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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 2 V-(3) 1958/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 139 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

2 V-(3) 1958/07

Erlass einer einstweiligen Anordnung

hier: Antrag auf Entscheidung über die Notwendigkeit, einen Bevollmächtigten zum Vorverfahren zuzuziehen.

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch

...

am 10.04.2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrte beim Finanzamt die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke. Mit den Bescheiden vom 23.10.2007 und vom 23.11.2007 versagte das Finanzamt die beantragte Steuernummer. Das daraufhin ersuchte Gericht verpflichtete das Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Erteilung einer Steuernummer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Die finanzgerichtliche Entscheidung wurde vom BFH mit Beschluss vom 26.02.2008 (Az. II B 6/08) bestätigt und ist rechtskräftig.

Im Kostenfestsetzungsverfahren reichte der Prozessbevollmächtigte eine Kostenrechnung ein, die die Kosten für ein Vorverfahren beinhaltet.

II. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war abzulehnen, weil im Antragsverfahren ein Vorverfahren im Sinne von § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht geschwebt hat.

Zwar wurde nicht ausdrücklich ein Antrag gestellt, die Zuziehung für notwendig zu erklären. Aus der im Kostenfestsetzungsverfahren von dem Bevollmächtigten gestellten Rechnung folgt jedoch schlüssig, dass die Erstattung der Kosten für ein Vorverfahren angestrebt wird. Hierin ist ein Antrag im Sinne von § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zu sehen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO-Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 139 Rz. 121).

Der Antrag war jedoch abzulehnen, weil bisher lediglich das allgemeine Verwaltungsverfahren beim Finanzamt auf Erteilung einer Steuernummer stattgefunden hat. Über den gegen die ablehnende Entscheidung von der Antragstellerin eingelegten Einspruch wurde vom Finanzamt jedoch bis zum gerichtlichen Antragsverfahren noch nicht entschieden. Ein Vorverfahren im Sinne von § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist das einem Klageverfahren vorangegangene außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 44 FGO. Ein solches Vorverfahren ist jedoch dem hier anhängigen Antragsverfahren nicht vorangegangen, so dass es an dem für eine Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Hauptsacheverfahren fehlt. Ein gerichtliches Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes genügt diesem Erfordernis nicht (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 139 Rz. 111, 112; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO-Kommentar, 10. Aufl. 1998, § 162 Rz. 12; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 162 Rz. 16).

Ende der Entscheidung

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