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Gericht: Finanzgericht Münster
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 7 V 1288/07 AO
Rechtsgebiete: BGB, AO, ZPO, FGO


Vorschriften:

BGB § 1059 S. 1
BGB § 1059 S. 2
AO § 260
AO § 309 Abs. 1
AO § 309 Abs. 2
AO § 314 Abs. 1
AO § 314 Abs. 2
AO § 321 Abs. 1
AO § 321 Abs. 3
ZPO § 857 Abs. 3
ZPO § 69 Abs. 2 S. 2
FGO § 69 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

7 V 1288/07 AO

Tenor:

Die Einziehungsverfügung vom 23.02.2007 wird von der Vollziehung ausgesetzt; soweit der Antragsgegner von der Einziehungsverfügung Gebrauch gemacht hat, wird diese aufgehoben.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten zu je 50 v. H. auferlegt.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung von der Vollziehung auszusetzen ist.

Der Antragsteller (Ast.) ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks B in T, welches ihm auf Grund eines notariellen Übergabevertrages am 29.12.1995 übertragen worden ist.

An dem Grundstück besteht ein in Abt. II des Grundbuchs eingetragenes Nießbrauchsrecht für die Eltern des Ast. als Gesamtgläubiger. In § 5 des Übergabevertrages wurde das Recht, das Nießbrauchsrecht auf Dritte zu übertragen, ausgeschlossen. Diese Beschränkung ist im Grundbuch nicht eingetragen.

Der Vater des Ast. schuldet dem Antragsgegner (Ag.) Steuern und Nebenleistungen in Höhe von rund 37.000 Euro. Wegen dieser Rückstände erließ der Ag. am 23.02.2007 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der er den zu Lasten des Ast. eingetragenen Nießbrauch pfändete. In der mit der Pfändungsverfügung verbundenen Einziehungsverfügung ordnete der Ag. die Einziehung der gepfändeten Ansprüche, Forderungen und Rechte in Höhe des von dem Vollstreckungsschuldner geschuldeten Gesamtbetrages an.

In der Anlage zur Pfändungs- und Einziehungsverfügung waren als Schuldgrund Einkommensteuer (ESt) 1993, 4. Vierteljahr 1993 und Kirchensteuer 4. Vierteljahr 1993 jeweils mit den Fälligkeitsdaten, dem Schuldbetrag und der verwirkten Säumniszuschläge aufgeführt. Dem Mieter M wurde die Pfändung am 23.02.2007 bekannt gemacht; er wurde aufgefordert, Mietzahlungen nur noch an den Ag. auszuführen. Am 06.03.2007 schränkte der Ag. die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf einen Betrag von 36.639,64 Euro ein.

Am 15.03.2007 legte der Ast. Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, weil er die Vollstreckung in einen nicht übertragbaren Nießbrauch für unzulässig hielt. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieb ohne Erfolg, über den Einspruch ist noch nicht entschieden.

Am 26.03.2007 hat der Ast. die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung beantragt.

Zur Begründung trägt er vor, dass sich die Eltern an dem Ende 1995 übertragenen Grundbesitz ein persönliches, lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten hätten, wobei vereinbart worden sei, dass das Nießbrauchsrecht ausschließlich den Eltern zustehen solle. Das Recht, das Nießbrauchsrecht auf Dritte zu übertragen, sei ausdrücklich ausgeschlossen worden.

Nach Ansicht des Ast. bestehen sowohl formelle als auch materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung. So sei die der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu Grunde liegende Schuld nicht hinreichend bestimmt, da nicht erkennbar werde, aus welchem Bescheid gegen den Vollstreckungsschuldner vollstreckt werde. Das Nießbrauchsrecht sei zudem für den Ag. weder pfändbar noch einziehbar. Ausweislich des Übergabevertrages stehe das Nießbrauchsrecht nur den Eltern des Ast. persönlich zu, weshalb eine Pfändung gemäß §§ 857 Abs. 3, 851 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht in Betracht komme. Der dazu vertretenen Auffassung des Ag., dass eine Pfändung erfolgen könne, solange die Unübertragbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen sei, könne nicht gefolgt werden. Eine Pfändung komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn es dem Berechtigten gestattet gewesen sei, die Ausübung einem Dritten zu überlassen und wenn diese Erlaubnis im Grundbuch eingetragen sei.

Eine Befriedigung aus dem Nießbrauch sei nur in der Form möglich, dass der Ag. den Nießbrauch selbst ausübe, so dass nur eine Überweisung zum Zwecke der Ausübung des Nießbrauchs möglich sei. Daher könne auf Grund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht der Mieter zur Überweisung der Miete an den Ag. veranlasst werden. Bei der Miete handele es sich im Übrigen nicht um einen Anspruch des Vollstreckungsschuldners, sondern um einen vertraglichen Anspruch des Ast., der nicht zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners zähle und daher nicht pfändbar sei.

Zu beachten sei weiter, dass der Nießbrauch den Eltern als Gesamtgläubiger gemeinsam zustehe. Der Nießbrauchsanteil des Steuerschuldners könne daher nicht ohne eine Gefährdung des Nießbrauchsrechts der Mutter des Ast. gepfändet werden. Die Mutter sei auf die Mieteinnahmen jedoch zwingend angewiesen, da sie über weitere Einkünfte nicht verfüge.

Der Ast. beantragt,

die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Ag. vom 23.02.2007 auszusetzen und die Aufhebung der Vollziehung insoweit anzuordnen, als der Ag. sich hat die Miete und die Nebenkosten für den Monat März 2007 in Höhe von 290 Euro von Herrn M überweisen lassen.

Der Ag. beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hält die Pfändungs- und Einziehungsverfügung für wirksam.

Formelle Bedenken bestehen nach seiner Ansicht nicht, da gemäß § 309 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) in der an Drittschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügung der beizutreibende Betrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet werde, zu bezeichnen sei. Die Angabe der entsprechenden Steuerbescheide sei daher entbehrlich.

Dass die Übertragung des Nießbrauchsrechts in dem Übergabevertrag ausgeschlossen worden sei, stehe einer Pfändung entgegen der Meinung des Ast. nicht entgegen. Aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung ergebe sich vielmehr, dass der Nießbrauch nur dann nicht pfändbar im Sinne des § 321 Abs. 3 AO sei, wenn der vertragliche Ausschluss mit dinglicher Wirkung erfolgt sei; daran fehle es hier.

II.

Der Antrag ist zulässig und zum Teil begründet.

1. Bei der streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügung handelt es sich um zwei selbständige Verwaltungsakte, nämlich einmal um die die Beschlagnahme bewirkende Pfändungsverfügung gemäß §§ 309 Abs. 1, 321 Abs. 1 AO sowie zum Anderen die der unmittelbaren Beitreibung dienende Einzugsverfügung gemäß § 314 Abs. 1 AO. Auch wenn beide Verwaltungsakte miteinander verbunden worden sind, was gemäß § 314 Abs. 2 AO zulässig ist, ist die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte getrennt voneinander zu beurteilen (vgl. Tipke/Kruse AO, Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 314 AO, RdNr. 5 f und Dißars in Schwarz, AO, FGO § 314 RdNr. 2). Wegen der Verwaltungsaktqualität stellt der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die statthafte Antragsart im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dar.

Der Ast. ist auch antragsbefugt.

Zwar ist Vollstreckungsschuldner und damit unmittelbar Betroffener der Vollstreckungsmaßnahme der Vater des Ast. Jedoch ist auch der Drittschuldner befugt, Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, zu denen auch die Geltendmachung der Unpfändbarkeit von Forderungen (§ 319 AO) gehört, mit der Anfechtungsklage geltend zu machen (BFH-Urteil vom 07.07.1987 VII R 97/84, BFH/NV 1988, 14 m. w. N. und BFH-Beschluss vom 30.09.1997 VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421, sowie Dißars in Schwarz AO, FGO § 309 RdNr. 35).

2. Der Antrag ist, soweit die Pfändungsverfügung betroffen ist, unbegründet; hinsichtlich der Einziehungsverfügung ist er begründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO soll auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheides neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Hinsichtlich des Prozessstoffes findet eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie auf präsente Beweismittel statt, weitergehende Sachverhaltsermittlung durch das Gericht sind nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 21.12.1993 VIII B 107/93, BStBl. II 1994, 300 und vom 19.10.1988 V B 46/88, BFH/NV 1990, 54).

a) Unter Beachtung dieser Grundsätze kommt eine Aussetzung der Vollziehung der Pfändungsverfügung nicht in Betracht.

Entgegen der Auffassung des Ast. bestehen keine formellen Bedenken an der Pfändungsverfügung; die der Pfändung zu Grunde liegende Schuld ist hinreichend bezeichnet.

Zwar gehört die Angabe, wegen welcher Forderung gepfändet wird, zum notwendigen Inhalt einer Pfändungsverfügung, weil die gepfändete Forderung nur den Anspruch auf Befriedigung für eine bestimmte Forderung sichert. Gemäß § 260 AO ist daher in einer Pfändungsverfügung der Schuldgrund für die beizutreibenden Beträge anzugeben. Allerdings modifiziert § 309 Abs. 2 AO diese Regelungen insoweit, als der beizutreibende Geldbetrag gegenüber einem Drittschuldner nur in einer Summe, ohne Angaben der Steuerarten und Zeiträume für die er geschuldet wird, bezeichnet werden soll (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18.07.2000 VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141). Die Pfändungsverfügung ist somit nicht zu beanstanden, da für den Drittschuldner nur die beizutreibende Summe und dem Vollstreckungsschuldner auch die Steuerarten und die Fälligkeitszeiträume angeführt sind.

Entgegen der Auffassung des Ast. ist das gepfändete Recht, nämlich der Nießbrauch an dem näher bezeichneten Grundstück nicht unpfändbar.

Gemäß § 321 Abs. 3 AO können unveräußerliche Rechte insoweit gepfändet werden, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Wie sich aus der Vorschrift des § 1059 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt, ist der Nießbrauch nicht übertragbar und gehört somit zu den unveräußerlichen Rechten. Aus Satz 2 der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass die Ausübung des Nießbrauchs einem anderen überlassen werden kann. Wegen dieser gesetzlichen Regelung ist nach der herrschenden Rechtsprechung im Zivilrecht der Nießbrauch pfändbar (BGH-Urteile vom 21.06.1985 V ZR 37/84, BGHZ 95, 99, vom 20.07.1974 VIII ZR 20/73, BGHZ 62, 133 und Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 07.08.1997 2 ZBR 104/97, Bayobelger 1998, 25). Der erkennende Senat schließt sich dieser zivilrechtlichen Rechtsprechung an. Aus dem Wortlaut des § 321 Abs. 3 AO, welche der Vorschrift des § 857 Abs. 3 ZPO entspricht, kann ein unveräußerliches Recht gepfändet werden, wenn die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Für den Nießbrauch ist dies in § 1059 Satz 2 BGB möglich. Dem kann eine schuldrechtliche Abrede nicht entgegenstehen. Andernfalls könnte ein Vollstreckungsschuldner durch eine vertragliche Abrede mit einem Drittschuldner erreichen, dass an sich verwertbare Bestandteile seines Vermögens dem Gläubigerzugriff entzogen werden.

Ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung ist, dass das Nießbrauchsrecht nur für den Vollstreckungsschuldner und seine Ehefrau als Gesamtgläubiger im Grundbuch eingetragen ist. Wesen der Gesamtgläubigerschaft ist, dass mehrere Gläubiger vorhanden sind und jeder Gläubiger berechtigt ist, die ganze Leistung zu fordern, § 428 BGB. Folge dieser gesetzlichen Anordnung ist, dass rechtlich mehrere, selbständig abtretbare Forderungen bestehen, die somit auch selbständig pfändbar sind.

b) Allerdings ist die Einziehungsverfügung vom 23.02.2007 nach summarischer Überprüfung rechtswidrig und daher von der Vollziehung auszusetzen, bzw., soweit der Ag. bereits von der Einziehungsverfügung Gebrauch gemacht hat, aufzuheben.

Zwar ist Gegenstand einer Pfändungsverfügung in ein Nießbrauchsrecht der Nießbrauch selbst und nicht etwa nur ein obligatorischer Anspruch auf seine Ausübung. Wegen der Unveräußerlichkeit des Nießbrauchs, welcher auch in der Zwangsvollstreckung Bestand hat, darf der Pfandgläubiger den Nießbrauch aber nicht zu seiner Befriedigung verwerten, sondern ihn nur zu diesem Zweck ausüben. Daraus folgt, dass eine Überweisung des Stammrechts zur Einziehung ausscheidet und nur eine Überweisung der Ausübungsbefugnis oder die Anordnung einer Verwaltung nach § 857 Abs. 4 Satz 2 ZPO, welcher der Vorschrift des § 321 Abs. 4 AO entspricht, in Betracht kommt (vgl. dazu BGH-Urteil vom 12.01.2006 IX ZR 131/04, BGHZ 166, 1 m. w. N. und BGH-Urteil vom 20.02.1974 VIII ZR 20/73, BGHZ 62, 133).

Im Streitfall ist eine entsprechende Einschränkung der Einziehung durch den Ag. nicht erkennbar. Vielmehr hat dieser den zu Lasten des Grundstückseigentümers eingetragenen Nießbrauch gepfändet und anschließend mit der Einziehungsverfügung die Einziehung der gepfändeten Ansprüche, Forderungen und Rechte angeordnet. Dieser eindeutigen Formulierung kann nur entnommen werden, dass eine Einziehung des gepfändeten Stammrechts gewollt war. Anhaltspunkte dafür, dass die Einziehung sich nicht auf das Stammrecht, sondern lediglich auf die Ausübungsbefugnis beziehen sollte, bestehen nicht.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit der Aufhebung der Vollziehung der Einziehungsverfügung kein Anspruch für den Ast. oder den Vollstreckungsschuldner auf Auszahlung einer möglicherweise erfolgten Mietzahlung an den Ag. verbunden ist. Aus der Rechtswidrigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme kann nämlich nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass die Vollstreckungsbehörde die erlangten Beträge zu erstatten oder zurückzuzahlen hätte. Rechtsgrund für das Behalten dürfen der eingezogenen Beträge ist nämlich grundsätzlich die zu Grunde liegende Steuerfestsetzung. Lediglich dann, wenn die Finanzbehörde den Geldbetrag unter Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot erlangt hat, stellt die Steuerfestsetzung keinen Rechtsgrund zum Behalten der Beträge dar (BFH-Beschluss vom 11.04.2001 VII B 304/00, BStBl. II 2001, 525). Dass der Ag. im Streitfall gegen ein Vollstreckungsverbot verstoßen hätte, ist nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, ist die Pfändung des Nießbrauchs an sich möglich und führt dazu, dass das Nießbrauchsrecht durch den Ag. ausgeübt werden darf, wozu auch die Einziehung möglicher Mieterträge oder sogar eine eigene Befugnis zur Verwaltung des Nießbrauchs gehören.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Senat hält eine Aufteilung der Kosten zu gleichen Anteilen für sachgerecht. Gegenstand des Verfahrens waren zwei Verwaltungsakte, welche jeweils auf die Befriedigung aus dem gepfändeten Nießbrauch gerichtet waren. Da ein Verwaltungsakt sich als rechtmäßig, der andere sich als rechtswidrig herausgestellt hat, kam eine Verteilung im Verhältnis 50 zu 50 in Betracht.



Ende der Entscheidung

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