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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 09.11.2007
Aktenzeichen: 11 K 483/05
Rechtsgebiete: EigZulG, AO
Vorschriften:
EigZulG § 4 | |
AO § 15 Abs. 1 Nr. 3 |
Finanzgericht Niedersachsen
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2004.
Die Klägerin hat mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 2003 von ihrer Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein unbebautes Grundstück erhalten. Nach § 3 des Vertrages räumte die Klägerin schon mit Abschluss des Vertrages der Mutter ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an dem auf diesem Grundbesitz noch zu bauenden Einfamilienhaus ein. Weiterhin bewilligt und beantragt die Klägerin in diesem Paragraphen die Eintragung dieses Wohnrechts unter Ausschluss des Eigentümers. In § 6 des Vertrages wurde vereinbart, dass die Mutter sich an dem von der Klägerin durchzuführenden Bauvorhaben mit einem Betrag von 100.000 EUR beteiligt. Der Bauantrag für das geplante Einfamilienhaus wurde am 22. Dezember 2003 gestellt. Die Fertigstellung des Einfamilienhauses erfolgte im Kalenderjahr 2004. Die Mutter bewohnte seit dem 27. Oktober 2004 das Einfamilienhaus.
Am 23. Februar 2005 beantragte die Klägerin die Festsetzung einer Eigenheimzulage für die Herstellung eines unentgeltlich an die Mutter überlassenen Einfamilienhauses. Der Beklagte lehnte die Festsetzung einer Eigenheimzulage mit Bescheid vom 24. März 2005 ab. Zur Begründung weist der Beklagte darauf hin, dass die Wohnungsüberlassung nicht Kraft eigenem Rechts der Eigentümerin erfolgte. Außerdem sei die Überlassung nicht unentgeltlich erfolgt. Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsbescheid vom 19. Juli 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob die Klägerin Klage.
Die Klägerin trägt vor, es liege eine Nutzung zu Wonzwecken gem. § 4 Satz 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) vor, da die Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO), nämlich an die Mutter der Klägerin, zu Wohnzwecken überlassen worden sei. Für die Überlassung sei keinerlei Entgelt gezahlt worden. Die Zuwendung eines Betrages von 100.000 EUR sei keine Gegenleistung für die Gewährung des Wohnrechtes. Es handele sich bei der Zuwendung allein um eine Regelung im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge, da das Vermögen der Mutter auf ihre beiden Kinder aufgeteilt werden sollte. Es habe zwischen der Zahlung des Betrages von 100.000 EUR und der Wohnrechtseinräumung keinen Zusammenhang gegeben.
Die Vereinbarung des Wohnrechts sei ausschließlich zum Zwecke der Absicherung der Mutter gegen evtl. Unwägbarkeiten in der Zukunft erfolgt. Die Entscheidung, das neu errichtete Einfamilienhaus unentgeltlich zu Wohnzwecken der Mutter zu überlassen, sei erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen worden.
Die Klägerin beantragt,
den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 24. März 2005 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 19. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den beantragten Zeitraum Eigenheimzulage zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, eine Unentgeltlichkeit i.S. v. § 4 Satz 2 EigZulG sei bei Überlassung des Hauses nicht gegeben gewesen. Im Streitfall sei ein direkter Bezug zwischen der Zahlung des Betrages von 100.000 EUR und der beabsichtigten zeitnahen Erstellung des Einfamilienhauses zweifelsfrei gegeben. Beides wurde eindeutig im Vertrag vom 10. Dezember 2003 geregelt. Die Zahlung war als Beteiligung an der Herstellung des Einfamilienhauses nach § 6 des Vertrages bestimmt.
Mit Beschluss vom 28. September 2007 wurde der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat die Eigenheimzulage zu Recht nicht gewährt, weil keine Überlassung an Angehörige i.S.v. § 4 EigZulG vorliegt.
Nach § 4 Satz 1 EigZulG besteht ein Anspruch auf die Eigenheimzulage nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nach § 4 Satz 2 EigZulG auch vor, wenn eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i.S.v. § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird.
Im Streitfall wurde das Einfamilienhaus nicht durch die Klägerin zur Nutzung durch einen Angehörigen i.S.d. § 4 Satz 2 EigZulG überlassen. Zwar ist die Mutter der Klägerin eine Angehörige i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO; jedoch wurde ihr das Wohnhaus nicht zur Nutzung überlassen. Denn eine Überlassung i.S.d. § 4 Satz 2 EigZulG liegt nur vor, wenn der Nutzungsberechtigte (hier die Mutter der Klägerin) seine Berechtigung über die Wohnung zu verfügen, unmittelbar vom Eigentümer (hier die Klägerin) ableitet. Der Eigentümer muss den Besitz einräumen. Eine Überlassen ist daher dann zu verneinen, wenn der Eigentümer den zukünftigen Besitz des zu errichtenden Einfamilienhauses bei der Übertragung des Grundstücks nur mittelbar erhalten hat, weil der Veräußerer sich ein Nutzungsrecht vorbehält (vgl. FG Nürnberg Urt. v. 8. Mai 2002 III 242/2001, DStRE 2002, 1247; Thüringer FG Urt. v. 28. Mai 1998 II 415/96, EFG 1998, 1501). Die Einräumung des Nutzungsrechts stellt nämlich keine Gegenleistung des Erwerbs dar, sie mindert von vornherein das übertragene Eigentum (BFH Urt. v. 24. April 1991 XI R 9/84, BStBl II 1991, 794; FG Nürnberg Urt. v. 8. Mai 2002 III 242/2001, DStRE 2002, 1247).
Die Nutzungsberechtigung war von vornherein schuldrechtlich in der notariellen Urkunde vom 10. Dezember 2003 vereinbart worden. Ebenso wurde auch die Grundbucheintragung des Wohnrechts vereinbart, so dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein unbelastetes Grundstück erhalten hatte. Auch wenn später erst das Einfamilienhaus erstellt worden ist, war das darauf bezogene Nutzungsrecht bereits bei der Mutter verblieben.
Es kann somit im Übrigen dahingestellt bleiben, ob die Nutzung durch die Mutter unentgeltlich oder entgeltlich erfolgte. Daher ist auch unerheblich, ob die Zahlungsverpflichtung aus § 6 des Vertrages eine Gegenleistung für die Nutzungsmöglichkeit darstellte oder nicht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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