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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 18.06.2007
Aktenzeichen: 1 K 6201/03
Rechtsgebiete: AO, GmbHG, UStG


Vorschriften:

AO § 34
AO § 35
AO § 69 S. 1
GmbHG § 39 Abs. 1
UStG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

1 K 6201/03

Tenor:

Der Haftungsbescheid vom 16.5.2003 in der durch Teilrücknahme korrigierten Fassung mit einer Haftungsschuld in Höhe von 43.925,67 Euro wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist die Haftung des Klägers für Umsatzsteuern einschließlich Nebenabgaben für 1999 als Geschäftsführer der MC-GmbH.

Der Kläger ist Fachanwalt für Steuerrecht. Im Zeitraum von Anfang Juni 2000 bis zum 10. November 2000 war er als Geschäftsführer der MC-GmbH (im weiteren auch: GmbH) tätig. Diese Tätigkeit meldete er mit Urkunde Nr. 215/2000 des Notar N1 in P zum Handelsregister an. In dieser Urkunde bezeichnete er sich als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer mit Wirkung ab dem 8.5.2000. Eine Eintragung dieser Bestellung erfolgte beim zuständigen HRG des AG U nicht, da die Eintragungskosten nicht bezahlt worden sind. Durch Urkunde Nr. 509A der Urkundenrolle des Notar N2 in E wurde die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung vom 10.11.2000 mitgeteilt. Die Eintragung des neuen Geschäftsführers in ein Handelsregister erfolgte nicht. Die Löschung der Geschäftsführung des Herrn D wurde am 4. März 2002 eingetragen. Herr L ist weiterhin, jetzt als alleiniger Geschätsführer der GmbH, eingetragen.

Der Kläger unterschrieb am 1. August 2000 den Anhang zum Jahresabschluss per 31. Dezember 1999.

Am 11. August 2000 wurde seitens der MC-GmbH die Umsatzsteuererklärung 1999 eingereicht. Sie war vom Kläger unterzeichnet worden und wies einen Vorsteuerüberhang zugunsten der Gesellschaft von 174.708 DM aus.

Die Gewerbeabmeldung der GmbH erfolgte am 10. Oktober 2000 zum 30. September 2000.

Nach wiederholter Absetzung vom Prüfungsplan verschiedener für die MC-GmbH zuständigen Finanzämter begann am 29. März 2001 eine Umsatzsteuersonderprüfung des Beklagten an Amtsstelle. Eine Schlussbesprechung erfolgte nicht. Die Belege für das Streitjahr 1999 wurden vom Kläger an der Pforte des Beklagten abgegeben. Weitere angeforderte Unterlagen wie auch Auskünfte wurden nicht erteilt. Der USt-Sonderprüfer erhöhte den Umsatz zu 7% für 1999 um 60.000 DM und korrigierte die Vorsteuer aufgrund nicht gezahlter Rechnungen um 71.493,99 DM. Der entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 17. Januar 2003 wurde dem Kläger als Empfangsbevollmächtigtem der MC-GmbH übersandt.

Bereits am 26. Juni 2001 hatte der Kläger Einspruch gegen Bescheide der MC-GmbH, andere Streitjahre betreffend, eingelegt und angezeigt, dass er diese GmbH anwaltlich vertrete. In diesem Schreiben erklärt er, dass die GmbH ihre gewerbliche Tätigkeit bereits im ersten Halbjahr 2000 eingestellt habe.

Ausweislich eines Protokolls über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung am 29. April 2002 wurde ein Vermögensverzeichnis vom Kläger gefertigt, welches ihn als Geschäftsführer auswies. Er unterzeichnete dieses als gesetzlicher Vertreter der GmbH.

Am 10. Juni 2002 erklärte der Kläger gegenüber dem Finanzamt X, dass die Geschäftsführer T, D und L immer ihr Geschäftsführergehalt erhalten hätten. Er selbst habe eine Lohnsteuerkarte angefordert, Zahlungen auf sein Geschäftsführergehalt seien aber nicht geleistet worden. Entscheidend für die Abmeldung des Gewerbes sei die Regulierung eines Versicherungsfalles bei der Firma O in Q gewesen. Dieses Unternehmen habe ca. 1,25 Mio US-Dollar geschuldet.

Mit Schreiben vom 2. April 2003 wurde dem Kläger die Prüfung von Haftungsansprüchen ihm gegenüber für den Haftungszeitraum 1998 bis 2000 bekannt gegeben. Er wurde aufgefordert, Angaben zu den geleisteten Zahlungen an andere Gläubiger zu machen. Durch Bescheid vom 16. Mai 2003 wurde er für Umsatzsteuern 1998 bis 2000 und Körperschaftsteuer für 2000 nebst Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 49.067,46 Euro in Haftung genommen. Hiergegen legte er am 17. Juni 2003 Einspruch ein.

Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte nahm den Kläger als Geschäftsführer der GmbH gemäß § 69 AO in Haftung. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass die Steuerrückstände aufgrund der Betriebseinstellung bei der GmbH nicht zu realisieren wären und deshalb der Kläger in Haftung zu nehmen sei. Der Kläger war aus Sicht des Beklagten als Haftender auszuwählen, da er zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe der alleinige Geschäftsführer der GmbH gewesen sei.

Der Kläger hat am 24. November 2003 Klage eingelegt und verfolgt das Ziel fort, den Haftungsbescheid aufzuheben.

Nach Ansicht des Klägers ist der Haftungsbescheid schon deshalb aufzuheben, weil er für diese Steuerschulden als Geschäftsführer nicht verantwortlich gewesen sei. Der Geschäftsführerwechsel auf ihn, den Kläger, sei aufgrund der Erkrankung des Herrn L erfolgt und mit Fax vom 19. Juni 2000 Herrn A mitgeteilt worden. Ein Geschäftsführergehalt habe er nicht bekommen. Die Geschäftsführer D und L hätten ein Gehalt von 10.000 DM bzw. 12.000 DM brutto erhalten. Ihm sei aber nicht bekannt, ob die Gehälter zum 30. Juli 2000 noch ausgezahlt worden seien. Mieten und anwaltliche Kostennoten seien von der GmbH nicht mehr ausgeglichen worden.

Der Umsatzsteuerbescheid ist nach Ansicht des Klägers nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine Zustellung habe an den Geschäftsführer der GmbH, Herrn QBK, erfolgen müssen.

Das operative Geschäft sei bei Übernahme der Geschäftsführung durch ihn bereits eingestellt gewesen. Diese Einstellung sei im März/April 2000 erfolgt. Die ausländischen Geschäftspartner hätten wegen angeblicher Mängel die Zahlung der erfolgten Lieferungen eingestellt. Im konkreten habe es sich um die Fa. O aus Q gehandelt, die mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.218.897 US-Dollar aufgerechnet habe. Versuche, diesen Schaden über eine Versicherung zu regulieren, seien erfolglos geblieben. Im Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuererklärung 1999 und der späteren Fälligkeit dieser Umsatzsteuern sei lediglich dieser Anspruch gegen das Unternehmen aus Q vorhanden gewesen.

Für das Jahr 1999 sei er, so der Kläger, nicht mit irgendwelchen Steuerangelegenheiten beauftragt gewesen. Die Übernahme der Geschäftsführung sei praktisch als Freundschaftsdienst gegenüber dem ihm persönlich bekannten Herrn L erfolgt. Der Kläger behauptet, weder die Geschäftsvorgänge in 1999 gekannt noch aufgrund der Spezialmaterie des Zollrechts bzw. der Problematik von Auslandserstattungen Fachwissen gehabt zu haben. Die steuerliche Beratung sei von ihm nicht vorgenommen worden.

Das Vermögensverzeichnis und auch das Protokoll habe er als Anwalt auf Bitten der Gläubiger aufgestellt und unterschrieben.

Steuerrückstände hätten bei Übernahme der Geschäftsführung durch ihn nicht bestanden. Auf das Wiederaufleben alter Forderungen sei er bei Unterzeichnung der Umsatzsteuererklärung 1999 nicht hingewiesen worden. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte er sofort seine Tätigkeit eingestellt.

Vom 19. Dezember 1999 bis 15. März 2000 habe er sich im N-Hospital in C wegen Tuberkulose aufgehalten. Bis Ende November 2000 habe er zweimal täglich ca. 11 Tabletten nehmen müssen, die ihm eine konzentrierte oder anstrengende körperliche und geistige Tätigkeit nicht erlaubt hätten. Daneben habe er einen Bandscheibenvorfall gehabt, der im Mai 2000 und Oktober 2000 zu Untersuchungen im Uniklinikum N geführt hätte. Im Oktober 2001 habe er sich 14 Tage zu einer stationären Behandlung im H-Hospital in C aufgehalten.

Der Kläger beantragt,

den Haftungsbescheid vom 16.5.2003 in der durch Teilrücknahme korrigierten Fassung mit einer Haftungsschuld in Höhe von 43.925,67 Euro aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung und insbesondere darauf, dass der Kläger die Umsatzsteuererklärung 1999 unterschrieben habe. Aufgrund seiner Kenntnis von den Vorgängen bei der GmbH habe er erkennen müssen, dass diese Erklärung so falsch gewesen sei. Schließlich sei er Fachanwalt für Steuerrecht. Für ihn habe feststehen müssen, dass im Augenblick der Unterschrift unter die Umsatzsteuererklärung 1999 Rechnungsbeträge von der GmbH nicht mehr bezahlt würden.

Der Berichterstatter hat den Sach- und Rechtsstreit mit den Beteiligten am 2. Juni 2004 erörtert. Der Beklagte hat darauf hin mit Schriftsatz vom 28.6.2004 erklärt, den Kläger nur noch in Höhe von 43.925,67 Euro für Umsatzsteuer 1999 nebst Nebenabgaben in Haftung zu nehmen

In der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2006 hat der Kläger eine Kopie eines amtsärztlichen Gutachtens des Kreises K sowie einen Beschluss des AG E vom 14. März 2001 vorgelegt. Letzterer verweist auf einen Beschluss des gleichen AG, wonach am 26. September 2000 das Betreuungsverhältnis für den Kläger eingeleitet worden ist. Dieses ist am 14. März 2001 aufgehoben worden.

Der Berichterstatter hat am 19. Dezember 2006 als beauftragter Richter Beweis erhoben durch Vernehmung des Steuerberaters S als Zeugen. Auf das Protokoll dieser Beweisaufnahme wird verwiesen.

Durch Schriftsatz vom 31. Mai 2007 hat sich der Kläger mit der Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Beklagte hat durch Schriftsatz vom 5.6.2007 sein Einverständnis mit der Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist begründet. Der gegen den Kläger erlassene Haftungsbescheid ist aufzuheben, da der Senat von einer Ursächlichkeit der Handlung des Klägers für den Steuerschaden nicht zweifelsfrei ausgehen kann. Die insoweit bestehenden Zweifel gehen zu Lasten des Beklagten.

Der Kläger haftet gemäß § 69 Satz 1 AO i.V.m. §§ 34, 35 AO als Geschäftsführer der GmbH für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhaltens bei Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitiger Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten (vgl. nur BFH-Urteil vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100).

Im vorliegenden Fall ist der Kläger als zumindest faktischer Geschäftsführer der GmbH unstreitig ab Anfang Juni 2000 bis zum 10. November 2000 zumindest im Hinblick auf steuerliche Belange der GmbH tätig gewesen. Dies zeigt schon die Unterschrift unter die Umsatzsteuererklärung 1999, welche am 11. August 2000 beim Beklagten eingegangen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist, da es nach Ansicht des Senats ausreicht, wenn die Gesellschaft den Kläger mit der Durchführung ihrer Geschäfte beauftragt hat. § 39 Abs. 1 GmbHG schreibt zwar die Anmeldung der Geschäftsführung in das Handelsregister vor, dem kommt aber keine konstitutive Wirkung zu (vgl. Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Auflage 2005, § 39 Rz. 5). Letztlich kann der Senat dies dahinstehen lassen, da der Kläger als zumindest faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist und ihm insoweit die Pflichten als Verfügungsberechtigter i.S.d. § 35 AO träfen (vgl. Loose in T/K, § 35, Rz. 4). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger ab 26. September 2000 unter Betreuung gestanden hat, da dies nicht den Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuererklärung 1999 im August 2000 betraf. Soweit der Kläger vorträgt, dass er auch im Vorzeitraum aufgrund seiner Krankheit nicht mehr handlungsfähig gewesen sei, ist dies aus Sicht des Senats nicht beachtlich. Durch die Unterschrift unter die Umsatzsteuererklärung 1999 dokumentiert er gerade seine Handlungsfähigkeit in diesem Zeitpunkt.

Der Kläger handelte auch pflichtwidrig, in dem er eine fehlerhafte Umsatzsteuererklärung unterschrieb. Insoweit folgt der Senat der Ansicht des Beklagten, dass bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuererklärung 1999 vom Kläger zu überprüfen gewesen wäre, inwieweit für 1999 alle Umsätze bzw. nunmehr auch Korrekturen nach § 17 UStG vorgenommen werden mussten. Diese Prüfung konnte der Kläger aufgrund seiner Kenntnis als Fachanwalt für Steuerrecht leisten. Insbesondere deshalb durfte er sich nicht einfach auf die Erstellung der Umsatzsteuererklärung durch die steuerlichen Berater der GmbH verlassen.

In Höhe der vom Beklagten festgestellten Korrekturbeträge für die Umsatzsteuer 1999 liegt auch nach Ansicht des Senats ein Steuerschaden vor. Dieser ist jedoch nicht zweifelsfrei durch die Handlung des Klägers verursacht worden, da unklar bleibt, ob auch bei vollständiger Beachtung der steuerlichen Pflichten durch den Kläger dieser Schaden verhindert werden konnte.

Grundsätzlich setzt die Haftung nach §§ 34, 35, 69 AO voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerschaden eine adäquate Kausalität besteht. Diese ist etwa dann nicht gegeben, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Steuerschuldner, nachdem die Steuer entstanden ist, überhaupt in der Lage gewesen ist, diese zu bezahlen (BFH-Urteil vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100). Da dies eine für die Haftung anspruchsbegründende Voraussetzung darstellt, trifft den Beklagen die Feststellungslast.

Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Zeugenaussage des Steuerberaters der GmbH und der im Nachgang eingereichten BWA fest, dass die GmbH ab Anfang Juni 2000 selbst keine Vermögenswerte außer der Forderung gegenüber der O hatte. Die Realisierung dieser Forderung, auch ersatzweise über eine Ausfallversicherung, ist unklar. Zwar ist dem Beklagten hinsichtlich einer inzident vorliegenden Wertbeständigkeit dieser Forderung zuzustimmen, wenn er auf die nicht vorgenommene Wertberichtigung derselben verweist. Die Forderung ist nämlich in dem am 1.8.2000 erstellten Jahresabschluss für 1999, unterschrieben durch den Kläger, nicht wertberichtigt worden. Doch reicht dies Indiz allein noch nicht aus, um zweifelsfrei davon ausgehen zu können, dass die GmbH im Augenblick der Unterzeichnung der Umsatzsteuererklärung und deren Einreichung im August 2000 bzw. bei Erlass der Mitteilung am 5. September 2000 oder einer im Fall der Abgabe einer richtigen Steuererklärung späteren Fälligkeit über liquide Mittel verfügte, die es dem Kläger als Geschäftsführer ermöglicht hätten, die Steuerschulden zu entrichten.

Diese Zweifel hinsichtlich der Liquidität der GmbH hätten seitens des Beklagten durch eine umfassende Liquiditätsprüfung ausgeräumt werden können. Eine solche ist nicht erfolgt. Insoweit müssen die Zweifel zu Lasten des Beklagten gehen.

Im vorliegenden Fall ist es gerade nicht möglich, Zweifel hinsichtlich der Feststellung der Liquidität der GmbH dem Kläger zuzurechnen. Er ist unstreitg bereits im November 2000 von seinem Amt als Geschäftsführer entbunden worden. Unterlagen hat er, soweit ihm möglich, eingereicht. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit es dem Kläger im Haftungsverfahren noch möglich war, zur Aufklärung weiter beizutragen. Eine Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers ist deshalb nicht anzunehmen.

Eine Haftung des Klägers kommt auch nicht deshalb in Frage, weil dieser die Umsatzsteuererklärung 1999 erst einige Wochen nach Antritt seines Amtes als Geschäftsführer abgegeben hat. Auch diesbezüglich fehlt es nach Sicht des Senats an der zweifelsfreien Feststellung, dass die GmbH über liquide Mittel verfügte.

Da der Haftungsbescheid bereits aus den dargestellten Gründen aufzuheben ist, bedarf es keiner Ausführungen dazu, wie im vorliegenden Fall die Zustellung des Umsatzsteueränderungsbescheides der GmbH an den Kläger zu werten ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sind nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

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