 1997, 157). Dabei genügt es, wenn der Steuerpflichtige in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung das Unrechtmäßige seiner Tat erkennen musste oder hätte erkennen können (BFH-Urteil vom 18.12.1986 I B 49/86, BStBl II 1988, 213). Die Feststellungslast für das Vorliegen auch des subjektiven Tatbestands in Form des beschriebenen bedingten Vorsatzes bei den Klägern trägt der Beklagte, da er höhere Einnahmen ansetzen und damit höhere Steuern festsetzen will.

In finanzgerichtlichen Verfahren ist im Rahmen der Feststellung der für die Steuerhinterziehung nötigen Tatbestandsmerkmale der steuerstrafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" insoweit zu beachten, als dass das Gericht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens vom Vorliegen der Steuerhinterziehung überzeugt sein muss (BFH-Beschluss vom 29.1.2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749). Diese Überzeugung ist dem Senat für die Streitjahre 1991, 1993, 1995 und 1996 nicht möglich. Dies geht zulasten des Beklagten.

Zwar verkennt der Senat nicht, dass auch den Klägern aufgrund der für die Jahre 1989 bis 1992 abgegebenen Erklärungen die Steuerpflicht von Einnahmen aus Kapitalvermögen grundsätzlich bekannt gewesen sein muss. Ob ihnen aber auch grundsätzlich die Steuerpflicht ausländischer Kapitaleinkünfte allein schon aufgrund des seit 1993 verwandten Vordrucks ESt 1 A klar sein musste, erscheint indes zweifelhaft. Soweit der Beklagte diesbezüglich auf eine Pflicht der Kläger zur Einholung der entsprechenden steuerlichen Auskünfte hinweist, ist dies geeignet, grobe Fahrlässigkeit bei Nichtbeachtung derselben anzunehmen. Diesbezüglich aber schon bedingten Vorsatz zu unterstellen, ist nicht möglich. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, dass die Kläger eine solche Pflicht im konkreten Fall der Anlage von Geldern bei der U*** kannten. Dies würde aber nötig sein, um hier bei fehlender Erkundigung bereits von einem bedingten Vorsatz ausgehen zu können. Etwas anderes kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Kläger ihre Steuererklärungen von einem "Hobby-Steuerberater" ausfüllen ließen. Es ist schon fraglich, ob über die Anlagen bei der U*** gesprochen worden ist. Auch bleibt unklar, ob dieser "Hobby-Steuerberater" von einer Steuerpflicht der Anlagen bei der U*** in der Bundesrepublik Deutschland ausging bzw. zumindest von der beschriebenen Auskunftspflicht wusste.

Die Kläger selbst haben von ihrem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung her, deutlich gemacht, dass sie sich um ihre steuerlichen Belange, soweit ihnen möglich, kümmern wollten. Deshalb müssen sie aber nicht auch die Kompliziertheit der Besteuerung der fraglichen Anlagen bei der U*** erkannt haben. Das Gegenteil scheint der Fall. So gehen sie auch heute noch trotz anwaltlicher Beratung davon aus, dass Fondsgebühren angefallen sind, obwohl es sich hierbei tatsächlich um anzurechnende Quellensteuern aus der Türkei handelt.

Insgesamt betrachtet, vermag der Senat deshalb nicht zur nötigen vollen Überzeugung kommen, bei den Klägern für die Streitjahre 1991, 1993, 1995 und 1996 bedingten Vorsatz anzunehmen.

3. Streitjahr 1997

Die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1997 ist, anders als für die Vor-Streitjahre, aufgrund der aus Sicht des Senats vorliegenden leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 378 AO möglich. Wie dort bereits dargestellt, hätten die Kläger sich hinsichtlich der Steuerpflicht kümmern müssen. Sie hätten entweder steuerlichen Rat durch einen kundigen Berater einholen müssen oder sich beim Beklagten erkundigen müssen, ob hinsichtlich dieser Anlagen eine Steuerpflicht im Inland bestanden hat. Indem sie lediglich einen "Hobby-Steuerberater" mit der Erstellung ihrer Steuererklärung beauftragt haben und darüber hinaus keine Auskünfte beim Beklagten eingeholt haben, handelten sie leichtfertig.

Auch für das Streitjahr 1997 ist die Einkommensteuerfestsetzung insoweit zu ändern, als dass 1.000 DM als Werbungskosten Berücksichtigung finden.

4. Kosten

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Beteiligten unterliegen je zur Hälfte.

Ende der Entscheidung

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