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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 14 K 12588/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 7 Abs. 1
EStG § 7 Abs. 4
EStG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr (2002) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte mit einer Buchhandlung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger betrieb die Buchhandlung in dem in seinem Eigentum stehenden Gebäude B-Straße 8 in X. Außerdem hatte er zur Erweiterung des Buchladens Räume im Obergeschoss des Nachbarhauses B-Straße 10 angemietet, die er als Galerie nutzte.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. August 2001 kaufte die Klägerin die Nachbargrundstücke B-Straße 10. Der Kaufpreis betrug 628.889 EUR. In dem Kaufvertrag war die Gewährleistung für Mängel und Fehler der Kaufsache ausgeschlossen; der Verkäufer versicherte jedoch, dass ihm wesentliche Baumängel nicht bekannt waren. Besitz, Nutzen und Gefahr gingen, wie in dem Kaufvertrag vereinbart, am 31. Januar 2002 auf die Klägerin über. Der Voreigentümer hatte in dem Geschäftshaus B-Straße, soweit es nicht an den Kläger vermietet war, einen Textileinzelhandel betrieben, den er bis zum Besitzübergang noch durch einen Schlussverkauf abwickelte. Die Klägerin trat in den Mietvertrag mit dem Kläger ein.

Der von der Klägerin erworbene Grundbesitz grenzt im Bereich des Hinterhauses (E-Platz 16) unmittelbar an das Grundstück des Klägers (E-Platz 17). Im Bereich des Vorderhauses befindet sich noch ein weiteres Geschäftshaus zwischen den Grundstücken der Kläger. Das Vorderhaus war --wie die gesamte Ladenzeile-- um das Jahr 1800 errichtet worden.

Die Klägerin beantragte bei der Stadt X mit Bauantrag vom 16. Januar 2002, der bei der Stadt am 21. Januar 2002 einging, den Teilabriss und Neuaufbau der Gebäude B-Straße 10. Dem Bauantrag lagen Pläne der Architekten T & S zu Grunde, die unter dem Datum 21. November 2001 erstellt worden waren. Die Baugenehmigung wurde im April 2002 erteilt. Am 30. August 2002 beantragte die Klägerin einen Nachtrag zur Baugenehmigung, der im September 2002 genehmigt wurde.

Die Klägerin ließ im Streitjahr einen Teil des Gebäudes B-Straße 10 abreißen und entsprechend der Baugenehmigung durch einen Neubau ersetzen. Mit den Abbrucharbeiten, für die keine Genehmigung erforderlich war, wurde noch im Februar des Streitjahres begonnen. Das Gebäude B-Straße 10 vermietete die Klägerin an den Kläger zum Betrieb der Buchhandlung.

Die Abbruchkosten sowie den Restwert des Vorderhauses behandelte die Klägerin bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Herstellungskosten des Neubaus. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr. Der Einkommensteuerbescheid erging unter Nachprüfungsvorbehalt.

Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung erließ das FA aus hier nicht im Streit stehenden Gründen einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid.

Die Kläger legten gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein, mit dem sie begehrten, die Aufwendungen für den Erwerb des Vorderhauses B-Straße 10, die sie auf 339.392 EUR bezifferten, in voller Höhe abzuschreiben. Zur Begründung trugen sie vor, das Gebäude habe sich nach Ansicht der Klägerin und der Architekten in gutem Zustand befunden und sei voll funktionsfähig gewesen. Im Zeitpunkt des Erwerbs habe die Klägerin daher die Absicht gehabt, das Gebäude nicht völlig abzureißen, sondern es nach einer Sanierung und einigen Umbauten weiter zu nutzen. Nachdem bereits ein Teil der geplanten Umbauarbeiten durchgeführt worden sei, habe sich die Bausubstanz jedoch als so schlecht erwiesen, dass die Bauleitung eine Gewährleistung für die fortzuführenden Arbeiten nicht mehr habe übernehmen wollen. Es habe sich gezeigt, dass die im Inneren freigelegte Fachwerkkonstruktion so gestaltet gewesen sei, dass bei der notwendigen Veränderung der Geschossdecken die Standfestigkeit nicht mehr gewährleistet sei. Dies sei vorher nicht erkennbar gewesen und habe eine Änderung der Pläne notwendig gemacht.

Während des Einspruchsverfahrens legten die Kläger ein Schreiben der Architekten T & S vom 4. Mai 2005 und verschiedene, auf den 27. September 2001, den 21. November 2001 und den 5. Dezember 2001 datierte Architektenpläne "Umbau- und Erweiterung Fa. Y" sowie eine brandschutztechnische Stellungnahme der Z Beratende Ingenieure GmbH vom 20. November 2001 vor. In dem Schreiben der Architekten vom 4. Mai 2005 wurde dargelegt, dass das Gebäude im Bereich des Vorderhauses und im Mittelteil verschiedene Schwächen aufgewiesen habe, die letztlich nur eine eingeschränkte Erdgeschossnutzung zugelassen hätten. Letztlich hätten alle Überlegungen zum Bau des neuen Hauses geführt. Die brandschutztechnische Stellungnahme bezog sich auf brandschutztechnische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Umbau des Hinterhauses, durch die die bisher durch eine Treppenraumerweiterung getrennten Läden miteinander verbunden werden sollten.

Darüber hinaus übersandten die Kläger dem FA im Einspruchsverfahren u.a. ein Schreiben des Klägers an die Kreissparkasse X vom 9. Oktober 2001 mit einer Finanzierungsanfrage für den Umbau, zwei Zeitungsausschnitte und ein Schreiben des Verkäufers vom 8. November 2005, in dem dieser bestätigte, dass die Kläger während und nach den Verkaufsgesprächen immer nur von einer substanzerhaltenden Umbaumaßnahme gesprochen hätten. Die Kläger seien erst sehr spät in der fortgeschrittenen Bauplanung zu dem Entschluss gekommen, das Haus abzureißen. In einem von den Klägern ebenfalls vorgelegten Schreiben der K - GmbH (GmbH) vom 10. November 2005 wurde ausgeführt, beim Kaufvollzug des Nachbarhauses, den die GmbH für die Erschließung und Nutzung als Verkaufsraum mit beraten habe, sei "in keinster Weise" an einen Neubau gedacht oder ein solcher angestrebt worden. Erst im Laufe der weiteren Planung und vor allem bei der Kostenbeschreibung der Architekten sei in Erwägung gezogen worden, ob man für diese Umbausumme nicht neu bauen könne. Ebenso bestätigte der beratende Ingenieur M in einem Schreiben an die Kläger vom 11. November 2005, dass das erworbene Gebäude ursprünglich lediglich umgebaut werden sollte. Eine endgültige Beurteilung der Gebäudetragfähigkeit habe erst nach Freilegen der vorhandenen Konstruktionen erfolgen können, da die vorhandenen Unterlagen sehr lückenhaft gewesen seien. Nach dem Entfernen der Verkleidungen sei festgestellt worden, dass die vorhandene Bausubstanz für die geplante Nutzung nicht ausreichend standsicher gewesen sei. Nach mehreren Gesprächen mit den Architekten und den Fachingenieuren habe die Klägerin dann einem Abbruch des vorhandenen Gebäudes und einem Neubau zugestimmt. Nach einem weiteren, von den Klägern vorgelegten Schreiben der Kreissparkasse X vom 9. November 2005 sei zunächst vorgesehen gewesen, das Gebäude umzubauen und zu sanieren. Bei den Architektenplanungen habe sich aber herausgestellt, dass die niedrige Geschosshöhe des Altbaus im Vorderhaus baulich nicht habe verändert werden können und deshalb als Verkaufsfläche ausgeschieden wäre. Um die Investition als rentabel einstufen zu können, sei es erforderlich gewesen, auch diese Räume als Verkaufsfläche herzurichten. Daraufhin hätten sich die Kläger entschlossen, das bisherige Gebäude durch einen Neubau zu ersetzen.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin könne keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) geltend machen, da sie das Vorderhaus in Abbruchabsicht erworben habe. Der Abbruch des Vorderhauses sei ca. zwei Monate nach dem Besitzübergang erfolgt, ohne dass das Vorderhaus in diesem Zeitraum genutzt worden sei. Damit spreche der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht. Die Kläger hätten diesen Anscheinsbeweis auch nicht entkräftet. Das Vorbringen der Kläger, es habe sich erst nach Beginn der Umbauarbeiten gezeigt, dass nur ein Abbruch des Vorderhauses in Betracht gekommen sei, habe sich als unzutreffend erwiesen. Denn die Abbruch- und Neubaupläne, die Bestandteil des Bauantrags vom 21. Januar 2002 gewesen seien, seien bereits im November 2001, also noch vor dem Besitzübergang, erstellt worden. Tatsächlich sei der Umbau des Vorderhauses nicht begonnen worden; vielmehr sei es kurz nach Besitzübergang abgebrochen worden. Die verschiedenen, von den Klägern vorgelegten Bestätigungen seien zum Nachweis der fehlenden Abbruchabsicht nicht geeignet. Architekten und Sparkasse seien erst nach dem Erwerb beauftragt worden und seien deshalb nicht in der Lage, aus eigener Wahrnehmung Angaben zu den Motiven der Klägerin zu machen. Dem Schreiben des Verkäufers sei lediglich zu entnehmen, dass beim Abschluss des Kaufvertrags keinerlei konkrete Planungen vorgelegen hätten und Baufachleute erst nach dem Kauf hinzugezogen worden seien. Schon aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin vor dem Kauf keine Fachleute zu einem Umbau gehört habe, könne darauf geschlossen werden, dass sie auch einen Abbruch billigend in Kauf genommen habe. Allein aufgrund des der Klägerin bekannten Alters des Gebäudes, das zudem mehrfach umgebaut worden sei, habe die Klägerin zwangsläufig bedenken müssen, dass sich Umbaupläne eventuell nicht verwirklichen lassen würden. Die Behauptung der Kläger, ein Abbruch sei beim Erwerb des Grundstücks nicht in Erwägung gezogen worden, sei lebensfremd und nicht überzeugend. Für die Kläger habe die Vergrößerung der Buchhandlung im Vordergrund gestanden. Hierzu habe sich durch den Erwerb des Nachbarhauses eine einmalige Gelegenheit geboten, wie der Kläger in seinem Schreiben an das FA vom 11. Januar 2006 selbst bestätigt habe. Nach dem Erwerb hätten sich die Kläger für die wirtschaftlich sinnvollste Maßnahme, nämlich für den im Vergleich zum Umbau kostengünstigeren Neubau entschieden. Es habe kein atypischer Geschehensablauf und keine Fehlmaßnahme vorgelegen.

Die Kläger haben am 19. Dezember 2006 Klage erhoben.

Sie tragen vor, dem Kauf habe die Absicht zu Grunde gelegen, das Gebäude nach Umbau und Renovierungsarbeiten für die Buchhandlung zu nutzen. Das Objekt habe sich nach einer Inaugenscheinnahme in einem guten Allgemeinzustand befunden. Die Klägerin habe den schlechten Zustand des Gebäudes nicht gekannt. Eine bauliche Begutachtung habe nicht stattgefunden. Die geplanten Umbaumaßnahmen hätten sich darauf beschränken sollen, die Bausubstanz unter Erhalt der Fachwerkkonstruktion für die Erfordernisse einer modernen Buchhandlung anzupassen. Die tragende Bausubstanz habe erhalten werden sollen. Die Decken zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss hätten hingegen entfernt werden sollen, da die niedrige Raumhöhe nicht als zeitgerecht und praktikabel angesehen worden sei. Ein Abriss sei zu diesem Zeitpunkt weder geplant noch billigend in Kauf genommen worden. Erst im Laufe der weiteren Planungsarbeiten und unter weiterer Begutachtung der vorhandenen Bausubstanz habe sich herausgestellt, dass ein Umbau in der geplanten Form nicht habe stattfinden können. Für einen Umbau sei ein weitaus größerer Finanzierungsbedarf benötigt worden, als dies im Falle eines Abrisses und Neubaus notwendig gewesen wäre. Von dem ursprünglich geplanten Umbau sei lediglich deshalb Abstand genommen worden, weil seitens der finanzierenden Banken die geschätzten Kosten in Höhe von ca. 1,3 Mio. EUR vermutlich nicht finanziert worden wären und die Kläger auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen Abriss mit anschließendem Neubau als vernünftiger angesehen hätten. Dieser Entschluss sei jedoch erst nach Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts gefasst worden. Auch die Finanzierung sei zunächst unter Zugrundelegung eines Umbaus geplant worden. Dies belege, dass die Umbauabsicht bereits im Zeitpunkt des Erwerbs vorgelegen habe, da es sehr unwahrscheinlich sei, dass ein in Abbruchabsicht handelnder Käufer zunächst lediglich die Finanzierung für einen Umbau avisiere. Für die ursprünglich vorhanden gewesene Umbauabsicht sprächen darüber hinaus die bereits im Einspruchsverfahren vorgelegten Schreiben und Pläne sowie weitere im Klageverfahren vorgelegte Schreiben insbesondere der Kreissparkasse P, der Architekten, der beratenden Ingenieure und die eidesstattliche Erklärung des Verkäufers.

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2002 in der Fassung des Einspruchsbescheides dergestalt abzuändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein Betrag in Höhe von 339.362 EUR als weitere Werbungskosten sowie die mit dem Abbruch verbundenen Kosten in Höhe von 41.000 DM berücksichtigt werden, wobei die bisher für diese Aufwendungen gewährten Absetzungen für Abnutzung entsprechend zu korrigieren sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FA hat es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen für den Erwerb des Vorderhauses und dessen Abbruch im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Das FA hat die Abbruchkosten und den Restwert des Vorderhauses vielmehr zutreffend als Herstellungskosten des Neubaus behandelt.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können gemäß § 7 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung bei Gebäuden AfaA vorgenommen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn ein im Zeitpunkt des Erwerbs technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben und später aufgrund eines neuen Entschlusses abgebrochen und umgebaut wird. Geschieht dies --wie im Streitfall-- nur teilweise, so kommen neben dem Abzug von Abbruchkosten als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) AfaA nur für Gebäudeteile in Betracht, die anlässlich des Umbaus entfernt werden, sofern beim Erwerb keine Umbauabsicht bestand, diese Teile einen --ggf. im Wege der Schätzung zu ermittelnden-- abgrenzbaren Niederschlag in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gefunden haben und ihr Wert nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist; dabei entspricht der Wert eines entfernten Gebäudeteils dem auf ihn entfallenden Anteil an der AfaA-Bemessungsgrundlage (BFH-Urteile vom 13. Januar 1998 IX R 58/95, BFH/NV 1998, 1080, und vom 15. Oktober 1996 IX R 2/93, BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325, m.w.N.).

Wird ein Gebäude hingegen bereits in der Absicht erworben, es ganz (oder teilweise) abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, gehören der anteilige Restwert der entfernten Gebäudeteile und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu gestalteten (umgebauten) Gebäudes (BFH-Urteil in BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325, m.w.N.). Bei einer Umgestaltung des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dessen Anschaffung spricht ein Beweis des ersten Anscheins für eine Umbauabsicht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter D. III. 2.; BFH-Urteil vom 10. Mai 1994 IX R 26/89, BFHE 175, 55, BStBl II 1994, 902). Der Steuerpflichtige kann diesen Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis entkräften, z.B., dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs gekommen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter D. III. 2.).

Eine Abbruchabsicht in diesem Sinne ist auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Gebäudes den schlechten baulichen Zustand kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hatte (vgl. BFH-Urteile vom 18. März 1965 IV 61/62 U, BFHE 82, 207, BStBl III 1965, 320; vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, 480, BStBl II 1985, 208, und in BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325).

Bei der Frage einer steuerschädlichen Abbruchabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs ist beim Kauf eines Grundstücks auf den Abschluss des notariellen Kaufvertrags abzustellen (BFH-Urteil vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787, m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen sind im Streitfall weder AfaA zu berücksichtigen noch können die Abbruchkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Denn die Kläger haben den Anscheinsbeweis für eine bereits bei Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags vorliegende Abbruchabsicht hinsichtlich des Vorderhauses nicht entkräftet.

a) Das von der Klägerin erworbene Objekt B-Straße 10 war im Zeitpunkt des Erwerbs technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbraucht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Die Klägerin hat das Vorderhaus innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit dem Erwerb abgerissen. Damit spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Klägerin das Gebäude in der Absicht erworben hat, es abzureißen (BFH-Beschluss in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter D. III. 2).

b) Den Klägern ist es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu entkräften.

Die von ihnen im Einspruchs- und Klageverfahren vorgelegten Schreiben, Pläne und sonstigen Unterlagen beziehen sich --mit Ausnahme des Schreibens des Verkäufers vom 8. November 2005 und dessen eidesstattlicher Erklärung vom 9. Januar 2007-- nicht auf eigene Wahrnehmungen der Verfasser dieser Schriftstücke zu den Absichten der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrags am 9. August 2001. Sie sprechen damit weder entscheidend für noch gegen eine bereits zu jenem Zeitpunkt vorliegende Abbruchabsicht (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 2005 IX B 156/04, BFH/NV 2006, 275). Dies gilt auch für das Schreiben der GmbH vom 10. November 2005. Denn die GmbH war nach den Ausführungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung ebenfalls erst nach dem Abschluss des Kaufvertrags eingeschaltet worden.

In dem Schreiben des Verkäufers vom 8. November 2005 und in dessen eidesstattlicher Erklärung vom 9. Januar 2007 bestätigt der Verkäufer zwar, dass die Kläger auch während der Verkaufsgespräche bzw. des Kaufs "immer von einer substanzerhaltenden Umbaumaßnahme gesprochen" hätten. Diese Bekundungen vermögen den Anscheinsbeweis im Streitfall jedoch nicht zu entkräften. Ob die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrags an einen (Teil-)Abriss mit anschließendem Neubau oder (nur) an einen Umbau "gedacht" hat, entzieht sich der äußeren Wahrnehmung. Bei der Abbruchabsicht handelt es sich um eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Umstände festgestellt werden kann. Selbst wenn die Klägerin mit dem Verkäufer vor bzw. beim Kauf des Objekts nur über Umbaumaßnahmen gesprochen haben sollte, was der Senat als wahr unterstellen kann, handelt es sich hierbei zwar um Indizien, die gegen die Abbruchabsicht sprechen mögen. Im Ergebnis reichen die von den Klägern vorgetragenen Umstände zur Entkräftung des Anscheinsbeweises aber nicht aus.

Für das Vorliegen der Abbruchabsicht im Zeitpunkt des Abschlusses des notariell beurkundeten Kaufvertrages spricht zunächst der sehr zeitnah nach dem Besitzübergang am 31. Januar 2002 noch im Februar 2002 tatsächlich begonnene Abriss.

Die Klägerin wusste bei Abschluss des Kaufvertrags, dass es sich bei dem Gebäude um ein altes Fachwerkhaus handelte. Sie musste es deshalb in den Kreis ihrer Erwägungen einbeziehen, dass das Gebäude auch nach einem Umbau der von ihr erstrebten Gestaltung für die Vermietung an die Buchhandlung des Klägers nicht würde entsprechen können. Selbst wenn sich die Klägerin also erst aufgrund der nach Abschluss des Kaufvertrags erstellten Umbaupläne der Architekten wegen der verhältnismäßig hohen Umbaukosten dazu entschlossen haben sollte, den Umbau aufzugeben, so würde sich an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 82, 207, BStBl III 1965, 320). Deshalb steht der Abbruchabsicht auch nicht entscheidend entgegen, dass sich die Kläger zunächst um die Finanzierung eines Umbaus bemüht hatten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger zudem eingeräumt, dass --anders als im Einspruchsverfahren vorgetragen-- vor dem Abriss keine Umbauarbeiten durchgeführt worden waren.

Es kommt hinzu, dass sich die Klägerin vor dem Kauf des Objekts nach ihrem eigenen Vortrag über die Durchführbarkeit eines Umbaus nicht fachkundig beraten ließ. Der Klägerin kam es --wie sich sowohl dem klägerischen Vortrag im finanzgerichtlichen Verfahren als auch dem Schreiben des Klägers vom 11. Januar 2006 im Einspruchsverfahren entnehmen lässt-- beim Erwerb der Grundstücke B-Straße 10 im Wesentlichen darauf an, die Erweiterung der Buchhandlung des Klägers durch Vermietung von geeigneten Geschäftsräumen zu ermöglichen. Dies spricht dafür, dass die Klägerin für den Fall, dass sich dieses Ziel nicht durch einen Umbau der vorhandenen Geschäftsräume in dem Objekt B-Straße 10 erreichen ließ, schon beim Erwerb des Objekts auch zu einem (Teil-) Abriss mit anschließendem Neubau entschlossen war. Das ergibt sich insbesondere auch daraus, dass sie --ohne sich um eine anderweitige Nutzung oder Vermietung des vorhandenen Gebäudes auch nur zu bemühen-- das den Bedürfnissen des Klägers nicht entsprechende Vorderhaus abreißen und durch einen auf die Buchhandlung des Klägers zugeschnittenen Neubau ersetzen ließ. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, es sei von Anfang an klar gewesen, dass das Gebäude für die Buchhandlung genutzt werden sollte und an eine Fremdvermietung nicht gedacht worden sei.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO.

Ende der Entscheidung

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