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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 17.03.2004
Aktenzeichen: 10 K 6366/02 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 12 Nr.1
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 17.03.2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...

Richter am Finanzgericht ...

Richter am Finanzgericht ...

Ehrenamtliche Richterin ...

Ehrenamtlicher Richter ...

auf Grund mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:

Tatbestand

I.

Streitig ist die Anerkennung verschiedener durch Kurse bedingter Ausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin (Klin.) ist als Grundschullehrerin (Fächer: Musik und Mathematik) an der Grundschule S in M tätig. Einen erheblichen Anteil ihres Unterrichtes erteilt sie für musikalische Angebotsgruppen und Musikunterricht, der u.a. die Bereichen Singen, Tanzen und Musik umfassen. Musik war bereits ein Studienfach der Klin. im Rahmen ihrer Lehrerinnenausbildung für die Primarstufe. Sie leitet eine Tanz-Arbeitsgemeinschaft für die Schüler. Mit Schülergruppen gestaltet sie schulische Feste und Feiern durch tänzerische, sängerische und instrumentale Vorführungen. Außerdem vertritt sie mit Schülergruppen die Schule bei musikalischen Veranstaltungen des Sportbundes, Schulamtes oder anderer Institutionen. In der Vorweihnachtszeit leitet sie seit vielen Jahren das Adventssingen für alle Schüler der Grundschule. Hierfür beginnen bereits jeweils im Oktober umfangreiche Vorbereitungen, die die Klin. organisiert.

Seit dem Jahr 1999 nahm die Klin. an einer Tanzleiterausbildung für Kindertanz teil. Die Ausbildung (120 Stunden auf 10 Wochenendseminare verteilt) umfasste u.a. Didaktik und Methodik des Kindertanzes, Choreographie, verschiedene Formen des Tanzes und die Vermittlung von Kenntnissen über die psycho-motorische Entwicklung des Kindes. Im Streitjahr 2000 besuchte sie (noch) drei Wochenendseminare dieser Tanzleiterausbildung. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung wurde vom Schulamt (vgl. Bescheinigung der Schulrätin N vom 15.08.2002) ausdrücklich begrüßt und als Weiterbildungsmaßnahme zur Qualifizierung für den Bildungsauftrag geeignet angesehen. Der Lehrgang wird von der M e.V., einem Zusammenschluss von interessierten Personen und Gruppen des Laientanzes in M., organisiert. Außerdem nahm die Klin. an einer ebenfalls von der M. e. V. organisierten Tanzleiterausbildung "Internationale Folklore" (120 Stunden auf 10 Wochenendseminare verteilt) in T. bei V. teil. Im Streitjahr fanden 6 Wochenendseminare von Freitagabend bis Sonntagmittag statt. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung wurde von der Schulrätin als für die schulische Tätigkeit förderlich angesehen.

Vom 17.04. bis 27.04.2000 nahm die Klin. an einem Tanzseminar auf der griechischen Insel O. teil. Veranstalter war das "H." aus I., das dort eine Tanzschule unterhält. Ausweislich der Teilnahmebestätigung wurde in der Regel vormittags ca. 4 Stunden und am späten Nachmittag nochmals ca. 2 Stunden lang Tanzunterricht abgehalten.

Vom 30.07. bis 06.08.2000 nahm die Klin. am Seminar "Tanzen und Segeln" mit den Ehepaar M teil. Neben einer Segeltour wurde an mehreren Vormittagen insgesamt ca. 18 Stunden Tanzunterricht in internationalen Folkloretänzen erteilt.

Die Klin. besuchte außerdem einen Lehrgang Tanz in H am 19./20.08.2000 und eine Tagung auf C (C) vom 29.09. bis 03.10.2000.

Vom 27. bis 31.12.2000 besuchte sie die Veranstaltung "Weihnachtliches Chorsingen und Musizieren" in T, L. Hierbei wurden von den Teilnehmern unter der Leitung erfahrener Referenten anspruchsvolle weihnachtliche Musikwerke eingeübt.

Von den in der ESt-Erklärung für 2000 geltend gemachten Fordbildungsaufwendungen erkannte der Beklagte (Bekl.) im Bescheid vom 19.04.2000 folgende Positionen nicht als Werbungskosten an:

 TanzleiterausbildungKindertanzTeilnahmegebühr inkl. Unterkunft und Verpflegung450,00 DM
 Fahrtkosten187,20 DM
 Verpflegungsmehraufwand228,00 DM
 Materialkosten (ohne Nachweis)50,00 DM
   
TanzleiterausbildungTeilnahmegebühr1.020,00 DM
Internationale FolkloreFahrtkosten1.256,40 DM
 Verpflegungsmehraufwand456,00 DM
 Materialkosten (ohne Nachweis)20,00 DM
   
Tanzseminar auf OGesamtkosten incl. Material2.379,10 DM
   
Tanzen und Segelnanteiliger Tanzkurs180,00 DM
mit dem Ehepaar MMaterialkosten (mit Beleg)20,00 DM
   
Lehrgang Tanz in HMaterialkosten55,00 DM
   
Tagung auf CMaterialkosten (ohne Nachweis)33,00 DM
   
Weihnachtliches Chorsingen und MusizierenTeilnahmegebühr295,00 DM
 Fahrtkosten520,00 DM
 Verpflegungsmehraufwand178,00 DM

Die Ausgaben für die beiden Tanzleiterausbildungen für Kindertanz und für Internationale Folklore erkannte der Bekl. zunächst als Ausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf mit dem Höchstbetrag von 2.400,00 DM als Sonderausgaben an. Im Übrigen seien die Aufwendungen für die Materialien nicht nachgewiesen oder nicht unerheblich privat mitveranlasst (§ 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG-).

Den dagegen am 21.05.2002 eingelegten Einspruch wies der Bekl. mit Einspruchsentscheidung vom 29.10.2002 als unbegründet zurück und erkannte die Kosten für die beiden Tanzleiterausbildungen, nachdem er zuvor darauf hingewiesen hatte (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO), nicht mehr als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) an.

Mit ihrer am 29.11.2000 eingelegten Klage vertritt die Klin. die Auffassung, die geltend gemachten Aufwendungen seien als Werbungskosten zu berücksichtigen, da sie ganz überwiegend beruflich veranlasst seien. Sie habe auf den Veranstaltungen immer wichtige Anregungen für ihren Unterricht erhalten. Als Musiklehrerin müsse sie sich ständig weiterbilden, um ihre Fähigkeiten zu erhalten und zu erweitern. Spezielle Fortbildungsveranstaltungen für Lehrer würden kaum angeboten oder scheiterten an zu geringer Interessentenzahl.

Fortbildungen seien für Lehrer meist nur außerhalb der Unterrichtszeit möglich.

Alle Veranstaltungen seien straff organisiert gewesen. Die Erfahrung des Tanzseminars im Griechischen Tanzen könne man nur vor Ort machen. Das Weihnachtliche Singen und Musizieren hätten ihr immer wichtige Anregungen für das Adventssingen gegeben.

Die Klin. hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist weiterhin der Auffassung, dass die streitigen Ausgaben wegen § 12 EStG zu Recht nicht als Werbungskosten Steuer mindernd berücksichtigt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr, die Steuerakten und die eingereichten Unterlagen sowie auf die dem Senat vorliegenden Programme, Teilnehmerbescheinigungen und Informationsmaterialien der Seminarveranstalter Bezug genommen.

Gründe

II.

Die Klage ist zulässig, § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung.

Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt, dennoch hat sie durch ihren gesamten mündlichen Vortrag zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr in der Klageschrift formuliertes Rechtsschutzbegehren - Anerkennung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - weiter verfolgt.

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Dem Grunde nach sind die Kosten für die Tanzleiterausbildung Kindertanz und die Materialkosten für den Lehrgang Tanzen in H als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Materialkosten für die Tagung in C sind nicht nachgewiesen. Bei den Kosten für die Tanzleiterausbildung Internationale Folklore, das Tanzseminar auf O, Tanzen und Segeln mit dem Ehepaar M und für das Weihnachtliche Chorsingen und Musizieren fehlt es an einer ausschließlichen oder ganz überwiegenden beruflichen Veranlassung.

Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um Ausgaben handelt, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um im ausgeübten Beruf auf den Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Abgrenzung, ob Berufsfortbildungskosten oder Kosten der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) vorliegen, ist dort problematisch, wo Maßnahmen der beruflichen Fortbildung den Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen einschließen, die auch Grundlage für die Ausübung einer entsprechenden Freizeitbeschäftigung sein können. Berühren Aufwendungen den Bereich der beruflichen Tätigkeit und den der privaten Lebensführung und ist eine Trennung nach objektiven Merkmalen und Unterlagen nicht möglich, so tritt nach den Beschluss des Großen Senates des BFH vom 19.10.1970 GrS 2/70, BStBl II 1971, 17 das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG ein, es sei denn, es überwiegt bei den streitigen Aufwendungen die Förderung des Berufes in einem solchen Ausmaß, dass die Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt. Diese Auslegung des § 12 Nr. 1 EStG wird gerechtfertigt mit der Absicht des Gesetzgebers, zu verhüten, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb zum Teil in einem einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, was anderen nicht möglich ist.

Nach Auffassung des Senates ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Abzug derartiger Aufwendungen als Werbungskosten abzustellen. Deshalb ist zu prüfen, ob der Teilnehmerkreis eines solchen Lehrganges im Wesentlichen gleichartig (homogen) ist, d.h. ob ausschließlich Lehrer an den Seminaren teilgenommen haben. Weiterhin muss der Lehrgang/das Seminar auf das Ziel ausgerichtet sein, den Lehrern neue oder erweiternde praktische und pädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, den Schülern diese neuen Kenntnisse in ihrem jeweiligen Unterrichtsfeld theoretisch und praktisch beizubringen. Des Weiteren muss der Lehrgang in einer straffen lehrgangsmäßigen Organisation durchgeführt werden und das Programm darf nur im begrenzten Rahmen Zeiten der Erholung bieten.

Ein weiteres Indiz für die ausschließliche berufliche Veranlassung eines Lehrganges ist der Umstand, dass der Veranstalter ein hierfür anerkannter Verband oder die Schulverwaltung ist und die Schulverwaltung zumindest ein dienstliches Interesse an der Lehrgangsteilnahme bescheinigt.

Bei Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze konnte der Senat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nur hinsichtlich der Tanzleiterausbildung Kindertanz die Überzeugung der nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung gewinnen.

Die Veranstaltung wurde durch einen anerkannten Verband, dem M e.V., durchgeführt. Sie richtete sich allerdings nicht nur an (Grundschul-)Lehrerinnen, sondern auch an Tanzgruppenleiterinnen und -mitglieder, die sich in fachlicher Praxis und Theorie gründlich und vielseitig weiterbilden wollten. Ausbildungsziel war die Qualifikation zur Tanzleiterin, die ihre Aufgaben in der schulischen und außerschulischen Arbeit mit Kindern wahrnehmen und eine Gruppe fachlich leiten und vielfältige Tanzformen vermitteln kann. Dementsprechend kamen die Teilnehmer aus den verschiedensten Berufsgruppen. Allerdings ist der Senat aufgrund der besonders auf den Tanz mit Kindern zugeschnitten Ausbildungsinhalte (z.B. Grundlagen der tänzerischen Bewegungserziehung mit Kindern in Theorie und Praxis, rhythmik-musikalische Bewegung, Entspannungsformen für Kinder, Folklore für Kinder und Möglichkeit ihrer Choreographie) davon überzeugt, dass hier nahezu ausschließlich praktische und pädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt wurden, wie sie beim Einsatz in der musikalischen und sportlichen Grundschulerziehung benötigt werden. Demgegenüber tritt der Nutzen für die privaten Lebensführung ganz in den Hintergrund, da die Vermittlung theoretischer Grundlagen und didaktischer Fähigkeiten keinen Bezug zum Tanzen als Freizeitbeschäftigung aufweist. Die von der Klin. geltend gemachten Aufwendungen sind um die nicht nachgewiesenen Materialkosten von 50,00 DM und um den in der Teilnahmegebühr enthaltenen Verpflegungskostenbetrag zu kürzen, da sie insofern die Verpflegungsmehraufwendungspauschalen gemäß §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 geltend gemacht hat. Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat im Wege der Schätzung davon aus, dass in den Teilnahmegebühren Verpflegungskosten in Höhe der Verpflegungsmehraufwendungspauschale von 228,00 DM enthalten sind so dass die Aufwendungen entsprechend zu kürzen sind.

Die Kosten für die Tanzleiterausbildung Internationale Folklore können nicht als Werbungskosten anerkannt werden, da nach dem Inhalt des Seminarprogramms nicht zu erkennen ist, dass es sich hier um einen Kurs handelt, der speziell auf Grundschullehrer zugeschnittene didaktische und pädagogische Inhalte vermittelt. Vielmehr liegt der Schwerpunkt der Seminare in der Vermittlung der Methodik und Technik von europäischen und außereuropäischen Folkloretänzen. Damit steht eine ausschließlich berufsbezogene Ausrichtung der Seminare nicht fest.

Dieser Beurteilung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Schulrätin diese Veranstaltung als Weiterbildungsmaßnahme zur Qualifizierung für den Bildungsauftrag geeignet angesehen hat. Denn wie § 12 Nr. 1 EStG zeigt, reicht gerade die Eignung zur Förderung des Berufes allein nicht dazu aus, die Aufwendungen als ausschließlich beruflich veranlasst zu qualifizieren. Somit unterscheidet sich der Besuch dieses speziellen Tanzkurses nicht von sonstigen privaten sportlichen Betätigung einer Grundschullehrerin oder eines Sportlehrers, bei deren Ausübung von jedem Bürger nützliche Fähigkeit und Kenntnisse erlangt werden, die einem Werbungskostenabzug auch dann entgegenstehen, wenn die gewonnenen Erkenntnisse und Fähigkeiten beruflich verwertet werden.

Gleiches gilt für die Veranstaltung weihnachtliches Chorsingen und Musizieren in T. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klin. die dort gewonnen Erfahrungen und erlernten Kenntnisse in die tägliche Arbeit mit ihren Grundschülern einbringt. Dieses ist aber für den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht ausreichend, denn weder richtet sich die Veranstaltung inhaltlich methodisch an Musiklehrer noch wurde sie tatsächlich ausschließlich von Musiklehrern besucht.

Die von der Klin. geltend gemachten anteiligen Aufwendung für den Tanzunterricht im Rahmen der Veranstaltung "Tanzen und Segeln" mit dem Ehepaar M und die Aufwendung für das Tanzseminar auf der Insel O sind nicht als Werbungskosten abzuziehen. Weder richten sich diese Veranstaltung an einen speziellen Teilnehmerkreis bestehend aus Lehrern noch ist er auf die Bedürfnisse von tanzunterrichtenden Lehrern zugeschnitten.

Als weitere Werbungskosten sind Materialkosten von 55,00 DM zum vom Bekl. als Fortbildungsveranstaltung anerkannten Tanzen in H zu berücksichtigen.

Die Einkommensteuer berechnet sich demnach wie folgt:

 zu versteuerndes Einkommen lt. Einspruchsentscheidung vom 29.10.200235.415,00 DM
abzügl. Tanzleiterausbildung Kindertanz 
Teilnahmegebühr 450,00 DM abzügl. geschätzten 
Verpflegungsanteil von 228 DM222,00 DM
abzügl. Fahrtkosten187,20 DM
Verpflegungsmehraufwand, Pauschalen228,00 DM
Materialkosten zum Lehrgang Tanz in H55,00 DM
neues zu versteuerndes Einkommen34.722,00 DM
Einkommensteuer lt. Grundtabelle 20005.676,00 DM
 (2.902,09 EUR)

Entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen hat die Klin. die Kosten des Verfahrens zu 92 % und der Bekl. zu 8 % zu tragen, § 136 Abs. 1 FGO.

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