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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 06.10.2009
Aktenzeichen: 12 K 113/09
Rechtsgebiete: AO, EStG
Vorschriften:
AO § 37 Abs. 2 | |
AO § 228 | |
EStG § 31 | |
EStG § 72 Abs. 1 | |
EStG § 70 Abs. 1 | |
EStG § 73 Abs. 1 |
Tatbestand:
Streitig ist die Rückzahlung von 33.718,08 EUR Kindergeld wegen Doppelzahlung.
Der Kläger ist der Kindergeldberechtigte für die Kinder M (geb. 29. August 1994) und G (geb. am 24. Mai 1997).
Er war seit Juni 1997 bei der T GmbH beschäftigt. Die Familienkasse des Arbeitsamts V stellte eine sog. Kindergeldbescheinigung aus, die der Kläger bei seiner Arbeitgeberin einreichte. Das Kindergeld wurde daraufhin von der Arbeitgeberin ausgezahlt.
Zum 1. April 1998 wechselte der Kläger in den öffentlichen Dienst des Landes A. Er ist seitdem für das X-Präsidium A tätig.
Der Kläger beantragte bei der S-Kommission für das Personalwesen (zukünftig: S-Kommission) Kindergeld für seine beiden Söhne. In dem Antragsformular verneinte er die Frage, ob er oder sein Ehegatte für die eingetragenen Kinder bei einer anderen Stelle Kindergeld beantragt oder von einer anderen Stelle erhalten habe. Er teilte aber dem X-Präsidium mit Schreiben vom 3. April 1998 mit, dass die Kindergeldzahlungen bisher durch die T GmbH erfolgt seien. Er reichte außerdem die aktuelle Kindergeldbescheinigung der Familienkasse ein.
Am 23. April 1998 setzte die S-Kommission das Kindergeld ab April 1998 fest und nahm die Zahlung des Kindergelds auf. Eine Vergleichsmitteilung an die Familienkasse des Arbeitsamts V erging nicht.
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I, 3779) wurde die Möglichkeit, das Kindergeld durch private Arbeitgeber auszahlen zu lassen, aufgehoben.
Im Dezember 1998 erhielt der Kläger ein Schreiben der Beklagten, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Familienkasse des Arbeitsamts ab Januar 1999 die Auszahlung des Kindergelds übernehmen werde. Wenn die bisherigen Angaben zu der Bankverbindung noch zutreffend seien, sei keine Antwort erforderlich. Nur für den Fall einer geänderten Bankverbindung wurde um eine entsprechende Mitteilung gebeten.
Der Kläger reagierte nicht. Daraufhin zahlte die Beklagte das Kindergeld ab Januar 1999 auf ein Konto des Klägers und seiner Ehefrau bei der Kreissparkasse S aus.
Der öffentliche Arbeitgeber des Klägers zahlte das Kindergeld im Rahmen der Gehaltsüberweisungen ebenfalls aus.
Die Doppelzahlungen wurden erst im Jahr 2008 aufgedeckt. Die Beklagte stellte ab Juli 2008 die Zahlung ein.
Am 30. Juli 2008 hob der nunmehr zuständige Eigenbetrieb des Landes A "P-N" die Kindergeldfestsetzung der S-Kommission für die beiden Kinder vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 2008 auf. Der Einspruch des Klägers gegen die Aufhebung war erfolgreich.
Mit Bescheid vom 16. September 2008 forderte die Beklagte ihre Kindergeldleistungen für die Monate Januar 1999 bis Juni 2008 in Höhe von 33.718,08 EUR gemäß § 37 Abs. 2 AO zurück. Die Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt.
Am 30. September 2008 legte der Kläger gegen den Rückforderungsbescheid Einspruch ein. Er räumte die Doppelzahlungen ein. Eine Rückforderung sei aber wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht möglich, weil sich die beteiligten Behörden nicht abgestimmt hätten. Es habe für den Kläger und seine Ehefrau kein Anlass für Nachforschungen bestanden. Die Kindergeldfestsetzung vom 23. April 1998 sei dem Kläger ebenso wie die laufenden Gehaltsmitteilungen über seine Dienststelle zugeleitet worden. Er habe seine Gehaltsmitteilungen in seinem Büro bei der X aufbewahrt. Die Ehefrau habe die Gehaltsmitteilungen nie zu Gesicht bekommen. Die Ehefrau kümmere sich um die privaten finanziellen Angelegenheiten. Der Kläger habe nur gelegentlich die Kontoauszüge für das gemeinsame Konto in Händen gehalten, um z.B. Erstattungen des Arbeitgebers nachzuvollziehen. Weder dem Kläger noch der Ehefrau seien die Doppelzahlungen aufgefallen. Dies gelte insbesondere deswegen, weil das von der S-Kommission gezahlte Kindergeld nicht als gesonderter Posten auf den Kontoauszügen sichtbar werde, sondern als Gehaltsbestandteil in der Gesamtsumme des Auszahlungsbetrags enthalten sei. Nur bei genauer Betrachtung der Gehaltsmitteilungen sei der Ausweis des Kindergelds erkennbar gewesen.
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit habe die Zahlungen ab Januar 1999 aufgenommen, ohne dass der Kläger hierzu Anlass gegeben habe. Es sei dem Kläger in dem Schreiben im Dezember 1998 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass er nichts unternehmen müsse. Ursächlich für die Aufnahme der Zahlungen sei allein der Systemwechsel und der Umstand, dass eine Arbeitgeberbescheinigung in der Welt gewesen sei. Dass in den laufenden Gehaltszahlungen die Kindergeldzahlungen fortgesetzt worden seien, habe man zwar bei akribischer Überprüfung der Gehaltsabrechnungen erkennen können, dies sei aber nicht geschehen.
Außerdem wandte der Kläger Zahlungsverjährung ein. Der Erstattungsanspruch sei bereits in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die nicht geschuldeten Erstattungs- und Vergütungsbeträge ausgezahlt worden seien. Nach § 220 Abs. 2 AO sei der Erstattungsanspruch mit Entstehung fällig. Gemäß § 229 AO beginne die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Anspruch erstmals fällig geworden sei. Die Zahlungsverjährungsfrist betrage gemäß § 228 Satz 2 AO fünf Jahre.
Mit Einspruchsbescheid vom 6. Februar 2009 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Begründet wurde die ablehnende Entscheidung damit, dass die Familienkasse das Kindergeld nicht habe auszahlen dürfen. Mit der Arbeitsaufnahme im öffentlichen Dienst sei die S-Kommission zuständig geworden. Der Kläger hätte nach dem Anschreiben im Dezember 1998 auf den Umstand hinweisen müssen, dass er bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Es gelte die zehnjährige Verjährungsfrist wegen Steuerhinterziehung. Eine Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten entlaste nicht. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege nicht vor, weil die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche im vorliegenden Fall nicht als "illoyale Rechtsausübung" anzusehen sei.
Mit am 9. März 2009 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Es treffe nicht zu, dass der Kläger zweimal Kindergeld beantragt habe. Der Kläger habe das Kindergeld bei seinem neuen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst beantragt. Nachdem das Kindergeld bereits mehrere Monate durch den neuen Arbeitgeber gezahlt worden sei, habe die Beklagte - ohne dass der Kläger initiativ geworden sei - angekündigt, dass sich hinsichtlich der Abwicklungszuständigkeit etwas ändern werde. Dieses Belehrungsschreiben sei mit dem ausdrücklichen Hinweis verbunden gewesen, dass der Kläger nichts zu veranlassen habe.
Da im Haushalt des Klägers die finanziellen Angelegenheiten ausschließlich von der Ehefrau des Klägers wahrgenommen worden seien, habe diese den Zugang des Kindergeldes zwar registriert, sie habe aber nicht erkannt, dass dem Kläger parallel weiterhin das Kindergeld durch den Arbeitgeber ausgezahlt worden sei. Der Kläger bewahre seine Gehaltsabrechnungen im Dienstzimmer auf. Er habe keine Veranlassung gehabt, sich mit den Einzelbestandteilen der Abrechnung auseinander zu setzen. Der Kläger habe die Doppelzahlung nicht zu vertreten. Die Rückforderung verstoße gegen Treu und Glauben.
Außerdem sei in Höhe von 15.500 EUR Verjährung eingetreten. Es seien nicht einmal rudimentäre Ausführungen zu der Frage erfolgt, worin der objektive und subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung gesehen werde.
Der Kläger beantragt,
den Rückforderungsbescheid vom 16. September 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei einem Zuständigkeitswechsel von einer Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu einer Familienkasse des öffentlichen Dienstes würde die neu zuständig gewordene Familienkasse (hier: die S-Kommission) den Bescheid der unzuständig gewordenen Familienkasse nicht aufheben. Sie übernehme nur die Auszahlung aufgrund der bereits erfolgten Festsetzung. Werde sowohl von der neu zuständigen Familienkasse des öffentlichen Dienstes als auch von der ehemals zuständigen Familienkasse Kindergeld festgesetzt und gezahlt, so sei die Familienkasse des öffentlichen Dienstes für die Korrektur der zweiten Festsetzung zuständig. Gläubigerin des damit verbundenen Erstattungsanspruchs bleibe aber die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (DA-FamEStG 67.2.3 Satz 6). Es seien die Verjährungsvorschriften des § 169 Abs. 2 AO und nicht der Zahlungsverjährung nach § 228 AO einschlägig. Der Kläger habe die Doppelzahlungen zu vertreten. Er habe sowohl bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit als auch bei der S-Kommission Kindergeld beantragt. Außerdem habe er die Doppelzahlungen nicht mitgeteilt. Deshalb habe der Kläger eine Steuerhinterziehung begangen, so dass die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage.
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben bestehe nicht, weil die Geltendmachung der Rückforderung nicht als illoyale Rechtsausübung angesehen werden könne.
Mit Schreiben vom 4. September 2009 hat die Beklagte auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schreiben vom 21. September 2009 hat sich der Kläger dieser Erklärung angeschlossen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise begründet.
I.
Die Beklagte war nicht befugt, einen Rückforderungsbescheid über 33.718,08 EUR zu erlassen.
1. Nach § 37 Abs. 2 AO ist eine Steuervergütung (hier: Kindergeld, vgl. § 31 Satz 3 EStG), die ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, von demjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, zurückzuzahlen. Die Vorschrift gilt sowohl für den Erstattungsanspruch des Kindergeldberechtigten gegenüber der Familienkasse als auch für den umgekehrten Fall der Rückforderung einer rechtsgrundlos geleisteten Kindergeldzahlung durch die Familienkasse. Die Norm ist Ausdruck eines allgemein herrschenden Prinzips, dass derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit unberechtigt etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1990 VII R 97/88, BStBl II 1990, 671).
2. Die Beklagte zahlte das Kindergeld in den Monaten Januar 1999 bis Juni 2008 ohne rechtlichen Grund.
a) Ursprünglich hatte die Familienkasse des Arbeitsamts V das Kindergeld für die Kinder M und G konkludent festgesetzt. Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. bestand früher die Möglichkeit, das Kindergeld ohne schriftlichen Bescheid festzusetzen und die Entscheidung durch die Auszahlung des Kindergelds oder in sonstiger Weise bekannt zu geben (vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 70 Rz. 7). Im vorliegenden Fall hatte die Familienkasse durch die Erstellung der Kindergeldbescheinigung für den privaten Arbeitgeber eine entsprechende konkludente Festsetzung vorgenommen.
Der private Arbeitgeber zahlte gemäß § 73 Abs. 1 EStG a.F. als Zahlstelle für die Familienkasse das Kindergeld an den Kläger aus. Als der Kläger seinen Arbeitgeber wechselte und in den öffentlichen Dienst eintrat, fand ein Zuständigkeitswechsel bei der kindergeldgewährenden Behörde statt. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG wird das Kindergeld bei Arbeitnehmern des Bundes, eines Landes, der Kommunen und bei sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts von der entsprechenden Körperschaft festgesetzt und ausgezahlt. Die Körperschaft ist insoweit Familienkasse (§ 72 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Nach der herrschenden Meinung - der sich der Senat anschließt - bleibt bei einem solchen Zuständigkeitswechsel die bisherige Kindergeldfestsetzung durch die ursprünglich zuständige Familienkasse bestehen. Sie wird nicht aufgehoben und das Kindergeld durch die nunmehr zuständige Behörde neu festsetzt. Die neu zuständige Familienkasse ist an die bisherige Festsetzung gebunden. Eine Änderung der bisherigen Kindergeldfestsetzung durch die neu zuständige Behörde ist nur unter Beachtung der entsprechenden Änderungsvorschriften möglich (Tz. 72.1 Abs. 2 der sog. DA-FamEStG vom 5. August 2004, BStBl I 2004, 741; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Abschnitt A I § 72 EStG, Rz. 4 und 22; Korn, Einkommensteuergesetz, § 72 Rz. 12; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 72 Rz. 74; Lange/Lüdecke/Schmerse, Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, S. 151; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 72 Rz. 32; Anderer Ansicht: Treiber in Blümich, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, § 72 Rz. 66: Neuer Antrag erforderlich).
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die S-Kommission an die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung der Familienkasse des Arbeitsamts V gebunden war. Sie hatte auf dieser Rechtsgrundlage das Kindergeld ab April 1998 auszuzahlen. Einer neuen Kindergeldfestsetzung bedurfte es nicht. Offenbar war sich die S-Kommission dieser Rechtslage nicht bewusst. Jedenfalls setzte die S-Kommission - entgegen der Anweisung in Tz. 72.1 Abs. 2 der DA-FamEStG - am 23. April 1999 das Kindergeld erneut fest.
b) Angesichts dieser Rechtslage wurden die ab Januar 1999 durch die Beklagte geleisteten Kindergeldzahlungen ohne Rechtsgrund gezahlt. Die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung der Familienkasse des Arbeitsamts V war nach dem Zuständigkeitswechsel zum Rechtsgrund für die Zahlungen der S-Kommission bzw. der P-N geworden. Deshalb kann die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung nicht gleichzeitig der Rechtsgrund für die Zahlungen der Beklagten gewesen sein.
Unerheblich ist, dass die Beklagte nicht wusste, dass der Kläger nunmehr im öffentlichen Dienst arbeitete und dass sie daher irrtümlich davon ausging, dass die Zahlungen aufgrund der ursprünglichen Kindergeldfestsetzung erfolgen würden. Nach der Rechtsprechung des BFH stellen auch Leistungen in der irrtümlichen Annahme, dass der zugrunde liegende Steuerbescheid wirksam ist (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1998 II R 64/95, BFH/NV 1998, 1455) oder Leistungen in Unkenntnis von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (BFH-Urteil vom 6. Februar 1990 VII R 97/88, BStBl II 1990, 671; BFH-Urteil vom 1. März 1990 VII R 103/88, BStBl II 1990, 520) oder in Unkenntnis von Abtretungen (BFH-Urteil vom 13. März 1997 VII R 39/96, BStBl II 1997, 522) jeweils Leistungen ohne Rechtsgrund dar. Denn der Zweck der Leistung bestimmt den rechtlichen Grund mit. Die Kindergeldzahlungen durch die Beklagte sollten den Anspruch des Klägers auf Kindergeld erfüllen, den der Kläger infolge der Kindergeldfestsetzung inne hatte. Dieser Leistungszweck konnte nicht mehr erreicht werden, weil für die Erfüllung des Kindergeldanspruchs nunmehr der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber zuständig war, der diese Aufgabe durch die Zahlung des Kindergelds auch wahrnahm. Dementsprechend hätte der Kläger - neben der Zahlung des Kindergelds durch den öffentlichen Arbeitgeber - aus keinem Rechtsgrund mehr die zusätzliche Zahlung des Kindergelds durch die Beklagte verlangen können. Da sich die Beklagte in einem Irrtum über das Vorhandensein eines Rechtsgrunds befand, braucht nicht geprüft zu werden, ob eine Rückforderung nach § 814 BGB analog ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1997 VII R 39/96, BStBl II 1997, 522). Jeder Rechts- oder Tatsachenirrtum schließt die Anwendung des § 814 BGB von vornherein aus.
c) Die Zahlungen der Familienkasse ab Januar 1999 können nicht als erneute konkludente Kindergeldfestsetzung behandelt werden. Die Voraussetzungen für eine konkludente Festsetzung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. lagen nicht vor, weil mit der Aufnahme der Zahlungen keinem Antrag des Klägers entsprochen worden war (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Außerdem ergibt sich aus der Akte, dass die Beklagte nicht den Willen hatte, das Kindergeld neu festzusetzen. Sie ging vielmehr davon aus, dass sie - nach der Abschaffung des § 73 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 - aufgrund der ursprünglichen Kindergeldfestsetzung die nunmehr zuständige Auszahlungsstelle geworden war. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der Beklagten im Dezember 1998 an den Kläger.
3. Da die Kindergeldzahlungen der Beklagten ab Januar 1999 von Anfang an ohne rechtlichen Grund erfolgten, war ein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO dem Grunde nach gegeben. Der auch im Steuerrecht zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben steht dem nicht entgegen.
a) Hier käme als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben allenfalls die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs in Betracht. Verwirkung setzt voraus, dass sich der zur Rückerstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO Verpflichtete darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass der Berechtigte das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. in längerer Zeitablauf allein reicht für die Annahme der Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs grundsätzlich nicht aus. Hinzu muss ein Verhalten des Berechtigten kommen, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden wird. Schließlich muss der Verpflichtete auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich entsprechend eingerichtet haben (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123 m.w.N.; BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 93/03, BFH/NV 2005, 153).
Für die Annahme einer Verwirkung müssen besondere Umstände festgestellt werden, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Bei einem Massenverfahren wie dem Kindergeldrecht ist dabei ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fordern. Dem Verhalten der Familienkasse muss also die konkludente Zusage zu entnehmen sein, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen brauchte (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2004 VIII B 289/03, BFH/NV 2004, 759; BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 93/03, BFH/NV 2005, 153; BFH-Beschluss vom 26. November 2007 III B 121/06, BFH/NV 2008, 553).
b) Die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs scheitert im vorliegenden Fall schon daran, dass es an einem Verhalten des Beklagten fehlt, welches für den Kläger bei objektiver Auslegung den eindeutigen Schluss zuließ, dass ihm das zu Unrecht gezahlte Kindergeld belassen werde. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Doppelzahlungen durch die fehlende Vergleichsmitteilung und das missverständliche Schreiben der Beklagten im Dezember 1998 begünstigt wurden. Diese Fehler lassen sich aber nicht dahingehend deuten, dass die Familienkasse zukünftig auf die Rückforderung überzahlter Beträge verzichten werde. Vielmehr wussten weder die S-Kommission noch die Beklagte von den Doppelzahlungen. Dementsprechend konnten die Behörden dem Kläger auch nicht zu verstehen geben, dass sie auf eine Rückforderung verzichten werden.
4. Für einen Teil des Rückforderungsbetrags ist aber Zahlungsverjährung eingetreten.
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten verjähren Rückforderungsansprüche nach § 37 Abs. 2 AO nicht nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 169 ff. AO sondern nach Maßgabe der §§ 228 ff. AO (sog. Zahlungsverjährung, vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1996 VII R 136/95, BFH/NV 1997, 10; BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 II R 64/95, BFH/NV 1998, 1455; BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 VII R 33/01, BStBl II 2002, 447). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO. Denn die Festsetzungsfrist nach § 169 AO bestimmt nur den möglichen zeitlichen Umfang der Aufhebung oder Änderung einer Kindergeldfestsetzung, nicht dagegen die Verjährungsfrist, in denen Rückforderungsansprüche wegen fehlender Kindergeldfestsetzung geltend gemacht werden können. Ein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO ist ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. § 37 Abs. 1 AO). Für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gilt nach § 228 Satz 1 AO eine besondere Zahlungsverjährung (vgl. auch Fritsch in Pahlke/Koenig, 2. Auflage, § 228 Rz. 3).
Die Argumentation der Beklagten ist unschlüssig. Auf der einen Seite ist die Beklagte der Auffassung, dass die Zahlungen der Familienkasse ohne rechtlichen Grund erfolgt sind, mithin von Anfang an keine Kindergeldfestsetzung zugrunde lag. Nur so ist der von der Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch begründbar. Auf der anderen Seite ist die Beklagte der Auffassung, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 AO einschlägig sei. Mit diesem Vortrag unterstellt die Beklagte, dass den Zahlungen doch eine Kindergeldfestsetzung zugrunde lag, die unter Berücksichtigung der Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 AO aufzuheben sei. Wäre dies zutreffend, hätte die Beklagte vor Erlass des Rückforderungsbescheids erst die von ihr angenommene Kindergeldfestsetzung aufheben müssen. Dies ist aber nicht geschehen. Die Beklagte hat keine Kindergeldfestsetzung aufgehoben. Die P-N hat nur die - nach Auffassung des Senats überflüssige - Kindergeldfestsetzung der S-Kommission vom 23. April 1998 aufgehoben. Außerdem ist dieser Verwaltungsakt im Einspruchsverfahren rückgängig gemacht worden.
Wenn man der Behauptung der Beklagten folgen würde, hätte die Klage sogar vollumfänglich Erfolg. Denn dann bestände mangels Aufhebung der unzutreffenden Kindergeldfestsetzung immer noch ein rechtlicher Grund für die Zahlungen, so dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 AO nicht gegeben wären.
b) Die Frist gemäß § 228 Satz 2 AO begann jeweils mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die unberechtigten Kindergeldzahlungen erfolgten.
Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch nach § 220 Abs. 2 AO mit seiner Entstehung fällig. Rückforderungsansprüche der Familienkasse nach § 37 Abs. 2 AO entstehen mit der ungerechtfertigten Auszahlung und werden zu diesem Zeitpunkt fällig (Fritsch in Pahlke/Koenig, 2. Auflage, Abgabenordnung, § 220 Rz. 7 und § 229 Rz. 7; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 229 Rz. 1c). Die besonderen Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 Satz 2 AO greifen vorliegend nicht ein.
c) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO). Sie gilt unabhängig davon, ob die Steuer hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist (Kruse in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 228 AO Rz. 2; Kögel in Beermann/ Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 228 AO Rz. 15; Ruban in Hüschmann/ Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 228 AO Rz. 8). Dementsprechend ist es für die Berechnung der Verjährungsfrist unerheblich, ob der Kläger eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Doppelzahlungen hatte und ob er diese bei Berücksichtigung der erforderlichen Sorgfalt hätte erfüllen können.
Im Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids am 16. September 2008 war nur der Rückforderungsanspruch für die Kindergeldzahlungen ab Januar 2003 noch nicht verjährt. Denn diese Ansprüche entstanden mit den Zahlungen im Jahr 2003, so dass die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2003 begann. Daher endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2008.
d) Anhaltspunkte für Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände sind nicht ersichtlich.
Die Verjährung ist nicht gehemmt, weil der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate nicht verfolgt werden konnte (§ 230 AO). Die Unkenntnis vom Bestehen eines Anspruchs stellt keine höhere Gewalt im Sinne des § 230 AO dar (BFH-Urteil vom 7. Mai 1993 III R 95/88, BStBl II 1993, 818). Im Rahmen der Zahlungsverjährung ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen die Verjährung eintritt (Fritsch in Pahlke/Koenig, 2. Auflage, Abgabenordnung, 228 Rz. 2).
Die abschließend aufgezählten Unterbrechungstatbestände des § 231 Abs. 1 AO sind ebenfalls nicht verwirklicht worden. Die Beklagte hat vor Erlass des Rückforderungsbescheids nie den Anspruch schriftlich geltend gemacht, einen Zahlungsaufschub gewährt oder eine Stundung ausgesprochen. Auch die übrigen Unterbrechungstatbestände des § 231 Abs. 1 AO sind offenkundig nicht erfüllt.
e) Dementsprechend ist der Rückforderungsanspruch verjährt, soweit er sich auf Kindergeldzahlungen vor Januar 2003 bezieht. In den Jahren 1999 bis 2002 hatte der Kläger zu Unrecht Kindergeld in Höhe von 13.390,08 EUR erhalten. Soweit dieser Betrag mit dem Rückforderungsbescheid vom 16. September 2008 zurückgefordert worden ist, ist der Bescheid rechtswidrig und entsprechend herabzusetzen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
III.
Die Revision ist zugelassen worden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Ende der Entscheidung
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