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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: 16 K 10033/07
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 10 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Klägerin erwarb und betrieb in ihrem Unternehmen Windkraft- und Photovoltaikanlagen zur Erzeugung und Lieferung von elektrischer Energie.

Im Streitjahr errichtete sie auf dem Betriebsgebäude der G-GmbH - eine Photovoltaikanlage. Die GmbH war in den Bereichen Kraftwerks-Technologien, Energie-Serviceleistungen und Energiemanagements-Systemen tätig und beteiligte sich in Höhe von xxx EUR an den Baukosten, nachdem sie zuvor bereits Vorleistungen in Höhe von xxx EUR für die Anlage erbracht hatte. Die Beteiligung an den Baukosten hatte die GmbH gegenüber der Klägerin in einer Erklärung vom 17. September 2002, auf die verwiesen wird, zugesagt gehabt. Nach der Erklärung stand der Zuschuss in Unabhängigkeit zu weiteren Vertragsabschlüssen mit der GmbH.

Am 10./11. Dezember 2002 schlossen die Klägerin und die GmbH einen "Nutzungsvertrag zur Installation einer Photovoltaikanlage". Nach der Präambel war die GmbH berechtigt, die installierte Photovoltaikanlage zu Marketingzwecken zu nutzen. Der Vertrag wurde auf eine Dauer von 21 Jahren abgeschlossen. Nach § 4 hatte die Klägerin kein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme der Dachfläche und die Nutzung eines Technikraums der GmbH zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen.

Die Klägerin behandelte die Beteiligung an den Baukosten durch die GmbH umsatzsteuerlich als nichtsteuerbaren echten Zuschuss.

Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte davon aus, dass zwischen der Beteiligung an den Baukosten und der Errichtung der Photovoltaikanlage auf dem Gebäude der GmbH eine innere Verknüpfung bestand und die Zahlung im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt war. Der Beklagte erhöhte daher die Bemessungsgrundlage um xxx EUR und setzte die Umsatzsteuer entsprechend höher fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Beteiligung an den Baukosten habe es sich um einen reinen Zuschuss gehandelt, da sie ohne die Zahlung des Zuschusses die Anlage wegen fehlender finanzieller Mittel nicht hätte errichten können. Für die GmbH habe keine Verpflichtung zur Beteiligung an den Baukosten bestanden. Der Nutzungsvertrag sei lediglich im Hinblick auf die finanzierende Bank abgeschlossen worden, um die Finanzierung zu sichern. Bei der Zahlung handele es sich nicht um ein Entgelt, da die Errichtung der Photovoltaikanlage auf dem Dach der GmbH erkennbar nicht aufgrund der Beteiligung an den Baukosten erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Umsatzsteuer 2003 auf ./. xxx EUR herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, zwischen der Errichtung der Photovoltaikanlage auf dem Dach der GmbH und deren Beteiligung an den Baukosten bestünde eine innere Verknüpfung, weil die GmbH einen Marketingnutzen erreicht habe. Die Beteiligung an den Baukosten sei daher im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt, sodass die Zahlung Entgelt für eine umsatzsteuerliche Leistung sei.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Beteiligung an den Baukosten erfolgte im Rahmen eines Leistungsaustausches und unterliegt gem. § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt einen Leistungsaustausch voraus. Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen; die Leistung muss auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet sein (vgl. BFH, Urteil vom 22.07.1999 V R 74/98 BFH/NV 2000, 240). Keine steuerbare Leistung und damit kein Leistungsaustausch liegt vor im Falle der Zahlung eines so genannten echten Zuschusses. In der Rechtsprechung sind die Grundsätze über die Abgrenzung von so genannten echten und unechten Zuschüssen geklärt (vgl. BFH, Beschluss vom 11.11.2005 V B 45/04 BFH/NV 2006, 622). Danach sind Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung (BFH, Urteil vom 13.11.1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169). Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit ein Geldbetrag gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen. Ist ein Leistungsaustausch zu verneinen, spricht man herkömmlicherweise von einem echten Zuschuß (vgl. Abschn. 150 Abs. 7 der Umsatzsteuer-Richtlinien), ansonsten von einem unechten Zuschuß. Als Indiz für die Beurteilung der Frage, ob der Leistende seine Aktivitäten um des Entgelts willen durchführt, dient u.a. der Zweck, den der Zahlende mit der Zahlung verfolgt. Soll der Zahlungsempfänger mit dem Zuschuß nur unterstützt werden, damit er seine Tätigkeit ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschußzahlung zu einem steuerbaren Umsatz (BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 V R 61/94, BFH/NV 1996, 715).

Die Erstellung der Photovoltaikanlage durch die Klägerin auf dem Dach der GmbH erfolgte zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches. Leistung und Gegenleistung liegen darin, dass die Klägerin auf dem Dach der GmbH eine Photovoltaikanlage errichtete, diese der GmbH zur Verwertung zu Marketingzwecken überließ und hierfür von der GmbH zumindest einen Baukostenzuschuss in Höhe von brutto xxxx EUR erhielt. Die erforderliche innerliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung lag bereits darin, dass die GmbH als tätiges Unternehmen in den Bereichen Kraftwerks-Technologien, Energie-Serviceleistungen und Energiemanagements-Systemen am Markt tätig war und durch die Installation der Photovoltaikanlage auf ihrem Geschäftsgebäude marketingmäßig zu Werbezwecken von diesem Projekt profitierte. Hierbei handelte es sich um kalkulierte Überlegungen der GmbH, die sowohl in der Erklärung vom 17. September 2002 wie auch im Nutzungsvertrag vom 10./11. Dezember 2002 zum Ausdruck gebracht werden. In der Erklärung heißt es ausdrücklich, dass die GmbH das Projekt "aufgrund des Innovationscharakters und der Öffentlichkeitswirksamkeit der Alternativenergie ... als Leitprojekt" verwerte. In der Präambel zum Nutzungsvertrag führt die GmbH aus, dass sie "als umweltbewusstes Unternehmen ausdrücklich die Erzeugung umweltfreundlicher regenerativer Energie" unterstützt und "den Bekanntheitsgrad sowie den Einsatz von zukunftsträchtigen Technologien" fördert. In unmittelbarem Anschluss hieran folgt die Festlegung, dass die GmbH berechtigt sei, die installierte Photovoltaikanlage zu Marketingzwecken zu nutzen. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Kostenbeteiligung diese innere Verknüpfung gegeben war. Daher ist unerheblich, dass der Nutzungsvertrag erst nach Zusage des Baukostenzuschusses abgeschlossen wurde und in der Erklärung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Zuschuss unabhängig von weiteren Vertragsabschlüssen erfolgt.

Entgelt für die Leistung der Klägerin ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zumindest der Baukostenzuschuss in Höhe von xxxx EUR abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer, da Entgelt alles ist, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Da der Beklagte die Umsatzsteuer entsprechend festgesetzt hat, ist der angefochtene Umsatzsteuerbescheid rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -.

Ende der Entscheidung

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