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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 20.02.2007
Aktenzeichen: 8 K 3415/05 GrE
Rechtsgebiete: GrEStG


Vorschriften:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7
GrEStG § 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

8 K 3415/05 GrE

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens II R 30/03, trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin (Klin.), der für mehrere Eigentumswohnungen u. a. ein Benennungsrecht eingeräumt worden war, einen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand erfüllt hat - als Zwischenhändlerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) und/oder als Verwertungsbefugte im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG.

Der Kaufmann XT war Eigentümer mehrerer im Wohnungsgrundbuch von D eingetragener Wohnungseigentumsrechte. Auf dem entsprechenden Grundstück sollten und wurden im Laufe der Zeit insgesamt 18 Eigentumswohnungen errichtet. Für dieses Objekt hatte Herr XT bei der Bank VS e.G., der Rechtsvorgängerin der Klin., ein Darlehen in Höhe von 4,5 Mio. DM aufgenommen, das an dem Grundstück grundbuchrechtlich gesichert wurde.

Darüber hinaus hatte Herr XT ein weiteres Bauvorhaben in E, L-Q-Straße 12 und 14 realisiert, dessen Finanzierung ebenfalls von der Rechtsvorgängerin der Klin. vorgenommen worden war. Ein weiteres Bauvorhaben in B, I-Straße 72, war in Planung. Herr XT hatte das Grundstück erworben, welches baureif gemacht werden sollte. Den Erwerb des Grundstückes hat die Rechtsvorgängerin der Klin. durch Darlehen finanziert.

Ende 1997 war der Vermögensverfall des Herrn XT so weit fortgeschritten, dass er schließlich am 05.12.1997 einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens stellte, dem Ende 1997 entsprochen wurde. Der Konkursverwalter gab jedoch das Objekt in D frei, weil nach seiner Einschätzung die insoweit dinglich gesicherten Belastungen den voraussichtlichen Veräußerungserlös überschreiten würden.

Zum 05.12.1997 (Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens) valutierten die bei der Rechtsvorgängerin der Klin. aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Herrn XT insgesamt mit 5.099.157,94 DM (= 2.607.158 EUR). Davon entfielen 3.951.062,57 DM (= 2.020.146,20 EUR) auf das Objekt in D, 322.272,13 DM (= 164.775,12 EUR) auf das Objekt in E und 602.683,34 DM (= 308.147,11 EUR) auf das Objekt in B. Weitere 203.412,26 DM (= 104.003,07 EUR) entfielen auf Schulden auf einem Kontokorrentkonto des Herrn XT.

Das Objekt in D hatte insgesamt 18 Wohneinheiten mit einer Gesamtwohnfläche von 1.345 qm. Zum Zeitpunkt der Beantragung des Konkursverfahrens waren 8 Wohnungen verkauft. Für weitere 10 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 786,56 qm waren noch keine Käufer gefunden.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 06. März 1998 (UR-Nr.: 118/1998, Notar N1, V) unterbreitete Herr XT der Rechtsvorgängerin der Klin. den Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich noch nicht verkaufter 9 Wohnungen des Objektes D mit einer Gesamtwohnfläche von 695,27 qm. Das Angebot konnte von der Rechtsvorgängerin der Klin. selbst oder von einer von ihr zu benennenden dritten Person angenommen werden und zwar auch teilweise, also hinsichtlich eines einzelnen Wohnungseigentumes. Es war unwiderruflich unterbreitet und zunächst bis zum 31.12.2002 befristet. Als Kaufpreis sind in diesem notariellen Angebot 2.000 DM pro qm vereinbart, insgesamt 1.390.540 DM. Zur Sicherung der Rechtsvorgängerin der Klin. oder einer durch diese zu benennenden Person sollte eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden, die tatsächlich auch zugunsten der Rechtsvorgängerin der Klin. eingetragen wurde. Der Kaufpreisanspruch wurde - unabhängig davon, ob die Rechtvorgängerin der Klin. das Angebot selbst annehmen oder durch Dritte annehmen lasse würde - vorweg an die Rechtvorgängerin der Klin. abgetreten.

Zum Zeitpunkt der Unterbreitung dieses Angebotes befanden sich die Wohnungen noch im Zustand der Bebauung. Beginnend mit April 1998 hat die Rechtsvorgängerin der Klin. bis zum 16.11.1999 zur Fertigstellung des Objektes Baukosten in Höhe von insgesamt 214.428,42 EUR gezahlt. Darüber hinaus fielen Kosten für (fremde) Maklerprovisionen, die Ablösung von Sicherungshypotheken und Nebenkosten an, sowie ab dem Jahre 1999 auch Hausverwalterkosten, die ebenfalls von der Rechtsvorgängerin der Klin. bezahlt wurden.

Im Juli 1998 und Dezember 1998 wurden Käufer für zwei Wohnungen aus dem Objekt in D gefunden. Am 08.08.2000 erteilte die Rechtsvorgängerin der Klin. der Bank X den Auftrag, die restlichen 8 Wohneinheiten zu vermitteln. Dabei wurde ein Preisrahmen von 3.000 bis 3.250 DM pro qm inklusive Vermittlungsgebühr vereinbart. Bis Mitte des Jahres 2002 gelang es der Bank X Käufer für diese 8 Wohnungen zu finden. Aus dem Objekt in D wurde für alle Wohnungen ein Verkaufserlös von insgesamt 2.049.336,21 EUR erzielt - die Darlehensvaluta ohne Zinsen betrug am 05.12.1997: 1.994.168,81 EUR; Gesamtkosten ohne Zinsen: 2.354.814,38 EUR).

Zu den verkauften Wohnungen gehörte auch die im Obergeschoss links des Hauses M-Straße 14 a gelegene Wohnung mit einer Gesamtgröße von 60,97 qm, die von den Eheleuten KL und FL erworben wurde. Diese hatten mit notariellem Vertrag vom 01. Dezember 1998 (UR-Nr. 569/1998, Notar N2, V) mit der Rechtsvorgängerin der Klin. einen Vertrag geschlossen. Darin benannte die Rechtsvorgängerin als "dritte Person" die Eheleute KL und FL, die das notariell beurkundete Kaufangebot vom 06. März 1998 (UR-Nr.: 118/1998, Notar N1) hinsichtlich der genannten Wohnung annahmen und zwar für einen Kaufpreis in Höhe von 215.000 DM (= 3.525 DM pro qm). Die Rechtsvorgängerin der Klin. trat in diesem Vertrag auch ihre Rechte aus der Auflassungsvormerkung an die Eheleute KL und FL ab. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die notariellen Urkunden vom 06. März und 01. Dezember 1998 verwiesen.

Nachdem der Beklagte (Bekl.) mit Bescheid vom 28.04.1999 den Grundstückswert des Kaufobjektes der Eheleute KL und FL mit 94.000 DM gesondert festgestellt hatte (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 und 3 Bewertungsgesetz und § 182 Abgabenordnung - AO), setzte er mit weiterem Bescheid vom 04.05.1999, ausgehend von dem festgestellten Grundstückswert, gegen die Rechtsvorgängerin der Klin. Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.290 DM fest. Der Bekl. sah insoweit den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG als erfüllt an. Gegen beide Bescheide legte die Rechtsvorgängerin der Klin. Einsprüche ein. Während über den Bescheid gegen die Feststellung des Grundstückswertes noch nicht entschieden ist, wurde der Einspruch gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung durch Bescheid vom 04.05.1999 mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 15.04.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Die daraufhin unter dem Az.: 2752/02 GrE erhobene Klage hatte der erkennende Senat durch Urteil vom 10. April 2003 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Senatsurteil durch sein Urteil vom 27. April 2005 (II R 30/03, BFH/NV 2005, 2050) auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht. Der BFH, dem nähere Einzelheiten zur Vermarktung der Grundstücke und dabei bestehende Preisüberlegungen insoweit nicht bekannt waren, als diese erst im zweiten Rechtszug vorgetragen wurden, sah es nicht als ausreichend belegt an, dass die Rechtsvorgängerin der Klin. als Benennungsberechtigte sich aus der Weiterveräußerung des Grundstückes einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen wollte. Ein allgemeines Interesse eines Grundpfandgläubigers an einem Mittelzufluss bei dem Schuldner reiche allein nicht aus, um einen Grundstückshandel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG zu bejahen. Aufzuklären sei insbesondere, ob die Klin. den Käufern einen Kredit angeboten oder gewährt habe. Auch sei zu beachten, dass die Stellung als Grundpfandrechtsgläubiger keine Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG vermittele, wenn die Verwertung nicht für Rechnung des Gläubigers, sondern für Rechnung des Eigentümers erfolge. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das genannte Urteil des BFH vom 27. April 2005 Bezug genommen.

Mit der sich nunmehr im zweiten Rechtszug befindenden Klage macht die Klin. im Wesentlichen geltend, ihre Rechtsvorgängerin habe zunächst einmal selbst nichts zur Vermarktung der Wohnungen unternommen. Die bisherigen Käufer hätten Zahlungen verweigert, weil das Vorhaben noch nicht fertig gestellt gewesen sei. Sie, die Rechtsvorgängerin der Klin., habe zunächst noch die weiteren Baumaßnahmen finanziert, die zur Fertigstellung erforderlich gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2007 wird dazu behauptet, dass zur Fertigstellung des Objektes in D die Handwerker tätig gewesen seien, die bereits vor der Insolvenz dort gearbeitet hätten. Auch habe Herr XT sich zunächst um Kaufinteressenten bemühen sollen. Dieser habe die beiden Käufer des Jahres 1998 präsentiert. Keinem dieser Erwerber sei eine Finanzierung angeboten worden. Auch sei eine derartige Finanzierung mit diesen Erwerbern nicht durchgeführt worden. Das gelte auch für die weiteren Wohnungen, die später über die Bank X vermarktet worden seien. Es habe lediglich die grundsätzliche Bereitschaft bestanden, ggfl. in einzelnen Fällen auch mit Finanzierungen zu Sonderbedingungen zur Verfügung zu stehen, wenn diese von anderen möglichen Kreditgebern abgelehnt worden wären. Damit habe lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass eine Finanzierung durch sie, die Rechtsvorgängerin der Klin., möglich gewesen sei, wenn eine Finanzierung an der fehlenden Bereitschaft Dritter zur Kreditvergabe gescheitert wäre. Die Sicherung des Benennungsrechtes durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung erkläre sich nach Angaben des Bevollmächtigten der Klin. in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2007 aus dem Bedürfnis der Sicherstellung eines leichteren Verkaufes. Auf diese Weise habe die Eintragung von Sicherungshypotheken verhindert werden können, die nach der Freigabe der Eigentumswohnungen durch den Insolvenzverwalter wieder möglich gewesen sei. Die Bank X sei eingeschaltet worden, weil diese in der Nähe des Objektes liege. Selbst ohne Berücksichtigung weiterer, nach dem Insolvenzantrag aufgelaufener Zinsen habe sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin aus der Geschäftsbeziehung mit Herrn XT einen Gesamtverlust von 708.702,70 EUR erlitten. Davon entfielen auf das Objekt in D 331.455,58 EUR, auf das Objekt in E 164.775,13 EUR, auf das Objekt in B 108.743,28 EUR und auf den Kontokorrentkredit 103.728,71 EUR. Aufgrund von Umorganisationen in ihrem Hause und der Tatsache, dass die Vermittlung von der Bank X durchgeführt worden sei, sei es ihr nicht mehr möglich bzw. auch nicht mehr zumutbar, die in der richterlichen Verfügung vom 17.08.2006 (Verfügung mit Setzung einer Ausschlussfrist nach § 79 b Finanzgerichtsordnung - FGO) genannten Unterlagen vorzulegen. Auch angesichts der relativ geringen wirtschaftlichen Bedeutung solle nach Aktenlage entschieden werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 26.09. und 13.10.2006 verwiesen.

Die Klin. beantragt,

den Grunderwerbsteuerbescheid vom 04.05.1999 und die Einspruchsentscheidung (EE) vom 15.04.2002 aufzuheben,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines Gespräches des Berichterstatters mit der Mitkäuferin der den Streitfall betreffenden Eigentumswohnung, Frau FL, meint der Bekl. im Wesentlichen, die Klin. habe ihre Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Umfang erfüllt. Zwar werde nicht mehr an der Behauptung festgehalten, dass im Streitfall den Eheleuten KL und FL von der Rechtsvorgängerin der Klin. eine Finanzierung angeboten worden sei. Gleichwohl habe die Rechtsvorgängerin der Klin. ein deutliches eigenwirtschaftliches Interesse gehabt. Dieses habe darin bestanden, als Benennungsberechtigte die Möglichkeit auszunutzen, solvente und geeignete Erwerber zu gewinnen, um sowohl in ihrem eigenen Interesse als Grundpfandgläubigerin einen Mittelzufluss beim Schuldner, Herrn XT, zu erreichen und so einer drohenden Verlustentstehung entgegen zu wirken, als auch notfalls in die Finanzierung der Erwerbe einsteigen zu können. Es sei jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen, dass und aus welchem Grund sie keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Vereinbarung des Benennungsrechtes angestrebt habe und was sie überhaupt zu dieser Vertragskonstellation bewogen habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.10.2006 verwiesen.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.02.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer u. a. die Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot, wenn es sich auf ein inländisches Grundstück bezieht und wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf diese Abtretung begründet hat. Mit dieser Regelung soll der Grundstückshandel erfasst werden, der der Grunderwerbsteuer für die Veräußerung dadurch ausweicht, dass er nicht mit Grundstücken als solchen, sondern mit Angeboten zu deren Verkauf handelt (BFH-Urteil vom 22. Januar 1997, II R 97/94, BFHE 122, 222, BStBl. II 1997, 417). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG kann auch dann erfüllt sein, wenn derjenige, dem ein Kaufangebot unterbreitet wurde, die daraus resultierenden Rechte an einen Dritten abtritt. Gleiches gilt, wenn das Kaufangebot alternativ an den Angebotsempfänger oder einen von diesen zu benennenden Dritten gerichtet ist und der Dritte das Kaufangebot infolge der Benennung durch den Angebotsempfänger (unmittelbar) annimmt (BFH-Urteil vom 27. April 2005, II R 30/03, BFH/NV 2005, 2050).

Im vorliegenden Fall hat Herr XT der Rechtsvorgängerin der Klin. ein rechtswirksames Kaufangebot über ein inländisches Grundstück unterbreitet. Die Rechte aus diesem Angebot sind an die Eheleute KL und FL dadurch abgetreten worden, dass diese von der Rechtsvorgängerin der Klin. als Annehmende benannt wurden. Damit sind alle im Grunderwerbstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt. Ergänzend und zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 25. April 2005 (BFH/NV 2005, 2050 - vgl. dort Ausführungen unter II., 1. auf Seite 4 bis 6) verwiesen, mit dem das erstinstanzliche Senatsurteil vom 10. April 2003 (EFG 2003, 1266) aufgehoben wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Besteuerungstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG jedoch nur dann erfüllt, wenn ein zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Dieses erfordert eine Verwertung des Kaufangebotes, die den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Benennungsberechtigten nützt. Dabei reicht die Möglichkeit aus, bei der Weitergabe des Grundstückes unter Ausnutzung der Rechtstellung als Benennungsberechtigter wirtschaftliche Vorteile aus dem Handel mit einem Grundstück zu ziehen. Insoweit muss der Benennungsberechtigte wie ein Eigentümer oder Zwischenhändler verfahren und sich aus der Weitergabe des Grundstückes einen Vorteil verschaffen wollen. Dieses wird von der Rechtsprechung hauptsächlich dann bejaht, wenn der Benennungsberechtigte die ansonsten dem Veräußerer gegebene Möglichkeit ausnutzt, den Benannten zum Abschluss weiterer Verträge zu bestimmen. Andererseits reicht das allgemeine Interesse eines Grundpfandgläubigers an einem Mittelzufluss beim Schuldner allein nicht aus, um einen Grundstückshandel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG zu bejahen (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 2005, BFH/NV 2005, 2050, dort unter II., 2. a und b auf Seite 6 und 7 dieser Entscheidung). Die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen wird grundsätzlich dann indiziert, wenn der Benennungsberechtigte vertraglich die uneingeschränkte Möglichkeit hat, das Grundstück zu seinem Vorteil weiterzugeben (BFH-Urteil vom 22. Januar 1997, II R 97/94, BFHE 182, 222, BStBl. II 1997, 411).

Im Streitfall ist dieses Indiz nicht ausgeräumt. Nach der vertraglichen Stellung der Rechtsvorgängerin der Klin. konnte diese uneingeschränkt über die Grundstücke (Wohnungseinheiten) des Herrn XT verfügen. Auch kann nach Aktenlage nicht festgestellt werden, dass die Klin. bzw. ihre Rechtsvorgängerin mit der Einräumung des Benennungsrechtes die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke nicht angestrebt hat. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Klin. die im Streitfall und auch in den anderen Fällen - insbesondere in den Fällen, in denen die Bank X als Vermittlerin tätig geworden ist - ihre Rechtstellung nicht dazu ausnutzen wollte, Finanzierungen zu vermitteln. Das ergibt sich für die im Streitfall maßgebende Wohnung aus den Angaben der Käuferin FL, die gegenüber dem Berichterstatter erklärt hat, dass ihr Kauf nicht durch die Rechtsvorgängerin der Klin. oder die Klin. selbst finanziert worden sei und dass insoweit auch kein Angebot unterbreitet worden sei. Hinsichtlich der durch die Bank X vermittelten Verkäufe liegt es nahe, dass derartige Möglichkeiten, einen Grundstücksverkauf mit der Vermittlung von Krediten zu verbinden, allenfalls von der Bank X als "ortsnähere" Bank angestrebt wurde. Dass dieses Ziel, einen Dritten - die Bank X - insoweit zu bevorteilen, von der Rechtsvorgängerin der Klin. bei Entgegennahme des Angebotes auf Einräumung eines Benennungsrechtes angestrebt worden ist, kann nicht unterstellt werden. Auch für die zweite im Jahre 1998 veräußerte Eigentumswohnung liegt es angesichts dieser Gesamtumstände nahe, dass auch insoweit keine Finanzierungsvermittlung mit dem Verkauf verbunden werden sollte. Hierauf kommt es jedoch im Streitfall letztlich auch deshalb nicht an, weil ein eigenes, den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG erfüllendes wirtschaftliches Interesse der Rechtsvorgängerin der Klin. sich aus anderen Umständen ergibt.

Die Rechtsvorgängerin der Klin. hat ihr Benennungsrecht in der Weise zu ihrem eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausgenutzt, dass sie wie ein Grundstückshändler auf das Verkaufsobjekt selbst Einfluss genommen hat. Sie hat, beginnend mit dem Monat März 1998 bis in das Jahr 1999 hinein darauf hingewirkt, dass das Bauobjekt fertig gestellt wird. Auch hat sie hierfür eigene Mittel aufgewendet. Die Klin. gibt selbst an, dass der Bautenzustand zu dem Zeitpunkt, als der Konkursantrag gestellt worden war, sich negativ auf eine Vermarktung auswirkte. Sogar bis dahin feststehende Käufer verweigerten die Zahlung. Diese weiteren Baumaßnahmen sind von ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin auch bezahlt worden (vgl. Seite 2 und 4 des Schriftsatzes vom 26.09.2006 der Klin.). Der Umstand, dass die Klin. diese Kosten im Rahmen des Klageverfahrens als weitere Kosten unter dem Kreditkonto XT dargestellt hat (vgl. Seiten 1 bis 6 der Anlage K3 des Schriftsatzes der Klin. vom 26.09.2006) ändert nichts daran, dass aufgrund der unvollständigen Vorlage der Akten nicht festgestellt werden kann, ob die Übernahme dieser weiteren Kosten auch rechtlich gesehen auf Rechnung des Bauunternehmers XT erfolgte oder ob es sich um Aufwendungen handelt, die die Rechtsvorgängerin der Klin. auf eigene Rechnung getätigt hat. Dabei kann es auch offen bleiben, ob zur Fertigstellung nur Handwerker tätig wurden, die bereits vor der Insolvenz an dem Bauvorhaben gearbeitet hatten, oder ob andere, neue Handwerker und Firmen tätig geworden sind. In beiden Fällen ist von einer Fertigstellung auf eigene Rechnung der Rechtsvorgängerin der Klin. auszugehen, denn die Klin. verhindert insoweit durch die unvollständige Vorlage der Kreditakten des Herrn XT die Aufklärung dieses Sachverhaltes, der ihrer Kenntnissphäre zuzurechnen ist. Diese Verletzung ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht führt dazu, der Klin. insoweit auch die Festellungslast aufzuerlegen.

Die Vervollständigung der Bauarbeiten mit einem von der Klin. angegebenen Kostenvolumen bis zum 16.11.1999 von insgesamt 214.428,42 EUR stellen Maßnahmen dar, die zu einer Wertsteigerung des Grundstückes führten. Sie waren geeignet, einen höheren Kaufpreis zu realisieren als eine schlichte Vermarktung eines nur teilweise fertig gestellten Bauobjektes. Die aufgrund eigener Aktivitäten der Rechtsvorgängerin der Klin. in die erzielten Kaufpreise eingeflossenen Wertsteigerungen und ihre Realisierung sowie der Ersatz der nach der Freigabe der Eigentumsanlage von der Rechtsvorgängerin aufgewendeten weiteren Baukosten sind als eigene wirtschaftliche Interessen der Rechtsvorgängerin der Klin. anzusehen, die mit dem Benennungsrecht verfolgt wurden. Sie gehen über das bloße Interesse eines Grundpfandrechtsgläubigers hinaus, der alleine an der Realisierung seiner Grundpfandrechtsforderung interessiert ist, denn dieser entfaltet üblicherweise keinerlei Aktivitäten, das Grundstück, an dem das Grundpfandrecht besteht, durch Maßnahmen im Wert zu steigern, für die er selbst noch Mittel aufbringen muss. Derartige Aktivitäten sind vielmehr typisch für einen Bauunternehmer bzw. Zwischenhändler oder Eigentümer eines Grundstückes.

Darüber hinaus ist im Streitfall auch der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG (Verwertungsbefugnis) erfüllt. Zwar führt der BFH in seinem Revisionsurteil vom 27. April 2005 (BFH/NV 2005, 2050) aus, dass die Stellung als Grundpfandrechtsgläubiger grundsätzlich keine Verwertungsbefugnis im Sinne dieser Regelung vermittele, wenn die Verwertung nicht für Rechnung des Gläubigers, sondern für Rechnung des Eigentümers (Schuldners) erfolgt (vgl. Seite 8 des Revisionsurteils). Wie oben jedoch ausgeführt, kann aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Klin. nicht hinreichend festgestellt werden, inwieweit die von der Rechtsvorgängerin der Klin. getragenen zusätzlichen, wertsteigernden Baukosten für ihre Rechnung oder für Rechnung des Herrn XT angefallen sind. Da diese Umstände jedoch dem Erkenntnisbereich der Klin. zuzurechnen sind, die die entsprechenden Unterlagen zurückhält, aus denen eine sichere Beurteilung dieser Frage möglich erscheint, trägt die Klin. auch im Rahmen des Erwerbstatbestandes des § 1 Abs. 2 GrEStG insoweit die Feststellungslast. Es ist damit auch von einer Verwertungsbefugnis auszugehen. Sanierung und Verkauf der Eigentumswohnungen waren alleine Sache der Rechtsvorgängerin der Klin. Über die Fertigstellung des Bauvorhabens und die dadurch erreichten Wertsteigerungen und höheren Verkaufspreise hatte die Rechtsvorgängerin der Klin. wie eine Eigentümerin Teilhabe an einem Teil des Substanzwertes des Grundstückes (vgl. in diesem Sinne Urteil des FG München vom 25. September 2002, 4 K 9/00, veröffentlicht in juris).

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Abwehr (weiterer) Zwangshypotheken ein Motiv der Rechtsvorgängerin der Klin. für ihr Bestreben war, eine Auflassungsvormerkung eintragen zu lassen, denn dieses mögliche Motiv räumt die festgestellten eigenen wirtschaftlichen Interessen der Rechtsvorgängerin der Klin. und ihre Teilhabe am Substanzwert der Grundstücke, hier also an der von den Eheleuten KL und FL erwobenen Eigentumswohnung, nicht aus.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).



Ende der Entscheidung

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