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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: II 61/2004
Rechtsgebiete: UStG
Vorschriften:
UStG § 14 | |
UStG § 9 Abs. 2 S. 1 | |
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 |
Finanzgericht Nürnberg
II 61/2004
Umsatzsteuer für 1996
In dem Rechtsstreit
hat der II. Senat des Finanzgerichts Nürnberg
durch
...
ohne mündliche Verhandlung
in der Sitzung vom 10.10.2006
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand:
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Leistungen im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung des Grundstücks A. Straße 11-19 in B.-C. wegen beabsichtigter steuerpflichtiger Verwendung.
Der Kläger erwarb das besagte Grundstück im Jahre 1993, ließ die darauf befindliche Baracke abreißen und vermietete das Grundstück in den Jahren 1994 bis 1999 umsatzsteuerpflichtig als Lagerplatz an verschiedene Unternehmen. Im Jahre 1994 beauftragte er das Architekturbüro Dr. D. in X. zur Erstellung des Antrags einer Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit Funktionsunterlagerung (Läden, Geschäfte, gewerbliche Einrichtungen etc.) auf dem genannten Grundstück. Am 28.09.1995 wurde bei der Stadt B. der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Wohn- und Gewerbeanlage mit einer Gesamtnutzfläche von 6.327 qm eingereicht, wovon 5.700 qm für die Wohnnutzung und 627 qm für gewerbliche Nutzung vorgesehen waren. Nach der Rücknahme dieses Antrags am 29.05.1996 wurde am 03.06.1996 ein geänderter Bauantrag gestellt, wonach nur noch Wohnungen mit einer Gesamtfläche von 4.205,59 qm geplant waren. Die Stadt B. bezeichnete diesen Antrag im Schreiben vom 18.04.1997 als genehmigungsfähig, lehnte ihn jedoch am 20.10.1999 wegen Unvollständigkeit ab. Weitere Bauanträge stellte der Kläger nicht. Das Grundstück wurde in der Folgezeit weder bebaut noch veräußert; es befindet sich noch im Eigentum des Klägers.
Mit einem Schreiben vom 03.02.1996 übersandte das Architekturbüro Dr. D. dem Kläger sog. "Bewerbungsschreiben", in denen das zu errichtende Projekt in B.-C. zum Verkauf angeboten und wie folgt beschrieben wird:
Wohnanlage mit ca. 80 bis 95 Wohnungen bei einem Gesamtbauvolumen von ca. 25 Mio. DM. Bauen nach § 34 ist erlaubt, genehmigte Voranfrage liegt vor, alle Rahmenbedingungen sind geklärt, mit der Baugenehmigung kann unverzüglich begonnen werden, Grundstücksgröße 2.925 qm, realisierbare Nettowohnfläche ca. 6.200 qm, Verkaufspreis 3,5 Mio. DM.
Der Kläger legte bei Gericht ein Schreiben vom 04.12.1996 an das Architekturbüro D. vor, in dem er sich für das Engagement beim Verkauf des Projekts bedankt. Weiter wird ausgeführt:
"Bitte beachten Sie aber unbedingt, dass ich vor habe, das komplette Objekt ausschließlich mehrwert-/umsatzsteuerpflichtig zu verkaufen oder zu vermieten, da ich optiert habe, d.h. bei allen bisher angefallenen Zahlungen habe ich dem Finanzamt gegenüber die Mehrwertsteuer geltend gemacht; so auch künftig. Dieses darf auf gar keinen Fall übersehen werden."
Im Angebotsschreiben des ebenfalls vom Kläger beauftragten Vermittlers E. F. wurde im Dezember 1996 das Grundstück als Wohnanlage in B. zu einem Kaufpreis von 2.500.000 DM angeboten. Auch im Angebotsschreiben der vom Kläger beauftragten Vermittlerfirmen G. GmbH vom Januar 1997 wurde das Grundstück zu einem Kaufpreis von 2,4 Mio. DM angeboten mit einer geplanten Wohnfläche von 4.200 qm in 62 Wohneinheiten mit Tiefgaragenstellplätzen und oberirdischen Stellplätzen. In diesen Angebotsschreiben ist eine Mehrwertsteuer-Option nicht zum Ausdruck gebracht worden. In einem Schreiben vom 26.01.1997 an die Firma G., das der Kläger dem Gericht vorgelegte, wies er darauf hin, dass potentielle Interessenten bzw. Käufer des Objekts unbedingt auf die Einbeziehung/Zahlung der gesetzlichen Mehrwertsteuer hinzuweisen seien, da er optiert habe; insoweit bedürfe es einer Erweiterung/Klarstellung des Exposés.
Der Kläger reichte am 10.06.1997 die Umsatzsteuererklärung für 1996 bei dem beklagten Finanzamt ein und erklärte darin steuerpflichtige Leistungen zu 15% i.H.v. 5.000 DM; weiter machte er Vorsteuerbeträge von 1.840,11 DM geltend. Der so errechneten Erstattung i.H.v. 1.090 DM stimmte das Finanzamt zu, so dass die Anmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand (§ 168 AO). Mit dem Schreiben vom 27.12.2000 beantragte der Kläger nachträglich für das Jahr 1996 Vorsteuerbeträge von insgesamt 69.500,84 DM mit der Begründung, dass bisher ein endgültiges Urteil in einem zivilrechtlichen Streit gegen das Architekturbüro D. noch nicht vorgelegen habe.
Das Finanzamt gewährte aufgrund der Feststellungen einer Umsatzsteuersonderprüfung (vgl. Bericht vom 26.07.2001) einen weiteren Vorsteuerbetrag i.H.v. 6.691,50 DM. Dabei wurde eine Rechnung vom 19.11.1997 mit einem Vorsteuerbetrag von 1.170 DM, die der Kläger für das Jahr 1996 geltend machte, nicht anerkannt, und von den übrigen, nachträglich geltend gemachten Vorsteuerbeträgen nur ein Anteil von 9,91% entsprechend dem Verhältnis der beabsichtigten gewerblichen Nutzungsfläche zur Gesamtnutzungsfläche gewährt. Im Einzelnen wird auf den Bericht vom 26.07.2001 verwiesen. Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen, änderte mit Bescheid vom 24.08.2001 die Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO und setzte den Erstattungsanspruch nun i.H.v. 7.782 DM fest; den Vorbehalt der Nachprüfung hob es auf (§ 164 Abs. 3 AO).
Dem Einspruch des Klägers hiergegen, in dem er die Absicht zur erstmaligen tatsächlichen Verwendung des Grundstücks zu steuerpflichtigen Umsätzen geltend machte, gab das Finanzamt nur insoweit statt, als es wegen eines Rechenfehlers den Vorsteuerbetrag um weitere 80,08 DM erhöhte und den Erstattungsanspruch nun mit 7.862 DM festsetzte. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Im Einzelnen wird auf die Entscheidung vom 30.01.2004 verwiesen.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,
den Änderungsbescheid vom 24.08.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2004 dahin zu ändern, dass für 1996 ein Umsatzsteuererstattungsbetrag von 69.421 DM festgesetzt wird.
Zur Begründung trägt er folgende Gesichtspunkte vor:
Die angefochtene Einspruchsentscheidung habe nicht den letzten Stand der Entwicklung des gesamten Geschehensablaufes berücksichtigt, wobei möglicherweise wichtige Unterlagen nicht entscheidend gewürdigt worden seien. Denn er habe nachzuweisen versucht, dass er bezüglich des Objekts A. Straße in B. eine mehrwertsteuerpflichtige Verwendung beabsichtigt habe und daher sämtliche im Zusammenhang mit diesem Objekt angefallenen Vorsteuerbeträge geltend machen könne; somit seien noch weitere Vorsteuerbeträge i.H.v. 61.559 DM zu berücksichtigen.
Zwar sei einzuräumen, dass zunächst eine gemischte Bebauung, nämlich Gewerbe und Wohnungen, vorgesehen, aufgrund des Verhaltens der Stadt B. und der damit verbundenen Planungsunsicherheit zuletzt aber nurmehr eine ausschließliche gewerbliche Nutzung zulässig gewesen sei. Dem Planungsverhalten der Stadt B. zufolge hätten auch die Baupläne für das Objekt A. Straße modifiziert werden müssen.
Es sei jedoch das Grundstück über Jahre hinweg mehrwertsteuerpflichtig vermietet und zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgehalten worden. In zahlreichen Verkaufsgesprächen sei auf die Planungsauflagen der Stadt B. hingewiesen worden, nämlich dass im Erdgeschoss eine gewerbliche Nutzung und im Obergeschoss eine Nutzung durch Büros für Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Zeitarbeitsunternehmen, Physiotherapeuten, Krankengymnasten u.Ä. in Betracht kämen. Er habe auch bereits ab 1996 den Architekten und die beauftragten Makler ausdrücklich auf die Einbeziehung der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Verkauf oder Vermietung hingewiesen. Zwar sei in verschiedenen Anschreiben an Interessenten insoweit im Verkaufspreis keine Mehrwertsteuer ausgewiesen worden, da es zunächst galt, wegen des schwierigen Immobilienmarktes in B. und Umgebung überhaupt potentielle Käufer zu finden. Es sollte jedoch bei konkreten Verkaufs- bzw. Vermietungsverhandlungen stets auf die Mehrwertsteuerpflicht hingewiesen werden; die Einbeziehung der Mehrwertsteuer als solche habe er dabei immer als disponible Masse angesehen.
Es sei bereits bei Ankauf des Grundstücks in B. der Verkauf von Einzeleinheiten bis zu 70% des Objekts geplant gewesen, um überhaupt eine Finanzierung bei einer Bank seines Vertrauens erreichen zu können. Dabei seien als potentielle Käufer ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Investoren aus dem Bundesgebiet ins Auge gefasst worden. Wegen der zunehmenden Schwierigkeiten am Immobilienmarkt in B., wegen des Planungsverhaltens der Stadt B. und auch wegen Fehlplanungen des Architekten seien ihm finanzielle Probleme entstanden, die zur Planungsänderung geführt hätten. Er habe nun versucht, das Grundstück auf jeden Fall zu veräußern, egal wie.
Bei der Beurteilung der Streitsache seien die Entscheidungen des EuGH vom 29.02.1996 (Az. C-110/94, UR 1996, 116) und des FG Saarland vom 15.12.2000 (Az. 1 K 256/99, EFG 2001, 392) zur Stützung seiner Rechtsauffassung zu berücksichtigen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es Folgendes vor:
Für die Frage, ob ein Vorsteuerabzug aus vergeblichen Planungsaufwendungen für ein Gebäude beansprucht werden könne, komme es im Streitfall weder auf die tatsächliche Nutzung des Grundstücks als steuerpflichtig vermieteter Lagerplatz noch auf die Frage an, wie das Grundstück zum jetzigen Zeitpunkt genutzt werde oder genutzt werden könne.
Vielmehr sei allein entscheidend, welche beabsichtigte Nutzung im Zeitpunkt des Leistungsbezuges, also in der Planungsphase des Gebäudes, vorgelegen habe. Entsprechend den Plänen und Bauanträgen habe in dieser Zeit eine geplante gewerbliche Nutzung allenfalls für 9,91% der Nutzfläche vorgelegen; im zweiten Bauantrag seien ausschließlich Wohnungen geplant gewesen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass alle Gebäudeteile als steuerpflichtige Büros oder Praxen genutzt werden sollten. Weiter sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar, dass das gesamte Grundstück steuerpflichtig verkauft werden sollte.
Auch aus den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen und Schreiben, die jedoch zum Teil bereits der Finanzbehörde vorgelegt worden seien, ergäbe sich kein Nachweis, dass der Kläger von Anfang an ausschließlich eine steuerpflichtige Verwendung des zu errichtenden Gebäudes geplant habe.
Aus dem Architektenvertrag vom 20.01.1994 und den Bauanträgen an die Stadt B. folge jedoch eindeutig, dass der Neubau einer Wohnanlage mit nur teilweiser gewerblicher Nutzung geplant gewesen sei. Aus diesen Unterlagen errechne sich ein gewerblicher Nutzungsanteil von 9,91%, dementsprechend sei ein Vorsteuerabzug berücksichtigt worden. Allein diese Unterlagen könnten als objektive Anhaltspunkte für die beabsichtigte Verwendung angesehen werden (vgl. BFH-Urteil vom 22.03.2001, BStBl. II 2003, 433). Im Übrigen verweise es auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2004.
Die Beteiligen haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden, weil es an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Kläger im Streitjahr beabsichtigt hatte, die mit Vorsteuer belasteten Eingangsleistungen in vollem Umfang zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen zu verwenden.
1.
Dem Kläger stehen keine über die vom Finanzamt bisher gewährten weiteren Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für das zu errichtende Gebäude in B. A. Straße zu.
a)
Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 kann der Unternehmer - wie es der Kläger ist - die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist aber die Steuer für bezogene Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 4 Nr. 9a UStG) und die Umsätze durch Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12a Satz 1 UStG) sind steuerfrei, wenn nicht wirksam auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze verzichtet wird. Dabei kann nach § 9 Abs. 1 UStG der Unternehmer einen solchen Umsatz nur dann als steuerpflichtig behandeln, wenn dieser an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
b)
Nach der Rechtsprechung des BFH ist es für die Entstehung und den Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Eingangsleistungen in dem genannten Normzusammenhang maßgebend, ob der Steuerbürger die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit dem Investitionsvorhaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Erklärung, eine zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist.
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht endgültig, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer mit der Lieferung eines Gegenstandes oder der Ausführung einer Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen entsteht. Dabei braucht der Steuerbürger die Aufnahme des tatsächlichen Betriebes seines Unternehmens nicht abzuwarten, muss sich aber wegen der zeitgleichen Entstehung von Steueranspruch und Vorsteuerabzugsanspruch sofort entscheiden, für welche Ausgangsumsätze er die empfangenen Eingangsleistungen verwenden will (vgl. BFH-Urteile vom 08.03.2001 V R 24/98, BStBl. II 2003, 430 und vom 28.11.2002 V R 51/01, UR 2003, 197).
Da im Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezuges die nachweisbare Absicht bestanden haben muss, zum Vorsteuerabzug geeignete Ausgangsumsätze auszuführen, muss die belegte Absicht des Steuerbürgers auch die Voraussetzungen einschließen, von denen die Wirksamkeit eines Verzichts auf die Steuerbefreiung des beabsichtigten Ausgangsumsatzes gem. § 9 UStG abhängen (vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2002 V R 27/00, UR 2002, 603).
Bei der Beurteilung dieser Umstände kommt den ursprünglichen Erklärungen des Steuerbürgers insbesondere in den abgegebenen Umsatzsteuererklärungen ein gewichtiges Indiz durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dafür zu, ob die Absicht zur steuerpflichtigen Nutzung des Investitionsgegenstandes bestand. Spätere Absichtsänderungen wirken nicht zurück (BFH-Urteil vom 25.11.2004 V R 38/03, UR 2005, 164). Weicht die spätere tatsächliche Verwendung von der belegten Absicht ab, so kommt nur eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381).
2.
Diese Vorschriften und Rechtsgrundsätze auf den Streitfall angewandt, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Streitjahr 1996 nicht die Absicht hatte, die zu errichtende Immobilie in B.-C., Schönfelder Str. 11-9 ausschließlich und in vollem Umfange zu steuerpflichtigen Umsätzen, sei es durch Veräußerung oder durch Vermietung, zu verwenden.
a)
Unstreitig verwendete der Kläger als Unternehmer das Grundstück durch die Verpachtung als Lagerplatz zu steuerpflichtigen Umsätzen. Diese Verwendung ist jedoch nicht maßgeblich für die Bestimmung der Umsätze, die mit dem geplanten Gebäudekomplex beabsichtigt waren. Entscheidend sind vielmehr die im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung des Investitionsvorhabens zusammenhängenden Umstände. Insoweit ist dem Kläger zuzugeben, dass bereits Vorbereitungshandlungen, die auf die Erzielung steuerpflichtiger Umsätze gerichtet sind, grundsätzlich einen Anspruch zum Vorsteuerabzug begründen können (so die vom Kläger angeführten Entscheidungen des EuGH vom 29.02.1996, Az. C-110/94, a.a.O. und des FG Saarland vom 15.12.2000, Az. 1 K 256/99, a.a.O., aber auch BGH-Urteil vom 08.03.2001 V R 24/98, a.a.O.).
b)
Der Kläger hatte zur Überzeugung des Gerichts jedoch im Zeitpunkt des Bezuges der mit den nun geltend gemachten Vorsteuerbeträgen zusammenhängenden Leistungen nicht die Absicht zur steuerpflichtigen Nutzung des Bauobjekts.
Dem Gericht erschließt sich die objektiv nachvollziehbare Absicht des Klägers zunächst aus den Bauanträgen an die Stadt B.. Danach war der Neubau einer Wohnanlage geplant, in der teilweise auch Flächen zur gewerblichen Nutzung vorgesehen waren. In der Beauftragung des Architekturbüros Dr. D. mit der Erstellung eines entsprechenden Antrags auf Baugenehmigung im Jahre 1994 und in der Einreichung des entsprechenden Antrags bei der Stadt B. im Jahre 1995 erkennt das Gericht, dass der Kläger dieses Bauvorhaben ernsthaft in Angriff nehmen wollte (vgl. BGH-Urteil vom 08.03.2001 V R 24/98, a.a.O.).
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass mit der Rücknahme dieses Antrags und dem neuen Antrag auf ausschließliche Wohnbebauung gerade im Streitjahr der Kläger zum Ausdruck brachte, dass ihm nunmehr ausschließlich ein Immobilienkomplex zur Wohnnutzung vorschwebte. Spätere Planungsänderungen der Stadt B. und die Ablehnung dieses auf Wohnbebauung gerichteten Antrags im Jahre 1999 können auf die Absicht im Streitjahr nicht zurückwirken (vgl. BGH-Urteil vom 25.11.2004 V R 38/03, a.a.O.).
c)
Auch aus den Werbungs- und Angebotsschreiben, die im Auftrag des Klägers vom dem Architekturbüro Dr. D. und von den Vermittlern F. und G. an mögliche Interessenten versendet wurden, ist zu schließen, dass der Kläger, so wie bei der Stadt B. beantragt, eine Wohnanlage errichten wollte.
Der Kläger konnte aber weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren Unterlagen oder Beweismittel vorlegen, aus denen sich eine konkrete Verwendung der geplanten Immobilie erschließen lässt. Um seinen Vortrag, es sei der Abverkauf von Einzeleinheiten bis zu 70% zur Finanzierung des Gesamtvorhabens geplant gewesen und zwar nicht an Selbstnutzer aus B., sondern ausschließlich an umsatzsteuerpflichtige Investoren, zu stützen, konnte er keine Vertragunterlagen oder Vertragsentwürfe vorlegen, die diese Absicht belegen würden. Allein aus den Schreiben vom 04.12.1996 an das Architekturbüro D. und vom Januar 1997 an die Firma G., in denen der Kläger anmahnt, potentielle Interessenten des Objekts unbedingt auf die Option zur Mehrwertsteuer hinzuweisen, fallen für die Entscheidung des Gerichts deshalb nicht ins Gewicht, weil sie in keinem konkreten Angebotsschreiben ihren Niederschlag gefunden haben. So weist der Kläger auch in seiner Klagebegründung darauf hin, dass die Einbeziehung der Mehrwertsteuer als solche stets als disponible Masse angesehen worden sei.
d)
Für die Beurteilung des Gerichts fällt allerdings die Umsatzsteuererklärung des Klägers für das Streitjahr 1996 ins Gewicht, die er nach steuerlicher Beratung im Juni 1997 einreichte, und in der Vorsteuerbeträge nur im Zusammenhang mit der umsatzsteuerpflichtigen Verwendung des Grundstücks als Lagerplatz geltend gemacht wurden. Daraus erschließt sich, dass der Kläger bewusst Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für die geplante Immobilie im Streitjahr nicht geltend machte, obgleich die Voraussetzungen hierfür, nämlich Leistungsbezug und Rechnungsstellung, vorgelegen hatten. Aus dieser Erklärung folgt, dass der Kläger gerade keine Absicht zur steuerpflichtigen Nutzung der zu errichtenden Immobilie gehabt hatte (vgl. BGH-Urteil vom 28.11.2002 V R 51/01, a.a.O.).
3.
Soweit das Finanzamt von den nachträglich geltend gemachten Vorsteuerbeträgen einen Teilbetrag von 6.771,58 DM anerkannte, ist der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
a)
Verwendet der Unternehmer ein Gebäude teilweise zur Ausführung steuerpflichtiger und teilweise zur Ausführung steuerfreier Umsätze, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Dabei können die nichtabziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden (vgl. § 15 Abs. 4 UStG 1993). Insoweit wird von der Rechtsprechung als sachgerechter Maßstab die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Flächenschlüssel, also nach dem Verhältnis der zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendeten Flächen bzw. der zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendeten Flächen zur gesamten Nutzungsfläche einer Immobilie anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 02.03.2006 V R 49/05, UR 2006, 601).
b)
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt die Absicht des Klägers zur steuerpflichtigen Nutzung von Gewerbeflächen in dem Umfang zugestanden hat, wie er sich aus dem ersten Bauantrag allenfalls nachvollziehen lässt. Darin ist eine Nutzung der Immobilie zu gewerblichen Zwecken nur zu 9,91% im Verhältnis zur Gesamtnutzungsfläche vorgesehen gewesen. Wenn daher das Finanzamt zugunsten des Klägers angenommen hat, dass er diese Gewerbefläche in vollem Umfange zu steuerpflichtigen Umsätzen verwenden wollte, so ist dies nicht zum Nachteil des Klägers geschehen und vom Gericht nicht zu beanstanden.
Danach konnte die Klage unter keinen Gesichtspunkten erfolgreich sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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