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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 02.09.2008
Aktenzeichen: 13 K 534/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 1
EStG § 5 Abs. 1
EStG § 6 Abs. 1
EStG § 6b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob durch die Verpachtung eines Altenpflegeheims eine Betriebsaufspaltung begründet wurde.

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger betrieb bis 1998 ein Altenpflegeheim auf eigenem Grundstück. Am 21.12.1998 gründete er als Alleingesellschafter die Haus E GmbH und verpachtete das Altenpflegeheim ab 01.01.1999 an die neu gegründete GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 21.12.1998 (Bl. 5 Vertragshefter) Bezug genommen. Die beweglichen Wirtschaftsgüter erwarb die GmbH durch Kaufvertrag vom 28.12.1998 für einen Kaufpreis von 100.001 DM. Ebenso wurden von ihr die Verbindlichkeiten übernommen.

Der Kläger räumte der Klägerin durch notariellen Vertrag vom 21.12.1998 an seinen GmbH-Anteilen für die Dauer von 12 Jahren einen Nießbrauch ein. Seine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Stimmrechte, standen ihm weiterhin zu. Er konnte im Falle einer Trennung oder Ehescheidung durch schriftliche Erklärung die Aufhebung des Nießbrauchs verlangen. Durch schriftliche Erklärung übertrug der Kläger am 29.12.1998 auch seine Stimmrechte für die Laufzeit des Nießbrauchs auf die Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stimmrechtsübertragungserklärung des Klägers vom 29.12.1998 (Bl. 29 Vertragshefter) Bezug genommen.

Die Klägerin wurde durch Anstellungsvertrag mit der GmbH gegen ein monatliches Gehalt von 5000 DM als Geschäftsführerin eingestellt. Neben der Geschäftsleitung übernahm sie die Buchführung. Der Kläger wurde für die wirtschaftliche und pflegerische Leitung mit einem Gehalt von monatlich 6.700 DM eingestellt. Die Eheleute verpflichteten sich ihre gesamte Arbeitskraft der GmbH zur Verfügung zu stellen. Die regelmäßige Arbeitszeit wurde mit 40 Stunden wöchentlich bemessen. Zum Aufgabenbereich des Klägers gehörte nach der Stellenbeschreibung u.a. die Erstellung des Haushaltsplans. Der Kläger hatte eine uneingeschränkte Bankvollmacht, wickelte sämtliche Bankgeschäfte ab, sorgte für optimale Auslastung und Instandhaltung des Heims, repräsentierte die Einrichtung nach innen und außen, unterzeichnete Heimverträge, Geschäftskorrespondenz und Arbeitsverträge, überwachte das Personal und führte Pflegesatzverhandlungen.

Der Kläger ermittelte für das Jahr 1998 aus dem Betrieb des Altenpflegeheims einen Überschuss in Höhe von 273.313 DM und aus der Übertragung der beweglichen Wirtschaftsgüter und der Verbindlichkeiten auf die GmbH sowie die Übertragung des Grundstücks in sein Privatvermögen einen Veräußerungsverlust in Höhe von 47.889 DM.

Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte von einer Betriebsaufspaltung aus. Danach ermittelte er aus der Übertragung der Wirtschaftsgüter und der Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung des Kaufpreises einen Gewinn in Höhe von 338.919 DM. Für die Folgejahre ging er davon aus, dass die vereinbarten Pachtzahlungen von jährlich 80.000 DM zu hoch seien und nahm insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Außenprüfungsbericht vom 11.12.2002 (ABNr. 515-3/2002, Bl. 189 Bp-Arbeitsakte) Bezug genommen. Der Beklagte erließ am 20.01.2003 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 1998.

Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass eine Betriebsaufspaltung mangels personeller Verflechtung nicht gegeben sei. Die Geschicke des Besitzunternehmens und der Betriebsgesellschaft würden wegen der Nießbrauchsbestellung und der Stimmrechtsübertragung in Bezug auf die GmbH-Anteile und die Geschäftsleitung durch die Klägerin nicht durch ein und dieselbe Person bestimmt.

Durch Vertrag vom 24.05.2004 hoben die Kläger die Nießbrauchsbestellung, die Stimmrechtsübertragung und die Anstellungsverträge mit sofortiger Wirkung auf. Am gleichen Tag veräußerte der Kläger seine GmbH-Anteile für 230.000 EUR und sein Betriebsgrundstück für 1 Mio. EUR.

Der Beklagte wies den Einspruch durch Entscheidung vom 27.09.2006 als unbegründet zurück. Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Herabsetzung des zu versteuernden Einkommens um 366.808 DM. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, eine Betriebsaufspaltung liege nicht vor. Eine Betriebsaufspaltung setze nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten sei. Zwar sei eine sachliche Verflechtung gegeben. Es fehle jedoch eine personelle Verflechtung. Im Streitfall könne der am Besitzunternehmen und an der Betriebsgesellschaft beteiligte Gesellschafter seinen einheitlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft aufgrund der Vetorechte nicht durchsetzen.

Ein Nießbrauch an Kapitalgesellschaftsbeteiligungen sei grundsätzlich frei übertragbar und belastbar. Der Klägerin sei deshalb zivilrechtlich wirksam ein Nießbrauch an den GmbH-Anteilen eingeräumt worden. Damit habe die Nießbraucherin entscheidenden Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen nehmen können. Der Kläger als Nießbrauchsgeber habe sich verpflichtet, von seinem Stimmrecht in einer vertraglich festgelegten Weise Gebrauch zu machen. Diese Stimmbindung komme ihrem Ausmaß nach keiner Stimmrechtsübertragung gleich, sei folglich zulässig.

Die vom Kläger erteilte Stimmrechtsvollmacht sei nach zivilrechtlicher Auffassung zulässig, da sie entgegen der Auffassung des Beklagten widerruflich erteilt worden sei.

Schließlich liege auch kein Gestaltungsmissbrauch vor, da die zivilrechtliche Gestaltung nicht ungewöhnlich, eine Steuererhöhung durch die Aufdeckung stiller Reserven erfolgt und durch wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt sei. Die Umstrukturierung habe sich in den Investitionskosten- und Pflegesatzverhandlungen niedergeschlagen und so zu einer Einnahmeverbesserung geführt.

Die Beendigung der Vertragsverhältnisse erfolgt schließlich auf Wunsch der Geschäftsführerin, da diese aufgrund eines stark ausgeprägten physischen und psychischen Kräfteverzehrs bei beginnender schwerer Erkrankung an der Fortführung der Geschäfte gehindert gewesen sei.

Falls von einer Betriebsaufspaltung ausgegangen werde, sei eine Teilwertabschreibung auf das Gebäude wegen nachhaltiger Wertminderung vorzunehmen. Die Kaufpreisforderung in Höhe von 100.001 DM sei als Betriebsvermögen zu aktivieren und erfolgsneutral zu behandeln.

Die Kläger beantragen,

das zu versteuernde Einkommen 1998 auf 235.856 DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid. Ergänzend führt der Beklagte aus, dass die Klägerin trotz der Erkrankung ihre Rechtsposition für 12 Jahre hätte ausüben können. Diese Rechte hätte auch ein Erwerber der GmbH-Anteile gegen sich gelten lassen müssen. Der tatsächlich vereinbarte Verzicht ohne Entschädigung sei ein weiteres Indiz für die Einflussmöglichkeit des Klägers.

Eine Teilwertabschreibung komme nicht in Betracht. Der in 2004 erzielte Erlös von 1 Mio. Euro könne nicht den Teilwert von 1998 dokumentieren. Nach dem Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Bereiche N und G für 2006 habe sich der Indexwert von 100 im Jahr 1997 auf 80 im Jahr 2004 verringert. Würde man den Erlös aus 2004 entsprechend umrechnen, ergäbe sich für 1998 ein Wert von 1,25 Mio. Euro. Dieser Wert liege noch über dem bilanzierten Buchwert von 2.386.808 DM zum 31.12.1998. Ein niedrigerer Teilwert sei folglich nicht nachgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat das zu versteuernde Einkommen zu Recht mit 622.673 DM der Besteuerung zugrunde gelegt.

1. Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung - die sachliche und personelle Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen (ständige Rechtsprechung im Anschluss an den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) - und damit eines gewerblichen Unternehmens i.S.v. § 15 Abs. 2 EStG lagen vor. Der Gewinn wurde in der richtigen Höhe ermittelt.

a) Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn es sich bei dem vermieteten Wirtschaftsgut für das Betriebsunternehmen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt. Bei einem Grundstück ist das der Fall, wenn es für die Betriebsführung der Betriebsgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist. Das ist stets anzunehmen, wenn es der räumliche und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621, m.w.N. und vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894).

Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Das Gebäude wurde ausschließlich für die Geschäftstätigkeit der GmbH zum Betrieb eines Altenheims genutzt.

b) Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771, unter 1. der Gründe). Das ist hier für die Besitzgesellschaft nicht streitig. Der Kläger war alleiniger Grundstückseigentümer des verpachteten Altenheims uneingeschränkt in der Lage schuld- und sachenrechtlich über das Gebäude zu verfügen.

Der Kläger konnte seinen geschäftlichen Betätigungswillen ebenso und damit einheitlich auch in der Betriebsgesellschaft durchsetzen. Der einheitliche geschäftliche Betätigungswille (s. a. BFH-Urteile v. 1. 12. 89, III R 94/87, BStBl II 90, 500; v. 24. 2. 94, IV R 8-9/93, BStBl II 94, 466; v. 29. 1. 97, XI R 23/96, BStBl II 97, 437; v. 28. 11. 01, X R 50/97, BStBl II 02, 363) muss sich insbes. auf das Nutzungsverhältnis hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlage beziehen (BFH-Urteil v. 27. 8. 92, IV R 13/91, BStBl II 93, 134). In diesem Fall stellt die Vermietung oder Verpachtung von wesentlichen Betriebsgrundlagen in Verbindung mit der Beherrschung der Betriebs-GmbH die Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit des Besitzunternehmens dar. Ob die Voraussetzungen des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens vorliegen, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden.

Der "einheitliche geschäftliche Betätigungswille" tritt am klarsten zutage und ist auf jeden Fall erfüllt, wenn an der Besitz-Gesellschaft und der Betriebs-Gesellschaft dieselben Personen in demselben Verhältnis beteiligt sind (Beteiligungsidentität; BFH-Urteil v. 8. 11. 71, GrS 2/71, BStBl II 72, 63). Bei einer Kapitalgesellschaft als Betriebs-Gesellschaft ist die Mehrheit der Anteile und damit der Stimmrechte in der Kapitalgesellschaft erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 26. 11. 1992, IV R 15/91, BStBl II 93, 876).

2. Nach diesen Grundsätzen war eine personelle Verflechtung gegeben, da der Kläger als alleiniger Eigentümer des Besitzunternehmens seinen geschäftlichen Betätigungswillen auch in der Betriebs-GmbH durchsetzen konnte. Der Kläger hatte die Betriebs-GmbH als Alleingesellschafter gegründet und im Streitjahr sämtliche Anteile an der Kapitalgesellschaft gehalten. Die mit der rechtlichen Inhaberschaft an den Gesellschaftsanteilen verbundene Beherrschbarkeit der Kapitalgesellschaft hat der Kläger weder durch die Einräumung des Nießbrauchs noch durch die Stimmrechtsübertragung verloren.

a) Rechtlicher Träger des Stimmrechts ist grds. der Gesellschafter, d.h. derjenige, der rechtlicher Inhaber des Gesellschaftsanteils ist. Auch bei Einräumung eines Nießbrauch - wie im Streitfall - ist allein der Gesellschafter (hier: der Kläger) stimmberechtigt (vgl. Hueck/Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18 Aufl., § 15 Rz. 53 m.w.N.). Unabhängig von dieser gesetzlichen Verteilung der Rechte aus dem Gesellschaftsanteil ist der Kläger im Streitfall jedenfalls auch deshalb Träger der Mitgliedschaftsrechte geblieben, weil die Beteiligten im Rahmen der Nießbrauchsbestellung ausdrücklich geregelt haben, dass "die mit der Beteiligung verbundenen Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Stimmrechte," dem Kläger weiterhin zustehen (Nr. 2 der Nießbrauchsbestellung vom 21.12.1998).

b) Nießbraucher können sich jedoch vom Gesellschafter zur Stimmrechtsausübung bevollmächtigen lassen und dadurch für die Wahrung ihrer Interessen sorgen. Die Einräumung zusätzlicher Rechte muss indes in der dafür vorgesehenen zulässigen zivilrechtlichen Form wirksam erfolgen, um steuerliche Geltung beanspruchen zu können.

Die vom Kläger gewählte Form der Stimmrechtsübertragung hat - sowohl als widerrufliche als auch als unwiderrufliche - Stimmrechtsvollmacht nicht zu einem vollständigen Verlust der Einflussmöglichkeiten des Klägers in der GmbH geführt.

Eine Stimmrechtsvollmacht wird als widerrufliche Vollmacht zivilrechtlich für unbedenklich zulässig gehalten (§ 47 Abs. 3 GmbHG), hingegen als unwiderrufliche nur mit der Einschränkung dahingehend, dass sie endet, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis endet und darüber hinaus, dass sie stets aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Verdrängende Wirkung gegenüber dem Vollmachtgeber kann eine Stimmrechtsvollmacht im Außenverhältnis nicht haben, d.h. ein Verzicht auf die eigene Stimmrechtsausübung hat Wirkung nur im Verhältnis des Gesellschafters zum Bevollmächtigten, bei widersprechender Stimmabgabe von Vertreter und Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung ist die Stimme des Gesellschafters maßgebend (Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18 Aufl., § 47 Rz. 50 m.w.N.).

Im Streitfall hat der Kläger der Klägerin eine uneingeschränkte, verdrängende Stimmrechtsvollmacht für die Laufzeit des Nießbrauchs eingeräumt. Der Senat kann letztlich dahingestellt sein lassen, ob es sich dabei entsprechend dem Wortlaut um eine unwiderrufliche Vollmacht oder - wie der Klägervertreter ohne nähere Substantiierung meint - um eine widerrufliche Vollmacht handelt. Im Falle einer widerruflichen Vollmacht ist zwar die Einräumung der Vollmacht zivilrechtlich wirksam erfolgt. Die an keine Voraussetzung geknüpfte Widerruflichkeit führt indes dazu, dass der Kläger als Alleingesellschafter jede missliebige Stimmrechtsausübung durch sofortigen Widerruf der Vollmacht und anschließende eigene Beschlussfassung korrigieren könnte. Dies beinhaltet schließlich auch das Recht zur Abberufung des Geschäftsführungsorgans. Dabei ist davon auszugehen, dass der Widerruf der Vollmacht insbesondere dann erfolgen wird, wenn der Bevollmächtigte die wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebs- oder Besitzunternehmens beeinträchtigt, also insbesondere den Pachtvertrag zwischen den beiden Unternehmen beenden würde. Denn der Kläger hatte ein vitales Interesse an der Aufrechterhaltung des Pachtvertrages, da hierdurch die wirtschaftliche Verwertung des eigenen Grundstücks erfolgte.

Soweit der Kläger eine unwiderrufliche Vollmacht eingeräumt haben sollte, wäre diese als uneingeschränkte, verdrängende Vollmacht nach ganz überwiegender zivilrechtlicher Auffassung unzulässig (vgl. Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18 Aufl., § 47 Rz. 50 m.w.N.), mit der Folge der Nichtigkeit der Bevollmächtigung. In diesem Fall wäre das Stimmrecht infolge der Nichtigkeit der Vollmacht uneingeschränkt beim Kläger verblieben.

Doch auch für die Annahme einer einschränkenden, geltungserhaltenden Auslegung der Stimmrechtsvollmacht im Sinne der o. g. zivilrechtlichen Anforderungen, verlöre der Kläger seinen maßgeblichen Einfluss auf die Betriebsgesellschaft nicht. Zum einen stünde ihm ein Widerrufsrecht aus wichtigem Grund zu, das nach Auffassung des Senats immer dann gegeben wäre, wenn die wirtschaftliche Grundlage der Betriebs- oder Besitzgesellschaft wesentlich beeinträchtigt worden wäre, also insbesondere im Fall der Kündigung des Pachtvertrages zwischen den Gesellschaften. Zum anderen wäre bei widersprechender Stimmabgabe von Vertreter (Klägerin) und Gesellschafter (Kläger) in der Gesellschafterversammlung die Stimme des Klägers maßgebend. Dies hat zur Folge, dass der Kläger im Hinblick auf die wesentliche Betriebsgrundlage, das Gebäude, in dem das Altenheim betrieben wurde, seinen Betätigungswillen zum Erhalt der Verflechtung jederzeit durchsetzen konnte. Ohnehin waren der Pachtvertrag und damit die Verflechtung beider Unternehmen durch den Abschluss einer festen Pachtdauer von 21 Jahren bis zum 31.12.2019 und damit über die Dauer des Nießbrauchs hinaus gesichert. Eine vorzeitige Kündigung des Pachtvertrages wäre nur aus wichtigem Grund möglich gewesen.

Im Übrigen zeigt auch die tatsächliche Betätigung, dass letztlich der Kläger selbst den maßgeblichen Einfluss in der Betriebsgesellschaft hatte und alle maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Der Kläger war neben seiner Ehefrau als Geschäftsführerin als leitender Angestellter mit Handlungsvollmacht ausgestattet. Er hatte als ausgebildeter Krankenpfleger die fachliche Kompetenz zur Leitung des Heimes. Die ihm im Anstellungsvertrag als Heimleiter zugewiesenen Aufgaben umfassten den gesamten betriebsbezogenen, personalbezogenen und bewohnerbezogenen Aufgabenbereich. Für die Klägerin blieb letztlich kein maßgebliches Arbeitsgebiet, mit Ausnahme der Buchführung, mehr übrig. Mit der Mitwirkung bei der Erstellung der Kalkulation und Mitwirkung bei den Pflegsatzverhandlungen, der Erstellung des jährlichen Haushaltsplans, Abwicklung der Zahlungsvorgänge, dem Debitoren- und Kreditoren-Rechnungswesen, der optimalen Belegungsauslastung der zur Verfügung stehenden Plätze im Wohn- und Heimbereich, der Unterzeichnung der Heim- und Arbeitsverträge und der Vertretung des Trägers hatte der Kläger den gesamten laufenden Betrieb des Altenheims in seiner Hand. Ihm oblag die Repräsentation der Einrichtung nach innen und nach außen. Ähnliche Kompetenzen waren dem Kläger nach dem Anstellungsvertrag für die sonstigen Aufgaben eingeräumt worden. So hatte er Weisungsbefugnisse gegenüber allen Mitarbeitern und Dienstaufsicht über diese. Er hatte die Zusammenarbeit mit den Angehörigen und den öffentlichen Kostenträgern zu führen. Investitionsentscheidungen bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000 DM eigenverantwortlich zu tätigen und eine Bankvollmacht zur Durchführung sämtlicher Bankgeschäfte. Mit diesen Aufgaben und Befugnissen hatte der Kläger letztlich das gesamte Tagesgeschäft der Betriebsgesellschaft und auch die zum Betrieb notwendigen strukturellen Grundentscheidungen auszuführen. Im Ergebnis übte er die geschäftliche Führung des Altenheimes aus.

Dass der Kläger weiterhin den maßgebenden Einfluss hatte und seinen Willen in der GmbH durchsetzen konnte, wird letztlich auch den Gesellschafterbeschluss vom 24.05.2004 bestätigt. Die Kläger heben darin den Nießbrauch nebst Stimmrechtsübertragung entschädigungslos auf. Zugleich wurde die Klägerin als Geschäftsführerin abberufen. Die Klägerin ermöglichte hierdurch die am selben Tag erfolgte Veräußerung der Betriebsgesellschaft. Im Zuge der Veräußerung erfolgte schließlich auch die Beendigung des Anstellungsvertrages der Klägerin unter Verzicht auf weitere Ansprüche. Die Aufgabe dinglicher und schuldrechtlich gesicherter Rechtsposition durch die Klägerin ohne jegliche Gegenleistung wird nur dann verständlich, wenn sie letztlich jeweils in Abhängigkeit vom Willen des Klägers gehandelt hat. Allein maßgeblich war die wirtschaftliche Sicherung des Unternehmens im Rahmen des Familienverbundes.

3. Die Höhe des Gewinns ist entgegen der Auffassung des Klägers zutreffend ermittelt worden.

a) Eine Teilwertabschreibung ist nicht vorzunehmen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG muss ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 Abs. 1 EStG ermittelt, die abnutzbaren Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung (AfA), erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge ansetzen. Stattdessen kann er den Teilwert des Wirtschaftsgutes ansetzen, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Geht es um die Bewertung bebauter Grundstücke, so sind die Teilwerte für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits jeweils gesondert zu ermitteln (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1968 GrS 7/67, BFHE 94, 124, BStBl II 1969, 108).

Der Ansatz des niedrigeren Teilwerts erfordert eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Von ihr ist nach der Rechtsprechung des BFH auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes den planmäßigen Rest des Buchwerts als die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen nicht erreichen wird (BFH-Urteil vom 14. 03. 2006, I R 22/05, BStBl. II 2006, 680). Die erforderliche voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, wenn der Teilwert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (BFH-Urteil vom 14. 03. 2006, I R 22/05, BStBl. II 2006, 680).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Kläger weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen. Unter Berücksichtigung der Darlegungen des Beklagten und Rückrechnung des Veräußerungspreises des Grundstücks auf den Bilanzstichtag zum 31.12.1998 fehlt bereits die Darlegung einer Wertminderung. Zudem sind die Kläger nicht ansatzweise auf das Merkmal der Dauerhaftigkeit eingegangen. Da die Kläger die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung tragen, gehen die verbleibenden Zweifel zu ihren Lasten.

b) Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Veräußerungsgewinn auch nicht um die Kaufpreisforderung zu mindern. Der Beklagte hat ausweislich der Anlage 4 des Betriebsprüfungsberichts den Gewinn aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter an die Betriebsgesellschaft durch Ausbuchung der jeweiligen Wirtschaftsgüter mit ihren Buchwerten und Erfassung des vereinbarten Kaufpreises richtig ermittelt. Die von den Klägern begehrte Behandlung des Kaufpreises liefe im Rahmen der Ermittlungsart der Prüferin auf einen völligen Nichtansatz dieses Aktivpostens und damit eine unzutreffende Ermittlung des Betriebsvermögensunterschiedes hinaus. Die auf einen Teilaspekt isolierte Argumentation der Kläger lässt dabei die Ermittlungsmethode des Beklagten außer Acht.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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