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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 16.02.2007
Aktenzeichen: 9 K 4907/02 S
Rechtsgebiete: FGO, EStDV, EStG, KStG, AO


Vorschriften:

FGO § 41 Abs. 1
EStDV § 50 Abs. 1
EStG § 10b Abs. 4 S. 2
EStG § 10b Abs. 4 S. 3
KStG § 8 Abs. 1
KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 4
KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 5
AO §§ 51 bis 68
AO § 175 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

9 K 4907/02 S

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.), ein eingetragener Verein, zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge berechtigt ist.

Der Kl. wurde im Jahr 1985 gegründet und führte nach seiner Satzung vom 15. Mai 1985 zunächst den Namen "W e. V.". Am 13. März 1988 beschlossen die Mitglieder des Kl. eine Satzungsänderung. Der Kl. führte nunmehr den Namen "U e. V."

Aufgrund einer erneuten Satzungsänderung vom 28. Januar 1990 erhielt § 2 der Satzung folgende Fassung:

"§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck der Förderung von Religion und Kultur, insbesondere

a) den in I und Umgebung seßhaften Muslimen die Möglichkeit zu beschaffen, ihre religiösen Verpflichtungen zu erfüllen und die vorhandenen Möglichkeiten aufrecht zu erhalten bzw. fortzuentwickeln;

b) für die Fortentwicklung der in I und Umgebung seßhaften Muslimen in sozialen, kulturellen, sportlichen und geistigen Bereichen zu sorgen, entsprechende Möglichlichkeiten herbeizuschaffen und diese nach außen hin zu vertreten;

c) der Förderung der Kultur und der deutschen Sprache bei ausländischen Mitbürgern in der Bundesrepublik, um eine schnellere und bessere Eingliederung in die Deutsche Gesellschaft zu erreichen, der Durchführung von Informationsveranstaltungen, Beratungs- und Motivationsarbeiten durch entsprechende Förderung durch das Arbeitsamt (J6), Sprachverband und Stadt;

d) denjenigen, die sich für die islamische Religion interessieren, die Grundlagen der islamischen Religion zu vermitteln;

e) die Türkisch-Islamische Union für religiöse Angelegenheiten, ... L ..., als beratende Institution anzuerkennen und mit dieser eng zusammenzuarbeiten;

f) zur Verwendung für religiöse, soziale und kulturelle Zwecke im Bedarfsfalle Grundbesitz zu erwerben;

g) Kontakte zu den nichtislamischen Organisationen und Gemeinden aufzunehmen, gute nachbarschaftliche Beziehungen zu diesen zu pflegen sowie Tätigkeiten auszuführen, die für ein harmonisches Zusammenleben mit den nichtislamischen Organisationen erforderlich sind;

h) der Förderung von Wissenschaft und Bildung, Erziehung und Kultur; der Jugend und des Sportes sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Unterhaltung von Erziehungsberatungsstellen bzw. Bekämpfung des Drogenmißbrauchs, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und evtl. Unterhaltung von Schulen und Kindergärten, Kinder- und Jugendheimen sowie die Einrichtung von Sportanlagen."

§ 3 der Satzung vom 28. Januar 1990 regelte die Mitgliedschaft des Kl. in der E L e. V. Nach § 5 der Satzung verfolgte der Kl. ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige, religiöse Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO).

Am 14. April 2002 beschloss die Mitgliederversammlung des Kl. eine neue Fassung der Satzung. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung ist Zweck des Vereins nunmehr die Förderung der Religion, Erziehung und Bildung, des Sports, der Jugendfürsorge, der Mildtätigkeit, der Völkerverständigung sowie der Kultur. Nach § 3 Buchstabe d) der Satzung darf der Verein u.a. sportliche Veranstaltungen in Form von Sportwettbewerben durchführen und Mannschaftssportarten betreiben, nach § 3 Buchstabe h) bis j) der Satzung u.a. traditionelle Veranstaltungen wie Beschneidungs-, Verlobungs-, Hochzeits- und Fastenbrechenfeiern ermöglichen/organisieren, zur Erleichterung der friedlichen Koexistenz Ausstellungen, Ausflüge, gemeinsames Wandern organisieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Wortlauts der vorgenannten Satzungen wird auf dieselben verwiesen.

Der Kl. reichte bei dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) regelmäßig Erklärungen zur Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, ein. Das FA erließ daraufhin jeweils Freistellungsbescheide, so u. a. für die Jahre 1995-1997 zur Körperschaft-steuer (KSt) vom 29. September 1998.

In der Erklärung zur KSt und Gewerbesteuer (GewSt) von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, für das Kalenderjahr 2000 teilte der Kl. mit, dass seine Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht mehr als 60.000 DM betrügen. Die beigefügten Geschäftsberichte für die Jahre 1998 bis 2000 wiesen folgende Einnahmen aus:

1998 112.550,60 DM

1999 110.517,21 DM

2000 150.098,80 DM

Darin enthalten waren jeweils Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mieteinnahmen. Letztere resultierten aus der Vermietung einer Wohnung und einer früheren Werkstatt (auf dem jetzigen Moscheegelände). Die erklärten Ausgaben beruhen insbesondere auf Aufwendungen für das Moschee-Grundstück (Gas, Baubedarf, Versicherungen, Grundbesitzabgaben, Darlehen), dessen Einrichtung (Inventar) und Verwaltungskosten (Telefon, Bürobedarf, Kontoführung). Die Ausgaben für die Teestube betrugen danach nur rund 300 DM (1998), 1.500 DM (1999) und 700 DM (2000).

Mit Datum vom 2. Januar 2002 erließ das FA einen Freistellungsbescheid für 1998-2000 zur KSt. Dieser beinhaltete neben den "Feststellungen" auch "Hinweise" zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen. Die Rechtsbehelfsbelehrung bezog sich ausdrücklich nur auf die "Feststellungen" und nicht auf die "Hinweise". Im Rahmen der "Hinweise" wurde u.a. ausgeführt: "Die Körperschaft ist nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen, weil nicht ausschließlich mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder Zwecke im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1 zu § 48 EStDV gefördert werden. ...". Wegen der weiteren Einzelheiten des Wortlauts des Freistellungsbescheides wird auf diesen Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2002 beantragte der Kl. den Freistellungsbescheid vom 2. Januar 2002 wegen offensichtlicher Fehler aufzuheben und - vorsorglich - den Kl. zu berechtigen, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen. Der Kl. sei eine muslimische Gemeinde der in I lebenden türkischen Muslime. Hauptzweck des Vereins sei die Förderung religiöser Zwecke. Dies beinhalte aber im Islam insbesondere auch die Förderung der islamischen kulturellen Werte, die ebenfalls ein Teil der Religion seien. Die Beschneidung eines Jungen sei z. B. eine Verpflichtung, die anschließende Feier habe daher ausschließlich einen religiösen Charakter. Sofern die Satzung des Vereins kulturelle Zwecke formuliere, seien dies ausschließlich religiös-kulturelle Zwecke, keineswegs aber kulturelle für Freizeitgestaltung. Der Kaffeebereich sei z. B. nicht ein Bereich der kulturellen Betätigung, sondern eine Wartezone für das Gebet (religiöse Zwecke) mit der Möglichkeit, in diesem Bereich Fernsehsendungen zu sehen bzw. sich zu unterhalten und dies habe ausschließlich den Zweck, die Zeit bis zum Gebet zu überbrücken. Demnach liege keine Förderung kultureller Betätigungen vor, die in erster Linie der Freizeitgestaltung gemäß Abschnitt B dienten. Die kulturellen Betätigungen des Kl. hätten ausschließlich die Aufgabe, religiöse Zwecke zu fördern, da religiös-kulturelle Zwecke gemeint seien. Der Kl. habe zu keinem Zeitpunkt die in der Satzung angesprochene Errichtung von Sportplätzen verfolgt. Grund für die Aufnahme einer derartigen Bestimmung sei es gewesen - entsprechend dem Wunsch der Allgemeinheit -, dass ein ausländischer Verein sämtliche Bereiche der Freizeitgestaltung abdecken sollte. Tatsächlich werde aber der Sport nicht gefördert. Unterstützt werde lediglich die sportliche Betätigung der Mitglieder, um eine Religionsausübung zu gewährleisten. Bekanntlich sei für die Gebete eines Muslims (wie z. B. Knien, Beugen etc.) körperliche Betätigung notwendig. Sofern folglich sportliche Aktivitäten gefördert würden, diene dies nicht dem Zweck, an Wettkämpfen teilzunehmen, sondern nur, um die Gesundheit der Muslime zu fördern, damit sie ordnungsgemäß die Gebete verrichten könnten. Aus den dargelegten Gründen liege keine Mischförderung vor. Dem Kl. sei deshalb die Berechtigung einzuräumen, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen zu erteilen.

Mit Datum vom 20. Juni 2002 lehnte das FA den Antrag des Kl. ab, ihn zu berechtigen, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen. Die im Freistellungsbescheid vom 2. Januar 2002 enthaltenen Ausführungen zum Spendenabzug beinhalteten schlichte Rechtsauskünfte. Die Abgabenordnung sehe kein Verfahren vor, die vom Kl. gewünschte Regelung zu erlassen. Im Übrigen richte sich die Frage der Einordnung der gemeinnützigen Tätigkeiten eines Vereins in die Abschnitte A und B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ausschließlich nach der Vereinssatzung. Werde eine dieser Tätigkeiten in der Praxis des Vereins nicht durchgeführt, ändere sich die steuerrechtliche Beurteilung nicht. Die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge sei ausgeschlossen, wenn eine Tätigkeit laut Satzung unter Abschnitt B falle. Es stehe dem Kl. jederzeit frei, eine Satzungsänderung zu beschließen. Dem Schreiben vom 20. Juni 2002 war eine Rechtsbehelfsbelehrung (Einspruch) beigefügt.

Den vom Kl. hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 27. August 2002 als unbegründet zurück. Dazu führte es aus, ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die im Freistellungsbescheid enthaltenen bloßen Rechtsauskünfte sei nicht gegeben. Im Übrigen müsse die Beurteilung, welche Zwecke die jeweilige Körperschaft fördere, anhand der Satzung erfolgen. In § 2 Buchst. b, f und h der Satzung des Kl. werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zweck des Vereins u. a. die Förderung sportlicher und kultureller Betätigungen seiner Mitglieder, der Erwerb hierfür erforderlichen Grundbesitzes sowie die Einrichtung von Sportanlagen sei. Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 EStDV Punkt 1 spreche von der Förderung des Sports, Punkt 2 von der Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienten. Allein durch die Aufnahme der Förderung sportlicher Betätigungen in die Satzung sei die Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen ausgeschlossen (§ 48 Abs. 4 Satz 2 EStDV). Inwieweit diese sportlichen Betätigungen religiöse Hintergründe hätten, könne dahingestellt bleiben. Nicht gefolgt werden könne auch der Auffassung des Kl., wonach jedwede sportliche oder kulturelle Betätigung (z. B. Familienfeiern, Kaffeebesuche) seiner Mitglieder ausschließlich religiösen Charakter habe. Der Kl. habe die Möglichkeit seine Satzung zu ändern. Für die Frage der Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge im streitbefangenen Zeitraum ergäben sich dadurch allerdings keine Auswirkungen.

Der Kl. hat hiergegen Klage erhoben, zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und zunächst begehrt, den Bescheid vom 20. Juni 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2002 aufzuheben und das FA zu verpflichten, ihm zu bestätigen, dass er zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge berechtigt sei.

Mit Datum vom 5. August 2005 erging ein Freistellungsbescheid zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2001 bis 2003, in dem erneut zwischen "Festellungen" und "Hinweisen" differenziert und unter den Hinweisen ausgeführt wurde, die Körperschaft sei nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen, weil nicht ausschließlich mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder Zwecke im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1 zu § 48 EStDV gefördert würden. Wegen des weiteren Wortlauts des Freistellungsbescheids wird auf diesen Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung machte der Kl. ergänzend geltend, die vom E L e.V. entworfenen Mustersatzungen würden von einer Vielzahl von Vereinen übernommen. Nur ein Teil dieser Vereine organisiere auch sportliche Aktivitäten.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine Betätigung des Kl. auf dem Gebiete des Sports, so wie er in den Satzungen des Kl. beschrieben ist, tatsächlich nicht erfolgt ist.

Der Kl. beantragt nunmehr,

festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, Zuwendungsbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge betreffend die Jahre 2000 - 2002 zu erteilen,

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt - ohne der Neufassung des Klageantrags zu widersprechen - ,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, für den Fall der Klagestattgabe,

die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der EE.

II.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die vom Kl. erhobene Feststellungsklage ist zulässig.

Gemäß § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Nach Abs. 2 der vorgenannten Norm kann die Feststellung allerdings nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

Im Streitfall kamen bzw. kommen weder eine Anfechtungsklage gegen die Freistellungsbescheide noch eine Verpflichtungsklage auf Aufhebung der Freistellungsbescheide in Betracht. Es fehlt insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Freistellungsbescheide vom 13. Mai 2002 und 5. August 2005 enthielten diese zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nur "Hinweise" und ausdrücklich keine verbindliche Regelung zu der Frage, ob auch für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden dürfen.

Der Kl. kann die Frage, ob er berechtigt ist, hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen i.S. des § 50 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der in den Streitjahren 2000 bis 2002 maßgebenden Fassung (EStDV) auszustellen, auch nicht mittels einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage klären, da zur Erteilung einer derartigen Rechtsauskunft keine Verpflichtung besteht (BFH-Urteile vom 10. Juni 1992 I R 107/91, BFH/NV 1993, 13; vom 23. September 1999 XI R 66/98, BFHE 190, 278, BStBl II 2000, 533).

Der Antrag festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Verein befugt ist, Zuwendungsbestätigungen auszustellen, kann somit nur Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BFH-Urteil vom 23. September 1999 XI R 66/98, BFHE 190, 278, BStBl II 2000, 533; FG Berlin, Urteil vom 23. März 2004 7 K 7175/02, EFG 2004, 1338; FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2003 8 K 8844/99, EFG 2003, 316). Das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung gem. § 41 Abs. 1 FGO kann auch in einem ideellen oder wirtschaftlichen Interesse bestehen. Von der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge hängt unter Umständen die Gewinnung neuer Vereinsmitglieder ab. Außerdem droht im Falle der Ausstellung unzutreffender Bestätigungen dem Kl. bzw. seinen gesetzlichen Vertretern eine Haftungsinanspruchnahme (§ 10b Abs. 4 S. 2, 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, ggf. i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 bzw. 5 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -, jeweils in der in den Streitjahren 2000 bis 2002 gültigen Fassung). Auch ist das Feststellungsinteresse nicht bereits wegen Zeitablaufs entfallen. Der Kl. hat nach seinen Angaben zwar bislang keine Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge ausgestellt. Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei einzelnen Mitgliedern des Kl. die Steuerveranlagungen - unabhängig von § 175 Abs. 2 S. 2 AO n.F. - noch geändert werden könnten, falls der Kl. derartige Zuwendungsbestätigungen ausstellen würde.

Die Feststellungsklage kann ohne Einhaltung einer Frist und ohne außergerichtliches Vorverfahren erhoben werden (Gräber/von Groll, FGO, 6. Aufl., § 41 Rz. 3).

Soweit in der Neufassung des Klageantrags eine Klageänderung i.S. des § 67 FGO zu sehen sein sollte, ist diese sachdienlich sowie mit Einwilligung des FA erfolgt und damit zulässig.

2. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.

a) Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG bzw. gem. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zu einer näher bestimmten Höhe als Sonderausgaben bzw. als Betriebsausgaben abzugsfähig. § 51 Abs. 1 Nr. 2c EStG ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen über eine Beschränkung des Abzugs von Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 10b EStG auf Zuwendungen an bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, über den Ausschluss des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen sowie über eine Anerkennung gemeinnütziger Zwecke als besonders förderungswürdig. Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke i.S. des § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gelten die §§ 51 bis 68 AO (vgl. § 48 Abs. 1 EStDV). § 48 Abs. 2 EStDV i.V.m. der Anlage 1 zur EStDV bestimmt die besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecke. Die Anlage 1 zur EStDV unterscheidet innerhalb dieser Zwecke nochmals solche i.S. des Abschnitts A und solche des Abschnitts B. Unter Abschnitt B fallen die Förderung des Sports (Nr.1), die Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Nr.2), die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (Nr. 3) und die Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützigen Zwecke (Nr. 4). Zu letzteren zählen ausweislich der AO-Norm u.a. die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings. Hinsichtlich der in Abschnitt A der Anlage 1 benannten Zwecke dürfen "Zuwendungen" abgezogen werden, d.h. Spenden und Mitgliedsbeiträge (§ 48 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStDV), während bezüglich der in Abschnitt B der Anlage 1 benannten Zwecke nur "Spenden" abzugsfähig sind (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV), also nicht Mitgliedsbeiträge. Letzteres ergibt sich im Rückschluss aus § 48 Abs. 3 EStDV, wonach Zuwendungen i.S. der §§ 48 bis 50 Spenden und Mitgliedsbeiträge sind, und aus der Regelung zu Körperschaften, die sowohl Zwecke i.S. des Abschnitts A wie des Abschnitts B fördern. Gem. § 48 Abs. 4 Satz 2 EStDV dürfen Mitgliedsbeiträge an Körperschaften nicht abgezogen werden, die Zwecke fördern, die sowohl in Abschnitt A als auch in Abschnitt B der Anlage 1 zur EStDV bezeichnet sind.

b) Ausgehend von der vorgenannten Rechtslage darf der Kl. keine Zuwendungsbe-stätigungen für Mitgliedsbeiträge ausstellen, weil er nach seinen in den Streitjahren maßgebenden Satzungen auch Zwecke fördert, die in Abschnitt B der Anlage 1 zur EStDV bezeichnet sind.

Zweck des Kl. ist nach dem Obersatz des § 2 seiner Satzung vom 28. Januar 1990 die Förderung von "Religion und Kultur", doch geht die Einzelaufzählung darüber hinaus, in der auch soziale Zwecke, Wissenschaft und Bildung und der Sport angesprochen werden, einschließlich der Einrichtung von Sportanlagen. § 2 der Satzung vom 14. April 2002 bezeichnet als Zweck des Kl. die Förderung der Religion, Erziehung und Bildung, des Sports, der Jugendfürsorge, der Mildtätigkeit, der Völkerverständigung sowie der Kultur. Nach § 3 Buchstabe d) der Satzung vom 14. April 2002 darf der Kl. u.a. sportliche Veranstaltungen in Form von Sportwettbewerben durchführen und Mannschaftssportarten betreiben. In beiden in den Streitjahren maßgebenden Satzungen des Kl. wird damit (u.a.) der Sport als einer der Vereinszwecke dargestellt, mag ihm nach der Satzung vom 28. Januar 1990 auch (noch) kein gleichrangiger, sondern eher ein weniger gewichtiger Stellenwert beigemessen worden sein.

Mitgliedsbeiträge sind jedoch bereits dann nicht gem. § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abzugsfähig, wenn ein gemeinnütziger Verein - wie hier der Kl. - nach seiner Satzung auch den Sport - und damit auch einen Zweck i.S. des Abschn. B der Anlage 1 zur EStDV - fördern will. Entgegen der Ansicht des Kl. ist es in diesem Fall unerheblich, dass der Verein - wie hier unstreitig der Kl. - keine tatsächlichen Aktivitäten auf dem Gebiet des "Sports" entwickelt, also insbesondere keine sportlichen Veranstaltungen durchgeführt und keine Sportanlagen unterhalten hat. Ebensowenig kommt es darauf an, dass der Kl. eine von einem übergeordneten Verband entworfene Mustersatzung übernommen hat.

Mitgliedsbeiträge sind dazu bestimmt, den Verein hinsichtlich seiner gesamten Existenz, Betätigung und Zielsetzung zu fördern; sie lassen sich nicht einzelnen (Teil-) Zwecken des Vereins zurechnen (BR-Drs. 418/99, S. 15; Thiel, DB 2000, 392). Insoweit unterscheiden sich Mitgliedsbeiträge von Spenden, die einzelnen Zwecken zugeordnet werden können, wenn eine entsprechende Widmung des Spenders und eine organisatorische/buchhalterische Trennung beim Zuwendungsempfänger gegeben ist (vgl. zu Spenden: BMF v. 2. Juni 2000, BStBl. I 2000, 592; Thiel, DB 2000, 392; Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, 5. Aufl., F 99; BMF v. 9. Januar 2001, BStBl I 2001, 81). Für die Beurteilung, welche Zwecke ein Verein verfolgt, ist nicht allein auf dessen tatsächliche Betätigung, sondern stets auch auf dessen Satzung abzustellen. Diese steckt den Handlungsrahmen für die gesetzlichen Vertreter des Vereins ab und bestimmt damit zugleich, für welche Zwecke Mitgliedsbeiträge verwandt werden dürfen. Außerdem müssen gemäß § 60 Abs. 1 AO die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung in der Satzung so genau bestimmt sein, dass (allein) aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die letztgenannte Norm betrifft zwar streng genommen nur das "Gemeinnützigkeitsrecht", doch knüpfen die Regelungen zum Spendenrecht hieran an.

Im Hinblick darauf, dass der Kl. bereits wegen der satzungsmäßigen Förderung des Sports keine Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge ausstellen darf, kann dahingestellt bleiben, ob der Kl. nach seiner Satzung und/oder nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung in den Streitjahren auch kulturelle Betätigungen entfaltet hat, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.



Ende der Entscheidung

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