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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 3 K 1279/05 E,Ki,L
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 8 Abs. 1
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

3 K 1279/05 E,Ki,L

Tenor:

Der Nachforderungsbescheid vom 23.02.2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2005 wird in der Weise geändert, dass bei Berechnung der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags für die Betriebsveranstaltung am 21.09.2001 für 182 Teilnehmer ein Betrag von 263,78 DM pro Teilnehmer zugrunde gelegt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten tragen die Klägerin 92 % und der Beklagte 8 %.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Die Parteien streiten, ob und wenn ja in welchem Umfang Aufwendungen der Klägerin für eine betriebliche Veranstaltung der Lohnsteuer zu unterwerfen sind.

Die Klägerin (Klin.) ist ein Technologieunternehmen und vertreibt ihre Produkte u. a. an die Automobilindustrie und im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik.

Die Klin. führt jährliche Betriebsversammlungen durch. Am 21.09.2001 fand eine derartige Veranstaltung für das Geschäftsjahr 2001 statt. Die Veranstaltung wurde auf einem Dampfschiff abgehalten. Die teilnehmenden Mitarbeiter fuhren um 08.30 Uhr mit dem Bus von der Firmenzentrale zur Anlegestelle des Schiffes. Die Versammlung dort dauerte bis 17.30 Uhr. Nach der Begrüßung wurde über Neuigkeiten aus der Firma berichtet, neue Mitarbeiter vorgestellt sowie Statusberichte erstattet. Anschließend fand ein von einem Dipl. Forstwirt geleiteter Workshop mit anschließender Diskussion und Vorstellung der Ergebnisse statt. Das Programm war von einem einstündigen Brunch und einer einstündigen Kaffeepause unterbrochen. Zur näheren zeitlichen Aufteilung wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 9 der GA) Bezug genommen. Nach Abschluss der Schifffahrt hatten die Mitarbeiter die Möglichkeit, zurück zum Firmensitz zu fahren oder an der weiteren Abendveranstaltung mit einem gemeinsamen Abendessen und Unterhaltungsprogramm teilzunehmen. Die Teilnahme am Abendprogramm war freigestellt, während die Teilnahme an der Schiffstour für alle Arbeitnehmer verpflichtend war. Für die Veranstaltung entstanden der Klin. Aufwendungen in Höhe von insgesamt 56.979,34 DM, wovon 6.612 DM auf den Brunch, 1.856 DM auf die Kaffeepause, 4.935,22 DM auf die auf dem Schiff verzehrten Getränke, 14.757,29 DM auf das Abendessen sowie 12.025,84 DM auf die zum Abendessen gereichten Getränke entfielen. Für die Schifffahrt wurden 9.523 DM gezahlt, für den Workshop 580 DM, für den Bustransfer 4.950 DM und für einen Zauberer 1.740 DM. Auf die Zusammenstellung der Klin. (Bl. 80 der GA) wird Bezug genommen. An der Betriebsversammlung nahmen 200 Arbeitnehmer teil, an der Abendveranstaltung noch 182 Mitarbeiter.

Im Rahmen einer für den Zeitraum vom 01.12.1998 bis zum 31.12.2003 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung sah der Prüfer die am 21.09.2001 durchgeführte Veranstaltung als eine Einheit an, bei der das Veranstaltungsprogramm überwiegend auf Unterhaltung abgestellt und schon vom Ablauf her nicht überwiegend auf firmenspezifische Fachgespräche und Strategiediskussionen ausgelegt gewesen sei. Da die Gesamtaufwendungen pro Teilnehmer/Arbeitnehmer 285,89 DM betrügen und damit die Freigrenze von 200 DM überschritten, liege insgesamt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Zu den Einzelheiten wird auf Tz 2.3.1.1 des Berichts über die Lohnsteueraußenprüfung vom 07.07.2004 (Bl. 27/28 der Steuerakte) und auf die Anlagen 3 und 4 zum Bericht (Bl. 32,33 der Steuerakte) Bezug genommen.

Am 22.07.2004 erließ der Bekl. einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid, in dem auch der aus der oben genannten Betriebsveranstaltung resultierende Lohnsteuerbetrag von 14.638,68 DM (vgl. Anlage 4 zum Bericht, a.a.O.) als Nachforderungsbetrag erfasst war. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 22.07.2004 (Bl. 35, 36 der Steuerakte) hingewiesen.

Nach bzgl. der Behandlung der Aufwendungen für die Veranstaltung am 21.09.2001 erfolglosem Einspruchsverfahren (EE vom 24.02.2005) erhob die Klin. am 24.03.2005 Klage, mit der sie begehrt, die Lohnversteuerung der Aufwendungen für die Veranstaltung am 21.09.2001 rückgängig zu machen.

Die Klin. meint, die Veranstaltung sei in zwei selbständige Teile aufzuteilen, wobei es sich bei der Seminar- und Informationsveranstaltung auf dem Schiff um eine Veranstaltung in rein eigenbetrieblichem Interesse gehandelt habe, so dass die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ohnehin nicht als geldwerter Vorteil und damit als Arbeitslohn anzusehen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Schiffstour für alle Mitarbeiter verpflichtend und auf die Arbeitszeit anzurechnen gewesen sei. Da am Betriebssitz keine geeigneten Räumlichkeiten zur Durchführung einer derartigen Versammlung zur Verfügung stünden, sei man immer auf die Anmietung auswärtiger Räumlichkeiten angewiesen und habe sich diesmal für das Schiff entschieden. Das durchgeführte Programm habe sich ausschließlich auf fach- und unternehmensbezogene Inhalte bezogen bzw. mittels des Workshops dem Training der sozialen Kompetenz der Mitarbeiter (Teambildung; Präsentation von Arbeitsergebnissen) gedient. Das abendliche Betriebsfest sei als Betriebsveranstaltung im Sinne des Abschnitts 72 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) anzusehen, bei dem die Aufwendungen die Freigrenze von 200 DM pro Arbeitnehmer nicht überschritten hätten. Selbst wenn man dem Bekl. folge und eine einheitliche Veranstaltung annehme, seien doch nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.08.2005 VI R 32/03, BStBl II 2006, 30) die Kosten bei gemischt veranlassten Veranstaltungen im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen. Bei der vorzunehmenden Aufteilung ergebe sich, dass die auf den nicht im rein eigenbetrieblichen Interesse durchgeführten Teil der Veranstaltung entfallenden Aufwendungen die Freigrenze von 200 DM nicht erreichten. Zu den Einzelheiten wird auf die Aufteilungsberechnung der Klin. (Bl. 80 der GA) Bezug genommen.

Die Klin. beantragt,

den Bekl. zu verpflichten, den Nachforderungsbescheid vom 23.02.2005 zu ändern, soweit die Klin. für die Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag 2001 im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung am 21.09.2001 in Anspruch genommen werden soll,

hilfsweise

die Zulassung der Revision.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

die Zulassung der Revision.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der Veranstaltung vom 21.09.2001 um eine einheitliche Veranstaltung mit überwiegend unterhaltendem Anteil gehandelt habe. Zwar werde nicht verkannt, dass es betriebsbezogene Veranstaltungspunkte gegeben habe. Diesen komme jedoch angesichts der Ausgestaltung der Fahrt als Schifffahrt und der Thematik des Workshops (Erläuterung landschaftsbezogener Besonderheiten der gefahrenen Route) und des nachfolgenden Betriebsfestes weder entscheidende Bedeutung in der Weise zu, dass es sich um zwei jeweils für sich zu beurteilende Veranstaltungsteile gehandelt habe, noch dazu, dass ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse der Klin. an der Veranstaltung zu bejahen sei. Auch die in Folge der BFH-Rechtsprechung vorzunehmende Aufteilung der Aufwendungen führe nicht dazu, dass die Freigrenze von 200 DM pro Teilnehmer nicht überschritten sei. Zu den Einzelheiten der Aufteilungsberechnung des Bekl. wird auf Bl. 84 der GA Bezug genommen.

Der Berichterstatter hat den Fall mit den Parteien erörtert. Auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 03.05.2006 (Bl. 75 - 77 der GA) wird hingewiesen.

Der Senat hat in der Sache am 20.09.2007 mündlich verhandelt. Zu den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die Klage ist teilweise begründet.

Der angefochtene Lohnsteuernachforderungsbescheid ist rechtswidrig, soweit zur Ermittlung des Lohnsteuerbetrages für die Betriebsveranstaltung vom 21.09.2001 ein zu versteuernder Betrag von mehr als 263,78 DM pro Teilnehmer berücksichtigt worden ist.

Löhne unterliegen gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 8 Abs. 1 EStG der ESt bzw. LSt. Zum Arbeitslohn gehören alle geldwerten Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung gewährt. Vorteile werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d. h. wenn sich die Aufwendungen des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für den Einsatz der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen. Arbeitslohn liegt hingegen nicht vor, wenn die Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt wird. Derartige Leistungen werden vom Arbeitgeber nicht mit dem Ziel der Entlohnung gewährt und vom Arbeitnehmer nicht als Frucht seiner Dienstleistung aufgefasst (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.09.00, 11 K 380/98).

Auch Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von betrieblichen Veranstaltungen können entweder in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgen oder sich als Gegenleistung für das zur Verfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen. Dabei geht die Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat sich auch für diesen Fall anschließt, mittlerweile davon aus, dass die Zuwendung nicht einheitlich entweder als Arbeitslohn oder als im betrieblichen Eigeninteresse erfolgt zu beurteilen ist; vielmehr kann eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse grundsätzlich erfolgen. Auf das Urteil des BFH vom 18.08.2005 (VI R 32/03, BStBl II 2006, 30) wird hingewiesen. Danach kann sich die Zuwendung anlässlich einer Betriebsveranstaltung im Einzelfall als geldwerter Vorteil oder als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erweisen. Ob das Eine oder das Andere zutrifft, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab. Ergibt die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, dass die betriebliche Veranstaltung ausschließlich oder ganz überwiegend der Entlohnung des Arbeitnehmers dient, ist der geldwerte Vorteil, der in den Zuwendungen anlässlich einer derartigen Veranstaltung liegt, bei Überschreiten der Freigrenze von im Streitjahr 200 DM in voller Höhe Arbeitslohn. Ergibt die Würdigung dagegen, dass die Veranstaltung nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist, liegt insgesamt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltung für den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist.

Eine betriebliche Veranstaltung kann jedoch auch beide Elemente enthalten und damit gemischt veranlasst sein. Erweist sich bei wertender Betrachtung, dass der anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandte geldwerte Vorteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist, ist eine Aufteilung der Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten grundsätzlich vorzunehmen. Dabei sind zunächst die Kostenbestandteile auszuscheiden, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich zuordnen lassen, in dem die Zuwendung sich als geldwerter Vorteil darstellt. Die Kosten rein betriebsfunktionaler Bestandteile der Veranstaltung kommen von vornherein nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn in Betracht. Die Kosten solcher Veranstaltungsbestandteile, die sich isoliert betrachtet als geldwerter Vorteil erweisen, sind dagegen voll umfänglich als Arbeitslohn zu erfassen. Die Kosten, die sich keinem der vorgenannten Bereiche zuordnen lassen, sind grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Kosten für die Beförderung, die Unterbringung und die Verpflegung sowie weitere, nicht direkt zuordenbare Kosten der Veranstaltung. Dabei ist als sachgerechter Aufteilungsmaßstab grundsätzlich das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem die Veranstaltungsbestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Veranstaltungsteilen stehen (vgl. dazu BFH - Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.unter II 2. d) bb))..

Entsprechend diesen vom BFH in seiner Entscheidung vom 18.08.2005 (a. a. O.) entwickelten Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall zu verfahren.

Dabei geht der Senat im Gegensatz zur Klin. davon aus, dass es sich bei der Veranstaltung vom 21.09.2001 um eine einheitliche Betriebsveranstaltung gehandelt hat. Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht, z. B. Betriebsfeste, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern. Nach Auffassung des Senats kann eine Betriebsveranstaltung in diesem Sinne auch Elemente umfassen, die ganz überwiegend eigenbetriebliche Interessen des Arbeitgebers betreffen. Ist eine Veranstaltung jedoch insgesamt durch den gesellschaftlichen Charakter und die Förderung der Kontakte unter den einzelnen Mitarbeitern geprägt, treten die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehenden Elemente in den Hintergrund. Ein Herauslösen dieser Elemente und Zuordnung zu einer eigenen gesonderten Veranstaltung ist nicht möglich. Die Veranstaltung vom 21.09.2001 war überwiegend durch den gesellschaftlichen Charakter geprägt. Die Klin. hat selbst vorgetragen, dass auch die von ihr gesondert betrachtete Schiffsfahrt unter zur Hilfenahme des Workshops insbesondere dazu gedient hat, Mitarbeiter der verschiedenen Unternehmensbereiche miteinander in Kontakt zu bringen und die neueingestellten Mitarbeiter vorzustellen und zu integrieren. Dieses Anliegen betrifft nach Auffassung des Senats genauso wie das durchgeführte Abendprogramm den gesellschaftlichen Charakter der Veranstaltung. Dass im Rahmen des Workshops dabei auch Kompetenzen der Mitarbeiter im Bereich des gemeinsamen Arbeitens und des Präsentierens von Arbeitsergebnissen geschult wurden, ist angesichts der allgemeinen Thematik des Workshops und der vorrangigen Intention der Veranstaltung insgesamt nicht entscheidend. Auch dass in einem zeitlichen Umfang von 1 1/4 Stunden (10.30 bis 11.00 Uhr: Standort, 13.00 Uhr bis 13.45 Uhr Statusberichte) konkret firmenbezogene Themen vorgetragen wurden, fällt demgegenüber nicht so sehr ins Gewicht, dass man von zwei von einander unabhängigen Veranstaltungsteilen sprechen könnte. Dabei hat der Senat auch den äußeren Rahmen des ersten Teils der Veranstaltung (Schiffstour), berücksichtigt, der der Gesamtveranstaltung mehr einen Ausflugscharakter verleiht als das zum Beispiel bei einer Veranstaltung in einem Tagungssaal eines Kongresshotels der Fall gewesen wäre.

Bei der als Ganzes zu betrachtenden Veranstaltung sind Aufwendungen angefallen, die nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen den rein betriebsfunktionalen Elementen der Veranstaltung zuzuordnen und deshalb von vornherein kein Arbeitslohn sind. Als solche sieht der Senat die Kosten von 580 DM für den Workshop an. Auch wenn die Durchführung des Workshops insbesondere wegen seiner fachfremden, allgemeinen Thematik nicht dazu führt, dass zwei voneinander unabhängig zu beurteilende Veranstaltungen vorliegen, verkennt der Senat nicht, dass ein derartiger Workshop die Persönlichkeitsbildung an sich schult und dass viele Unternehmen heutzutage Fortbildungen ihrer Mitarbeiter in diesem Bereich wünschen und fördern. Vor diesem Hintergrund sind die Aufwendungen von 580 DM nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Demgegenüber sind die Aufwendungen für den Zauberer eindeutig dem Bereich zuzuordnen, dessen Zuwendung sich als geldwerter Vorteil darstellt, und deshalb in voller Höhe Arbeitslohn. Auf jeden Teinehmer der Arbeitsveranstaltung (insgesamt 182) entfällt ein Betrag von 9,56 DM.

Für die übrigen Kosten ist eine Aufteilung vorzunehmen, wobei als sachgerechter Aufteilungsmaßstab grundsätzlich das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen ist, in dem die Veranstaltungsbestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Verantstaltungsbestandteilen stehen (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.). Der Senat geht hier davon aus, dass die Veranstaltung insgesamt 15,5 Stunden gedauert hat, nämlich von der Abfahrt von der Firmenzentrale in D um 8.30 Uhr bis zur Rückkehr der letzten Teilnehmer nach D gegen 24 Uhr. An- und Abreise sind mit einzubeziehen, da diese durch die Klin. und auf ihre Kosten organisiert wurden. Dass für die Teilnehmer bereits frühere Rückkehrmöglichkeiten bestanden und teilweise auch wahrgenommen wurden, beeinflusst nicht die Dauer der Gesamtveranstaltung. Von den 15,5 Stunden ordnet der Senat 5,5 Stunden rein in eigenbetrieblichem Interesse durchgeführten Elementen der Veranstaltung zu, nämlich die Punkte "Begrüßung", "Standort", "neue Mitarbeiter", "Statusberichte", "Workshop" und "Diskussion" (vgl. zu den Bezeichnungen Bl. 80 der GA).

Danach ergibt sich, dass die Aufwendungen zu 35 % betriebsfunktionalen Veranstaltungsteilen und zu 65 % Veranstaltungsteilen mit Vorteilscharakter zuzuordnen sind. Nach diesem Schlüssel sind die Aufwendungen für die Schiffstour (9.523 DM) und den Bustransfer (4.950 DM) bezogen auf 200 Teilnehmer aufzuteilen. Pro Teilnehmer ergibt sich ein der Lohnsteuer zu unterwerfender geldwerter Vorteil in Höhe von 47,04 DM. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich der Bustransfer unabhängig davon wie die einzelnen Streckenanteile sich auf einzelne Mitarbeiter verteilt haben, für jeden Arbeitnehmer als einheitlicher geldwerter Vorteil darstellt unter dem Gesichtspunkt, dass er selbst den Transport weder organisieren noch bezahlen musste. Das rechtfertigt es, die Anwendungen nach Köpfen zu verteilen.

Bei den Aufwendungen für die Verpflegung ist zu beachten, dass diese nur insoweit nicht Arbeitslohn sind, als sie die auf die betriebsfunkionalen Veranstaltungsteile entfallenden Pauschbetragsanteile i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG nicht überschreiten (vgl. BFH - Urteil vom 18.08.2005, a.a.O. unter II 2. d) cc)). Für die Teilnehmer, die an der gesamten Veranstaltung inklusive Abendprogramm teilgenommen haben, beträgt der anteilige Pauschbetrag 35 % von 20 DM ( vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 5 b) EStG), mithin 7 DM. Der den Betrag von 7 DM übersteigende Teil der Verpflegungskosten in Höhe von 207,18 DM pro Teilnehmer ist als Arbeitslohn der Lohnsteuer zu unterwerfen (Gesamtbetrag der Aufwendungen für Brunch, Kaffetrinken und Getränke auf dem Schiff verteilt auf 200 Teilnehmer zuzüglich Gesamtbetrag der Aufwendungen für Abendessen und Getränke am Abend verteilt auf 182 Teilnehmer abzüglich anteiliger Pauschbetrag).

Der Lohnsteuer zu unterwerfen ist danach für 182 Veranstaltungsteilnehmer ein Gesamtbetrag von 263,78 DM pro Teilnehmer. Für die Teilnehmer, die bereits nach der Schiffstour den Heimweg angetreten haben, übersteigen die Gesamtaufwendungen nicht die Freigrenze von 200 DM.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 FGO.

Die Revisionszulassung erfolgt zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs 2 Nr. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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