Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 3 K 1261/06 Erb
Rechtsgebiete: ErbStG


Vorschriften:

ErbStG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

3 K 1261/06 Erb

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung des Freibetrages gemäß § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Durch notariellen Vertrag vom 30.12.2003 (URNr. ) übertrug der Vater des Klägers (Kl.) diesem den Grundbesitz in O, A-Str. 1, im Wege der Schenkung mit Wirkung zum 01.01.2004. Das Grundstück gehörte zum Sonderbetriebsvermögen der E 2 KG, an der der Vater des Kl. als Komplementär und der Kl. selbst als Kommanditist beteiligt war. Die Sonderbetriebsvermögenseigenschaft blieb in der Hand des Kl. bestehen. Zeitgleich mit der Grundbesitzübertragung schied der Vater als Komplementär aus der E 2 KG aus und trat mit einer Einlage von 40.000 EUR als Kommanditist wieder in die Gesellschaft ein (URNr. ). Die Komplementär-Stellung übernahm die E Verwaltungs-GmbH ohne eigene Kapitaleinlage. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH ist der Kl. (URNr. ). Im Zusammenhang mit den o. g. Veränderungen wurde die Kommanditeinlage des Kl. in der E GmbH & Co. KG auf 100.000 EUR erhöht (URNr.). Zu den Einzelheiten wird auf die notariellen Urkunden vom 30.12.2003 (URNrn. und ) Bezug genommen.

In seiner Schenkungsteuererklärung vom 10.05.2004 gab der Kl. als Erwerbsgegenstand den Grundbesitz AStr. 1 in O an. Gleichzeitig beantragte er für diesen Erwerb die Gewährung des Freibetrages gemäß § 13 a ErbStG und legte dazu eine entsprechende InanspruchnahmeErklärung seines Vaters vor. Zu den Einzelheiten wird auf die SchenkungsteuerErklärung sowie auf die InanspruchnahmeErklärung des Vaters des Kl. in den Steuerakten Bezug genommen.

Durch Bescheid vom 04.06.2004 stellte das zuständige Lage-Finanzamt (FA) den Grundbesitzwert für das Grundstück A-Str. 1 auf 329.500 EUR fest.

Unter Ansatzes dieses Wertes erließ der Beklagte (Bekl.) am 23.06.2004 einen Schenkungsteuerbescheid, in dem er die Steuer nach Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages gemäß § 16 ErbStG auf 13.695 EUR festsetzte. Die Gewährung des Freibetrages gemäß § 13 a ErbStG lehnte er unter Hinweis auf R 51 Abs. 3 des ErbSt-Handbuches ab, da nur ein einzelnes Wirtschaftsgut übertragen worden sei.

Mit seinem Einspruch vom 21.07.2004 trug der Kl. vor, er sei bereits Kommanditist der Gesellschaft gewesen, und die Übertragung des Sonderbetriebsvermögens habe den Wert seiner Beteiligung erhöht. Zudem verwies er auf den Erlass des Finanzministers vom 29.11.1994 (S-3812-20VA2), der sein Begehren stütze. Im Übrigen sei eine Überarbeitung der Richtlinie R 51 Abs. 3 des ErbSt-Handbuchs in seinem Sinne geplant.

Den Einspruch wies der Bekl. durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 24.02.2006, zugestellt durch PZU am 25.02.2006 (einem Samstag), als unbegründet zurück. Er verwies darauf, dass der vom Kl. in Bezug genommene Ministererlass zu der im Streitfall nicht anzuwendenden Vorgängervorschrift § 13 Abs. 2 a ErbStG ergangen sei. Eine geplante Änderung der Richtlinie R 51 Abs. 3 des ErbSt-Handbuches sei ihm nicht bekannt. Unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut sowie auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 20.11.2002 (4 K 4038/00) und das BFH-Urteil vom 20.03.2002 (II R 53/99 BStBl. II 2002, 441) verblieb er bei seiner Auffassung, dass die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ohne den dazu gehörigen Mitunternehmeranteil nicht begünstigungsfähig sei.

Mit seiner am 27.03.2006 (einem Montag) bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren auf Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheides weiter. Er vertritt im Ergebnis die Auffassung, dass es in Folge der mit der Grundbesitzübertragung in Zusammenhang stehenden Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zur Übertragung nicht nur eines einzelnen Wirtschaftsgutes sondern eines Mitunternehmeranteils vom Vater des Kl. auf diesen gekommen sei. Es handele sich insoweit um eine "qualifizierte Schenkung", die die Voraussetzungen eines Erwerbs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfülle. So habe der Kl. die Rechtsstellung des Komplementärs voll inhaltlich übernommen. Die Übertragung sei auch endgültig erfolgt. Dementsprechend seien auch die Risiken aus der Sozialgebundenheit des Betriebsvermögens auf den Bedachten, den Kl., übergegangen und verblieben nicht beim Schenker.

Der Kl. beantragt,

die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der gemäß § 13 a ErbStG zu gewährenden Vergünstigungen, nämlich des Freibetrages und Bewertungsabschlags, auf 0,00 EUR festzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seine EE.

Der Senat hat in der Sache am 14.06.2007 mündlich verhandelt. Zu den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die fristgerecht erhobene (§§ 47 Abs. 1, 54 Abs. 2 FGO, 222 Abs. 2 ZPO) Klage ist nicht begründet.

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Gewährung der Vergünstigungen gemäß § 13 a ErbStG.

Freibetrag und Bewertungsabschlag gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG werden gemäß § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG u. a. gewährt für inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder eines Anteils daran. In mehreren Entscheidungen - sowohl zur Vorgängervorschrift § 13 Abs. 2 a ErbStG (Urteil vom 20.03.2002 II R 53/99, BStBl. II 2002, 441) als auch zu § 13 a ErbStG (Beschluss vom 14.11.2005 II B 51/05, BFH/NV 2006, 305; Beschluss vom 12.01.2006 II B 104/05, BFH/NV 2006, 745 und Urteil vom 15.03.2006 II R 74/04, BFH/NV 1663) - hat der BFH bekräftigt, dass die Steuervergünstigung gemäß § 13 a ErbStG auf den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter sowie auf den Erwerb von Sonderbetriebsvermögen ohne gleichzeitigen Erwerb eines Gesellschaftsanteils nicht anwendbar ist.

Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat auch im vorliegenden Fall in vollem Umfang an. Die Nichtanwendung der Vergünstigung des § 13 a ErbStG auf die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 22.06.1995 (2 BvR 552/91, BStBl. II 1995, 671) ergibt sich keine Notwendigkeit, § 13 a ErbStG über den Wortlaut hinaus anzuwenden.

Der Senat kann sich auch nicht der Auffassung des Kl. anschließen, aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Veränderung im Zusammenhang mit der Grundbesitzübertragung sei es zur Übertragung eines Gesellschafts- bzw. Mitunternehmeranteils gekommen. Es trifft zwar zu, dass sich der Vater des Kl. seiner ursprünglichen rechtlichen Stellung im Unternehmen begeben hat. Jedoch ist diese rechtliche Stellung nicht durch Übertragung vom Vater des Kl. auf diesen übergegangen. Die Parteien haben vielmehr eine andere rechtliche Gestaltung (Ausscheiden des Vaters als Komplementär und Aufnahme einer Verwaltungs-GmbH als Komplementärin) gewählt, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG nicht erfüllt. Dass dabei das gleiche Ergebnis erzielt wurde, als wenn der Vater des Kl. diesem zunächst seinen Komplementär-Anteil übertragen und der Kl. in seiner Stellung als Komplementär dann die weiteren gesellschaftsrechtlichen Veränderungen vorgenommen hätte, ist für die Gewährung des § 13 a ErbStG nicht maßgeblich. Insoweit folgt das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht den zivilrechtlichen Regelungen der Parteien und berücksichtigt nicht in erster Linie deren wirtschaftlichen Gehalt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22.09.1982 II R 61/80, BStBl. II 1983, 179).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.

Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück