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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: 14 K 5248/04 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 4
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
EStG § 9 Abs. 1
EStG § 9 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

14 K 5248/04 E

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in unbeschränkter Höhe abziehen darf.

Der Kläger war im Kalenderjahr 2002 (Streitjahr) Professor der ......................... Fakultät der Universität Z.. Sein Lehrgebiet war die ...........geschichte. Außerdem war er geschäftsführender Direktor der Vereinigten ......................... Seminare und Direktor des Seminars für ...............geschichte. Daneben erzielte er im Streitjahr Einnahmen aus Veröffentlichungen als wissenschaftlicher Schriftsteller.

Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 134 qm. In dem Haus befindet sich ein 45 qm großes Zimmer, das der Kläger im Streitjahr als Arbeitszimmer nutzte. Der Raum war mit einem Schreibtisch, einem Schreibtischstuhl, einem Teppich, mehreren Ablageböcken und Aktenwagen sowie 22 Bücherregalen möbliert. Die Bücherregale enthielten nach der Schätzung des Klägers ungefähr 10.000 Bände. Wegen der räumlichen Gegebenheiten wird auf die im Verwaltungsvorgang befindliche Skizze des Klägers Bezug genommen, die er als Anlage seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2003 beigefügt hat.

Sämtliche Arbeiten als wissenschaftlicher Schriftsteller erledigte der Kläger in seinem Arbeitszimmer. Außerdem nutzte er diesen Raum auch für seine Tätigkeit als Universitätsprofessor. Von der gesamten Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entfielen ein Anteil von einem Drittel auf die schriftstellerische Tätigkeit und zwei Drittel auf die Tätigkeit als Universitätsprofessor. Ausweislich einer vom Kläger vorgelegten Aufstellung will er im November 2002 43 Stunden in der Universität und 226 Stunden im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet haben. Nach seiner Darstellung verbrachte er in der vorlesungsfreien Zeit pro Woche an vier Tagen jeweils ein bis zwei Stunden in der Universität. Hochgerechnet auf das gesamte Streitjahr ergab sich nach den Angaben des Klägers zwischen den Arbeiten in der Universität und den Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer ein Zeitverhältnis von ungefähr 10 v. H. zu ungefähr 90 v. H.

Als Universitätsprofessor stand dem Kläger im Streitjahr in dem Universitätsgebäude ein Dienstzimmer zur Verfügung. In diesem führte er Telefonate innerhalb der Universität und erledigte kurze Verwaltungstätigkeiten, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor und als Leiter von zwei Forschungsstellen anfielen. Bei der Bearbeitung der Eingangspost differenzierte der Kläger: Die Antworten auf Schreiben, die keine umfangreiche Stellungnahmen erforderten, verfasste der Kläger in seinem Dienstzimmer. Post, die umfangreichere Antworten erforderte, bearbeitete er in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Dort diktierte er seine Antworten. Im Dienstzimmer der Universität arbeitete er nie mit einem Diktiergerät. Zudem erledigte der Kläger in dem Dienstzimmer der Universität personelle Angelegenheiten seiner Mitarbeiter. Ihm waren zwischen 12 bis 16 Mitarbeiter zugeordnet. Dabei handelte es sich um einen Assistenten und für seine beiden Forschungsstellen um jeweils einen wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie mehrere studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte. Eine regelmäßige Dienstbesprechung mit einer Dauer von ungefähr 20 Minuten führte der Kläger mit seinen Mitarbeitern einmal wöchentlich im Dienstzimmer der Hilfskräfte durch.

Pro Semester korrigierte der Kläger im Streitjahr durchschnittlich 8 Seminararbeiten und bis zu 15 von ihm in seinen Lehrveranstaltungen angebotene Testklausuren. Als Prüfer im Rahmen der vom Staatlichen Prüfungsamt in Z. organisierten Abschlussprüfungen der Studenten, die das Lehramt anstrebten, betreute der Kläger im Streitjahr zwei schriftliche Abschlussarbeiten. Außerdem nahm er als Prüfer an 5 mündlichen Prüfungen, die jeweils einen Umfang von ungefähr 20 Minuten hatten, teil. An den von der ....................-kirche in Y. organisierten Abschlussprüfungen der Studenten, die Pfarrer werden wollten, war der Kläger nicht beteiligt.

Weiterhin betreute der Kläger im Streitjahr 3 Doktoranden. Einige Besprechungen mit seinen Doktoranden fanden, wenn sie einen größeren Umfang hatten, in seinem Haus statt.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger sämtliche im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer stehenden Kosten von insgesamt 6.079,90 EUR als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend. Dieser Betrag setzt sich aus 1/3 der auf das Haus entfallenden Kosten (Absetzung für Abnutzung, Hypothekenzinsen sowie laufende Verbrauchskosten), einem Beitrag für eine Hausratsversicherung für die Bibliothek und Aufwendungen für die Anschaffung einer Schreibtischlampe (125 EUR) sowie 20 v.H. des Kaufpreises für einen Teppich (255 EUR) zusammen.

Außerdem erklärte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten für an 194 Tagen durchgeführte Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Universität.

Mit Bescheid vom 15.07.2003 setzte der Beklagte die Einkommensteuer des Klägers für das Streitjahr fest. Dabei berücksichtigte er bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur mit einem Betrag von 1.250 EUR. In den Erläuterungen dieses Bescheides führte er aus: Die Kosten für das Arbeitszimmer könnten nur mit dem Höchstbetrag von 1.250 EUR berücksichtigt werden, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung gewesen sei.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 03.09.2004 als unbegründet zurück.

Hiernach hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor: Das häusliche Arbeitszimmer sei der Mittelpunkt seiner nebenberuflichen Tätigkeit als wissenschaftlicher Schriftsteller. Sämtliche Arbeiten, die in diesem Zusammenhang angefallen seien, habe er in dem Arbeitszimmer erledigt.

Das Arbeitszimmer sei auch der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor gewesen. Diese Tätigkeit habe sich in die Bereiche Forschung, Lehre und Verwaltung gegliedert. Zwischen diesen Bereichen habe kein Rangverhältnis bestanden.

Seinen Arbeiten im Zusammenhang mit der Forschung, die ungefähr die Hälfte seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor umfasst habe, sei er ausschließlich in seinem häuslichen Arbeitszimmer nachgegangen. Hierbei habe er auf die eigene Bibliothek mit ungefähr 10.000 Bänden zurückgegriffen. In den Büchern habe er handschriftliche Zusätze aufgenommen, die seine Arbeit erleichtert hätten.

Hinsichtlich der Aufgaben im Zusammenhang mit der Lehre, deren Umfang ungefähr 30 v. H. der Gesamttätigkeit als Universitätsprofessor betragen habe, sei zu berücksichtigen, dass er entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung nur Vorlesungen in einem Umfang von 8 Semesterwochenstunden gehalten habe. Die Veranstaltungen hätten zudem nur in der Vorlesungszeit stattgefunden, d. h. während eines Zeitraums von ungefähr 7 Monaten im Streitjahr. Darüber hinaus habe ihm die Universität in gewissen Abständen ein Forschungssemester gewährt, in dem er von Vorlesungsverpflichtungen gänzlich befreit gewesen sei. Wesentliche Arbeiten im Zusammenhang mit den Vorlesungen und Seminaren seien die Vorbereitungen gewesen. Die Vorbereitungszeit für seine Vorlesungen von 8 Semesterwochenstunden habe ungefähr 24 Semesterwochenstunden betragen. Auch bei der Vorbereitung dieser Veranstaltungen habe er auf seine umfangreiche Bibliothek im häuslichen Arbeitszimmer zurückgegriffen.

Der zeitliche Aufwand für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor habe sich auf ungefähr 20 v. H. des gesamten Zeitaufwandes erstreckt. Einige Verwaltungsarbeiten habe er in seinem Dienstzimmer in der Universität erledigt. Hierbei habe es sich im Wesentlichen um Gespräche mit Studierenden und Mitarbeitern gehandelt. Auf das Streitjahr hochgerechnet hätten diese Arbeiten einen Zeitaufwand von ungefähr 4 Stunden pro Woche erreicht.

In zeitlicher Hinsicht hätten die Arbeiten in seinem häuslichen Arbeitszimmer überwogen. Lediglich die Verwaltungstätigkeit von ungefähr 4 Stunden pro Woche und die Vorlesungen, die ungefähr 5 bis 6 Wochenstunden betragen hätte, habe er in der Universität erledigt. Bei der Ermittlung der Arbeitszeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer sei zu berücksichtigen, dass er im Durchschnitt wöchentlich 2 Bücher, ungefähr 10 Aufsätze und ungefähr 20 Rezessionen gelesen habe. Hierfür habe er ungefähr 20 Stunden pro Woche benötigt.

Nach einer Gesamtbetrachtung hätten sich eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden im häuslichen Arbeitszimmer und eine Arbeitszeit von 8 Stunden für die Lehre in der Universität ergeben.

Bei der Feststellung des Mittelpunkts seiner Berufstätigkeit als Universitätsprofessor dürfe nicht berücksichtigt werden, dass seine Aufgaben als Seminardirektor und Leiter zweier Forschungsstellen auch während der vorlesungsfreien Zeit regelmäßig bestimmte Anwesenheitszeiten in der Universität erfordert hätten.

Mit Bescheid vom 16.10.2006 hat der Beklagte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Schreibtischlampe von 125 EUR als anteilige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ermäßigt festgesetzt. Außerdem hat der Beklagte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitzimmer entsprechend der Nutzung auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (1/3) und auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (2/3) aufgeteilt.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid vom 16.10.2006 abzuändern und die Einkommensteuer des Klägers für das Jahr 2002 unter Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 6.079,90 EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Höhe der abziehbaren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sei gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf 1.250 EUR beschränkt. Das häusliche Arbeitszimmer habe nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers dargestellt. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit bestimme sich unter Berücksichtigung sämtlicher betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten. Der Kläger habe im Streitjahr zwar seine gesamte schriftstellerische Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt. Jedoch habe der Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor nicht im häuslichen Arbeitszimmer gelegen. Unabhängig vom quantitativen Umfang einer Tätigkeit als Professor könne ein Mittelpunkt einer derartigen Tätigkeit unter qualitativen Gesichtspunkten nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer liegen. Ein qualitativer Schwerpunkt der Arbeit eines Professors sei die Lehre, d. h. die Durchführung von Vorlesungen und Seminaren in der Universität. Die Lehrtätigkeit sei kein bloßes Anhängsel der Forschung. Sowohl der Forschung als auch der Lehre kämen bei der Beurteilung einer Tätigkeit eines Hochschullehrers eine eigenständige und ungefähr gleichwertige Bedeutung zu.

Dagegen besitze die vom Kläger ermittelte Berechnung der Arbeitszeit, nach der er in der Universität lediglich einen Anteil von 10 v. H. an der gesamten für seine Hochschullehrertätigkeit aufgewandten Arbeitszeit verbracht habe, nur indizielle Bedeutung. Im Übrigen habe der Kläger hierbei nicht die Anwesenheitszeiten in seinem Büro an der Hochschule für Besprechungen mit Kollegen oder Sprechzeiten für Studenten berücksichtigt.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte hat zu Recht in dem Einkommensteuerbescheid vom 16.10.2006 die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG bzw. § 9 Abs. 5 EStG in Verbindung mit dieser Vorschrift mit einem Betrag von insgesamt 1.250 EUR berücksichtigt.

Zwar erfüllen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer die Voraussetzungen von Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG bzw. Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG.

Da die Aufwendungen für das Arbeitszimmer durch die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst waren, handelt es sich um Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit sie auf die Nutzung für die selbständige schriftstellerische Tätigkeit des Klägers entfallen (1/3 der gesamten Aufwendungen), bzw. um Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit sie auf die Nutzung als Hochschulprofessor entfallen (2/3 der gesamten Aufwendungen).

Jedoch ist der Abzug dieser Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auf 1.250 EUR beschränkt.

Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben bzw. in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v. H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG; für Werbungskosten in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG). In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG; für Werbungskosten in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG). Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG; für Werbungskosten in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG).

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (Bundesfinanzhof (BFH), Urteile vom 18.08.2005 VI R 39/04, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) 211, 447, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 2006, 428; vom 28.08.2003 IV R 38/01, Sammlung der nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2004, 327 mit weiteren Nachweisen). In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zum privat genutzten Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Ein Arbeitszimmer in einem selbst genutzten Einfamilienhaus ist grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer (BFH, Urteile vom 18.08.2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl. II 2006, 428; vom 28.08.2003 IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327 mit weiteren Nachweisen).

Hiernach ist der im Erdgeschoss des selbst genutzten Hauses des Klägers gelegene Raum, den er als Büro und Bibliothek nutzt, ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne dieser Vorschrift. Dieser Raum, der mit typischen Büromöbeln ausgestattet ist, und in dem der Kläger eine eigene umfangreiche Sammlung an Fachliteratur aufbewahrt, entspricht dem Typus, der als Arbeitszimmer anzusehen ist. Darüber hinaus ist es durch die Lage im Erdgeschoss des selbstgenutzten Einfamilienhauses Bestandteil der häuslichen Sphäre.

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG bzw. § 9 Abs. 5 EStG in Verbindung mit dieser Vorschrift findet im Streitfall keine Anwendung, weil der Kläger das häusliche Arbeitszimmer zu mehr als 50 v. H. für seine betriebliche und berufliche Tätigkeit nutzt.

Der Kläger übte seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Schriftsteller ausschließlich in dem Arbeitszimmer aus. Außerdem betrieb er als Universitätsprofessor seine Forschung ausschließlich in dem Arbeitszimmer. Darüber hinaus erledigte er in dem Arbeitszimmer einen Teil seiner Aufgaben, die ihm im Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit als Hochschullehrer entstanden sind, wie z.B. die Vorbereitung der Vorlesungen. In zeitlicher Hinsicht verbrachte er einen überwiegenden Teil - ungefähr 90 v.H. - seiner Arbeitszeit als Universitätsprofessor in dem Arbeitszimmer.

Jedoch ist der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG auf 1.250 EUR beschränkt. Die Voraussetzungen der in Halbsatz 2 dieser Vorschrift normierten Ausnahme sind nicht erfüllt.

Nach einer wertenden Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Streitfalls bildete das häusliche Arbeitszimmer nach Auffassung des Senats nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers im Streitjahr.

Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen liegt dort, wo er die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Maßgeblich ist insoweit der inhaltliche, qualitative Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit (BFH, Urteil vom 21.02.2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305, BStBl. II 2004, 68; Finanzgericht (FG) München, Urteil vom 26.10.2005 1 K 3540/05, nicht veröffentlicht). Dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung nur eine indizielle Bedeutung zu (BFH, Urteil vom 21.02.2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305, BStBl. II 2004, 68 mit weiteren Nachweisen). Die Bestimmung des Schwerpunktes kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt werden. Auch bei voneinander unabhängigen Tätigkeiten kann das Ergebnis dieser Wertung nicht eine Vielzahl von Mittelpunkten ergeben. Vielmehr setzt der unbeschränkte Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer voraus, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (BFH, Urteil vom 21.02.2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305, BStBl. II 2004, 68; FG München, Urteil vom 26.10.2005 1 K 3540/05, nicht veröffentlicht).

Letzteres ist hier nicht der Fall.

Zwar liegt bei einer isolierten Betrachtung der schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers der Mittelpunkt dieser Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, da der Kläger sämtliche Arbeiten, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit anfallen, dort erledigte. Jedoch ist bei der Ermittlung des Mittelpunkts der gesamten Betätigung des Klägers auch dessen Tätigkeit als Hochschulprofessor einzubeziehen.

Bei isolierter Betrachtung der Tätigkeit des Klägers als Hochschulprofessor lag der Mittelpunkt dieser Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Die Aufgaben des Klägers erstreckten sich auf die Forschung, Lehre und sonstige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Hochschullehrer stehenden Verwaltungstätigkeiten. Zwar folgt der Senat dem Vortrag des Klägers, dass er wesentliche Teile seiner Tätigkeit als Hochschullehrer im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt hat. Dort betrieb er ausschließlich seine Forschung. Außerdem erledigte er dort Arbeiten, die im Rahmen seiner Lehrtätigkeit anfielen, insbesondere die Vorbereitungen für Vorlesungen und Prüfungen sowie Korrekturen von Prüfungsarbeiten.

Gleichwohl stellen die Lehrveranstaltungen eines Hochschulprofessors, die in der Universität stattfinden, einen die Tätigkeit eines Hochschullehrers prägenden Schwerpunkt dar. In qualitativer Hinsicht haben die Vorlesungen, Seminare und die Abnahme von Prüfungen eine erhebliche Bedeutung. Angesichts dessen kann der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit als Hochschulprofessor nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer liegen (so auch: FG München, Urteil vom 26.10.2005 1 K 3540/05, nicht veröffentlicht; Heinicke in Schmidt, EStG, Kommentar, 25. Auflage 2006, § 4 Rdnr. 595; gleiche Auffassung für einen Fachhochschulprofessor: FG Köln, Urteil vom 13.10.2004 10 K 1408/99, EFG 2004, 1755). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn - wie im Streitfall - ein Hochschulprofessor für diese Veranstaltungen deutlich weniger Zeit als für seine übrigen Tätigkeiten aufwendet. Jedenfalls waren die außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers zu erledigenden Lehr- und Prüfungstätigkeiten des Klägers in qualitativer Hinsicht wesentliche und prägende Leistungen seiner Tätigkeit als Hochschulprofessor. Die Annahme eines Schwerpunkts der Tätigkeit des Klägers als Hochschulprofessors in der Universität wird dadurch verstärkt, dass er dort bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrnehmen musste. So regelte der Kläger in der Universität unter anderem die Personalangelegenheiten seiner Mitarbeiter.

Die Bedeutung dieser außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübten Tätigkeiten als Hochschulprofessor sinkt auch bei einer wertenden Betrachtung der gesamten Tätigkeiten des Klägers, d.h. unter Einbeziehung seiner schriftstellerischen Tätigkeit, nicht auf ein zu vernachlässigendes Maß herab. Die wissenschaftliche Schriftstellertätigkeit des Klägers stellte im Vergleich zu seinem Hauptberuf Hochschulprofessor eine Nebenbeschäftigung dar, die wesentliche prägende Elemente des Hauptberufs nicht völlig verdrängen konnte. Im Übrigen fließen bei der wertenden Betrachtung der Gesamtbetätigung des Klägers entgegen seiner Auffassung auch die in der Universität angefallenen Tätigkeiten ein, die im Zusammenhang mit seiner Stellung als Leiter von zwei Forschungsstellen außerhalb seines häuslichen Arbeitszimmers angefallen sind. Hierfür musste der Kläger nach eigenem Vorbringen regelmäßig in der Universität anwesend sein.

Schließlich wird die Bedeutung der Tätigkeiten des Klägers außerhalb seines häuslichen Arbeitszimmers durch die nach seinem eigenen Vorbringen im Streitjahr an 194 Tagen von seiner Wohnung zur Universität durchgeführten Fahrten ersichtlich. Selbst wenn sich der Kläger dort jeweils nur für kurze Zeit aufgehalten hat, zeigt die hohe Anzahl der Fahrten, dass er wesentliche Arbeiten seiner gesamten Betätigung in der Universität erledigte.

Ein Abzug der Aufwendungen für den Teppich über den Betrag von 1.250 EUR hinaus kommt nicht in Betracht.

Zwar unterfallen die Aufwendungen für die Anschaffung von Arbeitsmitteln nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG (für Werbungskosten in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG). Arbeitsmittel sind alle zum unmittelbaren Arbeitseinsatz bestimmten Wirtschaftsgüter. Einrichtungsgegenständen fehlt eine derartige unmittelbar arbeitsfördernde Bestimmung (FG München, Urteil vom 26.10.2005 1 K 3540/05, nicht veröffentlicht; FG Köln, Urteil vom 04.12.2002 10 K 5858/98, EFG 2003, 518; Heinicke in Schmidt, EStG, Kommentar, 25. Auflage 2006, § 4 Rdnr. 591). Hiernach ist der in dem häuslichen Arbeitszimmer des Klägers im Streitjahr befindliche Teppich, der nur einen typischen Einrichtungsgegenstand des Raumes darstellt, kein Arbeitsmittel.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Nach dieser Vorschrift können einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Ein Unterliegen ist gering im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, wenn der unterliegende Beteiligte weniger als fünf Prozent der Kosten des Verfahrens zu tragen hätte und kein ungewöhnlich hoher Streitwert vorliegt (BFH, Beschluss vom 24.05.1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte unterliegt hinsichtlich der Anerkennung der Aufwendungen für die Schreibtischlampe von 125 EUR als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 16.10.2006. Da der Kläger unter Berücksichtigung der bisher noch nicht abgezogenen Aufwendungen für das häusliche Arbeitzimmer von 4.829,90 EUR (6.079,90 EUR - 1.250 EUR) die Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr auf ....... EUR begehrt, beträgt der Anteil seines Obsiegens lediglich 2,2 v. H. Angesichts des im Streitfall nicht ungewöhnlich hohen Streitwerts (..... EUR) ist es ermessensgerecht, dem Kläger trotz seines teilweisen Obsiegens sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.



Ende der Entscheidung

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