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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 1 K 238/07
Rechtsgebiete: GrdStG, BewG, GG


Vorschriften:

GrdStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
BewG § 19 Abs. 4
GG Art. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Reichweite der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Grundsteuergesetz (GrdStG).

Der Kläger ist ein bundesweit tätiger islamischer Dachverband. Nach § 3 seiner Satzung bietet er den in Europa lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit an, ihre Religion auszuüben. Zu diesem Zweck unterstützt er u.a. Gemeinden durch religiöse und kulturelle Aktivitäten, unterweist im islamischen Glauben und Lehre und in der Wahrung islamischer kultureller Werte, fördert muslimische Jugendliche und widmet sich dem moralischen Schutz der Menschen islamischen Glaubens. Eigenen Bekundungen zufolge hat er etwa 10.000 Mitglieder und ist damit der zweitgrößte islamische Dachverband in Deutschland.

Der Kläger war zunächst durch Bescheid des Finanzamts Köln-Nord vom ... unter Widerruf als gemeinnützig anerkannt. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen schätzt ihn als Religionsgemeinschaft nach den Art. 140 Grundgesetz (GG), 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) ein.

Im Jahre 1991 erwarb der Kläger das bebaute Grundstück D - Str. 14 in Vechta und baute es anschließend um. Nach Abschluss der Bauarbeiten führte das Finanzamt eine Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1995 durch und stellte den Einheitswert mit 39.200 DM fest. Bei dieser Wertberechnung hat es Räume, die für religiöse Zwecke benutzt werden, nicht erfasst.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt Köln-Nord die Gemeinnützigkeit rückwirkend ab 1997 ab. Als der Beklagte davon erfuhr, führte er mit Bescheid vom ... eine Art- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 2002 durch und stellte den Einheitswert auf 82.400 DM fest. Bei dieser Wertberechnung hat er auch die zu religiösen Zwecken genutzten Räume erfasst, die bisher noch nicht in die Einheitsbewertung eingeflossen waren.

Mit der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage erstrebt der Kläger die Aufhebung des Fortschreibungsbescheides. Er ist der Auffassung, dass er weiterhin von der Grundsteuer befreit sei. Nachdem ihm der gemeinnützige Status aberkannt worden sei, liege der Befreiungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrdStG vor. Nach dieser Norm sei Grundbesitz einer Religionsgesellschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes sei, von der Grundsteuer befreit. Nach Satz 2 der Norm stünden diesen Religionsgesellschaften jüdische Kultusgemeinden gleich, auch wenn sie nicht Körperschaften des öffentlichen Rechtes seien. Die Erweiterung der Steuerbefreiung auf jüdische Kultusgemeinden sei verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass sie auch auf ihn, den Kläger, anzuwenden sei. Eine Beschränkung der Steuerbefreiung lediglich auf jüdische Kultusgemeinden verstoße gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 GG. Erst unlängst habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss zur Erbschaft- und Schenkungsteuer erkannt, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Steuertatbestandes die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne dieser Belastungsgleichheit umzusetzen habe. Daran fehle es, wenn nur jüdische Kultusgemeinden von der Grundsteuer verschont blieben, vergleichbare Einrichtungen islamischer Gläubiger jedoch nicht. Außerdem sei der Staat zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet. Es sei ihm untersagt, bestimmte Bekenntnisse zu privilegieren und andere auszugrenzen. Die benachteiligende Ungleichbehandlung einer Glaubensgemeinschaft im Vergleich zu einer anderen verletzte zudem sein Grundrecht aus Art. 4 GG.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass unter dem 14. November 2008 diverse Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen seien. Er - der Prozessbevollmächtigte - habe die Absicht, gegen jene Urteile Revisionen einzulegen und beantrage deshalb, das Verfahren auszusetzen, ferner die Anordnung der Verfahrensruhe.

Der Kläger beantragt,

die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 Finanzgerichtsordnung,

hilfsweise,

den Bescheid vom ... über die Feststellung des Einheitswertes auf den 01.01.2002 (Wertfortschreibung) für das in Vechta belegene Grundstück D - Str. 14 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom ... aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er weist darauf hin, dass dem Kläger die begehrte Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GrStG nicht zustehe. Der Wortlaut der Norm sei derart eindeutig, dass eine Auslegung über den Wortsinn hinaus nicht möglich sei. Auch eine analoge Anwendung der Grundsteuerbefreiung für jüdische Kultusgemeinden auf den Kläger müsse ausscheiden, weil es an der dafür erforderlichen Regelungslücke fehle. Die Norm halte verfassungsrechtlichen Anforderungen stand.

Einem Ruhen des Verfahrens stimme er nicht zu.

Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Vor- und im Klageverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf beabsichtigte Rechtsmittel gegen vergleichbare Entscheidungen des Finanzgerichts Düsseldorf war nicht möglich. Gem. § 74 FGO kann ein vor Gericht anhängiges Verfahren nur dann zeitweilig ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Düsseldorf ist nach Bekundungen des Klägers abgeschlossen. Ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof ist - derzeit noch - nicht anhängig. Eine Verfahrensaussetzung im Hinblick auf ein mögliches erst künftig anhängiges Revisionsverfahren ist nicht mit dem Wortlaut des § 74 FGO vereinbar.

Im Übrigen ist ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 74 FGO (BFH, Urteil vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BFHE 161, 1, BStBl II 1990, 944).

Eine Verfahrensruhe nach §§ 155 FGO, 251 ZPO war ebenfalls nicht anzuordnen. Der Beklagte hat dieser Anordnung widersprochen.

2. Der angefochtene Bescheid hält einer rechtlichen Prüfung stand.

Zutreffend hat das Finanzamt darin eine Einheitswertfeststellung für das streitige Grundstück vorgenommen und hat bei dessen Berechnung auch die Räume erfasst, die für religiöse Zwecke genutzt werden. Diese Räume sind nicht von der Grundsteuer befreit.

a. Einheitswerte werden nach § 19 Abs. 4 BewG nur dann festgestellt, wenn sie für die Besteuerung erforderlich sind. Im Streitfall ist der Einheitswert festzustellen, weil er für die Bemessung der Grundsteuer erforderlich ist (§ 13 GrStG). Dabei bleibt es dem Finanzamt unbenommen, über die Frage, ob eine Grundsteuerbefreiung stattfindet, im Verfahren über die Feststellung des Einheitswertes zu entscheiden und nicht erst im nachfolgenden Grundsteuermessbetragsverfahren (BFH, Urteil vom 24. Juli 1985 II R 227/82, BFHE 144, 201, BStBl II 1986, 128). Davon hat das Finanzamt im Streitfall zutreffend Gebrauch gemacht.

b. Die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung liegen nicht vor.

aa. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b GrStG ist Grundbesitz zunächst von der Grundsteuer befreit, wenn er von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse genutzt wird, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient. Diese Voraussetzungen liegen für den Kläger im Feststellungszeitpunkt nicht mehr vor, nachdem das Finanzamt Köln-Nord den zunächst zuerkannten Status der Gemeinnützigkeit nachträglich aberkannt hat.

bb. Darüber hinaus tritt eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GrStG für solche Grundstücke ein, die von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentliches Rechtes ist, für Zwecke der religiösen Unterweisung u.a. benutzt werden. Auch diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, weil der Kläger nicht den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlangt hat.

cc. Schließlich sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 4. S. 2 GrStG auch solche Grundstücke von der Grundsteuer befreit, die von jüdischen Kultusgemeinden für die in S. 1 Nr. 4 GrStG genannten Zwecke genutzt werden, auch wenn die jüdischen Kultusgemeinden keine Körperschaften des öffentliches Rechtes sind. Da der Kläger keine jüdische Kultusgemeinde ist, kann er die in dieser Norm genannte Grundsteuerbefreiung nicht für sich in Anspruch nehmen.

Eine Auslegung des Wortlautes der Norm in der Weise, dass die den jüdischen Kultusgemeinden bewilligte Grundsteuerbefreiung auch für den Kläger zu gelten habe, ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat den Regelungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 GrStG dermaßen präzise umschrieben, dass die Voraussetzungen für eine anderweitige Auslegung seines Wortlautes von vornherein nicht gegeben sind.

Auch eine analoge Anwendung der Norm ist nicht möglich. Die Anwendung des Regelungswerks einer Norm über seinen Wortlaut hinaus auf andere vom Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte ist nur dann möglich, wenn das Gesetz lückenhaft ist und deshalb einer Rechtsfortbildung bedarf (Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO). Nach Einschätzung des erkennenden Gerichts ist das Regelungswerk des § 3 GrStG nicht lückenhaft. Die in Nr. 4 S. 2 der Norm enthaltene Ausnahmeregelung für jüdische Kultusgemeinden ist abschließend und enthält keinen Hinweis auf eine vom Gesetzgeber nicht erkannte Lücke. Sie entspricht der nachfolgend dargestellten Absicht des Gesetzgebers, nur jüdische Kultusgemeinden von der Besteuerung zu befreien.

c. In diesem Rechtsverständnis verstößt die Norm des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG nicht gegen die Verfassung.

aa. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor.

Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich, nach Abs. 3 darf niemand wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Herkunft oder seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Dennoch ist der Gesetzgeber nicht gehalten, jedwede Differenzierung zu unterlassen. Nach ständiger Rspr. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebietet der allgemeine Gleichheitssatz, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (z.B. BVerfGE 112, 268, 279). Für den Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber sogar einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (BVerfGE 93, 121, 135). Der Gesetzgeber darf diejenigen Sachverhalte tatbestandlich frei bestimmen, an die das Gesetz die Steuerpflicht knüpft. Er hat sich dabei allerdings an dem Prinzip der Folgerichtigkeit zu orientieren. Er muss bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne einer Belastungsgleichheit umsetzen. Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfGE 99, 88, 95; 99, 280, 290; 107, 27, 47).

In § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrdStG hat der Gesetzgeber alle Religionsgesellschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unter den weiteren im Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen von der Steuer freigestellt. Damit ist eine verfassungsrechtliche gebotene Belastungsgleichheit hergestellt. Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass der Gesetzgeber mit der Erstreckung der Befreiung auch auf solche jüdische Kultusgemeinden, die keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, die folgerichtige Umsetzung der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 GrdStG enthaltenen Regelung über die steuerpflichtigen und steuerbefreiten Grundstücke durchbrochen hat. Nach den vorangestellten verfassungsrechtlichen Erfordernissen ist für diese Durchbrechung deshalb ein besonderer sachlicher Grund erforderlich.

Ein derartiger Grund liegt vor. Er ergibt sich aus dem Unrecht, dass der nationalsozialistische Staat den jüdischen Kultusgemeinden angetan hat. Der Senat hat aus der mündlichen Verhandlung vor Gericht den Eindruck, dass auch der Kläger dieses Unrecht nicht in Abrede nimmt und sieht daher von einer weiteren Begründung darüber ab. Mit der Einbeziehung jüdischer Kultusgemeinden in den Kreis der Steuerbegünstigungen unternimmt der Gesetzgeber den Versuch, dieses Unrecht zu beseitigen (amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. April 1951, BStBl 1951 I S. 470). Dieser sachliche Grund ist auch heute noch nicht weggefallen.

bb. Mit dem Ausschluss des Klägers von der Vergünstigung verstößt das Gesetz auch nicht gegen Art. 4 der Verfassung. Danach sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse unverletzlich, die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Nach ständiger Rspr. des BVerfG wird die Glaubensfreiheit indes - wie alle Grundrechte - nicht schrankenlos gewährt. Einschränkungen ergeben sich aus Verfassung selbst, deren grundgesetzlicher Werteordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundrechtlichen Wertesystems (vgl. z.B. BVerfG vom 19. Oktober 1971 1 BvR 387/65, BVerfGE 32, 98; vom 16. Oktober 1968 1 BvR 241/66, BVerfGE 24, 236). Eine solche Schranke ist in Art. 140 GG enthalten, der die Weitergeltung des Art. 137 der WRV anordnet. Nach Art 137 Abs. 5 WRV bleiben Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften - und das gilt auch für den Kläger - ist dieser Status nur dann zu gewähren, wenn sie die dort normierten weiteren Voraussetzungen erfüllen. Soweit die Glaubensfreiheit daher durch die Bindung an den Körperschaftssteuerstatus und die damit verbundenen Einzelvergünstigungen (vom BVerfG auch als sog. "Privilegienbündel" bezeichnet) eingeschränkt wird, ergeben sich die Einschränkungen daher aus der Verfassung selbst und sind daher verfassungskonform (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370). Diese Rechtslage nimmt § 3 GrStG auf.

Auch die aus dem Grundrecht folgende Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiöser Neutralität steht der Anwendung der Norm auf den Streitfall nicht entgegen. Die Neutralitätsverpflichtung schließt Ungleichbehandlungen unter den Religionsgesellschaften nicht von vornherein aus. Differenzierungen sind sogar geboten und erforderlich, sofern sie durch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind. Auf diese Weise erhalten auch die Prinzipien des Art. 3 GG im Rahmen des Art. 4 GG Bedeutung. Unzulässig ist lediglich eine Differenzierung wegen des Inhaltes des Glaubens oder Bekenntnisses (Korioth im Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 140 Rdnr. 32).

Im Streitfall verletzt § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG diese Verfassungsprinzipien nicht. Eine Differenzierung nach Glaubensinhalten wird nicht getroffen. Die in S. 2 der Norm enthaltende Begünstigung ist aus den oben unter a.A. vorangestellten Gründen erforderlich und geboten.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Soweit ersichtlich, liegt höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG verfassungsrechtlichen Ansprüchen gerecht wird, noch nicht vor.

Ende der Entscheidung

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