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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: IV 94/06
Rechtsgebiete: EStG 2001, EStG
Vorschriften:
EStG 2001 § 4 Abs. 5 Nr. 7 | |
EStG 2001 § 7g Abs. 1 | |
EStG 2001 § 7g Abs. 2 | |
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 | |
EStG § 7 Abs. 1 S. 2 | |
EStG § 7g Abs. 4 S. 1 |
Finanzgericht Nürnberg
Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg
durch
aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 28.02.2008
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug als Betriebsausgaben.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. An ihr sind beteiligt:
als Komplementär Herr A mit 90% und
als Kommanditistin Frau B mit 10%.
Die Gesellschaft hatte ursprünglich ein Schuhwareneinzelhandelsgeschäft geführt, dieses wurde jedoch im Streitjahr und wird auch derzeit nicht mehr betrieben; die Räume wurden 1991 an die Firma C verpachtet. In den Vorbemerkungen zum Jahresabschluss 2001 wird zum Gegenstand des Unternehmens ausgeführt:
"Die Gesellschafter haben im Vorjahr beschlossen, den Geschäftszweck um den möglichen Betrieb von SB-Sonnenstudios und der möglichen Übernahme von Hausverwaltungen im fremden Namen und Rechnung zu erweitern. Auf die Tätigkeit und damit verbundener Kosten und Umsätze in diesem Berichtszeitraum hatte diese Entscheidung bereits dahingehend Auswirkungen, dass zum Zwecke der Eröffnung eines SB-Sonnenstudios geeignete Räume in 1, angemietet wurden. Hierbei handelt es sich um Räume, die bereits vorher als Sonnenstudio genutzt wurden. Eine Eröffnung und die damit verbundenen Umsätze konnten in diesem Bilanzierungszeitraum aufgrund noch nicht endgültig abgeschlossener Konzept-, Kosten- und Rentabilitätsplanungen im Zusammenhang mit der sich im allgemeinen geänderten wirtschaftlichen Lage und der insbesondere kurzfristig in der Firma Schuhhaus D aufgetretenen zurückgegangenen Umsatzerlöse noch nicht erfolgen (Interpunktion vom Gericht geändert)".
Die Klägerin hat im Jahr 1999 für die Anschaffung eines Firmenfahrzeugs eine im folgenden Jahr fortgeführte Rücklage nach § 7 g EStG in Höhe von 100.000,-- DM gebildet. Nach Anschaffung eines Porsche 911 Turbo Coupé xxxxxxxx zum Preis von netto 232.855,78 DM im März 2001 wurde die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst. Die Klägerin führt in ihrem Jahresabschluss aus, dass das Fahrzeug nur für Firmenzwecke mit einem Fahrtenbuch genutzt werde. Die Ansparrücklage sei daher ohne Gewinnzuschlag nach § 7 g Abs. 5 EStG und unter Inanspruchnahme der mit ihr verbundenen Sonder-Absetzung für Abnutzung -AfA- gewinnerhöhend aufzulösen gewesen.
In der Bilanz 2001 machte die Klägerin für den PKW Porsche folgende Betriebsausgaben geltend:
Normal-AfA | 46.570,78 DM |
Sonder-Afa | 46.570,78 DM |
AfA Winterreifen | 2.083,00 DM |
Kfz-Versicherungen | 4.123,32 DM |
laufende Kfz-Kosten | 2.851,95 DM |
Kfz-Reparaturen | 189,57 DM |
sonstige Kfz-Kosten | 60,00 DM |
Zinsaufwendungen kurzfristig | 18.644,01 DM |
Für das Fahrzeug wurde im Zeitraum vom 15.03.2001 bis zum 15.05.2003 ein Fahrtenbuch geführt, welches dem Gericht vorgelegt wurde. Danach wurde mit dem PKW eine Fahrleistung von 12.597 km im Streitjahr und von 15.327 km im Jahr 2002 erbracht. Der Komplementär A besitzt kein weiteres Fahrzeug. Ihm stand nach Angaben der Klägerin für Privatzwecke jedoch ein auf seine Mutter zugelassener BMW M3 zur Verfügung. Die beiden Gesellschafter (Mutter und Sohn) hätten damals beide in 2, im Vorder- bzw. Hinterhaus gewohnt.
Die Klägerin erklärte für das Jahr 2001 aus der Vermietung der Grundstücke 3 und 4 Einnahmen in Höhe von 158.132,61 DM und einen Bilanzverlust von 17.066,60 DM. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 vom 10.12.2002 stellte das Finanzamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in Höhe von - 17.066,00 DM fest.
Nach Durchführung einer betriebsnahen Veranlagung stellte das Finanzamt mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 vom 09.04.2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 45.674 DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Das Finanzamt vertrat hierbei die Auffassung, dass die Kosten für den PKW Porsche unangemessen sind, soweit sie 70.000,-- DM zuzüglich 5.600,-- DM anteilige nicht abzugsfähige Vorsteuer übersteigen. Es wurden daher nur Abschreibungsbeträge in Höhe von 15.300,-- DM nach § 7 EStG und in Höhe von 15.300,-- DM nach § 7 g EStG (jeweils 20%) anerkannt.
Mit Bescheid vom 22.12.2004 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
Im Einspruchsverfahren wies das Finanzamt mit Schreiben vom 05.12.2005 die Klägerin auf eine fehlende Erfolgsaussicht des Einspruchs und im Einzelnen auf eine sich abzeichnende Verböserung im Einspruchsverfahren gemäß § 367 Abs. 2 AO hin. Das Schreiben blieb unbeantwortet.
In Abänderung des angefochtenen Bescheids stellte das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 03.03.2006 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 109.582 DM fest und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Verböserung erging dabei in den folgenden Punkten:
Verlängerung der Nutzungsdauer des Kfz von 5 auf 8 Jahre, hierdurch eine Kürzung des Abschreibungsbetrages von 15.300 DM auf 9.450 DM
Ansatz einer privaten Kfz-Nutzung für jeden Kalendermonat in Höhe von 1% des inländischen Listenpreises zzgl. der Sonderausstattung einschließlich der USt (2.701 DM x 9 = 24.309 DM; Anwendung der Kostendeckelung )
keine Gewährung der Sonder - AfA nach § 7 g Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 2 b EStG, da das Fahrzeug im Betrieb des Steuerpflichtigen nicht ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird
Auflösung der 7g - Rücklage nach § 7 g Abs. 5 EStG. 1999 hätten die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorgelegen, da für einen im Ganzen verpachteten Gewerbebetrieb ohne aktive Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr Ansparabschreibungen nicht zulässig sind (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2001 X R 4/99, BStBl II 2002, 136; BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 337). Bei der Auflösung im Streitjahr setzte das Finanzamt eine Verzinsung von 6% für jedes Jahr des Bestehens der Rücklage an.
Gewinnerhöhung um 12.000 DM, da die Aufwendungen für Schuldzinsen für den fremdfinanzierten PKW nur zu 1/3 anerkannt werden.
Mit der Klage wird beantragt,
den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 vom 22.12.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2006 dahin zu ändern, dass Aufwendungen für den PKW wie erklärt berücksichtigt und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf - 17.066 DM festgestellt werden.
Zur Begründung wird vorgebracht, dass der Betrieb keineswegs ruhe, sondern gewerbliche Vermietung und Verpachtung in 2 und 1 betreibe. Die Ansparabschreibung sei daher in vollem Umfang anzuerkennen.
Eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG und damit eine Kürzung der Betriebsausgaben auf angemessene Aufwendungen scheide im Streitfall aus, denn es sei gerade durch das geführte Fahrtenbuch nachgewiesen worden, dass eine private Nutzung des Fahrzeugs nicht stattgefunden habe. Auch sei es nicht möglich, aus dem Fahrzeugtyp Rückschlüsse zum Umfang der Privatnutzung des Fahrzeugs zu ziehen.
Weiter seien die Aufwendungen für den PKW durchaus angemessen im Vergleich zu Umsatz und Gewinn der Klägerin. Diese habe bereits aus Vermietung und Verpachtung in Hof einen Umsatz zwischen 237.000,-- und 272.000,-- DM und 1999 einen Gewinn ohne Berücksichtigung der Rücklage nach 7 g EStG in Höhe von rund 125.500 DM erzielt. Abzustellen sei hierbei auf den Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung des Fahrzeugs, also das Jahr 1999. Zuzüglich der Umsätze aus dem Sonnenstudio in 1 sei es sehr wohl möglich, die Aufwendungen, das heißt die jährlichen Abschreibungsbeträge dieses Fahrzeugs, zu tragen.
Der Porsche 911 sei zudem auch keinesfalls ein unangemessenes Fahrzeug. Es handle sich hierbei um ein serienmäßig hergestelltes Fahrzeug ohne Sondereinbauten, das der oberen Mittelklasse zuzurechnen sei. Ein Fahrzeug der oberen Mittelklasse sei erforderlich, um Mietinteressenten zu signalisieren, dass der Vermieter wirtschaftlich leistungsfähig sei. Der geschäftsführende Gesellschafter sei aufgrund der langen Fahrtstrecken (einfach 207 km) zwischen 2 und 1 auch auf ein schnelles Fahrzeug angewiesen gewesen. Wegen des Ausbaus des Sonnenstudios seien wöchentlich mehrere Fahrten erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei der geschäftsführende Gesellschafter für die Gesellschaft auch noch als Makler tätig, so dass für ihn ein besonderer Repräsentationsaufwand bestünde, der nicht mit einem kleinen Mittelklassewagen abgedeckt sei. Die vom Finanzamt angesetzten Beträge würden noch aus den 80er Jahren stammen. Zu diesem Preis sei ein angemessenes Betriebsfahrzeug überhaupt nicht mehr erhältlich.
Außerdem sei in der Bilanz 1999 eine Rückstellung für dieses Fahrzeug in Höhe von 50% des Kaufpreises (200.000 DM) ausgewiesen und vom Finanzamt anerkannt worden. Die Feststellungsbescheide für 1999 und 2000 seien bestandskräftig, so dass sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen könne.
In der mündlichen Verhandlung hat der Komplementär der Klägerin ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin in den beiden Objekten in 2 die Vermietung von einzelnen Gewerbeeinheiten (z.B. Schuhgeschäft, Videothek, Boutique) und hauptsächlich von Wohneinheiten betreibe. Seine Maklertätigkeit habe sich auf die Mitgliedschaft beim Ring Deutscher Makler, eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung, und die Mitarbeit beim Mietspiegel beschränkt. Jedenfalls habe er keine Abschlüsse durch Maklertätigkeit erzielt. Hinsichtlich der geplanten Tätigkeit "Sonnenstudio" sei er in Kontakt mit Lieferanten, Versicherungen etc. getreten, eine Bestellung von Inventar (z.B. Liegen) habe jedoch nicht stattgefunden. Nach 3 Jahren sei der Mietvertrag beendet und das Objekt an die Vermieterin zurückgegeben worden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten vom 03.04.2006, 19.09.2006, 04.02.2008, 06.02.2008 und 27.02.2008 verwiesen.
Das Finanzamt beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Fahrzeug nach dem vorgelegten Fahrtenbuch im Jahr 2001 und den Folgejahren vom Gesellschafter A fast ausschließlich für Fahrten zwischen 2 und 1 verwendet worden sei. Beide Gesellschafter der Klägerin (A und B) hätten in 1 einen Zweitwohnsitz, Frau B besitze dort Grundvermögen, Herr A habe in 1 eine Bankverbindung. Eigentümerin der zum Betrieb eines Sonnenstudios angemieteten Räume sei Frau B. Die Räume seien seit Mietbeginn im Jahr 2001 bis Februar 2003 leer gestanden. Einkünfte aus der Maklertätigkeit seien von Herrn A weder 2001 noch 2002 erklärt worden.
Die Entwicklung der Gewinne und Einnahmen mache deutlich, dass sich ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann ein derartiges Fahrzeug wie den Porsche 911 zum Preis von 232.856 DM nicht angeschafft hätte. Die Anschaffung stehe wirtschaftlich völlig außer Verhältnis zu Umsatz und Gewinn des Unternehmens. Die Mieteinnahmen wiesen seit Jahren eine sinkende Tendenz auf, es bestünden Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Höhe von über 1 Mio. DM.
Dem Gericht liegen die vom Finanzamt überlassenen Akten über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1992 bis 2004, die Bilanzakten der Klägerin für 1992 bis 2002 und eine Akte über die betriebsnahe Veranlagung sowie das von der Klägerin in der Zeit vom 15.03.2001 bis zum 15.05.2003 geführte Fahrtenbuch vor.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Der Berechnung der Abschreibung des PKW ist eine Nutzungsdauer von 8 Jahren zugrundezulegen. Für die Bemessung der AfA ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, also die voraussichtliche "Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung" abzustellen. Die Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen (vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, § 7 Rz. 104). Zwar hat die Finanzverwaltung die "betriebsgewöhnliche (technische und wirtschaftliche) Nutzungsdauer" (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG) für PKW in den sogenannten amtlichen AfA-Tabellen mit sechs Jahren festgelegt (vgl. BMF-Schreiben vom 15.12.2000 IV D 2 - 1551- 188/00, BStBl I 2000, 1532). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 26.07.1991 VI R 82/89 , BStBl II 1992, 1000 ; vom 09.12.1999 III R 74/94, BStBl II 2001, 311; BFH-Beschluss vom 29.03.2005 IX B 174/03, BStBl II 2006, 368; Schmidt/Kulosa, EStG, § 7 Rz. 107; Stuhrmann bei Bordewin/Brandt, EStG § 7 Rz. 105) ist jedoch von einer AfA für PKW von 12,5 v.H. der Anschaffungskosten und entsprechend einer achtjährigen Nutzungsdauer des Fahrzeugs auszugehen. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. .
Anhaltspunkte für eine kürzere Nutzungsdauer im Streitfall sind nicht vorgetragen und für den Senat auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist bei dem vorliegenden Fahrzeugtyp und der durchschnittlichen jährlichen Kilometerleistung von ca. 15.000 km der Ansatz einer achtjährigen Nutzungsdauer des Fahrzeugs zutreffend.
2. Für die private Nutzung des PKW ist für jeden Monat 1 v. H. des inländischen Listenpreises anzusetzen, denn zum einen erfüllen die Aufzeichnungen nicht die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs, zum anderen ergibt sich aus den Aufzeichnungen eine Privatnutzung.
a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 v. H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Welche Angaben ein Fahrtenbuch enthalten muss, damit es als ordnungsgemäß anzusehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Die Aufzeichnungen müssen daher zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lässt. Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, entsprechen die Aufzeichnungen dann den Anforderungen an ein Fahrtenbuch, wenn sie fortlaufend und zeitnah geführt werden und mindestens die Angaben zum Datum, dem Tachostand zu Beginn und Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei beruflichen Fahrten dem Reiseziel, dem Reisezweck und den aufgesuchten Geschäftspartnern enthalten (vgl. BFH-Urteile vom 16.03.2006, VI R 87/04, BStBl II 2006, 625; vom 16.11.2005, VI R 64/04, BStBl II 2006, 410; vgl. auch Schmidt/Glanegger, EStG § 6 Rz. 422; BMF-Schreiben vom 21.01.2002 IV A 6 - S 2177 - 1/02 in BStBl. I 2002, 148 Rz. 19 f).
b) Im Streitfall erfüllen die Aufzeichnungen nicht die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs. Eintragungen zum Zweck der Fahrten von Hof nach 1 wie "Termine Sonnenstudio" (10.04.2001), "Termin wg. Einrichtung" (02.05.2001), "Termin 14.00 wg. Geräte" (16.05.2001 und 06.06.2001), "Besichtigung Studio mit Partner" (17.05.2001), "Treffen wg. Werbekonzept" (19.06.2001), "Unterlagen und Post abholen" (31.08.2001), "Kontrolle wg. Heizung" (05.09.2001) oder "Kontrolle Sonnenstudio" (28.09.2001 und 04.11.2001) bieten keine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und sind auch nicht mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar. Die Angaben sind allgemein, unpräzise und austauschbar, sodass anhand dieser Angaben ein Nachvollzug und ggf. auch eine Nachprüfung der beruflichen Veranlassung der Fahrten durch Behörde oder Gericht nicht möglich ist.
c) Die vorgelegten Aufzeichnungen sind auch deshalb kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, da diese nach der Auffassung des Senats nicht zeitnah geführt wurden. Der Zustand der Aufzeichnungen und das Schriftbild sprechen nicht dafür, dass die Aufzeichnungen als tägliches Arbeitsmittel im Fahrzeug verwendet wurden. Wenn das Fahrtenbuch tagtäglich im Fahrzeug verwendet wird, werden wohl verschiedene Stifte verwendet, die je nach Temperatur ein unterschiedliches Schriftbild hinsichtlich Farbe und Dicke des Strichs ergeben. Auch lassen sich wohl gewisse Unordentlichkeiten (z.B. Eselsohren, verwischte Eintragungen etc. ) nicht vermeiden. Die von der Klägerseite eingereichten Aufzeichnungen zeigen jedoch ein durchgängig einheitliches, makellos sauberes Schriftbild, das Heft weist keinerlei Beschädigungen, Verschmutzungen oder ähnliches auf.
d) Zudem ergibt sich aus den vorgelegten Aufzeichnungen eine Privatnutzung des Komplementärs der Klägerin. Der Komplementär hat sich nach den Aufzeichnungen mehrmals im Streitjahr mehrere Tage in 1 aufgehalten (z.B.: 15/16.03.2001; 25.03. - 27.03.2001; 01.04 - 02.04.2001; 10.04. - 11.04.2001; 02.05. - 09.05.2001; 16.05. - 18.05.2001; 21.05. - 22.05.2001; 06.06. - 08.06.2001; 19.06. - 20.06.2001; 25.07. - 27.07.2001; 01.08. - 03.08.2001; 07.08. - 18.08.2001; 31.08. - 02.09.2001; 05.09. - 06.09.2001; 30.11. - 02.12.2001). Nach seiner Einlassung hat er im Haus der Mutter in 1 übernachtet. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes 1 war der Komplementär vom 16.08.1993 bis zum 01.10.2005 mit Nebenwohnsitz in 1 gemeldet und verfügte nach der unwidersprochenen Mitteilung des Finanzamts dort über eine Bankverbindung. Für den 11-tägigen Aufenthalt in 1 vom 07.08. bis zum 18.08.2001 ist in den Aufzeichnungen als Fahrtzweck "Termine mit Lieferanten + Herstellern" angeführt. Da für diese Zeit sowie für die anderen mehrtägigen Aufenthalte in 1 eine nachvollziehbare und nachprüfbare Begründung für die mehrtägigen Aufenthalte weder in den Aufzeichnungen noch in der mündlichen Verhandlung vom Komplementär gegeben werden konnte, geht der Senat aufgrund der persönlichen Bindungen des Komplementärs zu 1 davon aus, dass dieser auch aus privaten Gründen Fahrten dorthin unternahm. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Klägerin in 1 Räume zur Betreibung eines SB-Sonnenstudios angemietet hatte. Diese geplante Tätigkeit hat jedoch nicht das Stadium einer allgemeinen Planung überschritten, insbesondere wurden nach der Einlassung des Komplementärs von 2001 bis 2003 keine baulichen Veränderungen an den Räumen vorgenommen oder spezielle Betriebseinrichtungen erworben.
e) Zudem kann bei einem Sportwagen der Luxusklasse, wie er im Streitfall vorliegt, nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, von der Art des Wirtschaftsgutes auf dessen private Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geschlossen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23.10.2007 XI B 26/07, BFH/NV 2008, 213).
3. Die Entscheidung des Finanzamts, Abschreibungsbeträge für den PKW Porsche nur insoweit als Betriebsausgaben anzuerkennen, als sie Anschaffungskosten in Höhe von 70.000 DM zuzüglich des hälftigen Umsatzsteuerbetrages in Höhe von 5.600 DM nicht überschreiten, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
a) Nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 2001 dürfen Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, den Gewinn nicht mindern. Im Allgemeinen kommt es für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht darauf an, ob sie "angemessen" sind. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Der Betriebsinhaber kann frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb machen will. Grundsätzlich ist dabei die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit für die Anerkennung als Betriebsausgaben ohne Bedeutung (vgl. BFH-Urteil 08.10.1987 IV R 5/85, BStBl II 1987, 853; Schmidt/Heinicke, EStG § 4 Rz. 601). Aufwendungen, die "die Lebensführung berühren", dürfen allerdings den Gewinn nicht mindern, "soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind" (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). Zu den die Lebensführung berührenden Betriebsausgaben zählen alle Aufwendungen, die, wenn sie nicht durch den Betrieb veranlasst wären, zu den Kosten der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen gehören würden. Gemeint sind damit vor allem Aufwendungen, die durch die betriebliche Repräsentation mitveranlasst sind, wie z.B. die Ausstattung von Büro- und Geschäftsräumen und die Unterhaltung von PKW (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.1987 a.a.O.). Für die Beurteilung der Unangemessenheit kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall an, wobei die Angemessenheit erheblich überschritten sein muss (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.1987 IV R 5/85, BStBl. 1987, 853; Schmidt/Heinicke, EStG, § 4 Rz. 602). Die Unangemessenheit der die Lebensführung berührenden Aufwendungen ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur nach der Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise zu beurteilen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes und Gewinns spielt dabei auch die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg eine Rolle. Auch der Grad, in dem die private Lebenssphäre berührt wird, ist zu beachten; Aufwendungen können um so weniger als unangemessen qualifiziert werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen hinter der betrieblichen Veranlassung zurücktritt (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.1986 I R 80/83, BStBl 1986, 904). Zu den unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG fallenden Kraftfahrzeugaufwendungen gehört vor allem die AfA nach § 7 Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.1987 a.a.O.). Die auf der Grundlage der tatsächlichen Anschaffungskosten zu bemessende AfA kann nur insoweit als Betriebsausgabe abgesetzt werden, als sie auf den als "angemessen" anzusehenden Teil der Anschaffungskosten entfällt; der darüber hinausgehende Teil darf in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. In Höhe des als unangemessen anzusehenden Teils der AfA erfolgt eine gewinnerhöhende Zurechnung außerhalb der Bilanz.
b) Im Streitfall überschreitet der Abschreibungsbetrag für den PKW Porsche jedenfalls soweit er über Anschaffungskosten in Höhe von 70.000 DM zuzüglich des hälftigen Umsatzsteuerbetrages in Höhe von 5.600 DM hinausgeht, die Angemessenheit erheblich. Die Klägerin hat im Streitjahr bei einem Umsatz in Höhe von 158.132 DM und einem erklärten Verlust in Höhe von - 17.066 DM Fahrzeugaufwendungen bei einer unterstellten Nutzungsdauer von 8 Jahren in Höhe von 57.058 DM (ohne Sonder-Afa) geltend gemacht. Bei Fahrzeugaufwendungen in Höhe von ca. 36 v.H. des Gesamtumsatzes ist nach der Überzeugung des Senats bei einem Unternehmen, das die langfristige Vermietung von Wohneinheiten und einigen Gewerbeeinheiten betreibt, die Angemessenheit der Betriebsausgaben erheblich überschritten. Weiter handelt es sich bei dem Porsche 911 Turbo Coupe um einen PS starken Sportwagen, der nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise in sehr starkem Maße die private Lebenssphäre berührt, sodass eine betriebliche Veranlassung zurücktritt. Die Art des Fahrzeugs und damit der von der Klägerin betriebene Repräsentationsaufwand ist für den Geschäftserfolg dieses Unternehmens ersichtlich ohne signifikante Bedeutung. Zudem befinden sich die Vermietungsobjekte im Haus "In der Altstadt" in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des Komplementärs. Zwar wäre die Bedeutung des Repräsentationsaufwands bei einer Maklertätigkeit höher einzuschätzen, eine solche hat jedoch weder die Klägerin noch deren Komplementär ausgeübt bzw. eine diesbezügliche Tätigkeit begonnen. Weder im Streitjahr noch in den Jahren danach wurden Einkünfte aus Maklertätigkeit erzielt. Es genügt hierbei nicht, dass die Klägerin nur allgemein eine neue Einkunftsquelle anstrebt. Es obliegt in diesen Fällen dem Steuerpflichtigen darzulegen, dass er zunächst die Eröffnung des Betriebes angestrebt hat, und aus welchen Gründen es hierzu nicht mehr gekommen ist; der Steuerpflichtige trägt also die Beweislast (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.1992 III R 96/88, BStBl. II 1992, 819; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 15 Rz. 104). Dieser Beweislast für den Beginn der Maklertätigkeit ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die Mitgliedschaft beim Ring Deutscher Makler, eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung und die Mitarbeit beim Mietspiegel reichen hierfür nicht aus. Gleiches gilt für die geplante Tätigkeit des Betriebs eines Sonnenstudios. Auch hier hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass damit als werbender Tätigkeit begonnen wurde, denn hierfür reicht die Kontaktaufnahme mit Lieferanten und Versicherungen nicht aus.
c) Die Zinsaufwendungen in Höhe von 18.644 DM, die ausschließlich für den Kredit für die Anschaffung des Porsche 911 entstanden sind, sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG insoweit als unangemessene Aufwendungen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, als die Anschaffungskosten des Fahrzeugs für die Abschreibungsbeträge unangemessen sind.
4. Der Klägerin steht keine Sonderabschreibung nach § 7 g Abse. 1 und 2 EStG zu.
a) Nach § 7 g Abse. 1 und 2 EStG 2001 können Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Geltendmachung von Sonderabschreibungen ist unter anderem, dass der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, eine bestimmte Wertgrenze nicht überschreitet (§ 7 g Abs. 2 Nr. 1 a EStG), das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt und im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (§ 7 g Abs. 2 Nr. 2 a und b EStG).
b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Das Kraftfahrzeug wird vom Steuerpflichtigen nicht ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt (vgl. Ziffer 2 d der Urteilsgründe). Weiter gehört es nicht zu einem werbenden Betrieb, den § 7 g EStG voraussetzt. Die von § 7 g EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale "Betrieb" und "Betriebsstätte" verlangen eine aktive Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit. Danach ist die Verbleibensvoraussetzung nur erfüllt, wenn der Investor das angeschaffte Wirtschaftsgut tatsächlich selbst eigenbetrieblich nutzt, indem er unter Einsatz dieses Betriebsvermögens als Händler, Produzent oder Dienstleistender tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2001 X R 4/99, BStBl II 2002, 136; BFH-Beschluss vom 19.11.2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; Schmidt/Kulosa, EStG, § 7 g Rz. 10, 12). Wenn § 7 g Abs. 2 Nr. 2 a EStG voraussetzt, dass das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr lang "in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs" verbleibt, so wird hierdurch der den Anforderungen des vorangegangenen § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechende Betrieb des Steuerpflichtigen selbst als Tatbestandsmerkmal in Bezug genommen. Die Auslegung der Begriffe "Betrieb" und "Betriebsstätte" dahin, dass es sich um einen "aktiven" Betrieb (eine "aktive" Betriebsstätte) handeln muss, folgt aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Mit ihr will der Gesetzgeber Investitionen und insbesondere Existenzgründungen fördern. Die Wettbewerbssituation der geförderten Betriebe soll verbessert, ihre Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und ihre Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden (vgl. BT-Drucksache 11/257, S. 8 f.; 11/285, S. 45, 48; im Einzelnen Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, § 7g Rdnr. A 1, A 19 ff.). Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt es, die bloße langfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern nicht in den Anwendungsbereich des § 7 g EStG einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2001 X R 4/99, BStBl II 2002; BT-Drucksache 10/336, S. 26; Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, § 7g Rdnr. A 21 und C 24; Schmidt/Kulosa, EStG, § 7 g Rz. 12; Roland in Bordewin/Brandt, EStG § 7 g Rz. 32, 40; BMF-Schreiben vom 25.02.2004 IV A 6 - S 2183 b - 1/ 04, BStBl I 2004, 337). Etwas anderes gilt nur für die kurzfristige Vermietung, wie zum Beispiel von Mietwägen (vgl. Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, § 7g Rdnr. A 21 und C 24; Schmidt/Kulosa, EStG, § 7 g Rz. 12).
5. Die im Wirtschaftsjahr 1999 gebildete Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG ist im Streitjahr nach § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösen und der Gewinn 2001 daher nach 7 g Abs. 5 EStG um 12.000 DM zu erhöhen.
a) Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage in Höhe von 40 v.H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG). Soweit die Auflösung einer Rücklage nicht auf Absatz 4 Satz 1 beruht, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, nach 7 g Abs. 5 EStG um 6 v.H. des aufgelösten Rücklagenbetrages zu erhöhen.
b) Die Klägerin kann im Streitjahr keine Sonderabschreibung vornehmen (vgl. Ziffer 4 des Urteils). Damit ist die im Jahr 1999 gebildete Rücklage nach § 7 g EStG im Streitjahr aufzulösen (§ 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG) und der Rücklagenbetrag in Höhe von 100.000 DM nach 7 g Abs. 5 EStG mit 6 vom Hundert im Jahr zu verzinsen. Damit ist zutreffend im Streitjahr ein Gewinnzuschlag von 12.000 DM angesetzt worden.
c) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Behörde in den Jahren 1999 und 2000 die Rücklage in Höhe von 100.000 DM nicht beanstandet hat. Das Finanzamt ist grundsätzlich berechtigt, den noch offenen Veranlagungen die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde zu legen. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung muss das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut prüfen, rechtlich würdigen und eine als falsch erkannte Rechtauffassung zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, selbst wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 04.05.2005 XI B 224/03, BFH/NV 2005, 1483). Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt für sich genommen die Bildung eines Vertrauenstatbestandes aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht.
d) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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