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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 16 K 12/07
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 2 Abs. 1 S. 1
UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1
UStG § 10 Abs. 4 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

16 K 12/07

Umsatzsteuer 2005

Tatbestand:

Der Kläger ist Lokführer. Im Streitjahr 2005 baute er in seinem von ihm und seiner Familie genutzten Einfamilienhaus ein so genanntes Blockheizkraftwerk ein. Die Anlage produziert unter Verbrennung von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme. Die Anlage wurde im September 2005 installiert. Der Kläger schloss mit EWE Aktiengesellschaft (EWE) am 22. September 2005 einen Stromeinspeisevertrag, wonach er die in dem Blockheizkraftwerk erzeugte elektrische Energie zu einem festgelegten Preis entsprechend dem so genannten KBK-Gesetz lieferte. Im Streitjahr 2005 erzeugte der Kläger aus dem Blockheizkraftwerk insgesamt 5.509 kwh, wovon 4.407 kwh an die EWE geliefert wurden. Die verbleibende Energiemenge von 1.102 kwh verbrauchte der Kläger im Einfamilienhaus.

Im Oktober 2005 genehmigte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag die Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Der Kläger gab im Mai 2006 eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2005 ab . Hierin erklärte er von EWE in 2005 erhaltene Abschläge von 77,00 EUR (netto) als Umsatz. Außerdem erklärte er die Wertabgabe des Blockheizkraftwerks für den privaten Bereich mit 388,00 EUR und machte Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung und dem Betrieb des Blockheizkraftwerkes in Höhe von 3.976,47 EUR geltend. Hieraus ergab eine Zahllast von minus 3.902,07 EUR.

Der Beklagte führte eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit dem Betrieb des Blockheizkraftwerkes nicht die Unternehmereigenschaft erfülle. Die jährlichen Einnahmen aus Stromlieferungen an EWE könnten nicht mehr als 1.800,00 EUR (brutto) betragen. Sie lägen damit unter 3.000,00 EUR.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Prüferin unter Hinweis auf eine entsprechende Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 31. Januar 2006 -S 2240-186-STO221 an. Dementsprechend setzte er gegenüber dem Kläger mit geänderten Steuerbescheid vom 24. August 2006 die Umsatzsteuer auf 12,32 EUR fest. Dies ist diejenige Steuer, die auf die im Streitjahr erhaltenen Abschläge entfällt.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei sehr wohl als Unternehmer anzusehen. Die Einspeisung an die Stromgesellschaft sei durch Vertrag auf mehrere Jahre angelegt. Der Unternehmensgegenstand Blockheizkraftwerk werde zu mehr als 10. v. H. für die Produktion von Strom, der an EWE geliefert werde, verwendet. Allenfalls sei abweichend von der Steuererklärung der private Verbrauch von erzeugter Wärme und Strom neu zu bemessen.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer auf minus 3.800,00 EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Kläger nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen sei. Grundsätzlich sei zur Beurteilung der Nachhaltigkeit einer Tätigkeit und damit der Unternehmereigenschaft auf das Gesamtbild der Verhältnisse anhand von charakteristischen Merkmalen abzustellen. Die Veräußerung des mit dem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms erfordere weder eine Beteiligung am Markt, noch das Unterhalten eines Geschäftslokals oder ein Auftreten wie ein Händler nach außen. Einige für eine unternehmerische Tätigkeit typischen Merkmale seien damit nicht erfüllt. Auf Grund dessen und der zwingend überwiegend privaten Nutzung des Blockheizkraftwerkes müssten andere Merkmale deshalb deutlicher ausgeprägt sein. Es komme dem Merkmal der Intensität des Tätigwerdens besondere Bedeutung zu. Ein ausreichend wirtschaftliches Gewicht könne nur bei entsprechenden Einnahmen vorliegen. Bei niedrigen Einnahmen hingegen liege keine ausreichende Intensität vor. Einnahmen seien niedrig, wenn sie ca. 3.000,00 EUR jährlich nicht überstiegen. Diese Grenze erreiche der Kläger mit der Lieferung von Strom an EWE nicht.

Dem Gericht haben die für den Kläger beim Beklagten geführten Steuerakten vorgelegt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger ist mit der Lieferung von Strom an EWE Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist als gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen definiert. In diesem Sinne wird der Kläger nachhaltig tätig. Denn durch den geschlossenen Einspeisevertrag verpflichtet sich der Kläger auf unbestimmte Zeit zur Stromlieferung aus dem Blockheizkraftwerk. Hierfür steht dem Kläger das vertraglich vereinbarte Entgelt zu. Für diesen auf Dauer angelegten Leistungsaustausch bedarf es nach Inbetriebnahme der Anlage und der Einrichtung eines Stromzählers keiner weiteren Aktivität des Klägers. Insbesondere bedarf es weder eines Geschäftslokals noch Werbung, da auf Grund der faktischen Verhältnisse als Abnehmer des erzeugten Stromes allein der örtliche Anbieter des elektrischen Netzes in Betracht kommt.

Soweit der Beklagte mit Bezugnahme auf die Verfügung der OFD Hannover vom 31.01.2006 die Intensität der Tätigkeit anhand der Einnahmen als entscheidendes Kriterium annimmt, ist festzustellen, das dieses Kriterium untauglich ist, um die Unternehmereigenschaft abzuprüfen. Denn die unternehmerische Intensität des Klägers ist unabhängig davon, ob er beispielsweise 300,00 EUR, 3.000,00 EUR oder 10.000,00 EUR erzielen würde. Die Tätigkeit bliebe stets die selbe. Der Kläger müsste allein sein Blockheizkraftwerk entsprechend in Gang setzen.

Soweit der Beklagte unter Hinweis auf die genannte Verfügung der OFD Hannover auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil V R 66/85 und V R 23/93) verweist, ist anzumerken, dass diese Urteile gänzlich andere Sachverhalte betrafen, nämlich die gelegentliche Veranstaltung von Segeltörns sowie die gelegentliche Vermietung von Wohnmobilen. Der Unterschied im Streitfall liegt gerade darin, dass der Kläger nicht nur gelegentlich Strom liefert, sondern permanent. Dies ergibt sich bereits dadurch, dass die Anlage des Blockheizkraftwerkes auch in den Sommermonaten betrieben werden muss, um den Bedarf an Warmwasser im Haus zu decken.

Dem Kläger steht als Unternehmer der Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Anlage und dem Bezug von Gas zu. Wegen der Höhe der in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Gehört daher das Blockheizkraftwerk zum Unternehmen des Klägers, so ist die private Nutzung des Stroms und der Wärme über § 3 Abs. 1 b Nr. 1 UStG zu besteuern. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich hierfür aus § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Da es für die vom Kläger erzeugte Wärme und für den vom Kläger erzeugten Strom keinen vom Kläger zu zahlenden Einkaufspreis gibt, sind die Selbstkosten maßgeblich.

Die Selbstkosten ermittelt das Gericht anhand der Akten wie folgt:

Die AfA ist nach einem Jahressatz von 10 v. H. anteilig auf die Nutzung im Streitjahr mit 600,00 EUR zu bemessen. Die sonstigen Aufwendungen sind mit 714,00 EUR zu berücksichtigen. Von diesem Gesamtaufwand von 1.314,00 EUR entfällt auf die Selbstnutzung ein Anteil von ca. 77 v. H.. Dieser ist vom Gericht unter Zugrundelegung der technischen Daten des Heizkraftwerkes im Wege der Schätzung ermittelt worden. Danach beträgt die Gesamtleistung für Strom und Wärme ca. 18 kwh, der Anteil, der für die Veräußerung des erzeugten Stromes genutzt wird, macht hiervon ca. 23 v. H. im Streitjahr aus. Dementsprechend war abweichend von der Steuererklärung die Steuer auf die unentgeltliche Wertabgabe mit 164,00 EUR im Streitjahr zu bemessen. Mithin ergibt sich eine festzusetzende Steuer von minus 3.800,00 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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