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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 28.08.2008
Aktenzeichen: 16 K 133/07
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 10 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

16 K 133/07

Umsatzsteuer 2005

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt mehrere Freibäder sowie ein Hallenbad, deren Nutzung sie zum allgemeinen Badebetrieb gegen Entgelt bereithält. In Streit steht die umsatzsteuerliche Behandlung von so genannten Zuschüssen, die die Klägerin von Gemeinden, in denen die Bäder belegen sind bzw. von einem Schwimmbadverband, erhält.

Im Streitjahr erhielt die Klägerin auf Grundlage geschlossener Verträge von der Gemeinde S. für die Bereitstellung des dort belegenden Freibades einen Zuschuss von 15.000,00 EUR für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebes. Von der Stadt P. erhielt die Klägerin auf Grund des Vertrages über den Betrieb der städtischen Bäder einen Zuschuss für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebes von 160.000,00 EUR. Auf Grundlage des Nutzungsvertrages vom 25. Oktober 2005 erhielt die Klägerin vom Schwimmbadverband O. einen Zuschuss für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebes des Schwimmbades X. von 45.000,00 EUR. Neben den genannten Zuschüssen erhielt die Klägerin für die Bereitstellung der Bäder für Schulen und Vereine konkret benannte weitere Zuschüsse.

Nach vorangegangener Umsatzsteuersonderprüfung gab die Klägerin während eines noch andauernden Einspruchsverfahrens zur Umsatzsteuer August 2005 die Jahressteuererklärung 2005 ab. Darin behandelte sie die erhaltenen Zuschüsse für die Zurverfügungstellung der Bäder an Schulen und Vereine als steuerpflichtige Erlöse und die Zuschüsse zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebes als nicht besteuerbare Erlöse. Der Beklagte folgte dieser Steuererklärung nicht. Er setzte mit Bescheid vom 4. September 2006 die Umsatzsteuer insoweit erhöht fest, als er auch die Zuschüsse für die Aufrechterhaltung des Badebetriebes der Umsatzsteuer zum ermäßigten Steuersatz unterwarf.

Hiergegen richtet sich die nach Einspruchsverfahren erhobene Klage.

Die Klägerin begehrt die Steuerfestsetzung entsprechend ihrer abgegebenen Steuererklärung. Die Zuschüsse zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebes seien nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Sie stellten kein Entgelt für eine steuerbare Leistung dar. Die Zuschüsse würden gezahlt, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, ihren allgemeinen Aufgaben nachzukommen. Die Klägerin könne über die Zuschüsse frei verfügen. Eine wirtschaftliche Verbindung mit bestimmten Sachverhalten, wie die Preisfestsetzung für die Zukunft ergäben sich nicht. Die Vertragspartner zahlten auch direkt an die Klägerin und nicht etwa ein preisauffüllendes Entgelt für die an die Endverbraucher erbrachten Leistungen der Klägerin. Die Zahlungen förderten lediglich die erwünschte Tätigkeit der Klägerin aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinen politischen Gründen.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer auf minus 90.417,07 EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die in Streit stehenden Zuschüsse für die Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebes seien steuerbar. Denn die Klägerin führe die Schwimmbäder in der von den Zuschussgebern gewünschten Art fort. Sie übernehme damit eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Zuwendungen erfolgten nicht lediglich zur Subventionierung der Klägerin, weil die Zuschussgeber eigene wirtschaftliche Interessen verfolgten. Vielmehr sei die Klägerin in den geschlossenen Verträgen konkrete Verpflichtungen eingegangen um die streitigen "Zuschüsse" zu erhalten. Die Betriebskostenzuschüsse seien steuerbar. Auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts V 328/92 vom 09.09.2003 werde verwiesen. Wie dort entschieden übernehme die Klägerin auch im Streitfall die Aufgabe, die Bäder zu führen, für die Allgemeinheit zu öffnen und die Eintrittspreise unter sozialen Gesichtspunkten zu staffeln. Dies ergebe sich aus den Verträgen. Für diese Leistungen erhalte die Klägerin die Zuwendungen als Entgelt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte. Dem Gericht haben die für die Klägerin beim Beklagten geführten Steuerakten einschließlich die Akte über die Umsatzsteuersonderbetriebsprüfung vorgelegen. Dort sind die angesprochenen Verträge enthalten. Auf die Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Den streitigen Zuschüssen für die Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebes steht keine konkrete Leistung der Klägerin gegenüber, durch die ein Leistungsaustausch begründet würde.

Im Streitfall ist das Betreiben der Schwimmbäder keine Leistung, die die Klägerin gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner erbringt. Denn das Betreiben der Schwimmbäder ist bereits Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks. Die Klägerin betreibt die Schwimmbäder nicht um der in Rede stehenden Zuschüsse wegen, sondern um Umsatztätigkeit mit den Endnutzern zu erzielen. Die Klägerin befreit die Vertragspartner auch nicht von Leistungen, die die Vertragspartner hätten erbringen müssen. Zwar mag das Betreiben eines Schwimmbades im allgemeinen öffentlichen Interesse der Gemeinde liegen, in der das Schwimmbad belegen ist. Eine kommunale Pflichtaufgabe ist das Betreiben bzw. Vorhalten von Schwimmbädern nach Niedersächsischen Kommunalrecht nicht.

Soweit sich die Klägerin in den Verträgen zur (sozialen) Gestaltung der Eintrittspreise verpflichtet, so ist dies keine Leistung, die sie gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner erbringt. Schließlich wird eine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne auch nicht daraus ableitbar, dass es für die Vertragspartner der Klägerin möglicherweise strukturpolitisch oder andere volkswirtschaftliche Interessen daran gab, dass die Bäder durch die Klägerin betrieben wurden. Mithin liegen Leistungen an die Zuschussgeber, für die diese Endverbraucher wären, nicht vor.

Die in Rede stehenden Zuschüsse sind auch nicht Entgelt von Dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG. Die Zuschüsse werden nicht im Bezug auf konkrete Leistungen, die die Klägerin dem einzelnen Schwimmbadbenutzer erbringt, geleistet. Eine Subventionierung der dem einzelnen Badegast erbrachten Leistung ist nicht erkennbar.

Nach allem beeinflussen die gezahlten Zuschüsse für den allgemeinen Badebetrieb nicht die Umsatzsteuerfestsetzung der Klägerin. Deshalb war die Steuer mit dem Urteil entsprechend der abgegebenen Jahressteuererklärung auf minus 90.417,07 EUR festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das Gericht lässt die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu.

Ende der Entscheidung

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