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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 1 K 4125/03
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 | |
EStG § 12 Nr. 1 S. 1 | |
EStG § 33 Abs. 1 |
Finanzgericht Münster
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand:
Streitig ist die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2001.
Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und im Streitjahr 2001 bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Partner der Niederlassung U im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Diese Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übernahm im Streitjahr das Mandat zur Prüfung der A AG.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte zur Wahrung der Unabhängigkeit ihrer Arbeit eine sog. Independance Police erlassen, die weltweite Geltung u.a. für die Partner des Unternehmens hatte. Hiernach war zur Wahrung der Unabhängigkeit und aus Gründen der Besorgnis der Befangenheit der Besitz von bestimmten Wertpapieren nicht erlaubt. Welche Wertpapiere dies betraf, ergab sich aus einer entsprechenden Liste, die elektronisch abrufbar war. Nach Erteilung des Prüfungsmandats seitens der A AG gehörten auch die Aktien dieser Gesellschaft hierzu.
Der Kläger hatte am 28.6.1999 insgesamt 216 Aktien dieses Unternehmens zum Preis von 37,50 Euro pro Stück und am 10.5.2000 insgesamt 100 Aktien zum Preis von 63,49 Euro pro Stück erworben. Die hierbei entstandenen Kosten betrugen 287,81 Euro.
Mit Rund-Mail vom 17.4.2001 wurde u.a. der Kläger vom Vorstand seines Unternehmens aufgefordert, sich von Aktien der A AG und mit dieser verbundener Unternehmen zu trennen. Der Kläger verkaufte seine Anteile allerdings zunächst nicht. Am 21.8.2001 wurden die Partner durch den Vorstand des Wirtschaftsprüfungsunternehmens erneut auf die Beachtung der Independance Police im Zusammenhang mit der Prüfung der A AG aufgefordert, soweit dies bislang noch nicht erfolgt sei. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub. Nach Rückkehr aus dem Urlaub am 5.9.2001 verkaufte er seine Aktien an der A AG zum Kurs von 16 Euro pro Stück. Die Verkaufskosten betrugen 109,68 Euro.
Der Kläger machte den aus diesem Verkauf entstandenen Verlust in Höhe von 18.111,43 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2001 geltend. Eine Berücksichtigung lehnte der Beklagte allerdings ab und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid am 6.12.2002. Hiergegen legte der Kläger am 2.1.2003 Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 1.7.2003 als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
Mit seiner am 4.8.2003 eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Ziel fort, den entstandenen Verlust in Höhe von 18.111 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigen zu können.
Der Kläger behauptet, zunächst abgewartet zu haben, um zu prüfen, ob ein Verkauf der A Aktien hätte verhindert werden können. Der Verkauf sei auch Gesprächsinhalt von Partnertreffen gewesen. Aufgrund der in der Mail vom 24.8.2001 angedrohten schwerwiegenden dienstrechtlichen Konsequenzen habe er sich zum sofortigen Verkauf nach Rückkehr aus dem Urlaub entschieden. Nach seiner Ansicht sei hierdurch die Zwangsläufigkeit des Verkaufs erkennbar. Diese stamme allein aus dem Dienstverhältnis.
Zu beachten seien als Ausgangswerte hinsichtlich der Höhe des Verlustes nicht die Zeitwerte bei Aufforderung zum Verkauf sondern die historischen Anschaffungskosten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Einkommensteuerfestsetzung 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.7.2003 zu ändern und weitere Werbungskosten in Höhe von 18.111 Euro bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung. Der Verlust betreffe die nichtsteuerbare Vermögenssphäre. Auch sei hier letztlich nur ein Buchverlust realisiert worden. Sollte eine dienstliche Verpflichtung die private Mitveranlassung so überwiegen, dass ein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit möglich sei, so sei der Zeitwert im Augenblick der Aufforderung zum Verkauf maßgeblich. Der bis dahin entstandene Verlust sei auch in diesem Fall der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuordnen.
Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 9.3.2004 erörtert. Er hat darauf hingewiesen, dass das relativ lange Abwarten nach der ersten Aufforderung auf eine private Mitverursachung hindeuten könne. Auch machte er darauf aufmerksam, dass bei einem Verkauf spätestens fünf Tage nach der entscheidenden Hauptversammlung der A AG ein Kurs von ca. 25 Euro pro Stück erzielbar gewesen wäre.
Die Beteiligten haben nach dem Erörterungstermin einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Diesbezüglich und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist unbegründet.
Der geltend gemachte Verlust kann weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Werbungskosten scheiden aus, da der Verlust nicht nur beruflich veranlasst war.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten solche Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen entstehen. Sie sind bei den Einkünften abzuziehen, bei denen sie erwachsen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). Im Rahmen der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG), zu denen auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören, sind Wertveränderungen in der Vermögenssphäre allerdings grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.2005 VI B 47/05, BFH/NV 2006, 296 m. w. N.).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann jedoch gegeben, wenn der Verlust privater Wirtschaftsgüter in der Berufssphäre liegt. Ein solcher Verlust soll allerdings dann nicht vorliegen, wenn lediglich eine Wertveränderung gegeben ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.2005 VI B 47/05, BFH/NV 2006, 296). Ob diese Unterscheidung zwischen Verlust des Wirtschaftsguts und bloßer Wertveränderung im Fall eines erzwungenen Wertpapierverkaufs sachgerecht ist, erscheint aus Sicht des Senats zweifelhaft. Für den Steuerpflichtigen ist es wirtschaftlich und tatsächlich das gleiche, wie er den in den Wertpapieren repräsentierten Wert verliert.
Aus Sicht des Senats kann diese Frage aber im vorliegenden Fall dahinstehen, da aufgrund des nicht sofort nach Aufforderung erfolgten Verkauf der Wertpapiere zumindest eine private Mitveranlassung für den entstandenen Verlust gegeben ist, die mangels Aufteilbarkeit einen Abzug verhindert (§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG). Der Kläger selbst hat sein Zögern damit erklärt, dass er nach Möglichkeiten gesucht hat, den Wertpapierbestand nicht verkaufen zu müssen. Dies und der relativ lange Zeitraum zwischen Erstaufforderung zum Verkauf und tatsächlich durchgeführtem Verkauf zeigt, dass nicht nur berufliche Zwänge, sondern auch private Motive Zeitpunkt des Verkaufes und Höhe des Verlustes mitbestimmten. Mangels eindeutiger Möglichkeit der Aufteilbarkeit der Ursachenketten scheidet eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen des Klägers schon aus diesem Grunde aus.
Der Senat kann es deshalb auch dahin stehen lassen, darüber zu entscheiden, inwieweit die Independance Police geeignet war, den vom Kläger beschriebenen Zwang zu verursachen.
Weiter lässt es der Senat dahinstehen, zu prüfen, welche Werte im Falle der Annahme einer eindeutig erkennbaren beruflichen Veranlassung relevant wären. Aus Sicht des Senats wird man in einem solchen Fall prüfen müssen, ob überhaupt ein Verlust der Höhe nach entstehen kann, da dem Verkaufspreis der Wertpapiere der Zeitwert der Wertpapiere im Augenblick der Aufforderung zum Verkauf entgegenstünde. So betrachtet könnten ggf. nur die Verkaufsaufwendungen Werbungskosten sein.
Der Verlust kann auch nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden. Eine solche Berücksichtigung scheitert zum einen ebenfalls an der beschriebenen privaten Mitveranlassung und zum anderen an der systematischen Stellung des § 33 Abs. 1 EStG im Verhältnis zu § 9 EStG. Sind Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar, sollen sie nämlich nicht ersatzweise als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden können (arg. § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG; vgl. auch Kanzler in HHR, § 33 Anm. 202 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, sind nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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