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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 1 K 4683/05 EZ
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 19 Abs. 8 Satz 1
EigZulG § 19 Abs. 5
EigZulG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 12.07.2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...

Richter am Finanzgericht ...

Richter am Finanzgericht ...

Ehrenamtlicher Richter ...

Ehrenamtliche Richterin ...

im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der ab 2005 zu gewährenden Eigenheimzulage.

Die Kläger sind Eheleute und haben ein Kind, welches am 25.9.1999 geboren worden ist.

Am 22.12.2003 haben die Kläger der J. GmbH gegenüber erklärt, ein von diesen angebotenes Objekt kaufen zu wollen. Sie ließen sich zu diesem Zwecke in eine entsprechende Liste eintragen. Der Vertragsabschluss erfolgte am 25.11.2004. Mit diesem Vertrag haben die Kläger von der J. GmbH zu je œ ein Grundstück mit Bauverpflichtung gekauft. Gemäß § 2 Nr. 2 dieses Vertrages verpflichtete sich die J. GmbH auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten. Nach § 2 Nr. 4 war der "Kaufgegenstand" spätestens zum 31.8.2005 bezugsfertig herzustellen. Der Kaufpreis betrug 175.873 Euro und umfasste die Herstellung des Kaufgegenstandes und alle Baunebenkosten (§ 3 des Vertrages).

Die Errichtung des Einfamilienhauses erfolgte nach den Plänen der J. GmbH. Baubeginn war bereits der 2.7.2004 gewesen. Die J. GmbH erbrachte die folgenden, vertraglich vereinbarten Leistungen (vgl. auch S. 9 des Vertrages):

Errichtung der Außenwände, Dachstuhl und Dacheindeckung nebst Dachrinnen sowie Einsetzen von Fenstern und Haustür, Verschweißen der Treppe, Elektroarbeiten, Rohrinstallation der Sanitäranlagen wie der Heizungsanlagen, Estrich, Fliesenarbeiten, Innenputz.

Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten auf die Kläger erfolgte am 5.5.2005. Die für die Errichtung des Einfamilienhauses notwendige Baugenehmigung hatte die J. GmbH bereits am 18.12.2003 in eigenem Namen als Bauherr bei der Stadt H. durch Übersendung der notwendigen Unterlagen beantragt.

Die übrigen Gewerke erbrachten die Kläger in Eigenleistung. Mit Schreiben vom 2.11.2005 bestätigte die J. GmbH diese Eigenleistungen mit 15.220 Euro (ohne Oberböden und Tapeten),

Die Kläger beantragten am 10.5.2005 Eigenheimzulage ab 2005 als Erwerber des Objektes. Durch Bescheid vom 8.7.2005 setzte der Beklagte Eigenheimzulage ab 2005 für acht Jahre fest. Dabei berücksichtigte er die ab 2004 geltende Gesetzesfassung des EigZulG. Neben dem Fördergrundbetrag von dann maximal 1.250 Euro wurde eine Kinderzulage in Höhe von 800 Euro pro Kind gewährt.

Die Kläger legten am 14.7.2005 Einspruch ein und verwiesen auf den bereits am 17.12.2003 eingereichten Bauantrag der J. GmbH und die Bauverpflichtung im Vertrag vom 25.11.2004. Sie begehrten Eigenheimzulage nach der bis 2003 geltenden Fassung des EigZulG. Der Beklagte wies den Einspruch durch Entscheidung vom 10.10.2005 als unbegründet zurück. Entscheidend, so der Beklagte, sei hier der Kaufvertrag. Da dieser erst am 25.11.2004 abgeschlossen sei, gelte gemäß § 19 Abs. 8 EigZulG das EigZulG in der Fassung ab 1.1.2004.

Die Kläger haben am 14.11.2005 Klage eingereicht. Sie verweisen auf ihre Kaufabsicht Ende 2003 und die Eigenleistungen. Es handele sich bei dem gekauften Objekt nicht um ein projektiertes Reihenhaus. Vielmehr hätten die Kläger dieses aufgrund ihrer Eigenleistungen selbst hergestellt.

Die Kläger beantragen,

den Eigenheimzulagebescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2005 dahingehend zu ändern, dass ihnen Eigenheimzulage in Höhe von 3.323 Euro für acht Jahre ab 2005 gewährt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die Einspruchsentscheidung.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand am 6.6.2006 erörtert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist unbegründet.

Gemäß § 19 Abs. 8 Satz 1 EigZulG ist § 9 EigZulG in der Fassung des Artikel 6 des Gesetzes vom 29.12.2003 anzuwenden, da die Kläger das Objekt aufgrund eines notariellen Vertrages nach dem 31.12.2003 angeschafft haben. Es liegt kein Fall der Herstellung des Objektes durch die Kläger vor, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob der von der J. GmbH noch in 2003 gestellte Bauantrag den Klägern für Eigenheimzulagezwecke zuzurechnen ist. Die ab 2004 geltende Gesetzesfassung hat der Beklagte, was auch unstreitig ist, richtig angewandt.

Im vorliegenden Fall liegt die Anschaffung eines Objektes und nicht die Herstellung desselben durch die Kläger vor. Die Kläger haben ein Grundstück gekauft, auf dem sich der Verkäufer zum Bau eines Gebäudes und damit zur Herstellung desselben verpflichtet hat. Anders als im Fall der Herstellung wird bei der Anschaffung ein Objekt gekauft, dass bereits fertiggestellt worden ist oder vom Vertragspartner noch fertigzustellen ist. Unter Fertigstellung ist dabei Bezugsfertigkeit des entsprechenden Objektes zu verstehen. Bezugsfertig ist eine Wohnung bzw. ein Gebäude dann, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bezug der Wohnung zumutbar ist. Geringfügige Restarbeiten können noch ausstehen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 9.12.1997 X B 213/96, BFH/NV 1998, 698). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die J. GmbH habt diese wesentlichen Arbeiten vorgenommen und das Einfamilienhaus damit bezugsfertig im Sinne dieser Rechtsprechung an die Kläger am 5.5.2005 übergeben. Die von den Klägern noch vorzunehmenden Arbeiten betreffen den Innenausbau und sind auch bei Beachtung des angesetzten Wertes zum Kaufpreis als unwesentlich in diesem Sinne zu bezeichnen. Auch die Vertragsparteien gingen, das zeigt die Kaufvertragsabrede, davon aus, dass eine Bezugsfertigstellung durch die J. GmbH zu erfolgen hatte.

Diese Anschaffung erfolgte durch Vertrag vom 25.11.2004 und damit nach dem in § 19 Abs. 8 S. 1 EigZulG genannten relevanten Datum des 31.12.2003. Das noch in 2003 ausgesprochene Kaufinteresse ist ohne Bedeutung, da der Gesetzgeber eindeutig in § 19 Abs. 8 S. 1 EigZulG im Fall der Anschaffung allein auf den Abschluss eines Vertrags abstellt.

Aber auch für den Fall, dass hier entgegen der Ansicht des Senats von einem Fall der Herstellung ausgegangen werden müsste, sind die Voraussetzungen des § 19 Abs. 8 Satz 1 EigZulG nicht erfüllt. In diesem Fall wäre nämlich der Beginn der Herstellung durch die Kläger i.S.d § 19 Abs. 5 EigZulG erst nach dem 31.12.2003 anzunehmen. Der von der J. GmbH vor diesem Datum gestellte Bauantrag erfolgte nicht im Namen der Kläger, auch nicht konkludent, und kann diesen deshalb nicht für Eigenheimzulagezwecke zugerechnet werden.

§ 19 Abs. 5 EigZulG sieht eine selbständige Definition des Beginns der Herstellung eines Objektes vor. Entscheidend ist, soweit landesrechtlich nötig, allein der Zeitpunkt der Bauantragstellung. Ein solcher Antrag ist seitens der Kläger nicht gestellt worden, was durchaus schon vor Erlangung des wirtschaftlichen bzw. zivilrechtlichen Eigentums möglich gewesen wäre. Der hier vorliegende Bauantrag ist vom Verkäufer in eigenem Namen und für eigene Rechnung gestellt worden. Eine konkludente Stellung für die Kläger scheidet aus, da diese zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht als Erwerber feststanden. Auch liegt der Baubeginn vor Vertragsabschluss mit den Klägern, was zeigt, dass allein die J. GmbH als Bauherr angesehen werden kann. Eine Baugenehmigung wirkt zwar gemäß § 75 Abs. 2 BauO NRW auch für die Rechtsnachfolger. Somit sind die Kläger mit Übertragung des Objekts auch an die Vorgaben dieser Genehmigung gebunden. Steuerrechtlich ist aber eine solche Nachfolge in § 19 Abs. 5 EigZulG nicht erkennbar (so im Ergebnis auch Stuhrmann in Bordewin/Brandt, § 19 EigZulG, Rz. 15 unter Hinweis auf BMF-Schreiben vom 21.12.2004 IV C 3-EZ 1010-43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 92). Es wird durch die Regelung des § 19 Abs. 5 EigZulG allein auf den Beginn der Bautätigkeit durch den Zulagebegünstigten abgestellt. Dieser soll nach außen erkennbar machen, dass er Wohneigentum erwerben oder herstellen will. Dazu reicht der Abschluss eines Kaufvertrages bzw. die Einreichung der baurechtlich vorgeschriebenen Unterlagen (so im Zusammenhang mit der Übergangsregelung zur Ökozulage der Senat schon im Urteil vom 22.9.2004, Az. 1 K 2027/03 EZ, EFG 2005, 259) aus. Diese Maßnahmen der Kläger lagen in 2003 noch nicht vor. Sie haben lediglich, was noch als unverbindlich anzusehen ist, ihr Kaufinteresse durch Eintragung in die Liste des Bauträgers dokumentiert.

Die Kostentragungspflicht der Kläger ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Aufgrund der aktuellen und grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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