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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 15.06.2006
Aktenzeichen: 1 K 11346/02
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 4 | |
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 | |
EStG § 12 Nr. 1 S. 1 | |
EStG § 12 Nr. 1 S. 2 |
Finanzgericht Niedersachsen
Einkommensteuer 2000
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für eine Feier mit seinen Mitarbeitern anlässlich des fünfjährigen Bestehens der von ihm geleiteten Behörde als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger ist Leiter der X-Behörde. Anlässlich des 5-jährigen Bestehens der Behörde lud er zum 20.12.2000 im Anschluss an eine Mitarbeiterbesprechung alle Mitarbeiter zu einer Feier in den Sozialraum des Amtes ein. Die Mitarbeiterbesprechung dauerte von 12,30 bis 14,30 Uhr, die anschließende Feier (mit Mittagessen und Kuchen) dauerte über die Dienstzeit (17,00 Uhr) hinaus bis ca. 19,00 Uhr. An der gesamten Veranstaltung, für die ein Budget im Haushaltsplan des Amtes nicht vorhanden war, nahmen 80 Personen, bei denen es sich ausschließlich um Mitarbeiter/innen handelte, teil. Auf eine Weihnachtsfeier wurde im Einvernehmen mit dem Personalrat verzichtet.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machten die Kläger u.a. die Gesamtaufwendungen für die Feier in Höhe von 2.003 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers vergeblich geltend. Der Einspruch blieb erfolglos.
Dagegen richtet sich die Klage.
Während des Klageverfahrens änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid aus hier nicht relevanten Gründen.
Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen: Der Beklagte habe den Werbungskostenabzug zu Unrecht versagt. Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG gehörten zu den Werbungskosten auch beruflich veranlasste Bewirtungskosten. Anlass für die Feier sei gewesen, dass die vor fünf Jahren erfolgte problematische Zusammenführung der beiden (...)-Ämter in A und B zu einem (...)-Amt in B erfolgreich abgeschlossen worden sei. Bei der Mitarbeiterbesprechung und der anschließenden Feier habe es sich um eine einheitliche Berufsveranstaltung gehandelt. Der Kläger habe die Mitarbeiterbesprechung in Verbindung mit der ausgelobten Feier angeordnet. Die Veranstaltung habe innerhalb der Dienstzeit stattgefunden. Aus der Tatsache, dass die Mitarbeiterbesprechung mit einer zeitlichen Inanspruchnahme von ca. zwei Stunden zeitlich gesehen gegenüber der Feier nicht überwogen habe, könne nicht geschlossen werden, dass die Mitarbeiterbesprechung nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Eine untergeordnete Rolle habe vielmehr die anschließende Feier gespielt. Von einer privaten Mitveranlassung der Veranstaltung könne keine Rede sein. Der Kläger pflege keine private Kontakte zu den Mitarbeitern. Ein Indiz dafür sei auch, dass er nicht in B, sondern in A wohne und sich mit keiner Mitarbeiterin und keinem Mitarbeiter duze.
Der Kläger beantragen,
den Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 19.08.2005 dahingehend zu ändern, dass unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 1.582 DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer für das Jahr 2000 anderweitig festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG stehe dem Klagebegehren entgegen. Danach dürften weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte Aufwendungen für die Lebensführung abgezogen werden. Dazu gehörten auch solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen, auch wenn sie zur Förderung seines Berufs oder seiner Tätigkeit erfolgen. Von diesem Grundsatz ausgenommen seien bei Steuerpflichtigen mit festen Bezügen lediglich Bewirtungskosten, die ausschließlich beruflichen Zwecken dienen. Im vorliegenden Fall habe ein beruflicher Anlass nur für die Jahresabschlussbesprechung bestanden. Die anschließende Feier sei eine rein gesellschaftliche Veranstaltung gewesen, die im Einvernehmen mit dem Personalrat zu einem Verzicht auf die Weihnachtsfeier geführt habe. Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen könnten nur dann als Werbungskosten in Betracht kommen, wenn die Teilnahme daran eine besondere Belohnung für den Teil der Mitarbeiter darstellt, der sich durch besondere Leistungen ausgezeichnet hat. Aufwendungen für solche Veranstaltungen könnten für einen Vorgesetzten nur dann beruflich veranlasst sein, wenn er eine derartige Belohnung vorher - etwa in Form einer Auslobung oder eines Wettbewerbs - seinen Mitarbeitern in Aussicht gestellt hat und er davon ausgehen könne, dass er sie hierdurch zu besonderen Leistungen anspornen kann. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Die Bewirtung könne daher nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung angesehen werden. Eine Aufteilung der Aufwendungen auf einen beruflichen und eine privaten Teil sei ausgeschlossen, weil sie nur für das gesellschaftliche Beisammensein entstanden seien.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat die streitigen Aufwendungen zu Unrecht als nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG angesehen und nicht gemäß § 9 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
1. Von den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind die Werbungskosten abzuziehen ( §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 9, 19 EStG). Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2002 VI R 46/01. BStBl II 2002, 579, BStBl II 1991, 396 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG dürfen jedoch Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden. Dazu gehören nach Satz 2 der Vorschrift auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
a. Bei der steuerlichen Beurteilung von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Bewirtung von Mitarbeitern und Kollegen hat der BFH darauf abgestellt, ob die Aufwendungen durch den Beruf - dann Werbungskosten - oder durch eine aus gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen folgenden Verpflichtung zur Repräsentation - dann Lebensführungskosten - veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil 27.05.1993 VI R 57/90, BFH/NV 1993, 730 mit weiteren Nachweisen). Aus diesen Erwägungen heraus hat der BFH den Werbungskostenabzug für Bewirtungsaufwendungen im beruflichen Bereich gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verneint, wenn die Bewirtung durch den Steuerpflichtigen aus Anlass eines eigenen oder eines für den bewirtenden Mitarbeiter oder Kollegen besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Jubiläum, Amtseinführung, Beförderung, Verabschiedung) geschah oder als Ausdruck der im Laufe der beruflichen Kontakte gewachsenen zwischenmenschlichen Beziehungen des Steuerpflichtigen zu den Bewirteten erfolgte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.05.1993 VI R 57/90 a.a.O.; 4.12.1992 VI R 59/92, BStBl II 1993, 50 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, sind die Aufwendungen des Klägers als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Die Feier war objektiv und subjektiv beruflich veranlasst. Dafür sprechen nach den widerspruchsfreien und auch glaubhaften Angaben des Klägers der Anlass der Feier, der Teilnehmerkreis, die Örtlichkeit der Feier und die Höhe der Aufwendungen.
Objektiver Anlass der Feier war das fünfjährige Bestehen des Katasteramtes nach der Zusammenführung der Ämter in A und B. Subjektiv wollte der Kläger die Leistungen aller Mitarbeiter würdigen und zur weiteren Leistungsbereitschaft motivieren und damit (nicht zuletzt) auch seine eigene Amtsstellung fördern.
Der Teilnehmerkreis bestand ausschließlich aus den Bediensteten des dem Kläger unterstellten Amtes. Der Umstand, dass mit Rücksicht auf die Feier absprachegemäß mit dem Personalrat auf die Weihnachtsfeier, die grundsätzlich privaten Charakter hat, verzichtet wurde, ist allein kein Grund, die berufliche Veranlassung der hier streitigen Feier in Frage zu stellen.
Der Anerkennung der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten steht nicht entgegen, dass der Dienstherr des Klägers die Notwendigkeit der Feier weder bescheinigt noch einen Teil der Kosten nicht übernommen hat. Der Kläger konnte vielmehr frei darüber entscheiden, ob er die Feier veranstaltet oder nicht.
Die Höhe der Aufwendungen war nicht unangemessen hoch. Die Feier bewegte sich im finanziellen Rahmen für betriebliche Veranstaltungen. Die tatsächlichen Aufwendungen mit 25 DM pro Person liegen weit unterhalb des Betrages von 30 DM, den die Finanzverwaltung für Bewirtungen in einer betriebseigenen Kantine zugesteht (s. R 21 EStR). Der Beklagte selbst hat die Angemessenheit der Aufwendungen auch nicht in Frage gestellt. Im Übrigen wurden die Kürzungen der Aufwendungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG beachtet.
c. Der Anerkennung der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten steht nicht entgegen, dass der Kläger als Amtsleiter nur feste Bezüge hat.
Der BFH hat den Werbungskostenabzug für Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer mit feststehenden Bezügen zugunsten anderer ihm unterstellter Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers macht, nicht zugelassen (BFH-Urteil vom 23.03.1984 VI R 182/81. BStBl II 1984, 557). Dabei hat der BFH zwar eingeräumt, dass solche Aufwendungen auch auf beruflichen Erwägungen beruhten und geeignet seien, das Arbeitsklima innerhalb des vom Steuerpflichtigen geleiteten Arbeitsbereichs zu fördern. Er hat aber hinzugefügt, es ergebe sich ebenso aus dem Wesen solcher Aufwendungen eines Bediensteten in leitender Stellung, dass sie im Grunde mit seinem Berufe und daher mit seinen festen Gehaltsbezügen nichts zu tun hätten. Solche freiwilligen Aufwendungen eines Arbeitnehmers in leitender Stellung für seine Mitarbeiter beruhten vor allem auf den durch die dauernde Zusammenarbeit begründeten gesellschaftlichen und zwischenmenschlichen Beziehungen, die mehr persönlicher Art seien und letztlich durch die gesellschaftliche Position innerhalb einer engen Gemeinschaft bedingt seien.
Der erkennende Senat folgt der Auffassung des BFH nicht, denn die Frage der Abziehbarkeit von Aufwendungen als Werbungskosten richtet sich ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 9 EStG, in dem § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht angesprochen ist (s. Offerhaus BB 2004, 1024, 1028). Nach dem Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ist es für den Werbungskostenabzug erforderlich aber auch ausreichend, dass die Aufwendungen der Erwerbung, Sicherung und der Erhaltung der Einnahmen dienen; eine beabsichtigte oder tatsächliche Steigerung der Einnahmen ist hingegen nicht gefordert. So kann ein Vorsitzender Richter eines Obergerichts Aufwendungen für juristische Fachliteratur auch dann als Werbungskosten abziehen, wenn er keine Aussicht auf die Übernahme eines höher besoldeten Amtes mehr hat und daher mit höheren Bezügen nicht mehr zu rechnen ist. Da auch in einem solchen Fall die Fachliteratur dem Beruf des betreffenden Richters dient, kann der Werbungskostenabzug nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.
Für den Werbungskostenabzug reicht es daher aus, wenn der angestellte Amtsleiter, wie im Streitfall der Kläger, die Aufwendungen aus objektiv beruflichen Anlass tätigt. Dies können auch Bewirtungsaufwendungen sein, um die Belegschaft zu belohnen und zu motivieren. Denn ein gut funktionierendes Amt ist für die berufliche Tätigkeit und den beruflichen Werdegang des Amtsleiters allemal förderlich. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Kläger geleitete Behörde mit einer anderen Behörde zusammengeschlossen wird. Dann könnte es für den Kläger für die Frage, wer die Leitung der neuen Behörde übernimmt, vorteilhaft sein, wenn er ein gut geführtes Amt vorweisen kann.
2. Das Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht der Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten nicht entgegen, weil diese - wie bereits ausgeführt - ausschließlich beruflich veranlasst sind.
a. Die genannte Vorschrift bestimmt, dass Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, nicht abgezogen werden dürfen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen für die Lebensführung liegen vor, wenn sie durch die Lebensführung veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn sie mit der Lebensführung objektiv zusammenhängen und subjektiv ihretwegen getätigt werden. In § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kommt nicht zum Ausdruck, dass betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen ( § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG) nicht zum Abzug kommen sollen, wenn sie mit Lebenshaltungskosten zusammenhängen. Ebenso wenig ist in den §§ 4 und 9 EStG ein Vorbehalt nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthalten, so dass sich Abziehbarkeit beruflich veranlasster Aufwendungen ausschließlich nach §§ 4, 9 EStG richtet (so bereits Offerhaus a.a.O.). Offerhaus weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Zweck des Aufteilungsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht darin bestehe, dass Betriebausgaben/Werbungskosten und private Ausgaben, die miteinander verbunden sind, nicht aufzuteilen seien, sondern darin bestehe, Aufwendungen der Lebensführung, die auch betrieblich/beruflich veranlasst sind, nicht aufzuteilen. Dies entspricht auch der amtlichen Begründung zu § 12 EStG 1934 (RStBl 1935, 33, 41) die auch nach Auffassung von Drenseck (Festschrift für Offerhaus S, 497, 499) in Erinnerung bleiben sollte:
"In Ziff. 1 sind - entsprechend der Rechtsprechung des RFH - als nicht abzugsfähig auch aufgeführt die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Damit ist klargestellt, dass die sog, Repräsentationsaufwendungen nur dann zu den Betriebsausgaben oder zu den Werbungskosten gerechnet werden können, wenn sie ausschließlich zur landwirtschaftlichen, gewerblichen, beruflichen usw. Tätigkeit gehören und nichts mit dem Privatleben zu tun haben. Wenn bei Repräsentationsaufwendungen private und berufliche Gründe zusammenwirken und eine Trennung nicht erfolgen kann, sind die Ausgaben nicht abzugsfähig."
Die Gesetzesbegründung macht deutlich, dass der Gesetzgeber ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot nicht beabsichtigte. Es sollen vielmehr nur typische Lebensführungskosten als Erwerbsaufwendungen nicht abziehbar sein. Das auch bei einer ausschließlich beruflich veranlassten Bewirtung unvermeidbare Hineinspielen der Lebensführung bleibt daher unberücksichtigt, wenn es unbedeutend ist. In solchen Fällen greift das Aufteilungs- und Abzugsverbot nicht. Dies entspricht auch der Auffassung des Großen Senats des BFH (Beschlüsse vom 19.10.1970 - GrS 2/70 -, BStBl II 1971, 17; GrS 3/70, BStBl II 1971, 21), der darauf abstellt, dass das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG in erster Linie der steuerlichen Gerechtigkeit dient. Wie der große Senat zutreffend ausgeführt hat, soll verhütet werden, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen für ihre Lebensführung nur deshalb zum Teil in einen einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkommen decken müssen. So kann beispielsweise ein Musiklehrer seine Aufwendungen für Konzertbesuche nicht als Werbungskosten abziehen, weil solche Aufwendungen auch von anderen kulturell interessierten Personen gemacht werden, die sie aus versteuertem Einkommen decken müssen. Anders verhält es sich, wenn die Aufwendungen des Musiklehrers auf den Fortbildungszweck ausgerichtet sind, wie z.B. für den Besuch eines Kurses an einem Konservatorium oder für den Besuch einer Reihe von Konzerten mit neuer Musik, die verbunden mit Einführungsvorträgen unter bestimmten Gesichtspunkten ausgewählte Werke neuer Musik zur Darbietung bringt. Denn solche Aufwendungen sind auf den Fortbildungszweck des Musiklehrers ausgerichtet und stellen damit - ohne Kürzung - Werbungskosten dar (vgl. BFH-Urteil vom 8.02.1971 - VI R 76/68, BStBl II 1991, 369).
Nicht jede Berührung mit der Lebenshaltung führt daher zum Abzugs- und Aufteilungsverbot für die betreffenden Aufwendungen. Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG enthält vielmehr eine Typisierung und ein gesetzliches Verbot der Aufteilung in den durch sie betroffenen Fällen. Diesem Zweck muss die Auslegung dieser Vorschrift gerecht werden und darf die Umstände des Einzelfalles nicht außer Acht lassen. Dementsprechend bleibt ein unbedeutendes und nicht ins Gewicht fallendes Mithineinspielen der Lebensführung unbeachtet mit der Folge, dass die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen dann im vollen Umfang anzuerkennen ist, wenn die Förderung des Berufs bei weitem überwiegt und die Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt. Dementsprechend hat das Niedersächsische Finanzgericht für Aufwendungen eines Chefarztes für eine Weihnachtsfeier mit dem Klinikpersonal und für Aufwendungen eines Geschäftsführers für ein auf seinem Grundstück ausgerichtetes Gartenfest anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums den Werbungskostenabzug bejaht, weil das unvermeidbare Mithineinspielen der Lebensführung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles belanglos war (vgl. FG Nds.-Urteile vom 27.02.2002 - 4 K 30/96 -, EFG 2002, 1508 rkr.; 20.11.2002 - 4 K 156/99 -, EFG 2003, 838, Rev. BFH VI R 25/03).
Im Streitfall handelt es sich bei den streitigen Bewirtungskosten nicht um typische Lebenshaltungskosten, sondern - wie bereits ausgeführt - um ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen, die in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen sind. Eine Aufteilung der Aufwendungen in berufliche und in nichtabziehbare Lebensführungskosten kommt - auch im Wege der Schätzung - nicht in Betracht, weil das unvermeidbare Hineinspielen der privaten Lebensführung unbedeutend ist. Mit der Reichung eines Mittagessens und Kuchen an die Mitarbeiter hat der Kläger den Rahmen der beruflichen Veranlassung nicht überschritten, so dass die mithineinspielende Lebensführung in den Hintergrund treten muss.
b. Im Übrigen sind bezüglich der streitigen Aufwendungen die Voraussetzungen des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch nicht erfüllt.
Ein privater Bezug des Klägers oder eines Mitarbeiters zu der Feier (z.B. Geburtstag, Dienstjubiläum oder Ähnliches) ist nicht ersichtlich. Die Veranstaltung, mit der das fünfjährige Bestehen des (...)-Amtes nach seiner Zusammenführung der beiden Ämter in A und B gefeiert wurde, ist auch objektiv gesehen ausschließlich berufsbezogen. Der Teilnehmerkreis bestand ausschließlich aus Mitarbeitern; die Feier fand im Amte und nicht im Haus des Klägers statt.
Bei der Feier handelte es sich auch nicht um eine Veranstaltung, die die gesellschaftliche oder wirtschaftlichen Stellung des Klägers mit sich bringt. Denn die Einladung der gesamten Belegschaft zu der Jubiläumsfeier ist weder üblich noch wird sie von der Öffentlichkeit oder der Belegschaft eines entsprechenden Amtes erwartet. Ebenso wenig war die Feier Ausdruck der im Laufe der beruflichen Kontakte gewachsenen zwischenmenschlichen Beziehungen. Dafür spricht, dass der Teilnehmerkreis sich nicht auf bestimmte Mitarbeiter beschränkte, sondern sich auf die gesamte Belegschaft erstreckte. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein Amtsleiter, wie der Kläger, die gesamte Belegschaft von 80 Personen aufgrund seiner zwischenmenschlichen Beziehungen zu diesen Personen einlud und bewirtete. Das wurde vom Beklagten auch nicht substantiiert behauptet.
Nach allem sind die Aufwendungen für die Feier als Werbungskosten abzuziehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Tenorierung des Urteils zu Punkt 1 Abs. 2 beruht auf § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO; die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergibt sich aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
4. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.
Ende der Entscheidung
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