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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: 1 K 3976/05 F
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG


Vorschriften:

AO 1977 § 180 Abs. 2 S. 3
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b
EStG § 10 Abs. 2 S. 2
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

1 K 3976/05 F

Tenor:

Der Feststelllungsbescheid vom 12.04.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 07.09.2005 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides, in dem der Beklagte (Bekl.) die Steuerpflicht von Zinsen aus einem Versicherungsvertrag der L***versicherungs AG festgestellt hat.

Der Kläger (Kl.) betreibt als Arzt mit seinem Berufskollegen Dr. O. in der C**straße ** in I***eine Kardiologische Gemeinschaftspraxis.

Zur Finanzierung des im Rahmen der Praxisgründung angeschafften Anlagevermögens mit Anschaffungskosten i.H.v. 863.461,14 DM setzten der Kl. und O. ein bei der D***bank Filiale N** aufgenommenes Darlehen mit einer Valuta im Nennbetrag von 850.000,00 DM ein. Aufgrund der vom Kl. im Rahmen der Terminsvorbereitung sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichten Kontounterlagen sowie der Bestätigung der D**bank vom 07.03.2007, auf die Bezug genommen wird, ist zwischen den beteiligten Parteien unstreitig, dass dieses Ursprungsdarlehen zu 100 % zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Anlagevermögens eingesetzt wurde.

Nach Ablauf der 10jährigen Zinsbindungsfrist am 17.01.2003 finanzierte der Kl. den hälftigen, auf ihn entfallenden Anteil an dem Ursprungsdarlehen i.H.v. 217.299,05 EUR durch ein wiederum bei der D**bank in N***aufgenommenes D**ank-Universaldarlehen in gleicher Höhe. Der Darlehensvertrag weist ein Bearbeitungsentgelt von 1.000,00 EUR aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotokopie des Darlehensvertrages vom 17.01.2003 (Bl. 20 ff. der FG - Akten) Bezug genommen.

Aufgrund einer Anzeige der D***bank/Filiale N*** nach § 29 Abs. 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV), das zur Darlehenssicherung bzw. Darlehenstilgung Versicherungsansprüche i.H.v. 209.629,67 EUR gegen die L***versicherungs AG (Versicherungsnummer: XXXXXX ) eingesetzt worden seien, stellte der Bekl. mit Feststellungsbescheid vom 12.04.2005 die Steuerpflicht hinsichtlich der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus dem vorbezeichneten Lebensversicherungsvertrag fest. Er vertrat dabei die Auffassung, das Verlängerungsdarlehen sei i.H.v. 1.000,00 EUR steuerschädlich verwendet, da insoweit Bearbeitungsgebühren mitfinanziert worden seien. Die Bagatellgrenze von 2.556,00 EUR nach § 10 Abs. 2 S. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) finde bei einer Umschuldung keine Anwendung. Dies ergäbe sich aus dem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 15.06.2000; Az.: IV C 4 - S 2221 - 86/00, Rz. 43.

Der Kl. legte gegen den Feststellungsbescheid am 13.04.2005 Einspruch ein, den der Bekl. mit Einspruchsentscheidung vom 07.09.2005 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit der am 29.09.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er vertritt weiterhin die Auffassung, mit dem streitbefangenen Darlehen seien zu 100 % Praxisinvestitionen finanziert worden. Zwar habe die D**bank in N*** bei dem Prolongationsdarlehen ein Bearbeitungsentgelt von 1.000,00 EUR einbehalten. Um den Darlehensbetrag auszugleichen, sei jedoch dem Girokonto des Kl. ein Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR belastet worden.

Außerdem lägen die 1.000,00 EUR an Bearbeitungsgebühr innerhalb der Bagatellgrenze von 2.556,00 EUR, die gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 a EStG auch für den Streitfall gelte. Der Gesetzgeber habe die Anwendung der Bagatellgrenze nicht auf erstmalige Finanzierungen eingeschränkt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageschrift verwiesen.

Der Kl. beantragt,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherungen vom 12.04.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 07.09.2005 ersatzlos aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der mit der Klage angefochtene Feststellungsbescheid, mit dem der Bekl. gegenüber dem Kl. die Steuerpflicht von Zinsen aus der Lebensversicherung Nr. XXXXXX bei der L***versicherungs AG gesondert festgestellt hat, ist rechtswidrig.

Nach § 180 Abs. 2 S. 3 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 der AO (BStBl. I 1995, 3) ist die Steuerpflicht außerrechnungsmäßiger und rechnungsmäßiger Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen gesondert festzustellen.

Grundsätzlich sind außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG steuerpflichtig. Sie sind jedoch nach S. 2 dieser Vorschrift steuerfrei, wenn es sich um Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG handelt. Diese Steuerfreistellung wird nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 EStG für Versicherungen eingeschränkt, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (§ 10 Abs. 2 S. 2 EStG). In diesen Fällen tritt die Steuerbefreiung nur ein, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 S. 2 EStG erfüllt sind. Das ist der Fall, wenn das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, und wenn die ganz oder zum Teil zur Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungskosten und Herstellungskosten übersteigen. Eine steuerschädliche Verwendung der Versicherungen ist auf Grund der Bagatellgrenze des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 2 letzter Absatz EStG unschädlich, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 2 EStG insgesamt für einen Teilbetrag bis zu 2.556,00 EUR nicht erfüllt sind.

Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat das beklagte Finanzamt zu Unrecht die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der streitbefangenen Lebensversicherung enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung gesondert festgestellt.

Zum einen steht es zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Kl. mit dem Prolongationsdarlehen i.H. der Bearbeitungsgebühren von 1.000,00 EUR Teile der Darlehensvaluta steuerschädlich verwendet hat. Bei der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise muss allein der Ausweis der Bearbeitungsgebühr i.H.v. 1.000,00 EUR im Darlehensvertrag nicht zwangsläufig zu einer steuerschädlichen Verwendung der Darlehensvaluta führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kl. die Anschlussfinanzierung exakt über den Ursprungsbetrag des auf ihn entfallenden Darlehensbetrages des Ursprungsdarlehens abgeschlossen hat und seinem Girokonto zeitgleich ein Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR zum Saldenausgleich belastet wurde. Diese Sollbuchung von 1.000,00 EUR kann wirtschaftlich entweder als Zahlung der Bearbeitungsgebühr oder aber als Sondertilgung für das Ursprungsdarlehen angesehen werden. In beiden Fällen hätte der Kl. das Prolongationsdarlehen nicht steuerschädlich verwendet.

Der Senat braucht diese Streitfrage jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Geht man mit dem Bekl. davon aus, dass i.H. des Teilbetrages von 1.000,00 EUR eine steuerschädliche Verwendung des Darlehens stattgefunden hat, führt dies auf Grund der Bagatellgrenze des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 2 letzter Halbsatz EStG in Höhe von 2.556,00 EUR nicht zu einer Steuerpflicht.

Entgegen der Auffassung des Bekl. hält der erkennende Senat die Bagatellgrenze auch auf Umschuldungsdarlehen für grundsätzlich anwendbar ( so auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28. Januar 2003, Az.: 15 K 904/99, EFG 2003, 1480). Soweit sich der Bekl. auf die Tz. 43 des BMF-Schreibens vom 15. Juni 2000 (BStBl. I 2000, 1118) getroffene Anordnung (bzw. die entsprechende Regelung des BMF-Schreibens vom 19. Mai 1993, BStBl. I 1993, 406) beruft, findet die dort vertretene Auffassung keine Stütze im Gesetz. Das Gesetz unterscheidet ausdrücklich nicht zwischen der erstmaligen Aufnahme und der Umschuldung bzw. Prolongation eines Darlehens. Eine Nichtanwendung der Bagatellgrenze in Umschuldungsfällen lässt sich aus einem sachbezogenen Umschuldungsbegriff als Interpretation der gesetzlich geforderten unmittelbaren Darlehensverwendung für Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur in den Fällen rechtfertigen, in denen bereits bei Verwendung des Erstdarlehens, an dessen Stelle das Prolongationsdarlehen tritt, eine steuerschädliche Verwendung stattgefunden hat. Eine erneute Anwendung der Bagatellregelung auch bei Umschuldungsdarlehen in diesem Fall würde zu ihrer Verfielfachung führen, dies widerspräche dem Zweck der gesetzlichen Regelung, Darlehensabsicherungen nur dann als Erfüllung des Versorgungszwecks von Lebensversicherungen anzusehen, wenn ausschließlich Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionsgütern finanziert werden (so im Ergebnis auch: Horlemann, Verwaltungsanweisungen zur "Finanzierung unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen" - Neue Fragestellungen, DStR 2001, 337 ff).

Im Ergebnis ist danach in Umschuldungsfällen die Bagatellgrenze des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 2 letzter Halbsatz EStG solange anzuwenden, als eine steuerschädliche Verwendung von Darlehensmitteln bei der vorausgegangenen Ursprungsfinanzierung nicht stattgefunden hat.

Der Feststellungsbescheid und die Einspruchsentscheidung sind von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen und daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.

Ende der Entscheidung

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