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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: 12 K 5349/04 G
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

12 K 5349/04 G

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zu gelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers (Kl.) als gewerblich zu beurteilen ist.

Der Kl. betreibt in der Rechtsform einer Einzelfirma ein Unternehmen unter der Bezeichnung "A". Seinen Gewinn ermittelte er im Streitjahr 2003 gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Ansatz des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (BA).

Folgende Ausbildungen bzw. Fortbildungsmaßnahmen hatte der Kl. absolviert:

Vom 01.08.1980 bis 20.01.1983 wurde er bei der B-Bank zum Bankkaufmann ausgebildet. Er war danach in verschiedenen Filialen bis zum 31.01.1994 als Sachbearbeiter in den Bereichen tätig, die auf Seite 3 des Schriftsatzes des Kl. vom 26.10.2004 (Blatt 31 d. GA) im Einzelnen aufgeführt sind. Daneben war er vom 01.10.1984 bis 31.03.1985 als Teilzeitstudent der Fernuniversität G eingeschrieben.

Im Jahr 1992 schloss er ein vierjähriges Management-Studium an der Bankakademie ab. Grundlage war die Prüfungsordnung für die Erteilung eines Managementzertifikats der Bankakademie von Oktober 1977. Der Inhaber dieses Zertifikates ist berechtigt, die Bezeichnung "Dipl.-Bankbetriebswirt (Bankakademie)" zu führen. Zwischen 1985 und 1987 war der "bankenspezifische" Ausbildungsteil durchgenommen worden und von 1989 bis 1991 der "Managementausbildungsteil". Der Lernzielkatalog und die Lerninhalte sind auf den Seiten 6 und 7 des Schriftsatzes vom 26.10.2004 (Blatt 34/35 d. GA) sowie in den zugehörigen Anlagen aufgeführt.

Außerdem war der Kl. von 1989 bis 1993 Mitglied der Wirtschaftsjunioren im Unternehmerverband sowie im Jahr 1982 Fremdsprachenkorrespondent Wirtschaftsspanisch bei der IHK O. Im November 1991 wurde er von der Industrie- und Handelskammer G als stellvertretendes Mitglied des Prüfungsausschusses "Bankkaufmann" berufen.

Er verfügt über ein Zertifikat über ein Stipendiat von Rotary International in Chile für das Bankwesen.

Vom 31.07. bis 01.08.1992 nahm er an einem Ratman-Seminar teil, in dessen Rahmen allgemeine Betriebswirtschaftslehre vermittelt wurde.

Ab dem 01.02.1994 wurde der Kl. mit der Neueröffnung, Aufbau und Leitung der Filiale I der B-Bank betraut und zum Direktor bestellt. Zum 31.01.1999 schied er aus und war zwischen dem 01.01.2000 und 31.03.2001 als Angestellter bei einer Firma "C GmbH" tätig. Für dieses Unternehmen sowie für ca. 20 verwandte Gesellschaften wurde der Kl. jeweils aufgrund von Geschäftsbesorgungsverträgen in folgenden Bereichen eingeschaltet:

Aufbau eines Systems zur Optimierung der Finanz-, Kredit- und Liquiditätsstruktur einzelner Gesellschaften, Analyse der Liquiditätssituationen einzelner Gesellschaften, Personalbetreuung der Geschäftsführer einzelner Unternehmen, Beratung der Immobilienverwaltung in Finanzierungsfragen, Mitarbeit beim organisatorischen Aufbau eines Vertriebsmodells für einen Immobilienfond in E sowie Begleitung von zwei Immobiliengroßprojekten in Norddeutschland in der Akquisitionsphase.

Nachdem dieses Unternehmen in Insolvenz gefallen waren, ist der Kl. seit dem 01.07.2001 als selbständiger Berater tätig. Nach einem Auszug aus der Beratungs- und Leistungsbeschreibung werden folgende Aufgabenbereiche abgedeckt:

Detailanalyse und Optimierung des Kreditportfolios sowie des Anlageportfolios, Liquiditätscheck/Zahlungsverkehrs - und Kostenanalyse/Cashmanagement, Basel II - Ratingumsetzung, Existenzgründungs-/Unternehmensnachfolgeberatung, Sanierungsberatung, Beratung bei privaten und gewerblichen Baufinanzierungen, Investitionsrechnungen, Vermögensaufbau und -übertragungen, Bankgeschäften mit dem Ausland, Vor-/Nachbereitung und Begleitung von Bankgesprächen, Vorträge, Seminare oder Work-Shops zu diesen Themenbereichen sowie fachliche und sprachliche Unterstützung sowie Begleitung bei Unternehmensaktivitäten in Spanien oder Lateinamerika.

In den Beraterverträgen, die Grundlage seiner Einnahmen waren, waren in § 1 die zu erbringenden Leistungen wie folgt umschrieben:

"Herr R steht der Gesellschaft (= jeweiliger Vertragspartner) ab ..... je nach Bedarf beratend zur Verfügung und übernimmt je nach Bedarf zugewiesene Sonderaufgaben, insbesondere finanzielle und betriebswirtschaftliche Betreuung" bzw. "..... Herr R steht den o. g. Auftraggebern ab ... je nach Bedarf beratend in Bank- und Finanzfragen zur Verfügung und übernimmt je nach Bedarf zugewiesene Sonderaufgaben und unterstützt bei der betriebswirtschaftlichen Betreuung". Auf die vorgelegten Verträge (Bl. 115 ff. d. GA) wird Bezug genommen sowie auf die als Anlagen zum Schriftsatz vom 15.10.2006 (Bl. 152 d. GA) vorgelegten Ausgangsrechnungen mit den zugehörigen Stunden- und Tätigkeitsnachweisen.

Der Kl. sah seine Tätigkeit als freiberuflich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG an und gab für das Streitjahr 2003 eine Erklärung zur Gewerbesteuer nicht ab. In den Vorjahren hatte er zwar solche Erklärungen abgegeben. Diese waren aber steuerlich ohne Auswirkung.

Das FA sah die Tätigkeit des Kl. als gewerblich im Sinne des § 15 Nr. 1 EStG an und setzte auf der Basis des erklärten Gewinns in Höhe von 63.692 EUR und einer Korrektur um 4.296 EUR, die nicht streitig ist, d. h. 67.988 EUR, mit Bescheid vom 21.07.2004 einen Gewerbesteuer (GewSt)-Messbetrag i. H. v. 1.016,00 EUR fest.

Außerdem verfügte das Finanzamt (FA) mit dem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 09.07.2004, dass der Kl. auf der Grundlage des § 141 Abgabenordnung (AO) verpflichtet war, ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe dieser Mitteilung folgte, d. h. ab dem 01.01.2005, für seinen Gewerbebetrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Zur Begründung verwies es darauf, dass er für seinen Gewerbebetrieb einen Gewinn von mehr als 30.000,00 EUR im Wirtschaftsjahr erzielt habe. Im Jahr 2003 habe dieser Gewinn 67.988,00 EUR betragen.

Die gegen beide Bescheide gerichteten Einsprüche blieben erfolglos.

Hiergegen hat der Kl. Klage erhoben. Er macht geltend, dass seine Tätigkeit als freiberuflich zu beurteilen sei. Sie sei der eines beratenden Betriebswirts ähnlich. Die an die fachliche Breite der Beratungstätigkeit gestellten Anforderungen seien auch dann noch erfüllt, wenn die Beratung wenigstens einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre umfasse (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19.09.2002 IV R 74/00, BStBl. II 2003, 27). Geringere Kenntnisse auf einem von mehreren Hauptgebieten seien unschädlich, soweit diese durch entsprechend umfangreichere Kenntnisse auf anderen Gebieten kompensiert werden könnten. Bei ihm, dem Kl., träfe all dieses zu. Zumindest sei er in folgenden Hauptbereichen der Betriebswirtschaft tätig geworden:

 Tätigkeit Ausprägung
Unternehmensführungmittel
Finanzierungsehr stark
Verwaltungs- und Rechnungswesenmittel
Personalwesenmittel

Seine Kenntnisse und Fähigkeiten auf diesen Gebieten - so behauptet er - entsprächen dem Niveau eines "staatlich geprüften Betriebswirts" einer Fachschule. In diesem Zusammenhang verweist er auf sein Studium an der Bankakademie in Verbindung mit dem Teilzeitstudium der Betriebswirtschaftslehre an der Fernuniversität G. Auf seinem Spezialgebiet "Finanzierung" verfüge er sogar über außergewöhnlich hohe Kenntnisse.

Soweit die Kenntnisse in weiteren Hauptbereichen der Betriebswirtschaft (Leistungserstellung, Materialwirtschaft, Vertrieb), die er - so behauptet er - an der Berufsakademie erworben habe, möglicherweise nicht den Anforderungen genügten, die in einer entsprechenden Abschlussprüfung verlangt würden, sei dies nicht schädlich, da er aufgrund seiner Kenntnisse in den anderen Hauptbereichen insgesamt eine Abschlussprüfung bestehen würde. Sofern an den entsprechenden Kenntnissen Zweifel bestehen sollten, regt der Kl. an, ihn einer entsprechenden "Wissensprüfung" durch eine kompetente Person zu unterziehen.

Insbesondere sei die Auffassung des FA falsch, dass seine Tätigkeit der eines Anlageberaters oder Finanzberaters bzw. Finanzanalysten vergleichbar sei. Diese seien in der Regel im Vermittlungsgeschäft tätig. Er, der Kl., erhalte aber keine Provisionen von Banken oder anderen Anlageinstituten, sondern berechne seinen Kunden den ihm im Rahmen der Beratung entstandenen Zeitaufwand gemäß einem vorher vereinbarten Stundensatz. Seine Tätigkeit sei damit auch noch nicht beendet. Er werde auch nach erfolgter Kreditgewährung und/oder Umfinanzierung weiterhin für seine Kunden wirtschaftlich beratend und begleitend tätig. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kl. auf zwei Beispiele seiner Beratungsaufträge, über die er auf Seite 9 und 10 seines Schriftsatzes vom 26.10.2004 (Blatt 37 und 38 d. GA) weitere Ausführungen gemacht hat.

Bei den Aufstellungen über die Stunden- und Tätigkeitsnachweise gegenüber den Vertragspartnern (vgl. Anlage I zum Schriftsatz vom 15.10.2006, Bl. 152 ff. d. GA) sei zu beachten, dass diese den vollständigen Beratungsumfang nicht wiedergäben. Seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit den von ihm bearbeiteten Projekten sei einer zusätzlich als Anlage II überreichten Darstellung zu entnehmen, in der die Arbeiten den einzelnen Bereichen der Betriebswirtschaft zugeordnet seien.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 28.08.2003 IV R 21/02 (BStBl. II 2003, 919) seien entsprechend anzuwenden. In jenem Fall sei die Tätigkeit eines Dipl.-Wirtschaftsingenieurs in zumindest einem der Hauptgebiete der Betriebswirtschaftslehre als der eines beratenden Betriebswirts ähnlich angesehen worden. Entsprechendes müsse auch für seine, des Kl., Tätigkeit eines Dipl.-Bankbetriebswirts (Bankakademie) gelten. Auch in seinem Fall handele es sich wie bei einem Dipl.-Wirtschaftsingenieur um eine besondere "Spezialform" des Berufsbereichs der Betriebswirte. Beide Qualifikationen deckten die wesentlichen Hauptbereiche der Betriebswirtschaft ab, vermittelten aber zusätzliches Spezialwissen, und zwar bei einem Dipl.-Wirtschaftsingenieur im Bereich technischer und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten und bei einem Dipl.-Bankbetriebswirt im Bereich banken- und finanzspezifischer sowie betriebswirtschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten.

Der Kl. beantragt,

den Bescheid über den GewSt-Messbetrag 2003 vom 21.07.2004 und den Bescheid betreffend den Beginn der Buchführungspflicht ab dem 01.01.2005 vom 09.07.2004 sowie die Einspruchsentscheidung (EE) vom 10.09.2004 aufzuheben,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Hinweis auf die Ausführungen in der EE macht es geltend, dass der Kl. mit den Beratungstätigkeiten in Bank- und Finanzfragen keine freiberufliche Tätigkeit ausübe. Insbesondere erbringe er nicht in der erforderlichen Breite die Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts. Er sei nur in Teilbereichen der Betriebswirtschaftslehre tätig, und zwar auf den Gebieten der Finanz-, Anlagen- und Kreditberatung. Derartige Berater verwendeten kaufmännische Kenntnisse. So sei in der Rechtsprechung des öfteren entschieden worden, dass bei einem Finanz- und Kreditberater die Ausübung der Tätigkeit der eines beratenden Betriebswirts nicht ähnlich sei.

Da bereits die Tätigkeit nicht der eines beratenden Betriebswirts entspreche, könne dahingestellt bleiben, ob auch die Ausbildung und die Kenntnisse des Kl. in der Breite und Tiefe mit denen eines beratenden Betriebswirts vergleichbar seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Finanzamts-Akten verwiesen sowie insbesondere auf die Vertragspartner des Kl. betreffenden Unterlagen (Verträge sowie die Stunden- und Tätigkeitsnachweise).

Am 01.09.2006 hat vor dem Berichterstatter des Senats ein Erörterungstermin stattgefunden. Der Senat hat am 15.12.2006 mündlich verhandelt. Auf beide Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen.

Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat für das Streitjahr 2003 zu Recht einen GewSt-Messbetrag festgesetzt. In der Tätigkeit des Kl. ist ein Gewerbebetrieb zu sehen (§ 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz -GewStG-). Es hat den Kl. auch zu Recht mit der Verfügung vom 09.07.2004 verpflichtet, mit Wirkung ab dem 01.01.2005 für seinen Gewerbebetrieb Bücher zu führen.

Die Tätigkeit des Kl. ist als gewerblich zu beurteilen. Nach § 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kl. ist selbständig nachhaltig und in der Absicht der Gewinnerzielung am Markt tätig geworden. Entgegen seiner Auffassung ist seine Betätigung nicht als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbständige Arbeit anzusehen.

Ob die Voraussetzungen eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Arbeit vorliegen, richtet sich danach, ob die Tätigkeit die Voraussetzungen des § 18 EStG (selbständige Arbeit) erfüllt. Hierfür trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast).

Nach den Regeln zur Feststellungslast hat derjenige Beteiligte die Nachteile einer Nichterweislichkeit zu tragen, der sich auf eine für ihn günstige Norm beruft. Grundsätzlich trägt damit das FA die Feststellungslast für die steuerbegründenden und der Steuerpflichtige die Feststellungslast für die steuerbefreienden oder -mindernden Tatsachen. Da auch der freie Beruf grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (vgl. BFH-Urteile vom 30.03.1994 I R 54/93, BStBl. II 1994, 864, unter II B 1 b m. w. N., sowie vom 04.11.2004 IV R 63/02, BStBl. II 2005, 362, unter 5 b m. w. N.).

Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gehört hierzu u. a. die selbständige Berufstätigkeit der beratenden Betriebswirte und ähnlicher Berufe.

Der Kl. ist kein Betriebswirt. Er verfügt nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom), Fachhochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt).

Er hat zwar die Ausbildung zum "Diplom-Bankbetriebswirt (Bankakademie)" erfolgreich abgeschlossen. Dieser Abschluss ist aber nicht identisch mit dem, den die Ausbildung zu einem Betriebswirt vermittelt. Anderenfalls wäre der Kl. berechtigt, die Bezeichnung "Betriebswirt" zu führen. Die Tätigkeit eines Diplom-Bankbetriebswirt (Bankakademie) ist im Katalog des § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht genannt.

Die vom Kl. ausgeübte Tätigkeit ist der eines beratenden Betriebswirts auch nicht ähnlich.

Den Beruf des beratenden Betriebswirts im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt nach der Rechtsprechung des BFH derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft (Unternehmensführung, Leistungserstellung - Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen -, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen) und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirt entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Urteile vom 13.04.1988 I R 300/83, BStBl. II 1988, 666, vom 02.09.1988 III R 58/85, BStBl. II 1989, 24, vom 14.03.1991 IV R 135/90, BStBl. II 1991, 769, vom 04.05.2000 IV R 51/99, BStBl. II 2000, 616, sowie vom 19.09.2002 IV R 74/00, BStBl. II 2003, 27). Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 04.05.2004 XI R 9/03, BStBl. II 2004, 989, und vom 31.08.2005 XI R 62/04, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 505).

Lediglich bei der Beurteilung der ausgeübten Beratungstätigkeit ist eine Spezialisierung unschädlich, sofern sie mindestens einen betrieblichen Hauptbereich umfasst (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2002 IV R 74/00, a. a. O. unter 1 a m. w. N.).

Soweit - wie im Streitfall - es aber um die Beurteilung der Ausbildung eines Autodidakten geht, ist nachzuweisen, dass das erforderliche breite Wissen vorhanden ist. Verfügt nämlich ein Steuerpflichtiger nicht über einen Abschluss einer Hochschule (Diplom), Fachhochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt), muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen (vgl. BFH-Urteile vom 05.10.1989 IV R 154/86, BStBl. II 1990, 73, unter b, und vom 26.06.2002 IV R 56/00, BFH/NV 2002, 1522). Von dieser Rechtsprechung ist der BFH nicht abgerückt (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2002 IV R 74/00, a. a. O. unter 1 b m. w. N.). Nur derjenige, der solche umfangreichen Kenntnisse nachgewiesen hat, kann sich dann in seiner Tätigkeit spezialisieren (vgl. BFH-Beschluss vom 22.08.2006 IV B 109/04, BFH/NV 2006, 2288 unter 1 c m. w. N.).

Soweit es um den Umfang der Kenntnisse geht, ist ausreichend, dass diese mindestens mit Fachschulniveau nachgewiesen werden (vgl. BFH-Urteile vom 04.05.2000 IV R 51/99, a. a. O., sowie vom 19.09.2002 IV R 74/00, a. a. O. unter 2). Wenn die Kenntnisse auf einem der oben angegebenen Gebiete der Betriebswirtschaft nicht denen entsprechen sollten, wie sie in der Prüfung zum "staatlich geprüften Betriebswirt" verlangt werden, muss dies nicht unbedingt schädlich sein, weil eine solche Prüfung auch mit nicht ausreichenden Kenntnissen in (nur) einem Fach bestanden werden kann (vgl. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.05.1999 2 K 181/95, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 832).

Den Nachweis seiner Kenntnisse kann der Autodidakt durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.1991 IV R 135/90, a. a. O., vom 04.05.2000 IV R 51/99, a. a. O., und vom 19.09.2002 IV R 74/00, a. a. O.). Letztere kann im Wege eines Sachverständigengutachtens vorgenommen werden, indem der Gutachter den Steuerpflichtigen gewissermaßen examiniert (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 56/00, a. a. O.).

Die Wissensprüfung kann allerdings nur als ergänzendes Beweismittel in Betracht kommen, nämlich nur dann, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Kl. über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte (BFH-Urteil vom 04.05.2000 IV R 51/99, a. a. O.). Im Hinblick darauf, dass ein Misserfolg bei der Wissensprüfung weitreichende Folgen über den Prozessverlust hinaus haben kann, ist das Gericht nicht verpflichtet, diesen Beweis ohne entsprechenden Antrag des Kl. zu erheben (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 56/00, a. a. O.).

Im Streitfall hat der Kl. nicht nachgewiesen, dass er über eine Ausbildung verfügt, die einem beratenden Betriebswirt zumindest mit Fachschulniveau vergleichbar ist.

Er hat zwar behauptet, dass er - abgesehen von den Bereichen der Unternehmensführung, Finanzierung, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen - auf der Bankakademie auch die erforderlichen Kenntnisse in den weiteren Hauptgebieten Leistungserstellung, Materialwirtschaft und Vertrieb erworben habe. Davon vermag der Senat aber nicht auszugehen. Die Ausbildung an der Bankakademie wurde mit der Bezeichnung "Dipl.-Bankbetriebswirt (Bankakademie)" abgeschlossen. Sie kann mit der eines beratenden Betriebswirt nicht identisch gewesen sein. Sonst könnte sich der Kl. als "Betriebswirt" bezeichnen.

Ob und auf welchem der Hauptgebiete der Betriebswirtschaft durch das Studium an der Fernuniversität G im Wintersemester 1983/1984 Kenntnisse erworben worden sind, ist nicht näher dargelegt. Es fehlt schon an Nachweisen, in welcher Hinsicht überhaupt ein Studium der Betriebswirtschaft betrieben worden ist.

Die Teilnahme an einem Ratman-Seminar am 31.07. - 01.08.1992 kann ebenfalls nicht zu einem im Rahmen eines Besuchs zumindest einer Fachschule vermittelten betriebswirtschaftlichen Wissen geführt haben. Das folgt für den Senat bereits daraus, dass dieses Seminar nur 2 Tage gedauert hat.

Die Tätigkeit im Unternehmerverband, als Fremdsprachenkorrespondent Wirtschaftsspanisch bei der IHK O, im Prüfungsausschuss "Bankkaufmann", als Leiter der B-Bank in I und später für die C GmbH sowie das Zertifikat über das Stipendiat von Rotary International in Chile für das Bankwesen vermögen ebenfalls nicht nachzuweisen, dass der Kl. vergleichbare Kenntnisse hatte, die der Ausbildung zumindest eines staatlich geprüften Betriebswirts entsprechen.

Auch die praktische Tätigkeit des Kl. lässt keinen Schluss darauf zu, dass bei ihm Kenntnisse in allen Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre vorhanden sind. Er hat schon nicht den Nachweis erbracht, dass er überhaupt in anderen wesentlichen Bereichen der Betriebswirtschaft als dem der Finanzierung tätig war.

Hierfür sprechen bereits die von ihm bezeichneten Aufgabenbereiche seiner Beratungs- und Leistungsbeschreibung. Im Wesentlichen umfassen sie den Bereich der Finanzierung (Optimierung des Kreditportfolios, Liquiditätscheck, Kostenanalyse/Cashmanagement, Beratung bei privaten und gewerblichen Baufinanzierungen, Bankgeschäfte mit dem Ausland, Vor-/Nachbereitung und Begleitung von Bankgesprächen).

Nach den vorgelegten Verträgen (vgl. Bl. 115 ff. d. GA) übernahm der Kl. "je nach Bedarf zugewiesene Sonderaufgaben, insbesondere finanzielle und betriebswirtschaftliche Betreuung" bzw. stand "den Auftraggebern je nach Bedarf beratend in Bank- und Finanzfragen zur Verfügung" und "unterstützte bei der betriebswirtschaftlichen Betreuung". Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Stunden- und Tätigkeitsnachweise - Kl. Anlage I zum Schriftsatz vom 15.12.2006 - belegen indessen, dass es allein um die Finanzierungsfragen gegangen ist.

Bei der Fa. L GmbH ging es dem Schwerpunkt nach um Vermögensübersichten sowie u. a. um "Übersichten D-Bank sowie K-Bank", die Zuleitung einer Musterbürgschaft, "Abstimmung GbR-Kredite", Darlehensanträge und Sicherheitengestellung.

Die Tätigkeiten gegenüber der Fa. H GmbH betrafen Verhandlungen mit Banken (Stabilisierung der Liquiditätslage durch Neukredite, Stundung, Moratorium, Stillhalteabkommen, Poolvereinbarung etc.).

Gegenüber der Fa. T ging es u. a. um Kontoabschlüsse, Kreditsicherheitenübersicht, Ermittlung Beleihungswert, Konditionenvergleich Banken und Besprechung Elektronik Banking bei Installation durch Sparkasse sowie Vermögensübersichten betreffend die Eheleute T und Prüfung eines Kreditangebots Sparkasse mit Vorgehensweise Kreditregelung.

Die Gespräche bei der Fa. N GmbH & Co KG drehten sich um die Darstellung privater Vermögensverhältnisse, Schriftverkehr mit der D-Bank sowie Kredit- und Sicherheitenverträge und Bürgschaft mit Beleihungsunterlagen und Existenzgründungsmittel.

Die Tätigkeit gegenüber Herrn Z betraf u. a. die Beleihungswertermittlung einer Immobilie, Sparkassenunterlagen, Vermögensübersichten sowie Kreditgespräche.

Bei der Fa. D ging es um Kredite, Sicherheiten, Bankgespräche mit der K-Bank und Bewertung von Immobilien.

Die Gespräche mit der Fa. F GmbH befassten sich mit Krediten, Immobilienübersichten und -bewertungen, Bankgesprächen sowie Kredit- und Sicherheitenverträgen.

Bei der Fa. J GmbH ging es u. a. um den Entwurf eines Schreibens an die M-Bank.

Die Gespräche mit der Fa. Q GmbH betrafen u. a. ein Bankkonzept und ein Bankgespräch sowie Liquiditätsplanung.

In den Gesprächen mit der Fa. S wurden Beleihungswerte im Zusammenhang mit einem Kredit bei der Sparkasse ermittelt.

Die Tätigkeit bei der Fa. U GmbH & Co KG betrafen u. a. Verhandlungen mit der Sparkasse V und ein Kreditengagement mit Darlehensvertrag sowie Sicherheitenverträge.

Soweit der Kl. hierzu geltend macht, dass hiermit der Umfang der Beratung nicht vollständig wieder gegeben sei, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Die Stunden- und Tätigkeitsnachweise dienten bei den Vertragspartnern als Grundlage für ihre im Gegenzug zu erbringenden Zahlungspflichten. Diese waren nur im Falle einer Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kl. zu erbringenden Beratungsleistungen zu erbringen.

In der Anlage II zu dem Schriftsatz vom 15.10.2006 hat der Kl. hierzu lediglich einseitig Angaben gemacht, die zudem nur interpretierender Natur sind. Dass diese von den Kunden/Auftraggebern bestätigt sind, ist nicht ersichtlich.

Auch die weiteren vom Kl. vorgelegten Unterlagen belegen im Wesentlichen eine Beratung im Bereich der Finanzierung:

In dem Schreiben des Kl. vom 20.08.2001 an die Fa. W GmbH in I sollen nach einer Analyse eines "Ist-Zustandes" Liquiditäts- und Darlehnsverlaufsberechnungen erstellt werden, Finanzierungsformen erarbeitet, Berechnungsmodelle analog der Kapitaldienstfähigkeit und Finanzierungs- und Bonitätsunterlagen für vorgesehene Bankgespräche zusammengestellt werden. Außerdem sollen alternative Sicherheiten, z. B. in Form einer Landesbürgschaft, eruiert werden und Finanzierungsangebote mit entsprechender Begleitung der Bankgespräche eingeholt werden.

In dem Schreiben des Kl. vom 04.01.2002 an die Fa. L GmbH in W sollen nach einer Analyse eines "Ist-Zustandes" mögliche Organisationsabläufe erarbeitet werden. Die des Weiteren angegebenen Tätigkeiten enden dann in einer Erarbeitung und Zusammenstellung der Finanzierungs- und Bonitätsunterlagen für vorgesehene Bankgespräche.

Die Rechnung des Kl. vom 31.05.2003 gegenüber der Fa. X GmbH in Y 1 hat nach der Erarbeitung eines "Konzeptunternehmensbericht" und einer danach folgenden Besprechung die Bearbeitung eines Bankkonzepts zum Inhalt, das mit einem Bankgespräch bei der Sparkasse Y 1 endet.

Die Rechung des Kl. vom 01.10.2004 an die Fa. AB 2 GmbH in Y 2 - Y 3 hat nach einer Besprechung mit einem Herrn von der K-Bank Finanzierungsfragen zum Inhalt (Erstellung eines Rahmens für die Unternehmenskonzeption, Darlehensverlauf, Avalverlauf, gemeinsame Erarbeitung Kreditratingbogen mit einem Entwurf eines Briefes wegen einer Landesbürgschaft, die Erstellung von Kapitaldienstfähigkeitsberechnungen und schließlich die Erörterung der Sicherheitenbewertung und Kreditregelung mit dem bei der K-Bank tätigen Herrn.

Soweit der Kl. im Rahmen seiner Beratungstätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzierung auch Bereiche der Unternehmensführung, des Verwaltungs- und Rechnungswesens und des Personalwesens berührt hat, genügt dies nicht als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse eines beratenden Betriebswirts. Nach den Verträgen und den Stunden- und Tätigkeitsnachweisen ging es in erster Linie um den Bereich der Finanzierung. Andere Gebiete als die aufgeführten spielten nur am Rande eine Rolle. Hinsichtlich dieser weiteren Bereiche kann nicht davon gesprochen werden, dass Tätigkeiten auf den "hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft" entfaltet wurden.

Abgesehen davon hat der Kl. auch selbst nicht vorgetragen, dass er - abgesehen von den vorgenannten Gebieten - überhaupt in den weiteren Hauptbereichen der Betriebswirtschaft wie Leistungserstellung, Materialwirtschaft und Vertrieb tätig gewesen ist (vgl. Seite 15 seines Schriftsatzes vom 26.10.2004, Bl. 43 d. GA). Ob und in welcher Weise Kenntnisse in diesen Bereichen möglicherweise vorhanden gewesen sind, ist jedenfalls auf der Grundlage der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht erkennbar.

Zu diesen Bereichen hat der Kl. im Übrigen auch eingeräumt, dass die entsprechenden theoretischen - angeblich an der Berufsakademie erworbenen - Kenntnisse möglicherweise nicht den Anforderungen entsprochen hätten, die in einer entsprechenden Abschlussprüfung verlangt würden. Soweit er dies für unschädlich hält, weil er auf dem Spezialgebiet der Finanzierung außergewöhnlich hohe Kenntnisse habe, ist ihm nicht zu folgen. Fehlende oder mangelhafte Kenntnisse in einem der Bereiche der Betriebswirtschaft können zwar durch überdurchschnittliche Kenntnisse in einem anderen Bereich ausgeglichen werden. Dies gilt aber nur, wenn lediglich eines der Gebiete betroffen ist. Denn eine Prüfung kann auch mit nicht ausreichenden Kenntnissen in (nur) einem Fach bestanden werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2002 IV R 74/00, BStBl. II 2003, 27, unter 2 m. w. N.). Fehlt es aber - wie im Streitfall - gleich in mehreren Bereichen am Nachweis daran, dass Kenntnisse vorhanden sind, kann ein Ausgleich durch nur einen anderen Bereich der Betriebswirtschaft nicht in Betracht kommen.

Soweit der Kl. angeregt hat, ihn einer "Wissensprüfung" zu unterziehen, ist hierauf nicht weiter einzugehen. Aus den nach Aktenlage ersichtlichen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse lässt sich nicht erkennen, dass er über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte.

Soweit der Kl. die Meinung vertritt, dass allein die Tätigkeit auf nur einem der Hauptgebiete der Betriebswirtschaftslehre - hier: Finanzierung - genüge, dass sie als eine einem beratenden Betriebswirt ähnlich angesehen werden könne, ist ihm nicht zu folgen. Einem Autodidakten muss es zwar ebenso wie einem Absolventen einer Hochschule (Diplom), Fachhochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt) erlaubt sein, sich zu spezialisieren. Die Beschränkung auf einen Bereich ist aber nur dann unschädlich, wenn auch eine nach Breite und Tiefe vergleichbare fachliche Ausbildung bzw. entsprechende Vorkenntnisse vorhanden sind (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.1991 IV R 135/90, a. a. O, und vom 16.10.1997 IV R 19/97, BStBl. II 1998, 139, sowie BFH-Beschluss vom 23.09.1998 IV B 95/97, BFH/NV 1999, 459). Nur dann kann von einer "Ähnlichkeit" einer anderen beruflichen Tätigkeit gesprochen werden, die zum Vergleich herangezogen wird. Im Streitfall aber fehlt es nach den obigen Ausführungen an dem Nachweis einer vergleichbaren Ausbildung.

Die Grundsätze des BFH im Urteil vom 28.08.2003 IV R 21/02 (a. a. O.) führen ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.

Der Kl. übersieht, dass nicht nachgewiesen ist, dass bei ihm eine fachliche Vorbildung vorhanden ist, die derjenigen eines Absolventen einer Hochschule (Diplom), Fachhochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt) vergleichbar ist. Dass diese Voraussetzung erfüllt sein muss, ist dem vom Kl. zitierten Urteil insofern zu entnehmen, als danach ein einem beratenden Betriebswirt "ähnlicher Beruf" nur vorliegt, wenn er "auf einer ... vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung," beruht (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2003 IV R 21/02, a. a. O. unter1). Gerade in dem an dieser Stelle u. a. in Bezug genommenen Urteil des BFH vom 19.09.2002 IV R 74/00 (a. a. O.) ist ausgeführt, dass von dieser Rechtsprechung auch nicht abgerückt worden ist.

Gerade weil in dem vom BFH entschiedenen Fall IV R 21/02 nicht festgestanden hat, ob die Kenntnisse des Kl. in jenem Verfahren - wie geltend gemacht - tatsächlich eine ausreichende Breite und Tiefe aufwiesen, ist der Fall auch zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen worden. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn es nicht darauf angekommen wäre.

Sofern der Kl. des Weiteren den Ausführungen des BFH in dem Urteil IV R 21/02 entnimmt, dass wegen der Beurteilung eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs als beratender Betriebswirt oder als diesem zumindest ähnlich (a. a. O. unter 2) auch in seinem Fall eines Dipl.-Bankbetriebswirts (Bankakademie) eine ähnliche Betrachtung angezeigt sei, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Den weiteren Ausführungen des BFH ist nämlich zu entnehmen, dass er für den Fall eines beratenden Wirtschaftsingenieurs deswegen eine Besonderheit gesehen hat, weil er zwei bestimmte Katalogberufe, den des beratenden Betriebswirts und den des Ingenieurs, miteinander verbindet (a. a. O. unter 2). Diese Besonderheit liegt im Fall des Kl. nicht vor.

Dafür, dass der Kl. in anderer Hinsicht selbständig i. S. d. § 18 EStG tätig geworden ist, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Das FA hat den Kl. auch zu Recht verpflichtet, mit Wirkung ab dem 01.01.2005 Bücher zu führen.

Die Verpflichtung Bücher zu führen, ist gemäß § 141 Abs. 2 Satz 1 AO von bestimmten Steuerpflichtigen zu erfüllen. Die Mitteilung des FA über den Beginn der Buchführungpflicht nach dieser Vorschrift ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt von selbständiger Bedeutung, der den Beginn der Buchführungspflicht zu dem genannten Zeitpunkt auslöst und damit einen rechtlichen Dauertatbestand für die Zukunft schafft und einer Begründung gemäß § 121 Abs. 1 AO bedarf (vgl. BFH-Urteile vom 02.12.1982 IV R 8/82, BStBl. II 1983, 254, und vom 19.10.1989 IV R 10/88, BFH/NV 1990, 617).

Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO sind u. a. gewerbliche Unternehmer, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000 EUR im Wirtschaftsjahr gehabt haben, auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist die Verpflichtung nach Abs. 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Dieses Voraussetzungen liegen vor.

Dass der Kl. nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, ist nicht zu sehen. Folglich gilt für den Kl. die Vorschrift des § 141 AO.

Er betreibt ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 2 Abs. 1 GewStG. Im Jahr 2003 hatte er einen Gewinn von mehr als 30.000 EUR. Folglich ist er zur Führung von Büchern und zur Erstellung von Abschlüssen aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen verpflichtet.

Diese Verpflichtung ist auch mit Beginn des Jahres 2005 zu erfüllen. Erst im Verlauf des Jahres 2004 - nämlich in der Verfügung vom 09.07.2004 - hat ihn das FA auf die Verpflichtung zur Führung von Büchern hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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