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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: 1 V 131/07
Rechtsgebiete: GrdStG


Vorschriften:

GrdStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
Bei summarischer Prüfung keine Bedenken gegen die Durchbrechung der Sperrwirkung einer bestandskräftigen Wertfortschreibung.
Finanzgericht Niedersachsen

1 V 131/07

Gründe:

I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Reichweite der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Grundsteuergesetz (GrdStG).

Der Antragsteller ist ein bundesweit operierender islamischer Dachverband. Nach § 3 seiner Satzung bietet er den in Europa lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit an, ihre Religion auszuüben. Er unterhält u.a. Gemeinden im Rahmen religiöser und kultureller Aktivitäten, unterweist im islamischen Glauben und Lehre und in der Wahrung islamischer kultureller Werte, fördert muslimische Jugendliche und widmet sich dem moralischen Schutz der Menschen islamischen Glaubens. Eigenen Bekundungen zufolge hat er etwa 10.000 Mitglieder und ist damit der zweitgrößte islamische Dachverband in Deutschland.

Der Antragsteller war zunächst durch Bescheid des Finanzamts Köln-Nord vom ................ unter Widerruf als gemeinnützig anerkannt. Der Inneminister des Landes Nordrhein-Westfalen schätzt ihn als Religionsgemeinschaft nach den Art. 140 Grundgesetz (GG), 137 WRV ein.

Im Jahre 1990 erwarb der Antragsteller das bebaute Grundstück S. Str. 3 in D. Zu der Zeit belief sich der für den Rechtsvorgänger bestandskräftig festgestellte Einheitswert auf 76.400 DM. Nach dem Übergang des Grundstücks auf den Antragsteller führte das Finanzamt zunächst nur eine Art- und eine Zurechnungsfortschreibung jeweils auf den 1. Januar 1991 durch. Wertfortschreibungen nahm es erstmals mit Bescheid vom 11. Juni 2003 auf den 1. Januar 2003 (Wert: 95.900 DM, Fortschreibungsgrund: Fehlerbeseitigung) und mit weiterem Bescheid vom 4. September 2003 auf den 1. Januar 2004 (Wert: 107.800 DM, Fortschreibungsgrund: bauliche Veränderungen) vor. Beide Fortschreibungen wurden bestandskräftig.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt Köln-Nord die Gemeinnützigkeit rückwirkend ab 1997 ab. Als der Antragsgegner davon erfuhr, führte er mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 eine Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1998 durch und erhöhte darin den Einheitswert auf 110.400 DM. Der Bescheid enthält einen Hinweis nach § 181 Abs. 5 AO. Zur Begründung für die Erhöhung führte das Finanzamt an, dass Räume, die bislang wegen angenommener Gemeinnützigkeit nicht berücksichtigt worden seien, nunmehr bei der Einheitsbewertung hätten erfasst werden müssen.

Gegen die Fortschreibung hat der Antragsteller nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der er deren Aufhebung beantragt. Er ist der Auffassung, dass die der Religionsausübung dienenden Räume weiterhin von der Grundsteuer befreit sei. Nachdem ihm der gemeinnützige Status aberkannt worden sei, liege der Befreiungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrdStG vor. Nach dieser Norm sei Grundbesitz einer Religionsgesellschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes sei, von der Grundsteuer befreit. Nach Satz 2 der Norm stünden diesen Religionsgesellschaften jüdische Kultusgemeinden gleich, auch wenn sie nicht Körperschaften des öffentlichen Rechtes seien. Die Erweiterung der Steuerbefreiung auf jüdische Kultusgemeinden sei verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass sie auch auf ihn, den Anstragsteller, anzuwenden sei. Eine Beschränkung der Steuerbefreiung lediglich auf jüdische Kultusgemeinden verstoße gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 GG. Erst unlängst habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur Erbschaft- und Schenkungsteuer erkannt, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Steuertatbestandes die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne dieser Belastungsgleichheit umzusetzen habe. Daran fehle es, wenn nur jüdische Kultusgemeinden von der Grundsteuer verschont blieben, vergleichbare Einrichtungen islamischer Gläubiger jedoch nicht. Außerdem sei der Staat zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet. Es sei ihm untersagt, bestimmte Bekenntnisse zu privilegieren und andere auszugrenzen. Die benachteiligende Ungleichbehandlung einer Glaubensgemeinschaft im Vergleich zu einer anderen verletzte zudem sein Grundrecht aus Art. 4 GG.

Die Klage ist unter dem Aktenzeichen 1 K 130/07 vor dem Senat anhängig. Zeitgleich mit der Klage hat der Antragsteller darüber hinaus die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Bescheides beantragt, nachdem ein entsprechender Antrag durch das Finanzamt abschlägig beschieden worden war. Beide Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters erklärt.

II. Der Antrag hat auch bei Gericht keinen Erfolg.

1. Nach § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die AdV soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl. III 1967, 182;vom 18. Juni 1997 II B 33/97, BStBl. II 1997, 515).

2. Im Streitfall haften dem angefochtenen Bescheid derartige Zweifel nicht an.

a) Dabei vertritt das Gericht in formeller Hinsicht zunächst die Auffassung, dass die Sperrwirkung der bestandskräftigen Fortschreibungen auf den 1. Januar 2003 und 1. Januar 2004 der angefochtene Fortschreibung auf den 1. Januar 1998 nicht entgegensteht. Die Erkenntnis, die der BFH in seiner Entscheidung vom 16. Januar 1959 III 96/58 U, BFHE 68, 386, BStBl. III 1959, 150 über die Sperrwirkung bestandskräftiger Fortschreibungen für späterer Fortschreibungen auf einen vorangegagenen Zeitpunkt gewonnen hat, hat nur grundsätzliche Bedeutung, gilt nur in der Regel, und schließt Ausnahmen nicht aus. Eine solche Ausnahme liegt nach Einschätzung des erkennenden Gerichts im Streitfall vor, weil die bestandskräftigen Fortschreibungen auf den 1. Januar 2003 und 1. Januar 2004 von der Annahme getragen sind, dass der Antragsteller als gemeinnützig anerkannt worden ist. Diesen Status hat das Finanzamt Köln-Nord ausdrücklich jedoch nur mit Widerrufsvorbehalt zuerkannt. Der Antragsteller konnte sich daher nicht auf den Fortbestand der Gemeinnützigkeit verlassen und musste mit der Ausübung des Widerrufs rechnen. Da sein Vertrauen auf den Fortbestand der Gemeinnützigkeit daher nicht schützenswert ist, konnten auch die einheitswertmäßigen Folgerungen aus deren Wegfall nicht an der Sperrwirkung der bestandskräftigen Wertfestellungen auf den 1. Januar 2003 und 1. Januar 2004 scheitern. Unabhängig davon liegen mit dem Wegfall der Gemeinnützigkeit auch eine neue Tatsache vor, die die Sperrwirkung durchbricht (vgl. dazu OFD Hannover, Erlass vom 2. April 1969 S 3106-21-StH 342, S 3106-11-StO 313). Schließlich stehen auch die § 22 Bewertungsgesetz enthaltenen Wertfortschreibungsgrenzen sowohl im Hinblick auf die frühere als auch auf die späteren Wertfeststellungen nicht entgegen.

b) Die Höhe des Einheitswertes im angefochtenen Bescheid begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Das gilt auch, soweit darin Räume in die Bewertung eingeflossen sind, die für die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 GrdStG genannten Zwecke verwendet werden. Die in Satz 2 der Norm angeordnete Grundsteuerbefreiung für jüdische Kultusgemeinden kann der Antragsteller nicht mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen. Das Gericht verweist insoweit auf die Gründe seines Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 1 V 129/07, der zwischen denselben Parteien ergangen ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

IV. Das Gericht hat die Beschwerde zugelassen. Soweit ersichtlich, liegt höchtsrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrdStG verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt, noch nicht vor. Gleiches gilt auch für die in diesem Verfahren geltende weitere Rechtsfrage über die Tragweite der Sperrwirkung einer bestandskräftigen Fortschreibung für spätere Fortschreibungen auf einen früheren Zeitpunkt.

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