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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: 10 K 3793/01 F
Rechtsgebiete: EStG, EStG a.F.


Vorschriften:

EStG a.F. § 13a Abs 8
EStG § 15 Abs 2
EStG § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 17.9.2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...

Richter am Finanzgericht ...

Richter am Finanzgericht ...

Ehrenamtlicher Richter ...

Ehrenamtliche Richterin ...

auf Grund mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:

Tatbestand

Streitig ist, ob Veräußerungen von unbebauten Grundstücksparzellen Hilfsgeschäfte der Land- und Forstwirtschaft oder einen gewerblichen Grundstückshandel darstellen.

Die Kläger, in Gütergemeinschaft lebende Eheleute, sind Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, dessen nach § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelter Gewinn einheitlich und gesondert festgestellt wird.

Im Jahre 1991 plante die Stadt I... die Ausweisung neuer Baugebiete. Am 09.07.1992 erfolgte ein Ratsbeschluss über die Aufstellung einer Satzung, die Flächen des Außenbereichs, u. a. auch landwirtschaftlich genutzte Flächen der Kläger, zur Bebauung zuließ. Diese Satzung wurde am 25.09.1992 veröffentlicht.

Mit notariellem Vertrag vom 29.10.1992 (Urkunde Nr. 735/92 des Notars E... N. in I.) tauschten die Kläger mit einem Nachbarn eine Teilfläche des neu ausgewiesenen Baulandes mit einer Größe von 602 qm gegen eine angrenzende Bau- und Hinterlandfläche in einer Größe von 1.155 qm. Den Verkehrswert der ohne Wertausgleich getauschten Flächen gaben die Beteiligten mit 240 DM/qm an. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte zum 01.12.1992.

Am 04.12.1992 stellte der Kläger durch einen Architekten eine Bauvoranfrage über die Errichtung von 4 Wohnhäusern mit jeweils 2 Wohneinheiten und 8 Doppelgaragen und fragte an, ob das Bauvorhaben und die Aufteilung in die im Lageplan dargestellten 4 Bauparzellen planungsrechtlich zulässig sei. Die Stadt I. beschied die Anfrage am 19.05.1993 positiv.

Mit Schreiben vom 10.03.1993 beantragte der Kläger beim Beklagten eine verbindliche Auskunft zum Verkauf von vier zusammenhängenden Grundstücken. Hierbei führte er aus, ein zwischenzeitlich in seinen Privatbesitz überführter Teil der landwirtschaftlichen Bedarfsfläche sei Bauland geworden. Es handele sich um vier zusammenhängende Grundstücke, die er zum Verkauf angeboten habe. Er bitte um kurzfristige Mitteilung, wie er die Flächen verkaufen müsse, ohne als Gewerbetreibender behandelt zu werden. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24.03.1993 die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ab und erteilte lediglich eine allgemeine Rechtsauskunft.

Mit 3 Notarverträgen vom 03.06.1993, 03.06.1993 und 26.08.1993 (Urkunden Nr. 170/93 des Notars L. C. in X. sowie Nr. 399/93 und Nr. 525/93 des Notars E. N. in I.) veräußerten die Kläger für insgesamt 1.236.665,54 DM je eine Bauparzelle von ca. 1.249 qm bzw. 1.228 qm an zwei Erwerbergemeinschaften und die übrige Teilfläche von ca. 2.290 qm an eine weitere Erwerbergemeinschaft, die ihrerseits das Grundstück am 28.06.1995 in zwei eigenständige Bauparzellen aufteilte. Die Erwerber hatten durch Arbeitskollegen, Freunde bzw. durch einen Makler des W. Service X. von der Verkaufsabsicht erfahren. Sie waren auf die positiv beschiedene Bauvoranfrage hingewiesen worden bzw. hatten sich insoweit auf die Angaben ihres Maklers verlassen, der die Verhandlungen mit den Klägern geführt hatte.

In den Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992 und 1993 gaben die Kläger weder den Grundstückstausch noch die Grundstücksveräußerungen an.

In der Feststellungserklärung 1994 erklärten sie bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus den Grundstücksveräußerungen einen Gewinn i.H.v. 1.209.227,58 DM und führten hiervon 1.100.000 DM einer Rücklage nach §§ 6 b, 6 c EStG zu. Den nicht in die Rücklage eingestellten Gewinn in Höhe des Restbetrages von 109.227,58 DM erklärten sie als Gewinn aus einer Teilbetriebsveräußerung.

Bei einer nachfolgenden Prüfung durch das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft N. vertrat der Prüfer die Auffassung, die Kläger hätten - beginnend mit der Planung des Grundstückstausches im Oktober 1992 - einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Zu diesem Zeitpunkt seien die verkauften Grundstücke aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen und in ein gewerbliches Betriebsvermögen überführt worden. Insoweit sei im Wirtschaftsjahr 1992/93 ein nach § 13 a Abs. 8 EStG zu erfassender Entnahmegewinn von 1.017.346 DM entstanden. Die Bildung einer Rücklage nach §§ 6 b und 6 c EStG sei nicht zulässig, da es sich bei der Entnahme der Grundstücke nicht um einen Veräußerungsvorgang gehandelt habe. Bei der späteren Veräußerung der Parzellen hätten die Grundstücke nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Anlage-, sondern bereits zum gewerblichen Umlaufvermögen gehört.

Außerdem ermittelte der Prüfer für das Kalenderjahr 1993 einen Gewinn aus gewerblichen Grundstückshandel i.H.v. 178.070 DM.

Entsprechend den Feststellungen des Betriebsprüfers erließ der Beklagte am 09.02.2000 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderte Feststellungsbescheide 1992 und 1993.

Mit der hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage vertreten die Kläger die Auffassung, sie seien nicht gewerblich tätig geworden, sondern hätten lediglich Gewinne aus dem Verkauf landwirtschaftlichen Betriebsvermögens erzielt, die sie zum Teil in eine Rücklage nach §§ 6 b und 6 c EStG eingestellt hätten.

Hierzu tragen sie im wesentlichen vor, der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung sei nicht überschritten.

Sie hätten lediglich 3 Parzellen an 3 verschiedene Erwerber veräußert. Die in der Bauvoranfrage geplante Aufteilung in 4 Bauparzellen sei von ihnen nicht verwirklicht worden.

Zudem hätten sie über die bloße Parzellierung des Grundstücks hinausgehende Aktivitäten nicht entwickelt. Der Grundstückstausch sei von ihrem Nachbarn ausgegangen, der auf diese Weise Bauland erworben habe, während durch das von ihnen erworbene Ackerland lediglich ihr Grundstück einen günstigeren Zuschnitt erhalten habe. Eine Bebauung ihrer Flächen sei auch ohne den Grundstückstausch möglich gewesen. Die Bauvoranfrage hätten sie lediglich im Interesse des Architekten gestellt, der das gesamte Grundstück habe vermarkten und mit 4 Wohnhäusern mit jeweils 8 Wohneinheiten bebauen wollen. Da diese Planung nicht ihren Vorstellungen entsprochen habe, hätten sie das Grundstück nicht an den Architekten verkauft. Auch hätten sie nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen. Sie hätten ebenso wie der Architekt weder durch Zeitungsannoncen noch durch andere Aktivitäten Werbung für den Verkauf der Grundstücke gemacht oder einen Makler beauftragt, sondern allenfalls mitgeteilt, dass Verkaufsabsicht bestehe. Die Käufer seien persönlich oder durch ihren Makler auf sie zugekommen und hätten angefragt, ob die Grundstücke zu verkaufen seien. Insoweit hätten sie nur die gebotenen Gelegenheiten genutzt.

Da landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte vorgelegen hätten, hätten sie für die erst im Wirtschaftsjahr 1994/95 erfolgten Verkäufe eine Rücklage nach §§ 6 c, 6 b EStG bilden können. Lediglich hinsichtlich der zugetauschten Fläche, auf die ein Erlösanteil von 267.600 DM entfalle, sei die Bildung der Rücklage nicht möglich gewesen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb lägen damit nicht vor.

Für den Fall des Bestehens eines gewerblichen Grundstückshandels machten sie von dem Recht Gebrauch, die Grundstücke zum Teilwert, der nach Übereinstimmung der Beteiligten in gleicher Höhe wie die kurze Zeit später erzielten Verkaufspreise anzusetzen ist, aus ihrem landwirtschaftlichen in das gewerbliche Betriebsvermögen zu überführen. Da - insoweit unstreitig - ein gewerblicher Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke nicht angefallen sei, seien - sofern eine Gewerblichkeit bejaht werde - nur die Verkaufskosten von 13.430 DM als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Die Kläger beantragen,

den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für 1992 mit 5.526,00 DM und für 1993 mit 140.228,00 DM und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1993 auf 0,00 DM, hilfsweise auf ./. 13.430,00 DM festzustellen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1993 auf ./. 13.430,00 DM herabzusetzen und im übrigen die Klage abzuweisen.

Er ist weiterhin der Auffassung, es läge ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Die Kläger hätten 4 eigenständige Objekte in 3 Veräußerungsgeschäften verkauft. Dass mit Kaufvertrag vom 03.06.1993 gleich zwei Objekte in einem Veräußerungsgeschäft verkauft worden seien, spiele für die Beurteilung der Objektgrenze ebenso wenig eine Rolle, wie die Tatsache, dass eine Aufteilung dieses Grundstücks in zwei Parzellen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei.

Jede Parzelle des verkauften Grundstücks, die selbständig veräußert und genutzt werden könne, stelle ein Objekt i.S.d. Objektgrenze dar. Auch die Kläger seien sowohl in ihrer Bauvoranfrage als auch in ihrer Bitte um verbindliche Auskunft selbst von 4 Parzellen bzw. 4 zusammenhängenden Grundstücken ausgegangen. Insoweit sei es unerheblich, ob die 4 selbständigen Objekte in 1, 2, 3 oder 4 Veräußerungsgeschäften verkauft worden seien.

Die Kläger hätten auch über die Parzellierung hinaus Aktivitäten zum Verkauf des Grundstücks entwickelt. Sie hätten zur Verbesserung des Grundstückszuschnitts eine Grundstücksfläche getauscht, eine Teilungsvermessung durchgeführt, die Bauparzellen durch einen Architekten überplant, eine Bauvoranfrage gestellt und eine verbindliche Auskunft eingeholt. Selbst wenn diese Aktivitäten nicht von den Klägern ausgegangen seien, so seien sie doch in ihrem Namen, mit ihrem Einverständnis und in der Hoffnung auf Gewinnoptimierung durchgeführt worden.

Auch ohne besondere Werbemaßnahmen liege eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor, wenn starkes Interesse an derartigen Objekten bestehe und der Verkäufer damit rechne, dass sich seine Verkaufsabsicht herumspreche.

Dem Vortrag der Kläger könne lediglich dahingehend gefolgt werden, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Feststellungsbescheid 1993 auf ./. 13.430 DM festzusetzen seien, da der Einlagewert der Grundstücke dem Veräußerungserlös entsprochen habe. Allerdings würden sich dadurch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahres 1992/1993 um 207.696 DM auf insgesamt 1.272.756 DM erhöhen. Insoweit seien Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1992 von 616.547 DM und für 1993 von 618.989 DM festzustellen.

Die beantragte Bildung der Rücklage nach §§ 6 b und 6 c EStG sei weiterhin nicht möglich, da die Entnahme aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen kein Veräußerungsvorgang sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angeführten Verträge und Unterlagen, die gewechselten Schriftsätze, die Steuerakten und die schriftlich erteilten Auskünfte der Erwerber Bezug genommen. Auf das Protokoll nebst Anlagen über die Erörterung vom 13.06.2002 und die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur mit dem Hilfsantrag hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1993 begründet.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1993 sind auf ./. 13.430 DM festzustellen. Dagegen verletzt die Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1992 mit 512.699 DM und für 1993 mit 515.081 DM die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Die Kläger haben im Wirtschaftsjahr 1992/1993 Grundvermögen aus ihrem landwirtschaftlichen Betriebsvermögens in das Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandel überführt und hierdurch einen nach § 13 a Abs. 6 Nr. 2 EStG in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehenden Gewinne in Höhe von mindestens 1.017.060 DM erzielt, für den die Voraussetzungen für die Bildung der begehrten Rücklage nach § 6 c i.V.m. § 6 b EStG nicht vorliegen.

Entgegen der Ansicht der Kläger stellen die streitigen Grundstücksgeschäfte laut notariellen Verträgen vom 03.06. und 23.08.1993 keine Hilfsgeschäfte des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern Veräußerungen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels der Kläger dar.

Denn die Kläger haben seit dem Grundstückstausch vom 29.10.1992, spätestens jedoch seit Stellung der Bauvoranfrage vom 04.12.1992 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben, zu dessen notwendigen Umlaufvermögen von Beginn an die 1993 veräußerten Grundstücke gehörten.

Ein Gewerbebetrieb liegt nach § 15 Abs. 2 EStG bei einer mit Gewinnerzielungsabsicht unternommenen selbständigen und nachhaltigen Betätigung unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes oder einer anderen selbständigen Tätigkeit anzusehen ist; vorausgesetzt wird ferner, dass diese Betätigung keine private Vermögensverwaltung darstellt.

Bei einem gewerblichen Grundstückshandel beginnt der Gewerbebetrieb in der Regel in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige mit Tätigkeiten beginnt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung des Grundstücksgeschäftes gerichtet sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463, unter 3. der Gründe, m.w.N.) Dies ist im Falle des Handels mit Grundstücken regelmäßig der Zeitpunkt des Grunderwerbs, sofern in diesem Zeitpunkt zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht anzunehmen ist. Mit dem Beginn des gewerblichen Grundstückshandels werden die Objekte notwendiges Betriebsvermögen, und zwar Umlaufvermögen (BFH-Urteil vom 30. November 1977 I R 115/74, BFHE 124, 52, BStBl II 1978, 193, 194).

Bei Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger nach dem Gesamtbild ihrer Betätigung spätestens seit dem 04.12.1992 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben.

a. Die Merkmale Selbständigkeit und Gewinnabsicht beim Verkauf der Baulandparzellen sind gegeben und werden auch von den Klägern nicht bestritten.

b. Die Kläger haben sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert, dass eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (z.B. BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, 146). Dieses Merkmal kann bei einem Handel mit Baugrundstücken auch ohne besondere Werbemaßnahmen und ohne Beauftragung eines eigenen Maklers z.B. dann erfüllt sein, wenn starkes Interesse an derartigen Objekten besteht und der Verkäufer - wie hier die Kläger - damit rechnet, dass sich - wie hier tatsächlich geschehen - die Verkaufsabsicht herumspricht (vgl. BFH-Urteil vom 03.06.1987 - III R 209/83, BStBl II 1988, 277BFH, Beschluss vom 06.02.1997 - III B 122/94 BFH/NV 1997, 477). Entscheidend ist, dass die Kläger die Bauparzellen an einen nicht abgeschlossenen Kreis von Personen, d.h. an jeden, der die Kaufbedingungen erfüllte, verkaufen wollten.

c. Die Kläger haben auch nachhaltig gehandelt. Nachhaltig ist eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit. Eine nachhaltige Tätigkeit ist auch anzunehmen, wenn sich aus objektiv erkennbaren Umständen ergibt, dass im Zeitpunkt des Erwerbs von Gegenständen zumindest mit bedingter Wiederholungsabsicht geplant war, diese ggf. in mehreren Akten zu veräußern oder weitere Geschäfte zu tätigen (vgl. z. B. - für Grundstücksgeschäfte - BFH-Urteile vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136, 252, BStBl II 1982, 700 und in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143 unter 1. c bb der Gründe). Solche Umstände liegen im Streitfall vor. Die Kläger hatten bei Abschluss des Grundstückstauschvertrages und Stellung der Bauvoranfrage von vornherein die Absicht, den hinzugetauschten und den aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb stammenden Grund und Boden nach Aufteilung in 4 Bauparzellen in mehreren Rechtshandlungen als Bauland zu verkaufen. Dieses Bemühen um 4 Einzelverkäufe ist auch dann als nachhaltig zu beurteilten, wenn es zu einem Verkauf an nur 3 Erwerber führt (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291 unter II. 5. c m.w.N.).

d) Die Grundstücksgeschäfte der Kläger haben auch den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten und waren nicht mehr Teil der landwirtschaftlichen Betätigung der Kläger.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.09.1995 X R 34-35/93, BFH/NV 1996, 302 m.w.N.) wird bei dem Kauf und Verkauf sowohl unbebauter als auch bebauter Grundstücke der Bereich der privaten Vermögensverwaltung überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt. Hierbei kommt insbesondere der Anzahl der veräußerten Objekte und dem zeitlichen Abstand zwischen Grundstückserwerb und Veräußerung eine besondere Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293). Soweit die Willensrichtung des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist, rechtfertigt der Verkauf von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Grundstückserwerb und Veräußerung grundsätzlich eine von Anfang an bestehende Verkaufsabsicht und damit die Annahme eines gewerblichen Charakters. Hat ein Steuerpflichtiger dagegen ein unbebautes Grundstück ohne Veräußerungsabsicht erworben, so führt die bloße Parzellierung auch bei einem Verkauf einer Vielzahl von Parzellen nicht zu gewerblichem Grundstückshandel. Eine private Vermögensverwaltung ist erst dann nicht mehr gegeben, wenn der Veräußerer Aktivitäten entfaltet, die über die bloße Parzellierung hinausgehen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137 m. w. N. und vom 28. April 1988 IV R 130-131/86, BFH/NV 1989, 102).

Diese Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels gegenüber einer privaten Vermögensverwaltung gilt sinngemäß auch gegenüber landwirtschaftlichen Hilfsgeschäften, soweit es sich um die Veräußerung von Bauland und nicht mehr um die für den landwirtschaftlichen Betrieb üblichen Geschäfte mit Grundstücken (z. B. zur landwirtschaftlichen Nutzung) handelt. Auch hier ist die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, auch dann noch Teil der landwirtschaftlichen Betätigung, wenn ein großes bisher landwirtschaftlich genutztes Areal parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn veräußert werden. Dagegen sind die Grundstücksveräußerungen keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte mehr, sondern Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet, insbesondere z.B. die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt und/oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1987 - VIII R 306/84 BFH/NV 1988, 301 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles ein gewerblicher Grundstückshandel vor.

Die Kläger haben es nicht bei der Parzellierung und der Veräußerung ihres landwirtschaftlichen Areals belassen, sondern darüber hinaus erhebliche Aktivitäten entfaltet, um ihre Gelände als Baugrundstücke verkaufen zu können.

Insbesondere haben sie ihr bisheriges landwirtschaftliches Areal durch den Hinzuerwerb der vom Nachbarn eingetauschten Flächen arrondiert und es erst hierdurch ermöglicht, auch die in der Bauvoranfrage mit den Ziffern 1 bis 3 bezeichneten Parzellen mit den Mehrfamilienhäusern bebauen zu können. Dies ergibt sich eindeutig aus der im Erörterungstermin besprochenen Anlage zum Bauvorantrag, nach der die Mehrfamilienhäuser fast vollständig (Parzellen 1 und 2) bzw. zu einem großen Teil (Parzelle 3) auf den hinzuerworbenen Flächen geplant waren. Insbesondere ist nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht vorgetragen, wie allein auf den bereits vor dem Hinzutausch im Eigentum der Kläger stehenden Teilen dieser Parzellen unter Beachtung der Bauvorschriften (z.B. des Grenzabstandes) die in der Bauvoranfrage geplante und für die Kaufentscheidung der Erwerber entscheidende Bebauung mit Mehrfamilienhäusern hätte verwirklicht werden können.

Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Arrondierung nicht der Weiternutzung als landwirtschaftliche Fläche diente, sondern allein im Hinblick auf die bereits zu diesem Zeitpunkt geplanten Verkäufe von 4 Baugrundstücken geschah.

Dies ergibt sich bereits aus dem nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Tauschvertrag vom 29.10.1992 und dem bereits am 03.06. bzw. 26.08.1993 erfolgten Weiterverkauf der streitigen Flächen. Zudem spricht auch die zeitliche Abfolge zwischen der Veröffentlichung der Bausatzung am 25.09.1992, dem Abschluss des Tauschvertrages am 29.10.1992, der schon am 04.12.1992 bei der Stadt X. eingereichten, d.h. vom Architekten bereits einige Zeit vorher geplanten und ausgearbeiteten Bauvoranfrage und den Veräußerungen unmittelbar nach positiver Bescheidung vom 19.05.1993 für einen Hinzutausch in Veräußerungsabsicht. Schließlich ist der Wert der getauschten Flächen im Tauschvertrag mit 240 DM/qm, den Preisen für Bauland, angegeben. Auch dies beweist, dass nach dem Vorstellungen der Beteiligten nicht Ackerland, sondern - zum beiderseitigen Vorteil - baureifes Land getauscht wurde. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den Inhalt des Antrags vom 10.03.1993 auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, in der von bereits ins "Privatvermögen überführten", zum Verkauf angebotenen vier Grundstücken die Rede ist.

Weitere, über eine private Vermögensverwaltung bzw. eine landwirtschaftliche Tätigkeit hinausgehende Aktivitäten haben die Kläger durch den Antrag auf Bauvoranfrage, einer Maßnahme zur Baureifmachung (vgl. BFH-Urteil BFH/NV 1996, 302 m.w.N.), entfaltet. Die Bauvoranfrage war zum Verkauf lediglich parzellierter Grundstücke nicht erforderlich. Ein aufgrund einer solchen Anfrage erteilter Vorbescheid ist vielmehr als ein Ausschnitt (vorweggenommener Teil) aus der späteren umfassenden Baugenehmigung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1984 4 C 39/82, BVerwGE 69, 1, NJW 1984, 1473) anzusehen und steuerlich wie ein Bauantrag zu beurteilen, mit dem auf die künftige Bebauung Einfluss genommen wird. Nach der positiven Bescheidung der Bauvoranfrage am 19.05.1993 hatten die Kläger bzw. deren Rechtsnachfolger gegenüber der Stadt X. einen verbindlichen Rechtsanspruch, jede der 4 Parzellen mit einem Mehrfamilienhaus und 2 Doppelgaragen bebauen zu können. Dass dieser Anspruch für den Erwerb entscheidend war, haben alle Erwerber bestätigt.

Bei dieser Sachlage ist es für die Bejahung eines gewerblichen Grundstückshandels unschädlich, dass die Kläger nicht an der Aufstellung des Bebauungsplans oder einer - wegen der bereits bestehenden Anbindung über den Bergweg im übrigen auch nicht nötigen - Erschließung als Baugelände mitgewirkt haben.

Der Senat kann bei seiner Entscheidung dahingestellt sein lassen, ob der Grundstückstausch von dem Nachbarn und die Bauvoranfrage vom Architekten ausgegangen ist. Dies ändert nichts darin, dass die in ihrer Willensbildung nicht gebundenen Kläger selbst durch Abschluss des Tauschvertrages und Stellung der Bauvoranfrage über die reine Vermögensverwaltung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher Flächen hinausgehende, primär in ihrem eigenen Interesse liegende und der Wertsteigerung des Grundstücks dienende Aktivitäten entfaltet haben. Im übrigen müssten sie sich auch Aktivitäten für sie tätiger Dritter zurechnen lassen.

Die streitigen Grundstücksgeschäfte können auch nicht deshalb noch als private Vermögensverwaltung bzw. landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte beurteilt werden, weil die Kläger letztendlich sachenrechtlich nur 3 Grundstücke veräußert haben. Denn ihr gewerblicher Grundstückshandel begann - wie ausgeführt - mit Abschluss des Tauschvertrages vom 29.10.1992, spätestens mit Stellung der Bauvoranfrage. Bereits zu diesem Zeitpunkt lagen alle Voraussetzungen für den gewerblichen Grundstückshandel, u.a. auch die Absicht zur Veräußerung von 4 Bauparzellen, vor. Da damit die später veräußerten Baugrundstücke bereits zu diesem Zeitpunkt Umlaufvermögen des Grundstückshandels geworden waren, kommt der Tatsache, dass - möglicherweise als Reaktion auf die rechtlichen Hinweise des Beklagten zur beantragten verbindlichen Auskunft und entgegen den ursprünglichen Planungen - nur 3 Grundstücke im Rechtssinne veräußert wurden, keine entscheidende Bedeutung mehr zu (vgl. auch BFH-Urteil vom 13.12.1995 - XI R 43-45/89, XI R 43/89, XI R 44/89, XI R 45/89 BStBl II 1996, 232 m.w.N.)

Die danach vorliegenden Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel 1993 betragen ./. 13.430 DM. Ein Gewinn durch die Veräußerung der Grundstücke ist nicht angefallen, da die Kläger - entsprechend der Einigung der Beteiligten im Erörterungstermin - die Grundstücke zu einem in Höhe der kurze Zeit später erzielten Verkaufspreise liegenden Teilwerts in das Betriebsvermögen ihres gewerblichen Grundstückshandel eingebracht haben. Insoweit sind nur die entstandenen Veräußerungskosten in Höhe von 13.430 DM als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dies ist unstreitig.

Dagegen sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1992 und 1993 nicht zu Lasten der Kläger zu hoch festgestellt.

Durch die im Wirtschaftsjahr 1992/1993 erfolgte Überführung des Grund und Bodens in den Gewerbebetrieb ist ein nach § 13 a Abs. 8 EStG zu berücksichtigender Gewinn mindestens in Höhe des vom Beklagten angesetzten Betrages von 1.017.060 DM entstanden.

Denn der aufgrund des im Erörterungstermin ausgeübten Wahlrechts der Kläger ebenfalls in Höhe der späteren Verkaufspreise anzusetzende Entnahmewert übersteigt auch unter Berücksichtigung der Buchwerte den bisher angesetzten Gewinn. Dies ist ebenfalls nicht streitig.

Die begehrte Bildung einer Rücklage nach §§ 6 b, 6 c EStG ist bereits dem Grunde nach nicht möglich, da die Kläger nicht Grund und Boden - wie vom Gesetz vorausgesetzt - veräußert, sondern lediglich entnommen und in ein anderes Betriebsvermögen überführt haben.

Wegen des Verböserungsverbotes im finanzgerichtlichen Verfahren verbleibt es bei den bisher festgestellten land- und forstwirtschaftlichen Einkünften.

Die Entscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) und § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO zuzulassen, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt sind und die Entscheidung im übrigen auf der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls beruht.

Ende der Entscheidung

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