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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 20.10.2006
Aktenzeichen: II 174/2006
Rechtsgebiete: UStG
Vorschriften:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 | |
UStG § 14 |
Finanzgericht Nürnberg
II 174/2006
Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides Februar 2006
In dem Rechtsstreit
hat der II. Senat des Finanzgerichts Nürnberg
durch
...
am 20.10.2006 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe:
I.
In der Hauptsache ist streitig, ob der Antragsteller (Ast.) für das Vermögen der A. GmbH & Co.KG einen Anspruch auf den Abzug eines Vorsteuerbetrages i.H.v. 4.863,68 EUR aus seinem Antrag an das Insolvenzgericht auf Festsetzung der Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter geltend machen kann.
Der Ast. ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. GmbH & Co.KG, 95478 Kemnath. Er beantragte beim Insolvenzgericht B. seine Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung. In dem Antrag vom 23.06.2005 sind sein Vergütungsanspruch und seine Auslagen in jeweiligen Nettobeträgen zuzüglich 16% Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Den Beschluss des Insolvenzgerichts über den Vergütungsanspruch legte er dem Gericht nicht vor.
Bei dem zuständigen Finanzamt beantragte der Ast. unter Vorlage des Antrags vom 23.06.2005, den er am 20.01.2006 um seine Umsatzsteueridentifikationsnummer ergänzt hatte, in der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2006 die Erstattung des Vorsteuerbetrags von 4.863,68 EUR. Das Finanzamt lehnte in dem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Februar 2006 vom 12.04.2006 die Erstattung des Vorsteuerbetrages mit dem Hinweis darauf ab, dass der Antrag auf die Festsetzung des Vergütungsanspruchs nicht die Erfordernisse einer Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG erfülle und verwies auf die Verwaltungsanweisung in A 192 Abs. 7 Satz 5 UStR 2005. In dem Bescheid vom 12.04.2006 setzte es eine Umsatzsteuer in Höhe von 258,99 EUR fest. Über den fristgerechten Einspruch hiergegen hat das Finanzamt noch nicht entschieden. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte es mit Bescheid vom 22.06.2006 ab.
Der Ast. beantragt bei Gericht, den Bescheid über die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Februar 2006 vom 12.04.2006 von der Vollziehung auszusetzen.
Zur Begründung trägt er folgende Gesichtspunkte vor:
Der dem Finanzamt vorgelegte Antrag an das Insolvenzgericht auf Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter erfülle alle Anforderungen an eine Rechnung i.S.d. § 14 UStG. Die Stellung einer eigenen Rechnung an die Insolvenzmasse sei ihm aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Da er die Insolvenzmasse vertrete, könne er sich somit nicht selbst eine Rechnung stellen. Daher soll der Antrag auf Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung hier ausnahmsweise als Rechnung gelten.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung trägt es Folgendes vor:
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei die Vorlage einer Rechnung, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird. Der vorgelegte Antrag an das Insolvenzgericht auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfülle diese Rechnungsvoraussetzung jedoch nicht.
II.
Der Antrag ist abzulehnen, weil in der Hauptsache keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides bestehen.
1.
Auf Antrag kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen (§ 69 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn eine überschlägige Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit und Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Beschlüsse vom 10.02.1967 III B 9/66, BStBl. III 1967, 182 und vom 19.05.1999 V B 5/99, BFH/NV 1999, 1495).
Die Entscheidung im Aussetzungsverfahren ist auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zu fällen. Die Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen ist nur soweit erforderlich, dass entschieden werden kann, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei sind nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 28.07.1987 V B 68/86, BFH/NV 1988, 198 und vom 22.03.1988 VII R 39/84, BFH/NV 1990, 133).
2.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Antrag nicht erfolgreich sein, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Vorsteueranspruch nicht gegeben sind.
a)
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG muss die Rechnung folgende Angaben enthalten: Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
b)
Nach diesen gesetzlichen Regelungen kann ein Antrag des Insolvenzverwalters auf Festsetzung seiner Vergütung, der an ein Insolvenzgericht gerichtet ist, nicht den Tatbestand einer Rechnung i.S.d. § 14 UStG erfüllen. Denn dieses Dokument ist nicht an den am Leistungsverhältnis beteiligten Leistungsempfänger - also hier an das Vermögen der A. GmbH & Co.KG - gerichtet, sondern an das das vorläufige Insolvenzverfahren begleitende und überwachende Gericht adressiert. Zwar sind in diesem Antrag die Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters und das von ihm berechnete Entgelt beschrieben. Aber über den dem Insolvenzverwalter tatsächlich zustehenden Vergütungsbetrag ist gerade noch nicht entschieden, weil er noch von dem Beschluss des Insolvenzgerichts abhängig ist (vgl. § 64 InsO). Erst mit dem Beschluss ist der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters auch hinsichtlich der zu zahlenden Umsatzsteuer (vgl. § 7 InsVV) bestimmt und er kann seine Leistung gegenüber dem Gemeinschuldner in Rechnung stellen.
Das Gericht weist darauf hin, dass es in der Rechtsprechung des BFH geklärt ist, dass ein Vorsteuerabzug aus dem Beschluss des Konkursgerichtes über die Vergütung des Konkursverwalters jedenfalls dann nicht möglich ist, wenn in dem Beschluss die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen wird (vgl. BFH-Urteil vom 20.02.1986 V R 16/81, BStBl. II 1986, 579). Ein gleiches gilt auch für den Vorsteuerabzug bei Leistungen des Insolvenzverwalters (vgl. BFH-Beschluss vom 07.04.2005 V B 187/04, BFH/NV 2005, 1640). Um so mehr kann ein Vorsteueranspruch nicht bereits aus einem Dokument begründet sein, mit dem die Vergütung erst beantragt wird.
Danach kann der Ast. für das Vermögen der A. GmbH & Co.KG den Vorsteueranspruch aus seiner Leistung als vorläufiger Insolvenzverwalter erst dann geltend machen, wenn er der Gemeinschuldnerin eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 07.04.2005, a.a.O.). Weder die Vorschriften der Insolvenzordnung (vgl. §§ 63 ff InsO) noch die der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (vgl. § 10 InsVV) hindern die Rechnungsstellung. Das Gericht hält daher auch die Verwaltungsanweisung in R 192 Abs. 7 Satz 5 und 6 UStR 2005 für zutreffend, dass eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung auch bei der Abrechnung der Leistung des Insolvenzverwalters an den Gemeinschuldner erforderlich ist; an diese Anweisung war das Finanzamt gebunden.
Danach konnte der Antrag keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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