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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 15.11.2001
Aktenzeichen: 14 K 1492/01 E
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 9 Abs 1 Nr 1 | |
EStG § 12 Nr 1 | |
EStG § 19 Abs 1 | |
EStG § 9 Abs 1 |
IM NAMEN DES VOLKES hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 15.11.2001,
an der teilgenommen haben:
auf Grund mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 21.08.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2001 wird dahingehend abgeändert, dass weitere Werbungskosten i.H.v. 3.476 DM berücksichtigt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, so weit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Es ist zu entscheiden, ob Aufwendungen einer Lehrerin an einer katholischen Hauptschule für eine Gruppenreise nach Israel als Werbungskosten (Wk) bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Die Klägerin (Klin.) ist Lehrerin an der katholischen Hauptschule H. . In der Zeit vom 29.09.1999 bis 08.10.1999 nahm sie an einer von der Schule organisierten Studienfahrt des 15-köpfigen Kollegiums nach Israel teil. Die Reise begann und endete in Tel Aviv und führte zu historisch und religionsgeschichtlich bedeutsamen Orten und Landschaften Israels. Ein Tag war vorgesehen für den Besuch der Partnerschule "... ( ... School)". Seit dem Jahr 1995 fand ein regelmäßiger Schüleraustausch zwischen den beiden Schulen statt. Die Bezirksregierung ... erklärte sich damit einverstanden, dass die Reise an den letzten beiden Schultagen vor den Herbstferien und in den Herbstferien des Streitjahres 1999 stattfand. Die katholische Hauptschule H. bestätigte der Klin., dass die Studienfahrt im dienstlichen Interesse lag.
Die für die Reise entstandenen Aufwendungen i.H.v. 3.476 DM machte die Klin. in ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1999 als Wk bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Im ESt-Bescheid für 1999 vom 21.08.2000 berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) - das Finanzamt (FA) - die Aufwendungen nicht. Der Einspruch blieb erfolglos.
Im Klageverfahren verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Die Besichtigung der religiösen Stätten sei von der Partnerschule mitorganisiert worden und fördere ihre - der Klin. - berufliche Tätigkeit als Religionslehrerin an einer katholischen Schule. Die Schule bereite zurzeit wieder den Aufenthalt von Schülern in Israel vor. Die gewonnenen Erkenntnisse ermöglichten eine gründliche Planung und vor Ort erfahrenes Hintergrundwissen den Schülern mitzuteilen. Die katholischen Hauptschule H. sei als "Schule gegen Rassismus" ausgezeichnet worden.
Die Klin. beantragt,
unter Abänderung des ESt-Bescheids für 1999 vom 21.08.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 02.03.2001 die Aufwendungen für die Reise nach Israel i.H.v. insgesamt 3.476 DM als weitere Wk bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Steuerakte Bezug genommen.
Der Senat hat in dieser Sache am 15.11.2001 verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Der Bekl. hat es zu Unrecht abgelehnt, die geltend gemachten Aufwendungen der Klin. für ihre Reise nach Israel i.H.v. insgesamt 3.476 DM als Wk bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21.10.1996 VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469 m.w.N.) führen Auslandsreisen nur dann zu Betriebsausgaben (BA) oder Wk, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im betrieblichen oder beruflichen Interesse unternommen werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist. Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, so weit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt.
Für die Beurteilung der Frage, ob für eine Reise in nicht unerheblichem Umfang Gründe der privaten Lebensführung eine Rolle gespielt haben, hat der BFH (in BFH/NV 1997, 469 m.w.N.) in erster Linie auf ihren Zweck abgestellt. Reisen sind in der Regel nur dann ausschließlich der beruflichen oder betrieblichen Sphäre zuzuordnen, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher oder betrieblicher Anlass zu Grunde liegt.
Im Streitfall lag der Reise des 15-köpfigen Kollegiums der katholischen Hauptschule H. ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugunde. Die 10-tägige Reise nach Israel fand im Rahmen des seit dem Jahr 1995 regelmäßigen Austausches von Schülern der katholischen Hauptschule H. und deren Partnerschule "... ( ... School)", statt. Die Klin. und ihre Kollegen besuchten an einem Tag während der Reise ihre Partnerschaftschule und standen an den übrigen Reisetagen mit den Lehrern der Partnerschule in ständigem Kontakt. Die Bezirksregierung ... erklärte sich damit einverstanden, dass die Reise an den letzten beiden Schultagen vor den Herbstferien des Streitjahres begann. Die katholische Hauptschule H. bestätigte der Klin., dass die Studienfahrt im dienstlichen Interesse lag.
Die ESt berechnet sich danach wie folgt:
zu versteuerndes Einkommen bisher | 59.098 DM |
ESt bisher | 14.035 DM |
weitere Wk aus nichtselbstständiger Arbeit | 3.476 DM |
zu versteuerndes Einkommen neu | 55.622 DM |
ESt neu | 12.830 DM |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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