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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: II 114/2005
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 12a
UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

II 114/2005

Umsatzsteuer 1994 bis 1998

In dem Rechtsstreit

hat der II. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 24.10.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Gerichtsbescheid vom 10.01.2006 wirkt als Urteil.

2. Die Kosten des Verfahrens hat Xxx,xxx zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob nach Ergehen des Gerichtsbescheids vom 10.01.2006 ein wirksamer Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist. Ursprünglich war streitig, ob das Finanzamt zu Recht Vorsteuern in den Jahren 1994 bis 1998 versagt hat.

Die verheiratete Klägerin ist hauptberuflich als Krankenschwester nichtselbständig tätig. Zudem vermietete sie in den Streitjahren ein Wohnmobil und betrieb ab Dezember 1996 einen antiken Möbel-, Kunst- und Musikalienhandel. Die Wohnmobilvermietung gab sie 1998 auf. Ihr Ehemann, Xxx, betreibt selbständig seit 1988 ein Büro für Schreibarbeiten, Buchhaltung, Versicherungen und Lohnsteuerhilfe und ist als Musiker sowie Musiklehrer tätig. Seit 01.01.1993 bezieht er eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Mit Kaufvertrag vom 14.04.1994 erwarb die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann je zur Hälfte das Anwesen Xxx. Das laut Bewertungsakte mit Werkstatt- und Lagerraum, Büro, WC und 2 Garagen bebaute Gebäude wurde 1994/1995 für xxx DM (brutto) zu einer Wohnung um- bzw. ausgebaut, aus der die Ehegatten ab Juni 1997 Mieteinnahmen erzielten. In den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen ab 1994 machten sie sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anwesen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Umsatzsteuerlich rechnete die Klägerin die Nutzung des Gebäudes zunächst nur ihrem Unternehmen der Wohnmobilvermietung zu. Mit Schreiben vom 25.09.1995 teilte der Ehemann der Klägerin dem Finanzamt mit, dass das Anwesen ausschließlich betrieblich als Büro für die Wohnmobilvermietung, für die Lohnsteuerhilfe und Buchhaltung sowie für Musikunterricht genutzt werde. In einem weiteren Schreiben vom 30.05.1997 behauptete er ohne nähere Angaben im Jahr 1996 eine "gelegentlich andere gewerbliche Nutzung" im Rahmen der von der Klägerin bzw. von ihm ausgeübten einzelnen gewerblichen Tätigkeiten. Mit Schreiben vom 07.03.1998 erklärte der Ehemann der Klägerin gegenüber dem Finanzamt, dass zwischenzeitlich die Räume komplett möbliert seien und ab Juli 1997 als Ferienwohnung vermietet würden. Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes waren in der Wohnung ab 01.08.1997 bis 21.06.1998 zwei Mieter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ab Oktober 2002 war die Wohnung an die Schwiegermutter der Klägerin vermietet.

Aufgrund der Feststellungen einer für die Jahre 1994 bis 1996 durchgeführten Umsatzsteuerprüfung versagte das Finanzamt Vorsteuern aus dem Kauf und Umbau des Grundstücks Xxx zunächst mit der Begründung, dass Empfänger der in Auftrag gegebenen Bauleistungen sowie der erworbenen Baumaterialien nicht die Klägerin, sondern die Ehegatten gewesen seien. Die Einsprüche vom 26.03.1998 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 24.03.2005 aber letztlich deswegen als unbegründet zurückgewiesen, weil eine konkrete unternehmerische Nutzung des Gebäudes durch die Klägerin nicht festgestellt werden konnte.

Aufgrund der Feststellungen einer weiteren Außenprüfung, die für die Jahre 1997 bis 2000 durchgeführt wurde, versagte das Finanzamt im Jahr 1997 Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von xxx DM wegen fehlender Nachweise und erkannte im Jahr 1998 Vorsteuern für das Objekt Xxx nur teilweise an. Das Anwesen war am 04.12.1997 von der Klägerin und ihrem Ehemann ersteigert und für xxx DM (brutto) renoviert bzw. saniert worden. Hierbei wurde im Dachgeschoss eine Wohnung (53 qm) erstmals geschaffen, die von der Tochter der Klägerin genutzt wird. Das Obergeschoss (78 qm) wird von der Klägerin und ihrem Ehemann privat genutzt, das Erdgeschoss (78 qm) wird von beiden Ehegatten je zur Hälfte unternehmerisch genutzt. Die Einsprüche vom 29.12.2001 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 24.03.2005 als unbegründet zurückgewiesen, weil der vom Finanzamt geschätzte, auf den unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes entfallende Kostenanteil von xxx DM zutreffend erscheine. Die Klägerin habe dagegen keine geeigneten Unterlagen zur Kostenaufteilung vorgelegt und die von ihr vorgenommene Zurechnung von 40% der Kosten für den unternehmerischen Bereich läge angesichts der neu geschaffenen und privat genutzten Wohnung im Dachgeschoss nicht im Bereich des Wahrscheinlichen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 24.03.2005 verwiesen.

Der Ehemann der Klägerin hat für sie am 27.04.2005 Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1996 sowie 1997 und 1998, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 24.03.2005, erhoben.

Das Gericht forderte die Klägerin zur Klagebegründung bis 15.06.2005 auf. Mit Schreiben vom 15.06.2005 wies der Ehemann der Klägerin darauf hin, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Klagebegründung bisher nicht habe fertigen können und im Übrigen ihm die beantragte Akteneinsicht vom Finanzamt noch nicht gewährt worden sei. Er bat, die im Einspruchsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klagebegründung inhaltlich voll zugrunde zu legen und ihm Fristverlängerung bis ca. 20.06.2005 zu gewähren. Das Gericht gewährte Fristverlängerung zur Klagebegründung und Vornahme der Akteneinsicht bis 01.08.2005.

Nachdem mit Schreiben vom 04.08.2005 eine weitere Fristverlängerung bis 01.10.2005 beantragt wurde, setzte die Berichterstatterin des Senats mit Schreiben vom 09.08.2005 dem Ehemann der Klägerin gemäß §§ 62 Abs. 3, 65 Abs. 1 und 2, § 79b Abs. 1 FGO eine Ausschlussfrist bis 01.10.2005 zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Original, zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens sowie zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren die Klägerin sich beschwert fühlt. Das gerichtliche Schreiben wurde dem Ehemann der Klägerin am 10.08.2005 zugestellt. Die Klägerin hat einen Abdruck des Schreibens erhalten. Weder erfolgte eine Äußerung noch wurde eine Vollmacht bei Gericht eingereicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.01.2006 hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Ehemann der Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 19.02.2006 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Das Gericht hat Xxx mit Verfügung vom 30.06.2006 gem. § 79b Abs. 2 FGO aufgefordert, bis zum 15.08.2006 Angaben zu machen und geeignete Unterlagen vorzulegen zum Nachweis der Nutzung bzw. beabsichtigten Nutzung des Grundstücks Xxx in den Jahren 1994 bis 1996, Originalbelege vorzulegen zum Nachweis der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer im Jahr 1997 und Angaben zu machen und geeignete Unterlagen vorzulegen zur Aufteilung der Herstellungs- und Renovierungskosten auf den eigen- und unternehmerisch genutzten Bereich hinsichtlich des Grundstücks Xxx im Jahr 1998. Die Klägerin hat einen Abdruck des Schreibens erhalten. Der Aufforderung wurde nicht nachgekommen.

Mit Ladung vom 02.10.2006, zugestellt am 04.10.2006 bzw. 05.10.2006, sind die Klägerin und ihr Ehemann als Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung am 24.10.2006 geladen worden. Mit Fax vom 23.10.2006 teilten sie in einem nur von Xxx unterzeichneten Schreiben mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könnten und dass sie das weitere Verfahren durch ihren Rechtsanwalt innerhalb von 4 Wochen betreiben wollten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid nicht wirksam Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der Gerichtsbescheid wirkt daher als Urteil.

1. Der von Xxx gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung stellt eine unwirksame Prozesserklärung dar.

Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 10.01.2006, zugestellt am 21.01.2006, die Klage als unzulässig abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Beteiligten gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Finanzgericht Nürnberg mündliche Verhandlung beantragen können. Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.

Zwar hat Xxx mit Schreiben vom 19.02.2006, beim Finanzgericht Nürnberg eingegangen am 20.02.2006, für die Klägerin Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Dieser Antrag ist aber nicht wirksam, weil Xxx seine Bevollmächtigung weder innerhalb der Ausschlussfrist noch bis heute nachgewiesen hat. Auf den fehlenden Nachweis der Vertretungsbefugnis ist die Klägerin auch fernmündlich ausdrücklich durch die Berichterstatterin des Senats hingewiesen worden.

2. Wegen der fehlenden Vollmacht ist die Klage auch von Anfang an unzulässig, denn die Vorlage der Prozessvollmacht ist Prozessvoraussetzung (vgl. BFH-Urteil vom 04.07.1984 II R 188/82, BStBl. II 1984,831). Unter diesen Umständen kann dahin gestellt bleiben, ob die Klage auch deswegen unzulässig ist, weil die Klägerin ihr Klagebegehren nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Gerichtsbescheid vom 10.01.2006).

3. Wegen der Unzulässigkeit der Klage scheidet grundsätzlich eine Überprüfung der materiellen Rechtslage aus. Vorsorglich weist das Gericht aber darauf hin, dass die Klage auch unbegründet ist.

a) Soweit die Klägerin Vorsteuern aus dem Umbau des Anwesens Xxx geltend macht, ist eine unternehmerische Nutzung nicht feststellbar. Grundsätzlich trägt der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die den Vorsteueranspruch begründen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 14.05.1998 V B 123/97, BFH/NV 1998, 1532).

Die Klägerin hat trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Finanzamts weder die Nutzung des Grundstücks näher dargelegt noch beweiskräftige Unterlagen vorgelegt. Allein die umsatzsteuerliche Zuordnung des Grundstücks zu dem Unternehmen der Klägerin genügt den Anforderungen an die Darlegungs- und Feststellungslast nicht. Es erscheint dem Gericht nicht glaubhaft, dass für die Vermietung eines einzigen Wohnmobils die Nutzung des gesamten Anwesens erforderlich gewesen sein soll. Selbst die Nutzung der Garagen für unternehmerische Zwecke kann nicht unterstellt werden, weil keine Erkenntnisse über die Größe und den baulichen Zustand der Garagen vorliegen. Auch hinsichtlich der späteren Behauptung, das Grundstück werde gelegentlich anderen gewerblichen Zwecken zugeführt, ist dem Gericht unklar geblieben, ob, wie, durch wen und in welchem Umfang das Grundstück genutzt worden ist. Gegen die behauptete unternehmerische Nutzung spricht im Übrigen entscheidend, dass die Klägerin und ihr Ehemann in ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen ab 1994 die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Grundstück im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht haben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Grundstücks zu Vermietungszwecken von vornherein beabsichtigt war. Soweit die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann ab 1997 Mieteinnahmen erzielt hat, handelt es sich nach Feststellung des Finanzamts aber um umsatzsteuerfreie Leistungen gem. § 4 Nr. 12a UStG, weil nach Auskunft des Einwohnermeldeamts Mieter dort mit Hauptwohnsitz gemeldet waren und eine kurzfristige Vermietung als Ferienwohnung weder nachgewiesen noch feststellbar war. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG schließen umsatzsteuerfreie Umsätze den Vorsteuerabzug aus.

b) Das Finanzamt hat zu Recht im Jahr 1997 den Vorsteuerabzug hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer versagt, weil die Klägerin die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer bei Gericht nicht nachgewiesen hat. Nachweismängel gehen zu Lasten der Klägerin, d.h. das geltend gemachte Recht auf Vorsteuerabzug steht ihr in diesem Fall nicht zu.

Auch der vom Finanzamt im Jahr 1998 für den unternehmerisch genutzten Gebäudeteil angesetzte Kostenanteil von xxx DM (netto) ist nicht zu beanstanden.

Das Finanzamt war zur Schätzung berechtigt (§ 162 AO), da die Klägerin weder Unterlagen vorgelegt noch eine eigene, der Wirklichkeit nahe kommende Aufteilung der Kosten vorgenommen hat. Die Schätzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil auf die im Dachgeschoss neu geschaffene Wohnung zwangsläufig höhere Kosten entfallen als auf die bereits ausgebauten Gebäudeteile, die lediglich renoviert werden mussten. Dem entspricht auch, dass die Klägerin und ihr Ehemann in ihrem Antrag auf Eigenheimzulage vom 27.03.1999 anteilige Herstellungskosten für die Dachgeschosswohnung von xxx DM erklärt haben. Von den Gesamtkosten in Höhe von xxx DM brutto verbleiben nach Abzug der anteilig auf die Dachgeschosswohnung entfallenden Kosten xxx DM brutto für Erd- und erstes Obergeschoss. Ein auf die Erdgeschosswohnung entfallender Kostenanteil von xxx DM netto erscheint daher möglich und wahrscheinlich.

4. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung bereits deswegen nicht geboten war, weil die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe nicht ausreichend substantiiert worden sind, um eine Beurteilung durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.08.2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178). Soweit der Verlegungsantrag mit der langjährigen Erkrankung des Xxx begründet wird, wäre die Klägerin wegen des krankheitlich bedingten Ausfalls ihres Ehemannes verpflichtet gewesen, einen anderen Bevollmächtigten zu beauftragen. Für eine Erkrankung der Klägerin selbst bestehen keine Anhaltspunkte.

Darüber hinaus kann das Gericht im Rahmen seines Ermessens auch bei Vorliegen erheblicher Gründe einen Antrag auf Terminsverlegung ablehnen, wenn die Fristverlängerung offenbar der Verschleppung des Verfahrens dienen soll (vgl. Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, § 91 FGO, Rz. 7). Im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens und der Nichteinlassung der Klägerin zur Sache trotz Setzens von Ausschlussfristen nach §§ 62 Abs. 3, 65 Abs. 1 und 2, 79b Abs. 1 und 2 FGO mit Schreiben vom 08.08.2005 bzw. vom 29.06.2006 und Ergehens eines Gerichtsbescheids am 10.01.2006 geht das Gericht von der Gefahr einer Prozessverschleppung aus (vgl. BFH-Beschuss vom 03.09.2001 GrS 3/98, BStBl. II 2001,802).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO. Die Kosten des Verfahrens waren Xxx aufzuerlegen, weil er die Klage erhoben hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin ihn mit der Prozessführung beauftragt oder in diese eingewilligt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 02.05.1969 III R 123/68, BStBl. II 1969, 438).



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