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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: 14 K 57/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 12 Nr. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

14 K 57/03

Tatbestand:

Streitig ist u.a. die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zu Veranstaltungen von "Anti-Mobbing-Selbsthilfegruppen".

Der Kläger ist u.a. Absolvent des Vorbereitungsdienstes für den höheren technischen Verwaltungsdienst. Seit dem 1. Januar 19XX steht er im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst der Stadt X. Er hatte die Leitung diverser Ämter inne. Als die Verwaltungsorganisation der Stadt X neu strukturiert wurde, kam es zu Veränderungen im Aufgabenbereich des Klägers. Der Kläger betrieb darauf hin ein verwaltungsgerichtliches Verfahren wegen amtsangemessener Beschäftigung. Im Jahre 2000 wurde die Dienstfähigkeit des Klägers auf Veranlassung des Dienstherrn amtsärztlich untersucht. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass weder körperliche noch psychische Erkrankungen bestehen, die die berufliche Eignung des Klägers als Amtsleiter in Frage stellen. Es kam ferner zum Streit über den Inhalt von Personalakten. Im Jahre 2001 forderte der anwaltlich vertretene Kläger von seinem Dienstherrn einen Schmerzensgeldanspruch wegen fortgesetzter zugefügter Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes in Höhe von 50.000 DM ein.

In seiner Einkommensteuererklärung 2001, in der der Kläger beantragte, mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden, machte der Kläger u.a. Aufwendungen im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen mit seinem Arbeitgeber i.H.v. insgesamt 3.019 DM als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Mitgliedsbeitrag zur "no mobbing"-Selbsthilfegruppe i.H.v. 24 DM, Aufwendungen für Fahrten zu verschiedenen Rechtsanwälten, zum Landgericht, zu Anti-Mobbing-Selbsthilfegruppen in Y-Stadt und Z-Stadt (13 Fahrten a 210 km nach Y-Stadt, Gemeindehaus, sowie 11 Fahrten a 110 km nach Z-Stadt, Haus des Arbeitersamariterbundes) sowie zu einer Anti-Mobbing-Veranstaltung an der Universität Z-Stadt, und für eine Fahrt nach A-Stadt zur "european anti mobbing association". Er machte insgesamt Fahrten von einer Gesamtlänge in Höhe von 5.104 Kilometer steuerlich geltend.

Mit Bescheid vom 28. November 2002 veranlagte das beklagte Finanzamt (FA) den Kläger zur Einkommensteuer für 2001. Abweichend von der Erklärung berücksichtigte es dabei den Beitrag zur "no Mobbing"-Selbsthilfegruppe und die Aufwendungen für Fahrten zu den Gruppenabenden der Mobbing-Selbsthilfegruppen in Y-Stadt und Z-Stadt sowie zu der Tagung in A-Stadt nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die übrigen Fahrten (714 km), einschließlich der Fahrt zur Anti-Mobbing Veranstaltung an der Universität Z-Stadt, berücksichtigte das FA mit 0,58 DM pro gefahrenen Kilometer = 414,12 DM als Werbungskosten. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2003 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin die Anerkennung der Kosten im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen mit seinem Dienstherrn als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit.

Zur Begründung trägt er Folgendes vor:

Die Fahrten zu Mobbing-Gruppen hätten allein der Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses und nicht irgendwelcher privaten Interessen gedient. Es könne nicht angehen, dass das FA annehme, es habe sich hierbei um eine persönliche Weiterbildung gehandelt. Er hätte ohne weiteres das Arbeitsverhältnis damals auch niederlegen können. Die Aufwendungen seien allein beruflich veranlasst und hätten dazu geführt, dass die Berufsausübung überhaupt habe fortgesetzt werden können. Ohne diese Unterstützung hätte er den Arbeitsplatz nicht beibehalten können.

Die Veranstaltungen in Y-Stadt und Z-Stadt seien nicht privat bedingt gewesen und hätten auch nichts mit seiner privaten Lebensführung zu tun gehabt. Die Mobbing-Gruppe in Z-Stadt sei von einer Privatperson organisiert worden. Die Teilnehmer hätten sich jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat getroffen. Die Gruppenmitglieder hätten sich zur völligen Verschwiegenheit über Teilnehmer und Inhalt der Abende verpflichtet. Das sei in allen Selbsthilfegruppen so. Allgemein könne er jedoch sagen, dass die Mitglieder sich dort Hilfe gegeben hätten bzgl. juristischer Fragen und psychologischer Unterstützung. Einzelne Fälle seien durchgesprochen worden. Gelegentlich seien auch Gäste eingeladen worden, wie Ärzte, Juristen und Psychologen. Die Gruppe hätte sich auch selbst geleitet, wenn der Initiator verhindert gewesen sei. Die Selbsthilfegruppe in Y-Stadt sei bewusst selbst organisiert gewesen ohne dauerhafte oder verantwortliche Leitung. Die Gesprächsleitung habe gewechselt auf freiwilliger Basis. Die Gruppe hätte sich jeden Mittwoch getroffen. Auch hier habe die Schweigepflicht gegolten bzgl. der Teilnehmer und der Inhalte. Nachnamen seien anonym geblieben. Zeugen für seine Teilnahme im Jahre 2001 dürfe er insoweit nur mit Vornamen benennen. Auch in Y-Stadt seien lediglich Fachleute eingeladen worden und Vertreter aus der Politik, um auf das wachsende Problem "Mobbing am Arbeitsplatz" aufmerksam zu machen. In der Y-Stadt-Gruppe hätte es eine Teilnehmerliste gegeben. Protokolle seien bewusst nicht geführt worden, um nicht evtl. einzelne Mitglieder in Schwierigkeiten zu bringen. Die Gruppen seien offen gewesen für jedermann. So habe immer die Möglichkeit und die Angst der Teilnehmer bestanden, dass möglicherweise einzelne Arbeitgeber Spitzel in die Gruppe schleusen würden, um juristisch verwertbares Material zu erlangen. Es sei ihm bei dem Besuch der Selbsthilfegruppen im wesentlichen um den sog. "social support" gegangen. Einen Rückhalt allein in der Familie oder im Freundeskreis könne ein Mobbing-Geschädigter nicht bekommen.

Der Kläger hat ein Informationsblatt der Selbsthilfegruppe Z-Stadt vorgelegt (Bl. 31 d. Gerichtsakte).

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr dergestalt abzuändern, dass bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit weitere Aufwendungen i.H.v. 2.570 DM zum Abzug zugelassen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA führt zur Begründung an, dass Aufwendungen, die sowohl die private Lebensführung des Steuerpflichtigen als auch seine Einkünfteerzielung beträfen, gem. § 12 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Werbungskostenabzug ausgenommen seien. Darunter fielen insbesondere auch Aufwendungen für Kleidung, Nahrung und Wohnung aber auch für die psychische Gesundheit des Steuerpflichtigen. Es werde nicht bestritten, dass sich die Teilnahme an den Selbsthilfegruppen auf die berufliche Tätigkeit des Klägers förderlich ausgewirkt habe. Die Ausgaben hätten jedoch auch die private Lebensführung des Klägers betroffen. Die der privaten Lebensführung zuzurechnenden Gesichtspunkte seien dabei nicht von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen. Die Teilnahme des Klägers an den Selbsthilfegruppen habe nämlich nicht nur der Aufrechterhaltung der Arbeitssituation gedient, sondern auch oder sogar vor allem der Gesunderhaltung der Psyche des Klägers. Derartige Aufwendungen seien zwar auch beruflich veranlasst, sie seien jedoch darüber hinaus insbesondere auch durch die Lebensführung veranlasst, weil die Gesundheit die Existenz des Menschen schlechthin betreffe. Die erworbenen Kenntnisse könnten in Alltagssituationen angewendet werden, beträfen jedenfalls auch in erheblichem Umfang die allgemeine Lebensführung.

Ausnahmsweise seien Krankheitskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige unter einer typischen Berufskrankheit leide und der Zusammenhang mit dem konkreten Beruf eindeutig feststehe. Bei den Auswirkungen des "Mobbing" handele es sich weder um eine anerkannte Berufskrankheit im eigentlichen Sinne, noch bestehe ein eindeutiger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit in einer bestimmten Berufsgruppe. Zwar sei Mobbing am Arbeitsplatz verbreitet. Allerdings existiere Mobbing nicht nur in der Arbeitswelt, sondern geschehe auch im Bildungsbereich, im Freizeitbereich, in der Nachbarschaft oder innerhalb der Familien. Neben einer fehlenden Beschränkung auf eine gewisse Berufsgruppe und eine bestimmte Hierarchiestufe seien Ursachen für solche psychischen Belastungen auch im außerberuflichen Bereich zu finden. Es fehle folglich an dem konkreten sachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf. Der Kläger selbst habe ausgeführt, dass die Besuche der Selbsthilfegruppen auch der gesundheitlichen Prophylaxe, der Vorbeugung gesundheitlicher Schäden, die aus einer solchen berufsbedingten Stresssituation erwachsen könnten, gedient habe. Die Aufwendungen würden somit im weitesten Sinne unter den Begriff Krankheitskosten fallen.

Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger in 2001 einen Schmerzensgeldanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber geltend gemacht habe. Bei Schmerzensgeldansprüchen handele es sich gem. § 847 BGB um höchst persönliche Ansprüche, die zum einen dem Ausgleich der eingetretenen Schäden dienten aber auch Genugtuungsfunktion hätten.

Das FA hat den Einkommensteuerbescheid 2001 im Laufe des Klageverfahrens aus anderen Gründen unter dem Datum 6. Juni 2003 geändert.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum größten Teil begründet. Die Kosten für die Fahrten zu den Gruppenbesprechungen der Selbsthilfegruppen sowie der Mitgliedbeitrag für die Selbsthilfegruppe "no-mobbing" sind als Werbungskosten abzugsfähig, die Fahrtkosten zu der Veranstaltung an der Universität Z-Stadt und der Tagung in A-Stadt stellen hingegen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar.

1. Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Die Aufwendungen müssen objektiv durch die beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sein und subjektiv zur Förderung seines Berufes getätigt werden. Allerdings besteht gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, werden hiernach einheitlich als privat veranlasst behandelt, es sei denn, der private Zusammenhang ist von untergeordneter Bedeutung oder die Aufwendungen lassen sich nach objektiven Merkmalen leicht und einwandfrei trennen. Private Anwendungsmöglichkeiten, die sich zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnissen und Fertigkeiten ergeben, schließen den Werbungskostenabzug allerdings nicht aus, solange die berufliche Veranlassung der Aufwendungen eindeutig im Vordergrund steht (BFH-Urteil vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BStBl II 1992, 1036).

a) Der Besuch der Selbsthilfegruppenabende sowie der Mitgliedsbeitrag für die "no-Mobbing"-Selbsthilfegruppe waren ganz überwiegend beruflich veranlasst. Anders als das FA meint, unterfallen die Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG.

Die genannten Kosten waren objektiv durch die beruflichen Verhältnisse des Klägers veranlasst und von ihm subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt.

Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass er im Streitjahr 2001 in einer schwierigen Arbeitssituation stand und sich durch Maßnahmen seines Dienstherrn als grundlos schikaniert ansah. Dafür sprechen die dargelegte Entwicklung des Dienstverhältnisses und die gegen den Dienstherrn geführte Schadensersatzklage. Dass es sich beim "Mobbing" insbesondere um eine berufsbedingte soziale Konfliktlage handelt, steht außer Frage. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist Mobbing "das systematische Anfeinden, Schikanieren oder diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Es wird begünstigt durch Stresssituationen am Arbeitsplatz, deren Ursachen u.a. in einer Über- oder Unterforderung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, in der Arbeitsorganisation oder im Verhalten von Vorgesetzten liegen können. Schwierigkeiten bereitet vor allem das Erkennen von Mobbing, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Betroffenen sowie die Abgrenzung gegenüber sozial anerkannten Verhaltensweisen am Arbeitsplatz" (BAG-Beschluss vom 15. Januar 1997 VII ABR 14/96, DB 1997, 1480).

Der Kläger besuchte die Selbsthilfegruppen angesichts dieser durch das Dienstverhältnis geprägten Ausgangslage weitaus überwiegend aus beruflichen Gründen. Denn die Gespräche während der Gruppenabende dienten dazu, ihn in seiner beruflichen Situation zu stärken und das Dienstverhältnis trotz der jedenfalls aus seiner Sicht gegebenen Schikanen aufrechtzuerhalten. Es ging ihm dabei um den sog. "social support", die Unterstützung durch in ähnlicher Weise Betroffene mit dem Ziel, die schwierige Situation zu überstehen und nicht aufzugeben. Sein insgesamt bestimmendes Motiv für seine Anwesenheit an den Gruppenabenden, das der Kläger dem Gericht nachvollziehbar dargelegt hat, bestand darin, das Dienstverhältnis trotz der stark empfundenen Belastungen fortzuführen. Darüber hinaus weist der Umstand, dass sämtliche Teilnehmer der Gruppenabende unter einer beruflichen Mobbing-Situation litten, darauf hin, dass der Kernbereich der Gespräche der Bewältigung beruflicher Problemsituationen diente. Im Vordergrund stand dabei, die Situation am jeweiligen Arbeitsplatz erträglich zu gestalten und Hilfestellung durch den Erfahrungsaustausch zu geben.

Die von dem FA angeführten privaten Elemente traten nach Auffassung des Senats dabei völlig in den Hintergrund. Zwar mag es sein, dass der in der schwierigen psychischen Belastungssituation geführte Meinungsaustausch in den Selbsthilfegruppen und die hierbei durch die anderen Gruppenmitglieder sowie durch Referenten gewährte Unterstützung auch zu psychologischen Erkenntnissen geführt hat, die für die außerberufliche - private - Lebensführung hilfreich sein konnten. Entscheidend ist aber, ob in den Selbsthilfegruppen ein auf konkrete berufliche Konfliktsituationen zugeschnittenen - u.a. psychologisches - Wissen vermittelt wurde (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. August 2001 VI R 40/94, BFH-NV 2002, 182, 183 zum Abzug von Kosten für psychol. Seminare). Davon geht der Senat im Streitfall aus. Dafür sprechen neben der glaubhaften Schilderung des Klägers zum Inhalt der Treffen der Selbsthilfegruppen auch das insoweit vorgelegte Informationsblatt. Unerheblich ist, dass die Teilnehmer nicht derselben Berufsgruppe angehörten. Als homogen zusammengesetzt müssen die Gruppen schon deswegen beurteilt werden, weil ihre Teilnehmer durch die subjektiv empfundene Mobbingerfahrung ähnliche Probleme hatten.

Dass der Kläger Schmerzensgeldansprüche wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes - erfolglos - gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hatte, ändert an der Beurteilung des beruflichen Zusammenhang nichts.

Der Mitgliedsbeitrag i.H.v 24 DM für die "no-mobbing"-Selbsthilfegruppe war ebenso beruflich veranlasst und ist als Werbungskosten abzugsfähig, da dieser mit dem Erhalt von Informationen und Gruppenabende in Verbindung stand.

b) Die Fahrtkosten für den Besuch der Tagungen in A-Stadt (450 km) und Z-Stadt (104 km) stellen hingegen keine Werbungskosten dar. Ein unmittelbarer beruflicher Zusammenhang ist nicht gegeben. Es wurden während der Tagungen nämlich ganz allgemein gesellschaftliche und politische Problemkreise von Mobbing erörtert.

2. Die Einkommensteuer war deshalb neu festzusetzen;

a) Die insgesamt angefallenen Fahrten belaufen sich nach Angaben des Klägers in der Einkommensteuererklärung auf 5.104 km. Davon sind die Fahrten für den Besuch der Tagungen in A-Stadt (450 km) und Z-Stadt (104 km) abzuziehen, sodass die zu berücksichtigenden beruflich veranlassten Fahrten 4.550 km betragen (5.104 km/450 km/104 km = 4.550 km). Danach ergeben sich insgesamt abzugsfähige Fahrtkosten von 2.639 DM (4.550 km x 0,58 DM = 2.639 DM).

b) Die Einkommensteuer berechnet sich auf dieser Grundlage wie folgt:

 Zu versteuern bisher: 101.542 DM
./ weitere Werbungskosten  
Fahrtkosten neu:2.639 
Fahrtkosten bisher:415 
  2.224 DM
Mitgliedsbeitrag Mobbing 24 DM
Zu versteuern neu: 99.294 DM
Einkommensteuer neu: 19.106 DM

3. Die Kostentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger begehrte eine Steuerfestsetzung i.H.v. 19.002 DM. Da bislang ein Einkommensteuerbetrag i.H.v. 19.836 DM festgesetzt worden war, unterlag er mit einem Anteil von 12 v.H. mit seinem Klagebegehren.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 151 Abs. 3 und 155 FGO, 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, insbesondere fehlt es im Streitfall an einer über den hier vorliegenden Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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