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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: 16 K 12261/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a
EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute. Sie werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Kläger sind beteiligt am Institut Dr. W für Finanzmathematik und Wirtschaftsberatung GmbH (nachfolgend: GmbH). Die Klägerin hält 75 v.H. der Gesellschaftsanteile, der Kläger 25 v.H. Die Kläger sind auch die alleinigen Geschäftsführer der GmbH und erzielen aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die GmbH hat ihren Gesellschaftern eine Pensionszusage erteilt, wonach die Gesellschafter nach Ablauf entsprechender Wartezeiten Ansprüche auf eine Alters- und Invalidenrente von jeweils monatlich 1.000 DM haben.

Im Streitjahr 1999 hatten die Kläger Aufwendungen für Krankenversicherungen in Höhe von 8.948,50 DM, für eine Unfallversicherung in Höhe von 109 DM, für eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 84 DM und für eine vom Kläger abgeschlossene Lebensversicherung in Höhe von 18.249 DM. Diese Beträge machten sie bei den Sonderausgaben geltend. Der Beklagte erkannte die Beträge als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben an. Er kürzte jedoch den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG um 9.310 DM. Danach ergab sich ein verbleibender Vorwegabzug von 2.690 DM. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist der letzte verbleibende Streitpunkt, den die Kläger mit ihrer Klage gegen die Steuerfestsetzung für das Streitjahr 1999 geltend machen. Hierzu tragen die Kläger vor: Die Kürzung der Vorsorgeaufwendungen sei nicht gerechtfertigt und verstoße gegen das Grundgesetz. Es sei auch nicht stichhaltig auf die von der GmbH erteilte Pensionszusage abzustellen. Zwar bestehe diese. Sie sei jedoch völlig unzureichend und bedürfe deshalb der privaten Ergänzung, wie sie vom Kläger durch die Beiträge zur Lebensversicherung vorgenommen werde. Auch unter Beachtung des BFH Urteils vom 16. Oktober 2002 zu Az.: XI R 25/01 dürfe bei ihnen der Vorwegabzug nicht gekürzt werden. Sie seien als Eheleute die einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH und lebten im gesetzlichen Güterstand und würden zusammen zur Steuer veranlagt. Deshalb dürften sie nicht anders behandelt werden, als ein Alleingesellschafter.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 1999 insoweit herabzusetzen, als das zu versteuernde Einkommen um 9.310 DM vermindert wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kürzung des Vorwegabzugs sei rechtmäßig. Soweit der Bundesfinanzhof im klägerseits zitierten Urteil bei einem Alleingesellschafter einer GmbH die Kürzung des Vorwegabzugs deshalb verneint habe, weil der Alleingesellschafter die Altersversorgung wirtschaftlich aus eigenen Vermögenswerten Rechtspositionen aufbaue, seien die Grundsätze des Urteils nur auf alle gleich gelagerten Fälle anzuwenden. Im Streitfall seien weder der Kläger noch die Klägerin Alleingesellschafter der GmbH.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte. Dem Gericht haben die für die Kläger beim Beklagten geführten Einkommensteuerakten vorgelegen.

Gründe:

Die Klage ist unbegründet.

Im Streitfall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs bei den Sonderausgaben vor. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a i.V.m. § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG ist der Vorwegabzug im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige während des ganzen oder eines Teiles des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, eine Berufstätigkeit ausübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben hat. Dies trifft im Streitfall sowohl auf die Klägerin als auch auf den Kläger zu. Beide unterlagen nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und beide hatten aufgrund der von der GmbH zugesagten Versorgung Anwartschaftsrechte erworben. Diese Anwartschaftsrechte haben weder die Klägerin noch der Kläger ausschließlich durch eigene Beiträge erworben. Dies wird bereits daran deutlich, dass für beide Kläger gleichwertige Pensionszusagen erteilt wurden, die Kläger jedoch nicht gleichwertig am Gesellschaftsvermögen beteiligt sind. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass der Kläger seine Anwartschaftsrechte allein durch Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche erworben hätte und die Klägerin dies entsprechend durch Verringerung ihrer gesellschaftsrechtlichen Ansprüche. Vielmehr führt die Pensionszusage an einen der Gesellschafter nach Auffassung des Senats zwingend dazu, dass der gesellschaftsrechtliche Anspruch des anderen Gesellschafters tangiert wird. Dabei kommt nach Auffassung des Senats dem Umstand, dass es sich bei den Gesellschaftern um Eheleute handelt, die für das Streitjahr die Zusammenveranlagung wählen, keine Bedeutung zu.

Der Senat hält die Regelungen über die beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen für verfassungsgemäß und verweist diesbezüglich auf das für zutreffend erachtete BFH Urteil vom 11. Dezember 2001, XI R 17/00, BStBl II 2003, 650.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Ende der Entscheidung

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