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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: 11 K 486/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 2 S. 1 |
Finanzgericht Niedersachsen
Tatbestand:
Streitig ist die Zulässigkeit der Klage, weil Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren ist. In der Sache begehrt der Kläger die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Haftungs- und Nachforderungsbescheids in der Fassung der Einspruchsentscheidung.
Der Kläger betreibt ein Omnibus- und Taxiunternehmen sowie ein Reisebüro in der Rechtsform eines Einzelunternehmens.
In der Zeit von Mai 1999 bis April 2004 wurde unter Mitwirkung des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen Oldenburg für den Zeitraum Januar 1993 bis Dezember 2000 eine Lohnsteueraußenprüfung bei dem Kläger durchgeführt. Der Prüfer kam zum einen zu dem Ergebnis, dass nicht lohnversteuerte Überstundengelder an Arbeitnehmer ausgezahlt worden seien. Zum anderen stellte er fest, dass gezahlte Aushilfslöhne nur teilweise versteuert worden seien bzw. die Voraussetzungen für eine Pauschalversteuerung gem. § 40a Einkommensteuergesetz (EStG) nur teilweise vorgelegen hätten.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA) folgte den Prüfungsfeststellungen und nahm den Kläger für die nicht versteuerten Überstundenentgelte in Haftung. In Bezug auf die Nachversteuerung der Aushilfslöhne erließ das FA einen auf § 40a EStG bzw. § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG gestützten Nachforderungsbescheid.
Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.
Die Einspruchsentscheidung wurde am 8. Juli 2005 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Die Klage ging am 18. August 2005 zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Klagefrist beim Finanzgericht ein.
Hierzu trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 18. August 2005 vor, er habe die Klageschrift am Vormittag des 11. August 2005 gefertigt, unterschrieben und seiner Sekretärin, ___ (K), mit der ausdrücklichen Weisung übergeben, die Klage wegen des Fristablaufs noch am gleichen Tag an das Finanzgericht zu faxen. Aufgrund eines akuten Bandscheibenvorfalls habe er sich nachmittags in Behandlung begeben und sei anschließend nicht mehr ins Büro zurückgekehrt. Erst am nächsten Morgen - als die Klageschrift noch in dem für Fristsachen vorgesehenen Ausgangsfach gelegen habe - sei bemerkt worden, dass die Faxübermittlung vergessen worden war.
K sei intensiv in die Behandlung von Fristen unterwiesen worden und werde diesbezüglich auch regelmäßig kontrolliert. Bislang habe sie sich stets als sorgfältig und zuverlässig erwiesen.
Fristen würden von dem Prozessbevollmächtigten angewiesen und von K notiert. Regelmäßig werde eine Vorfrist von sieben Tagen eingetragen. Auch der Fristablauf werde kontrolliert. Für Faxe, die an einem Fristtag abgehen sollten, gebe es ein gesondertes Fach, das von K, die das Büro in der Regel als Letzte verlasse, stets noch einmal kontrolliert werde. Warum die Faxübermittlung an diesem Tag übersehen wurde, sei unerklärlich.
In weiteren Schriftsätzen vom 19. Dezember 2005 sowie vom 3. März 2006 erläuterte der Prozessbevollmächtigte, sein Büro verfüge über ein elektronisch geführtes Postausgangsbuch. Über einen Strichcode würden die ausgehenden Briefe von den Mitarbeitern mit einem Lesegerät erfasst, nachdem sie frankiert und für den Postversand am gleichen Tag fertig gemacht worden seien. Neben dem Postausgangsbuch werde eine elektronische Fristenkontrolle und Erfassung durch ihn persönlich geführt. Mit Vorlage des Posteingangsbuches trage er die Fristen ein und hake sie nach Bearbeitung als erledigt ab. Darüber hinaus würden die elektronisch vermerkten Fristen auch unter dem jeweiligen Aktenzeichen zur Akte selbst dokumentiert.
Schließlich werde noch ein Fristenkalender von K per Hand geführt und von ihm kontrolliert. K zeichne eine Frist auf Weisung erst dann als erledigt ab, wenn das entsprechende Schriftstück zum Postversand gegeben bzw. gefaxt worden sei und der Sendebericht den ordnungsgemäßen Empfang bestätigt habe.
Der Kläger beantragt,
den Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge sowie von der Lohnsteuer abzusetzende Beträge für die Zeit vom Januar 1993 bis Dezember 2000 vom 6. September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2008 wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen beantragte der Kläger mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
1. Versäumung der Klagefrist
Gemäß § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) beträgt die Frist für die Erhebung der Klage einen Monat. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Einspruchsbescheides. Der Einspruchsbescheid gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies war am 11. Juli 2005 (Montag). Die Klagefrist begann mithin am 12. Juli 2005 und endete am 11. August 2005 (Donnerstag). Die Klage ist jedoch erst am 18. August 2005, also verspätet eingegangen.
2. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSv § 56 Abs. 1 FGO wegen Versäumung dieser Frist kann dem Kläger nicht gewährt werden, da das Vorbringen nicht geeignet ist, ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung, das sich der Kläger gem. § 56 Abs. 1, § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurechnen lassen muss, auszuschließen.
a) Unzureichende Darlegung der Büroorganisation innerhalb der Zweiwochenfrist
Nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen. Der Antrag erfordert eine vollständige, substantiierte und in sich schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen innerhalb dieser Zweiwochenfrist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1998 X R 87/97, BFH/NV 1999, 621 m.w.N.).
Aus dem Wiedereinsetzungsschreiben vom 18. August 2005 und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der K geht nicht hervor, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten durch organisatorische Maßnahmen eine hinreichende Erledigungs- und Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze gewährleistet gewesen wäre.
Nach dem Vorbringen des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten beruht die Fristversäumung im Streitfall darauf, dass es die sonst zuverlässige Sekretärin K entgegen einer ausdrücklichen Weisung versäumt hat, den Schriftsatz per Telefax an das Finanzgericht zu übermitteln.
Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter auf ein sog. Büroversehen, muss er grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, insbesondere muss er vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden und wann bzw. wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489; vom 3. August 2001 VIII R 9/99, BFH/NV 2002, 43).
Das Vorbringen im Streitfall hierzu ist in entscheidenden Punkten unvollständig. Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter hätte im Einzelnen darlegen müssen, wie die Fristenkontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten organisiert ist.
Die ordnungsgemäße Ausgangskontrolle im Büro eines Steuerberaters oder - wie hier - Rechtsanwalts erfordert grundsätzlich, dass Fristen im Fristenkontrollbuch erst aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch gelöscht werden (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266). Jeder Prozessbevollmächtigte muss durch seine Büroorganisation dafür Sorge tragen, dass die rechtzeitige Erledigung fristgebundener Sachen gewährleistet und insbesondere am Abend jedes Arbeitstages anhand eines Fristenkalenders überprüft wird (ständige Rechtsprechung; BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1998 X R 87/97, BFH/NV 1999, 621).
Der Vortrag im Schriftsatz vom 18. August 2005 geht lediglich pauschal dahin, Fristabläufe würden kontrolliert. Das weitere Vorbringen befasst sich sodann nur allgemein damit, K sei in die Behandlung von Fristen unterwiesen worden, ihr Umgang mit den Fristen werde regelmäßig kontrolliert und sie habe sich im Laufe der Jahre dabei stets als sorgfältig und zuverlässig erwiesen. Es ist weiter nur noch vorgetragen, es gebe in dem Büro ein gesondertes Fach bzw. einen Ausgangskorb für Fristabläufe, das von K, die das Büro in der Regel als Letzte verlasse, kontrolliert werde.
Ob der Blick in diesen Ausgangskorb die einzige Kontrolle ist oder wie die Fristen darüber hinaus im einzelnen überwacht werden, insbesondere ob die Fristenüberwachung eine abendliche Postausgangskontrolle anhand des Fristenkalenders einschließt, ist nicht ersichtlich.
Unter diesen Umständen kann ein - die Anwendung des § 56 FGO verbietender und dem Kläger zuzurechnender - Organisationsmangel nicht ausgeschlossen werden.
b) Unerheblichkeit der späteren Ausführungen
Die aufgezeigten Lücken in der Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens konnten durch die nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO eingereichten Schriftsätze vom 19. Dezember 2005 bzw. vom 3. März 2006 nicht mehr geschlossen werden.
Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (BGH-Beschlüsse vom 26. November 1991 XI ZB 10/91, NJW 1992, 697; vom 7. Oktober 1997 XI ZB 23/97, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1998, 278, jeweils m.w.N.). Bei dem Vorbringen in den genannten Schriftsätzen handelt es sich nicht um die bloße Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes. Der Kläger versucht vielmehr, einen neuen Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen - insbesondere zur Führung des Fristenkontrollbuchs und zur Postausgangskontrolle - seines Prozessbevollmächtigten nachzuschieben, nachdem das FA in seiner Klageerwiderung auf das Fehlen diesbezüglicher Ausführungen hingewiesen hat (siehe hierzu BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1998 X R 87/97, BFH/NV 1999, 621).
c) Kein anderes Ergebnis infolge der erteilten Einzelanweisung
An diesem Ergebnis ändert auch die K erteilte Einzelanweisung nichts.
Es ist zwar anerkannt, dass ein Rechtsanwalt das Versehen bzw. die Versäumnis einer zuverlässigen Kanzleiangestellten, die er durch eine konkrete Einzelanweisung mit der Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes betraut, nicht als eigenes Verschulden zu vertreten hat, wenn diese über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet worden ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. Februar 2003 VI ZB 38/02, BB 2003, 707; BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 62/03, BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564 - jeweils m.w.N.). Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird, ist er ohne besonderen Anlass zu Überwachungsmaßnahmen, wie z.B. Rückfragen oder Einsichtnahme in die Sendeberichte, nicht verpflichtet (BGH vom 15. Mai 1985 a.a.O.).
Dies gilt nach der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH jedoch nur dann, wenn das Büroversehen allein für die Fristversäumung ursächlich war. Im Hinblick auf die Zweiwochenfrist ist der Vortrag, eine sonst zuverlässige Büroangestellte habe eine Einzelanweisung zur Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax nicht befolgt, deshalb nicht ausreichend, um ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung auszuschließen (BFH-Beschluss vom 22. April 2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; vom 5. August 1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192). Vielmehr hätte es auch bei Vorliegen einer solchen Einzelanweisung der Darstellung einer wirksamen Ausgangskontrolle bedurft (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 22. April 2004 VII B 369/03 a.a.O.).
Der VI. Senat des BFH hat ebenfalls entschieden, dass der Prozessbevollmächtigte die Fristversäumnis selbst zu vertreten hat, wenn er in seinem Büro keine ausreichende Erledigungs- und Ausgangskontrolle eingerichtet hat. Fehlt es an derartigen Vorkehrungen, behält nach dem VI. Senat der Organisationsmangel seine Bedeutung für die Nichteinhaltung der Frist auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte dem Büropersonal eine konkrete Einzelanweisung zur Absendung des Schriftsatzes erteilt hat (BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016).
Auch dort enthielt der Klägervortrag in der Wiedereinsetzungsschrift - wie im hier maßgeblichen Streitfall - keine Ausführungen über die Art und den Umfang der Endkontrolle und über die Anweisungen für die Austragung der Fristen in den Fällen der Telefaxübermittlung wie auch bei Aufgabe fristwahrender Schriftstücke zur Post. Zwar fehlte es dann überhaupt an einer konkreten Einzelanweisung zur sofortigen Absendung des Schriftsatzes. Nach Ansicht des VI. Senats macht eine konkrete Anweisung im Einzelfall organisatorische Regelungen jedoch nur dann obsolet, wenn solche Regelungen durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung für die Einhaltung der Frist verloren hätten. Das ist nach dem BFH aber gerade nicht der Fall, wenn die Weisung lediglich dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüberschreitung jedoch darauf beruht, dass es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf (BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016).
Gerade so stellt es sich auch im Streitfall dar, da sich an die Einzelanweisung, die Klageschrift an das Finanzgericht zu faxen, eine Fristen- und Ausgangskontrolle hätte anschließen müssen, die das Nichtversenden im Normalfall aufgedeckt hätte. Der erkennende Senat schließt sich deshalb der Rechtsprechung des VI. und VII. Senats des BFH an, nach der dem Kläger auch bei einer Einzelanweisung zur Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax nur dann kein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist, wenn dieser darüber hinaus sein Büro mit einer ausreichenden Kontrolle organisiert hat und dies auch entsprechend innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO schlüssig und vollständig darlegt.
Der erkennende Senat ist insofern Ansicht, dass es auf die Art der erteilten Einzelanweisung entscheidend ankommt. Eine "gewöhnliche" Anweisung betreffend die Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch eine Kanzleikraft, die hierfür auch ansonsten zuständig ist, kann nach hiesiger Ansicht nicht dazu führen, die Anforderung an die Büroorganisation in Form der Fristen- und Ausgangskontrolle herabzuschrauben. Eine derartige Anweisung für den Einzelfall bedeutet nicht, dass die Fristen- und Ausgangskontrolle für diesen Fall obsolet ist, weil der Bevollmächtigte sich darauf verlassen durfte, seine Anweisung werde durchgeführt.
Ist die Fristen- und Ausgangskontrolle mangelhaft, ist die Einzelanweisung "Telefaxübermittlung eines bestimmten Schriftsatzes zur Fristwahrung" an die hiermit auch im normalen Büroalltag betraute Angestellte vielmehr nicht für die Fristversäumnis ursächlich, falls die Übermittlung nicht erfolgte. Konsequenterweise muss nach Auffassung des erkennenden Senats im Rahmen der Zweiwochenfrist - trotz Einzelanweisung - in derartigen Fällen gleichwohl zu der Büroorganisation entsprechend vorgetragen werden. Wird dieser Vortrag unterlassen, kann ein Organisationsmangel nicht ausgeschlossen werden, so dass trotz der Einzelanweisung zur Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist.
Dieser Sichtweise steht nicht das Urteil des XI. Senats des BFH vom 26. Februar 2004 (XI R 62/03, BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564) entgegen. In dieser Entscheidung hat der XI. Senat festgehalten, Wiedereinsetzung sei jedenfalls dann zu gewähren, wenn ein Angehöriger der rechtsberatenden Berufe, in dessen Kanzlei durch organisatorische Maßnahmen im Grundsatz eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle gewährleistet war, einer Kanzleiangestellten, die sich als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte.
Im Unterschied zum vorliegenden Streitfall war dort bereits dem Wiedereinsetzungsantrag zu entnehmen, dass das Büro institutionell über eine Fristen- und Postausgangskontrolle in Form von Termin- und Fristenkalender sowie Postausgangsbuch verfügte. Steht die ordnungsgemäße Büroorganisation im Grundsatz fest, sollen in diesem Fall weitergehende detaillierte Darlegungen zur generellen Fristen- und Ausgangskontrolle bei konkreten Einzelanweisungen an zuverlässige Bürokräfte nicht zu verlangen sein (Steinhauff, jurisPR-SteuerR 12/2004 Anm. 3). Dieser Fall ist vorliegend allerdings nach dem Vorgesagten nicht gegeben.
Der erkennende Senat sieht sich weiter nicht im Widerspruch zum Urteil des X. Senats des BFH vom 7. Dezember 1988 (X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266). Dieser hatte in seinem Leitsatz festgehalten, das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle sei dann nicht ursächlich für eine Fristversäumnis, wenn die mit der Versendung beauftragte Hilfsperson ausdrücklich auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks hingewiesen worden sei.
In den Entscheidungsgründen hat der BFH jedoch auch ausgeführt, dass der Grundsatz, wonach sich ein Prozessbevollmächtigter darauf verlassen dürfe, sein sonst zuverlässiges Personal werde eine besondere Weisung befolgen, nicht dazu führen dürfe, die strengen Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle zu vermindern. Die Prüfung der fristwahrenden Handlung anhand des Postausgangsbuches sei daher nicht deswegen entbehrlich, weil der Bevollmächtigte eine Weisung erteilt habe, den fristwahrenden Schriftsatz (mit der Post) zu versenden (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266).
Im Folgenden hat der BFH es ausdrücklich dahinstehen lassen, ob im Einzelfall eine wirksame Postausgangskontrolle "von Fall zu Fall" ausreiche, falls nur vergleichsweise wenige Fristen zu wahren sind. Ausschließlich in diesem Zusammenhang - "Überwachung von Fall zu Fall, weil die Versendung fristwahrender Schriftsätze nicht zur alltäglichen Arbeitsroutine gehört" - hat der BFH angenommen, die Nichtbefolgung einer hinreichend konkreten und nachdrücklichen Einzelanweisung gehe nicht zu Lasten des Bevollmächtigten.
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass eine derartige Ausnahmesituation vorlag. Vielmehr war K, der die Einzelanweisung erteilt war, als Sekretärin des Prozessbevollmächtigten nach der Wiedereinsetzungsschrift durchaus routinemäßig mit Fristsachen und deren Versendung befasst. Auch ist nicht ersichtlich, dass im Büro des Rechtsanwalts nur vergleichsweise wenige Fristen zu wahren sind und deshalb eine Kontrolle durch Einzelanweisung "von Fall zu Fall" erfolgen konnte.
Nach alledem war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren und die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
4. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.
Ende der Entscheidung
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