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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: 16 K 177/06
Rechtsgebiete: UStG, UStDV


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a
UStG § 6
UStDV § 8 Abs. 1
UStDV § 13 Abs. 1
UStDV § 17a
UStDV § 17c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

16 K 177/06

Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen

Tatbestand:

Die Kläger sind Gesamtrechtsnachfolger nach dem am 27. April 2004 verstorbenen MD. Dieser war als Ingenieur und im Im- und Export tätig.

In der Umsatzsteuererklärung 2001 erklärte MD steuerfreie Ausfuhrlieferungen in Höhe von 615.919 DM. Der Beklagte stimmte der Erklärung zunächst zu.

In der Zeit vom 31. Januar 2005 bis zum 25. Mai 2005 fand beim Unternehmen des MD eine Umsatzsteuersonderprüfung statt. Für das Jahr 2001 ermittelte er die bislang als steuerfrei behandelten Ausfuhrlieferungen mit einem geringeren Betrag von brutto 461.702,08 DM, was darauf beruhte, dass er einzelne Umsätze dem Jahr 2000 zuordnete und einen weiteren Umsatz als nicht steuerbar ansah. Im Gegenzuge wurden bislang nicht gebuchte Umsätze in geringerer Höhe zusätzlich erfasst. Diese Umsätze sah er insgesamt als steuerpflichtig an, weil MD nicht den Buchnachweis erbracht habe.

Der Beklagte erließ am 13. Juni 2005 einen Umsatzsteuerbescheid für 2001, in dem er zusätzliche steuerpflichtige Umsätze in Höhe von netto 398.019,03 DM in Ansatz brachte. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger Einspruch eingelegt, mit dem sie u.a. rügten, dass der Bescheid nicht zutreffend bekanntgegeben worden sei. Aufgrund dieses Einwands hat der Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 die Nichtigkeit des Bescheides festgestellt. Im Anschluss daran erging am 22. Dezember 2005 ein inhaltsgleicher Umsatzsteuerbescheid, adressiert nunmehr an "Frau AD als Miterbin nach MD, zugleich mit Wirkung für und gegen die Miterben MD und JD".

Die Kläger haben gegen diesen Bescheid wiederum Einspruch eingelegt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Annahme des Beklagten, dass die Umsätze mangels Buchnachweises steuerpflichtig seien. Der Beklagte überspanne die Anforderungen an den Buchnachweis.

Unter Buchnachweis sei ein Nachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen zu verstehen. Belege würden durch entsprechende Hinweise und Bezugnahmen in den stets notwendigen Aufzeichnungen Bestandteil der Buchführung und damit des Buchnachweises, so dass beide eine Einheit bildeten. Der Buchnachweis müsse aber nicht im Rahmen der Buchführung erbracht werden, sondern könne auch Gegenstand besonderer Aufzeichnungen sein. Da vom Unternehmer nichts Unmögliches verlangt werden dürfe, müsse es für den Nachweis der Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen ausreichen, dass der Unternehmer den Buchnachweis jeweils soweit wie möglich erstellt. Der Buchnachweis dürfe gegebenenfalls nachträglich durch den Ausfuhrnachweis vervollständigt werden.

§ 13 UStDV stelle lediglich eine Sollvorschrift dar. Deshalb sei der Unternehmer nicht gehindert, den Buchnachweis in anderer als der dort genannten Form zu erbringen. Die Kläger hätten den Buchnachweis durch handschriftliche Aufzeichnungen, Aufzeichnungen über die Ausfuhrlieferungen und entsprechende Ausfuhrnachweise nebst Rechnungen erbracht. Die Kläger haben im Klageverfahren eine Aufstellung über die Ausfuhrlieferungen des Unternehmens in tabellarischer Form eingereicht, in denen das Rechnungsdatum, der Tag der Ausfuhr, der Ort der Ausfuhr, der Name des Empfängers, seine Branche, der Name des Abnehmers sowie als Beleg über die erfolgte Ausfuhr alternativ die Ausfuhrbestätigen der Ausfuhrstelle, ein Luftfrachtbrief, ein Schiffsfrachtbrief sowie die Ausfuhrbescheinigung aufgeführt sind. Dahinter sind die einzelnen Ausfuhrnachweise abgeheftet.

Die Kläger beantragen,

den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2001 vom 22. Dezember 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2006 dahingehend zu ändern, dass die Nettoumsätze um einen Betrag von 398.019,03 DM gemindert werden und die Umsatzsteuer 2001 dementsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bleibt bei seiner Auffassung, dass die Umsätze mangels Buchnachweises nicht steuerfrei seien. Der Buchnachweis sei materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Der Buchnachweis sei ein Nachweis durch Aufzeichnungen und Bücher in Verbindung mit Belegen; die Rechnungen und Ausfuhrnachweise für sich würden nicht ausreichen. Es sei eine Verzahnung zwischen Buchführung und Nachweis erforderlich; es genüge nicht, dass die zum Ausfuhrvorgang gehörenden Belege zusammengesucht würden. Der Buchnachweis könne nicht nachträglich erstellt werden.

Der Beklagte räumt zwar ein, dass der Belegnachweis für alle streitigen Umsätze erbracht worden seien und die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen den Anforderungen an den Buchnachweis genügen würden. Diese Aufzeichnungen seien aber seinerzeit dem Prüfer nicht vorgelegt und offensichtlich nachträglich erstellt worden, weil in der Überschrift MD bereits als verstorben bezeichnet ist. Es handele sich bei diesen Unterlagen deshalb um neu zusammengestellte Tabellen, die den fehlenden rechtzeitigen Buchnachweis nachträglich ersetzten sollten.

Der Beklagte weist darauf hin, dass die kürzlich ergangene Rechtsprechung des BFH, wonach die Nachweispflichten des Unternehmers keine materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Umsätze seien und der Buchnachweis auch noch nachträglich erbracht werden könne, sich ausschließlich auf innergemeinschaftliche Lieferungen, nicht aber auf Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten beziehen würde.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die streitigen Ausfuhrlieferungen sind steuerfrei.

Gem. § 4 Nr. 1 a) UStG sind Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 UStG steuerfrei. Eine Ausfuhrlieferung liegt nach § 6 Abs. 1 UStG vor, wenn der Unternehmer bei einer Lieferung den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 UStG müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden.

Die Kläger haben sowohl anhand des Beleg- als auch des Buchnachweises nachgewiesen, dass die streitigen Lieferungen steuerfrei sind.

Gem. § 8 Abs. 1 UStDV muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Dass die Kläger diesen Ausfuhrnachweis erbracht haben, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Darüber hinaus muss der Unternehmer gem. § 13 Abs. 1 UStDV bei Ausfuhrlieferungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Der Unternehmer soll gem. § 13 Abs. 2 UStDV regelmäßig die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung, den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers, den Tag der Lieferung, das vereinbarte Entgelt und die Ausfuhr sowie, wenn der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer ist, zusätzlich die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst und den Bestimmungsort aufzeichnen. Es ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, dass die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen den Anforderungen an den Buchnachweis genügen. Damit ist auch der Buchnachweis erbracht.

Zwar stellten nach früherer Rechtsprechung (z.B. noch BFH-Urteil vom 30. März 2006 V R 47/03, BStBl. II 2006, 634) Buch- und Belegnachweis materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Umsätze dar. Der buchmäßige Nachweis war zeitgerecht zu führen und konnte nicht nachgeholt werden. Im Streitfall haben die Kläger erst nachträglich die Aufzeichnungen über die Ausfuhrlieferungen und die Ausfuhrbelege in einer Form zusammengestellt, die den Anforderungen an den Buchnachweis genügt.

Der BFH hat seine bisherige Rechtsauffassung jedoch unlängst im Anschluss an eine Entscheidung des EuGH (Urteil vom 27. September 2007 C-146/05 - Albert Collée ./. FA Limburg - DStR 2007, 1811) für den Fall innergemeinschaftlicher Lieferungen aufgegeben (BFH Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 59/03, BFH/NV 2008, 515). Nach dieser Entscheidung sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen auch ohne rechtzeitig erbrachten Buchnachweis steuerfrei; die Nachweispflichten werden nicht mehr als materielle Voraussetzungen für die Steuerfreiheit angesehen. Dieser Rechtsansicht schließt sich das Gericht an.

Das Gericht geht zudem davon aus, dass die vom BFH für innergemeinschaftliche Lieferungen entwickelten Rechtsgrundsätze auch für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung kommen. Die Regelungen in § 6 Abs. 4 UStG, §§ 9 und 13 UStDV bzw. § 6 a Abs. 3 UStG, §§ 17 a, 17 c UStDV sind parallel, teilweise wortlautidentisch aufgebaut. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit keine unterschiedlichen Anforderungen in formeller Hinsicht an den Beleg- und an den Buchnachweis gestellt bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf der einen und bei Ausfuhrlieferungen auf der anderen Seite. Das Gericht sieht keinen Grund, warum nach der Rechtsprechungsänderung nunmehr differenziert werden sollte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Das Gericht lässt die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu im Hinblick auf die Frage, ob die in der Entscheidung des BFH vom 6. Dezember 2007 V R 59/03, BFH/NV 2008, 514 entwickelten Rechtsgrundsätze auch in Fällen der Ausfuhrlieferung zur Anwendung kommen.

Ende der Entscheidung

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