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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 14 V 391/07
Rechtsgebiete: FGO, KraftStG
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2 | |
KraftStG § 8 Nr. 2 n.F. |
Finanzgericht Niedersachsen
Gründe:
I. Der Antragsteller war Eigentümer eines auf ihn zugelassenen Wohnmobils mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t. Es handelte sich um ein Fahrzeug der Marke General Motors, das im Kraftfahrzeugschein als "So.Kfz Wohnmobil" bezeichnet wird. Das Fahrzeug verfügt über einen Ottomotor mit einem Hubraum von 5734 Kubikzentimeter und hat insgesamt 7 Sitzplätze. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 170 Km/h. Das Fahrzeug wurde im April 2007 verkauft und ist seit dem 15.05.2007 nicht mehr auf den Antragsteller zugelassen.
Der Antragsgegner - das Finanzamt - besteuerte das Fahrzeug ursprünglich als "anderes Fahrzeug" im Sinne von § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und setzte die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 9 Abs.1 Nr. 3 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht fest. Mit Bescheid vom 09.07.2007 setzte der Antragsgegner die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 10.10.2005 bis 31.12.2005 auf 39 EUR, für die Zeit vom 01.01.2006 bis 09.10.2006 auf 1.136 EUR und für die Zeit ab 10.10.2006 auf jährlich 1.470 EUR fest. Dabei wurde die Steuer für den Zeitraum bis 31.12.2005 nach dem für andere Fahrzeuge und für den anschließenden Zeitraum nach dem für Pkw geltenden Steuersatz bemessen. In den Erläuterungen des Bescheids wies das Finanzamt auf das "Dritte Gesetz zur Änderung der Kraftfahrzeugsteuer vom 21.12.2006" hin, nach dem mit Wirkung ab 01.01.2006 Wohnmobile im Sinne des neu in das Kraftfahrzeugsteuergesetz eingefügten § 2 Abs. 2b - wie "andere Fahrzeuge" nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach Schadstoffemissionen besteuert werden (§ 8 Nr.1a, § 18 Abs. 5 KraftStG n.F.). Die steuerliche Anerkennung als Wohnmobil im Sinne des § 2 Abs. 2b KraftStG setze voraus, dass das Fahrzeug zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sei. Dazu gehörten eine fest eingebaute Einrichtung mit Spüle und Kochgelegenheit sowie Schränke bzw. Stauraum. Zusätzlich müssten die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnehmen und der Wohnteil sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle eine Stehhöhe von mindestens 170 cm aufweisen. Falls diese Voraussetzungen nachgewiesen werden könnten, könne eine Änderung der Steuerfestsetzung mit der Fahrzeugart Wohnmobil erfolgen.
Mit geändertem Bescheid vom 12.07.2007 setzte das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für den letzten Entrichtungszeitraum vom 10.10. 2006 bis 14.05.2007 - dem Zeitpunkt der Abmeldung - auf 874 EUR fest.
Mit dem gegen den ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 09.07.2007 gerichteten Einspruch vom 17.07.2007 machte der Antragsteller geltend, dass er aufgrund des zwischenzeitlichen Verkaufs ab dem 15.05.2007 nicht mehr Halter des Fahrzeugs sei. Er sei nicht damit einverstanden, dass das Fahrzeug rückwirkend ab 01.01.2006 wie ein Pkw besteuert werde. Den anschließenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 09.07.2007 lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 26.09.2007 ab. Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Antragsteller unter Hinweis auf ein beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Verfahren (IX R 26/07) geltend, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids bestünden. Zudem sei für ein vergleichbares Fahrzeug für den Zeitraum vom 06.02. - 13.08.2007 eine wesentlich geringere Kraftfahrzeugsteuer von 183 EUR festgesetzt worden. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit dem bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung macht der Antragsteller weiterhin geltend, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids bestünden. Sein Fahrzeug sei bis zum 31.12.2005 wie ein Wohnmobil behandelt worden; die jährliche Kraftfahrzeugsteuer habe 172,60 EUR betragen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sei rückwirkend die Begünstigung der so genannten "unechten" Wohnmobile entfallen. Er sei über diese Gesetzesänderung und die rückwirkende Anwendung nicht informiert worden. Andernfalls hätte er sein Fahrzeug rechtzeitig abgemeldet und veräußert. Die rückwirkende Regelung sei verfassungswidrig. Auch würden "echte" und "unechte" Wohnmobile in unzulässiger Weise ungleich behandelt.
Mit Schriftsatz vom 22.01.2008 bittet der Antragsteller unter Hinweis auf eine zwischenzeitliche Kontenpfändung des Antragsgegners um eine kurzfristige Entscheidung.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Bescheids vom 09.07.2007 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kostenpflichtig abzulehnen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Fahrzeug des Antragstellers erfülle nicht die Voraussetzungen eines echten Wohnmobils, wie sie im Kraftfahrzeugsteuerbescheid erläutert worden seien. Der Antragsteller habe insoweit keinen Nachweis geführt. Aufgrund der Veräußerung habe das Fahrzeug dem Finanzamt auch nicht mehr vorgeführt werden können. Zwar weise der Fahrzeugschein des Antragstellers unter der Kennziffer 1 (Fahrzeug- und Aufbauart) das Fahrzeug als "Sonderkraftfahrzeug Wohnmobil" aus. Die von der Verkehrsbehörde vorgenommene Einstufung sei für die Kraftfahrzeugsteuer jedoch nicht verbindlich.
Der Gesetzgeber habe durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21.12.2006 die Besteuerung von Wohnmobilen mit Wirkung vom 01.05.2005 neu geregelt und mit der neuen Vorschrift des § 9 Abs.1 Nr. 2a KraftStG insoweit einen neuen ab 01.01.2006 geltenden Steuertarif eingeführt. Das Gesetz sei zwar ab einem vor der Gesetzesverkündung liegenden Zeitpunkt anzuwenden. Insoweit liege jedoch keine echte Rückwirkung vor, durch die das Prinzip der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und das Vertrauen der Bürger verletzt worden sei. Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 01.05.2005 sei die 2,8 t - Grenze, nach der Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t als "anderes Fahrzeug" zu besteuern waren, entfallen. Die betroffenen Fahrzeughalter hätten seither mit einer Neuregelung rechnen müssen, zumal der Gesetzentwurf zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bereits vor dem 01.05.2005 in den Bundesrat eingebracht worden sei. Aus diesem Grunde liege nur eine so genannte unechte Rückwirkung vor.
Im Übrigen weist der Antragsgegner darauf hin, dass die fällige Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 880 EUR durch Kontenpfändung eingezogen worden sei. Eine nachträgliche Aufhebung der Kontenpfändung komme nicht in Betracht.
II. Der Antrag ist unbegründet.
1. Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung unbillig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfrage bewirken (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31.10.2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622). Unter denselben Voraussetzungen ist die Aufhebung der Vollziehung zu gewähren (§ 69 Abs. 2 S.7 FGO).
a. Da der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheids aufgrund der vom Finanzamt vorgenommenen Kontenpfändung zwischenzeitlich teilweise vollzogen worden ist, legt der Senat das Antragsbegehren dahin aus, dass neben der Aussetzung insoweit die Aufhebung der Vollziehung begehrt wird.
b. Das Finanzamt durfte den ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach § 12 Abs. 2 Nr.1 KraftStG ändern, weil sich infolge der Änderung der Bemessungsgrundlage eine höhere Steuer ergab.
aa. Im Fall des Antragstellers hat sich die Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer im Jahre 2005 geändert. Zwar war das Wohnmobil als Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t zunächst zutreffend als "anderes Fahrzeug" im Sinne des § 8 Nr.2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zugelassenen Gesamtgewicht besteuert worden. Dieser Besteuerung lag die Rechtsprechung des BFH zu Grunde, wonach Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t nicht als Pkw im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu beurteilen waren (BFH-Urteil vom 01.02.1984 II R 144/81, BStBl II 1984, 461). Insoweit knüpfte der BFH bei der Definition des im Kraftfahrzeugsteuerrecht verwendeten Pkw-Begriffs gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG an verkehrsrechtliche Bestimmungen an und folgerte aus der für Kombinationskraftwagen geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 6 StVZO (später § 23 Abs. 6a StVZO), wonach diese nur bei einem Gesamtgewicht bis zu 2,8 t Pkw darstellten, dass Fahrzeuge mit einem höheren Gesamtgewicht nicht als Pkw, sondern als andere Fahrzeuge im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG zu behandeln seien (BFH-Urteile vom 22.04.1983 II R 64/82, BStBl II 1983, 747, 748; vom 01.02.1984 II R 144/81, BStBl II 1984, 461). Demgegenüber wurden Wohnmobile, die nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, mehrere Personen zu befördern, als Pkw beurteilt, weil die für Pkw typische Eignung zur Personenbeförderung durch die Möglichkeit des vorübergehenden Wohnens nicht verloren gehe (BFH-Urteil vom 22.06.1983 in BStBl II 1983, 747, 749 zu einem VW-Bus).
Mit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO durch die 27. Verordnung vom 02.11.2004 (BGBl. I, 2712) ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos entfallen. Daher kann auch die Rechtsprechung des BFH, nach der Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht als Pkw zu besteuern sind, keine Geltung mehr beanspruchen (vgl. BFH-Beschluss vom 07.11.2006 VII B 79/06, BFH-NV 2007, 778 zum Kombinationskraftfahrzeug). Das Finanzamt durfte daher das Wohnmobil des Antragstellers nach Wegfall der Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO in Anwendung der Rechtsprechung des BFH zu Wohnmobilen als Pkw beurteilen.
Dabei schied eine rückwirkende Änderung zum 01.05.2005 aus, weil nach der insoweit nachträglich verabschiedeten günstigeren Regelung durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Kraftfahrzeugsteuer vom 21.12.2006 die Besteuerung der Wohnmobile für den Zeitraum bis 31.12.2005 noch nach altem Recht erfolgt, mithin Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t als anderes Fahrzeug im Sinne des § 8 Nr.2 KraftStG besteuert werden sollten (§ 18 Abs. 5 KraftStG n.F.).
bb. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das Wohnmobil des Antragstellers nicht nach dem durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes für Wohnmobile neu eingeführten günstigeren Steuersatz gemäß §§ 2 Abs. 2b, 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG n.F. besteuert hat. Der Antragsteller hat die an "echte" Wohnmobile im Sinne des § 2 Abs. 2b KraftStG n.F. zu stellenden Anforderungen, wie sie im Einzelnen in den Erläuterungen des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 09.07.2007 dargestellt worden sind, weder dargelegt noch nachgewiesen. Die aus dem Fahrzeugschein ersichtliche verkehrsrechtliche Einstufung des Fahrzeugs war für das Finanzamt insoweit nicht verbindlich (BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII R 20/99, BStBl II 2001, 72).
(1) Die gegen diese Regelung erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Zwar ist die gesonderte Wohnmobilbesteuerung im Kraftfahrzeugsteuergesetz rückwirkend geregelt worden, weil das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21.12.2006 stammt, die in Art. 3 des Gesetzes enthaltene Regelung der Wohnmobilbesteuerung nach dem neuen § 2 Abs. 2b KraftStG aber bereits ab dem 01.01.2006 gelten sollte. Darin liegt keine gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Grundgesetz (GG) verstoßende unzulässige Rückwirkung. Dies gilt schon deswegen, weil die Sonderregelung für Wohnmobile gegenüber der nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO entstandenen Rechtslage keine Verschlechterung darstellt, mithin für die Steuerbürger nicht zu einem Nachteil führt. Denn die nunmehr grundsätzlich nach dem Gewicht und nach Schadstoffklassen zu bemessende Kraftfahrzeugsteuer für "echte" Wohnmobile führt - wie im Fall des Antragstellers - gegenüber der für Pkw geltenden Hubraumbesteuerung (vgl. insoweit § 9 Abs.1 Nr. 2a KraftStG) regelmäßig zu niedrigeren Steuersätzen (ebenso FG des Saarlandes, Beschluss vom 07.11.2007 2 V 1447/07, veröffentlicht in [...]).
Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot auch dann zu verneinen, wenn man, wie der Gesetzgeber in der Bundesrats-Drucksache 229/05 vom 13.04.2005 (Anlage/Begründung Gesetzentwurf zu Art. 2, S. 4) von einer unechten Rückwirkung des Gesetzes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausginge (vgl. zu den Begriffen auch BFH-Urteil vom 10.07.1970 VII R 12/88, BStBl II 1990, 929). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn der Steuerbürger auf den Fortbestand einer geltenden Rechtslage nicht vertrauen durfte (BFH-Beschluss vom 17.12.2001 IX B 56/01, BFH-NV 2002, 492). Dies traf auf den Zeitraum ab Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO zu, weil damit die Grundlage der Rechtsprechung des BFH für die steuerlich günstige Behandlung der Wohnmobile mit über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht entfiel. Hinzu kommt, dass der Entwurf des "Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften" auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung bereits vor dem 01.05.2005 in den Bundesrat eingebracht worden ist. Insoweit gab es auch bereits sehr früh entsprechende Informationen in den Medien (vgl. hierzu FG des Saarlandes, Beschluss vom 07.11.2007 2 V 1447/07).
(2) Auch verstößt die vom Antragsteller beanstandete Ungleichbehandlung von "echten" und "unechten" Wohnmobilen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG-Beschluss vom 11.01.2005 2 BvR 167/02, BFH-NV 2005, 260, 263). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG-Beschluss in BFH-NV 2005, 260, 263). Im Streitfall liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht vor, weil die unterschiedliche kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung der echten und unechten Wohnmobile sachlich gerechtfertigt ist. Die in § 2 Abs. 2b KraftStG begünstigten Wohnmobile sind verkehrsrechtlich der Fahrzeugklasse M im Sinne des Anhangs II A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 06.02.1970 (ABl. EG Nr. L 42, S. 1) zugeordnet. Nach den hierzu in der Bundesrats-Drucksache 229/05 vom 13.04.2005 getroffenen Feststellungen handelt es sich um Fahrzeuge, die nach ihren objektiven Beschaffenheitskriterien in der Regel nicht den Pkw entsprechen. Die Fahrzeuge sind insbesondere in Bezug auf Aufbau, Größe, technische Dimensionierung, Motorisierung, Fahrgestell, Lenkbarkeit und Beherrschbarkeit vergleichbar mit der Gewichtsbesteuerung unterliegenden leichten Nutzfahrzeugen. Sie dienen auch nicht nur der Personenbeförderung, sondern bezogen auf die Nutzfläche, vorrangig der Beförderung von Gütern (Einrichtungsgegenstände, Hausrat, Vorräte, sonstiges Gepäck). Die Ähnlichkeit dieser Fahrzeuge mit anderen Fahrzeugen im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG rechtfertigt nach Auffassung des Gesetzgebers eine Besteuerung auf der Grundlage des zulässigen Gesamtgewichts. Dem folgt der Senat.
c. Unerheblich ist, ob das FA ein dem Fahrzeug des Antragstellers vergleichbares Fahrzeug als Wohnmobil i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG besteuert hat. Aus einer etwaigen Falschbehandlung gegenüber Dritten kann der Antragsteller keine Rechte herleiten.
2. Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist auch nicht im Hinblick auf eine unbillige Härte geboten. Diese ergibt sich weder nach Aktenlage, noch hat sie der Antragsteller geltend gemacht.
3. Der Senat hat über die Aussetzung der Vollziehung des nur den letzten Entrichtungszeitraum vom 01.10.2006 - 14.05.2007 betreffenden geänderten Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 12.07.2007 nicht zu entscheiden, weil dieser hier nicht streitbefangen ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
Ende der Entscheidung
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