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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: 16 K 207/04
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 10 Abs. 1 S. 2
UStG § 10 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

16 K 207/04

Tatbestand:

Streitig ist, ob von der Landwirtschaftskammer Hannover gezahlte Zuschüsse für Kosten der Verwaltung und Beratung sowie forstfachliche Betreuung umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungsentgelte in der Form von Entgelten von dritter Seite darstellen.

Die Klägerin erhält als anerkannte Forstbetriebsgemeinschaft für den Kreis Uelzen entsprechend der Richtlinie für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Lande Niedersachsen Zuschüsse und Beihilfen für die Verwaltung und Beratungstätigkeit sowie für die forstfachliche Betreuung des Waldbestandes ihrer Mitglieder. Die in diesem Zusammenhang erhaltenen Zuwendungen betrugen im Streitjahr insgesamt 423.196,00 DM (brutto) und gliederten sich im Einzelnen wie folgt (alle Beträge in DM):

 Zuschüsse für Verwaltung und Beratung20.170,00
Nachzahlung für Vorjahr25.003,00
Zuschüsse für forstfachliche Betreuung318.530,00
Zuschüsse für Verwaltung und Beratung59.493,00
an die Wald Marketing GmbH (im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses)

Die Klägerin behandelte die Zuwendungen als echte, nicht steuerbare Zuschüsse. Der Beklagte hingegen beurteilte die Zahlungen anlässlich einer für das Streitjahr durchgeführten Außenprüfung als steuerpflichtiges Entgelt von dritter Seite und setzte die Umsatzsteuer für 2000 entsprechend erhöht fest. Grundlage für diese Auffassung bildete eine Anweisung in der Umsatzsteuerkartei (S 7100, Karte 43 zu § 1 Abs. Nr. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG--) sowie ein Urteil des 5. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. November 1999 (Az.: 5 K 156/96).

Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte insofern Erfolg, als der Beklagte nunmehr lediglich die ab dem 1. Juni 2000 erhaltenen Zuwendungen in Höhe von insgesamt 200.240 DM (netto) der Umsatzsteuer unterwarf. Hiermit setzte er eine inzwischen geänderte Anweisung des Niedersächsischen Finanzministeriums vom Juli 2003 um (vgl. Umsatzsteuerkartei S 7100 Karte 43 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 23. Juli 2003) aufgrund derer Zuwendungen nach der Förderrichtlinie 1 vom 5. Mai 1999 für die Zeiträume vor dem 1. Juni 2000 aus Vertrauensschutzgründen wie nichtsteuerbare Zuwendungen zu behandeln seien. Werde ein Jahresbetrag gezahlt, seien die Beträge zu zwölfteln.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin nunmehr geltend, dass auch die ab dem 1. Juni 2000 gezahlten Zuwendungen der Landwirtschaftskammer Hannover nicht der Umsatzteuer unterlägen, da es sich hierbei um nicht steuerbare Zuschüsse und nicht um Entgelt von dritter Seite handele. Den Zuschüssen fehle es an einer konkreten Gegenleistung. So formuliere die Richtlinie für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen - Förderrichtlinie - vom 15. August 1988 den Zuwendungszweck in Tz. 1.1. wie folgt: " Ziel der Förderung ist es, die Forstwirtschaft in den Stand zu setzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen, zu erhalten oder zu mehren, um damit die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig zu sichern. Nachteile geringerer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses und anderer Strukturmängel sollen durch die Förderung überwunden werden." Im Streitfall fehle es folglich an einer nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG erforderlichen Verknüpfung von Ausgangsleistung und Leistung eines Dritten für diese Leistung. Vielmehr handele es sich um echte Zuschüsse im Sinne des Abschnitts 150 Abs. 7 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR).

Im Einzelnen sei festzustellen, dass die erhaltenen Zuschüsse für Verwaltung und Beratung nicht an bestimmte Ausgangsleistungen der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern gekoppelt seien. Die Gelder verfolgten den Zweck, die Klägerin in den Stand zu versetzen, leistungsbereit gegenüber ihren Mitgliedern zu sein.

Auch den Zuschüssen für forstfachliche Betreuung stünden keine konkreten Gegenleistungen gegenüber. Der Förderumfang ergebe sich aus Tz 7.4.1. der Förderrichtlinie vom 15. August 1988. Hiernach ermittele sich die Bemessungsgrundlage für die Zuschüsse nach den im Besitz der Mitglieder befindlichen Holzbodenflächen, deren Bestände im Jahr der Förderung nicht älter als 40 Jahre seien. Der Zuschuss habe im Streitjahr 7 DM pro ha betragen. Bereits hieraus sei ersichtlich, dass der Zahlung keine bestimmte Leistung gegenüber den Mitgliedern zugrunde liege. Die Zuschüsse sollten vielmehr die Institution der Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse in den Stand versetzen, leistungsbereit zu sein für die Aufgaben, die diese nach den Förderlichtlinien zu erbringen hätten, um die Rahmenbedingungen für die Forstwirtschaft in Niedersachsen im Allgemeinen zu verbessern.

Diese Auslegung stünde auch im Einklang mit der europarechtlichen Vorschrift des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie. Subventionen in diesem Sinne lägen hiernach ebenfalls nur dann vor, wenn diese gerade für die Leistung eines bestimmten Gegenstandes oder die Erbringung von bestimmten Dienstleistungen gezahlt würden. Diese auch vom EG-Recht geforderte enge Verknüpfung von erbrachter Dienstleistung an einen Dritten und dem als Gegenleistung empfangenen Entgelt sei im Streitfall nicht gegeben.

Vorsorglich weist die Klägerin zudem daraufhin, dass die Einordnung der erhaltenen Zahlungen als nichtsteuerbare Zuschüsse nicht die Kürzung der geltend gemachten Vorsteuerabzugsbeträge bedinge. Im Gegensatz zu Aufwendungen im Vereinsbereich, der die gesellschaftsrechtlichen Belange der Mitglieder umfasse und durch nichtsteuerbare Mitgliedsbeträge finanziert werde, folglich einen Vorsteuerabzug ausschließe, fielen die hier im Streit stehenden Zuschüsse der Landwirtschaftskammer in den unternehmerischen Bereich der Klägerin. Sie seien lediglich mangels Zahlung eines Entgelts für konkrete Gegenleistungen nicht steuerbar, ließen aber den Vorsteuerabzug unberührt.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer 2000 um 32.038,51 DM vermindert festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich bei den Zuwendungen um steuerbares Entgelt handelt. So seien die Tatbestandsvoraussetzungen, die der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 9. Oktober 2003 ( V R 51/02, BStBl II 2004, 322) zum Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG aufgestellt habe, erfüllt. Die Klägerin habe im Voraus die streitigen Fördermittel beantragt und bewilligt bekommen, somit einen Anspruch auf Auszahlung der Gelder erlangt. Die Zuwendungen seien in diesem Zusammenhang auch für bestimmte Maßnahmen beantragt worden, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zuschüssen und der Erbringung einer bestimmten Leistung bestünde. Ferner käme der Zuschuss auch - wie vom BFH gefordert - dem Abnehmer des Gegenstandes oder der sonstigen Leistung zugute. Denn die Zuschüsse seien für Kosten der Verwaltung und Beratung gewährt worden und hätten damit einen konkreten Bezug zu den Mitgliedern der Klägerin. Das Ausgeführte sei auch auf die Zuschüsse für forstfachliche Betreuung übertragbar, da eine Unmittelbarkeit in der Zuschussgewährung auch durch eine pauschale "Zur Verfügungstellung von Geldern" gewahrt sei.

Ergänzend verweist der Beklagte auf die Anweisung in der Umsatzsteuer-Kartei zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG S 7100 Karte 43 sowie auf die Entscheidung des 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. November 1999. Hierin habe der Senat die Zuwendungen rechtskräftig als Zuschüsse von dritter Seite beurteilt. Diese Auffassung werde auch von dem Beklagten vertreten.

Schließlich weist der Beklagte daraufhin, dass bei einer Einordnung der erhaltenen Zuwendungen als nicht steuerbare Zuschüsse die Vorsteuern anteilig zu kürzen seien.

Dem Gericht haben die bei dem Beklagten für die Klägerin geführten Steuerakten sowie die Arbeitsakte des Betriebsprüfers vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit Umsatzsteuern über den sich aus der Urteilsformel ergebenen Betrag hinaus festgesetzt wurden. Die Umsatzsteuer war deshalb wie geschehen herabzusetzen (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die von der Landwirtschaftskammer Hannover im Streitjahr gezahlten öffentlichen Zuwendungen für Ausgaben der Verwaltung und Beratung sowie für die forstfachliche Betreuung sind nicht (umsatz-)steuerbar. Ein Leistungsaustausch zwischen der Landwirtschaftskammer Hannover und der Klägerin hat mangels Vorliegen einer durch die Klägerin erbrachten konkreten Gegenleistung nicht stattgefunden. Die Zuschüsse wurden nicht als Entgelt von dritter Seite im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gezahlt.

Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die im Rahmen des Unternehmens im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmers. Sonstige Leistungen sind dabei alle Leistungen, die keine Lieferung sind (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG). Im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Bestimmung erbringt die Klägerin diverse sonstige Leistungen u.a. in Form der Durchführung des Holzeinschlags, der Vermittlung von Forstpflanzen und des Absatzes von Holz.

1. Die Leistungen werden nicht gegenüber der Landwirtschaftskammer Hannover erbracht. Ein direkter Leistungsaustausch zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendungsgeber ist nicht feststellbar. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin erfasst lediglich eigene Mitglieder (§ 2 Abs. 3 der Satzung). Zur Erbringung der Leistungen bedient sich die Klägerin teilweise der FVL Forstwirtschaftliche Vereinigung Lüneburg GmbH, eines Zusammenschlusses diverser Forstgemeinschaften und -verbänden der Region, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. Allgemeine Aufwendungen werden durch Mitgliedsbeträge gedeckt. Die Abrechnung individueller Leistungen gegenüber einzelnen Mitgliedern erfolgt auf der Grundlage von Gebührenordnungen. Für die Vornahme eines Holzaufmaßes lagen die Gebühren je nach Art des Holzes im Streitjahr zwischen 1,50 DM und 3,- DM je Fest- bzw. Raummeter. Für die Vermittlung von Holzverkaufen wurde eine Provision von 5% vom Holzgeld erhoben.

Aufgrund der von der Landwirtschaftskammer bewilligten Zuschüsse wird kein eigenes Leistungsverhältnis zwischen der zuwendenden Kammer und der Klägerin als Zuwendungsempfängerin begründet. Die gezahlten Zuschüsse für Kosten der Verwaltung und Beratung sowie für forstfachliche Betreuung erfolgten entsprechend der Richtlinie für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen in der für das Streitjahr gültigen Fassung vom 5. Mai 1999 (Förderrichtlinie) unter dem Gesichtspunkt, die angemessenen Ausgaben für die Verwaltung und für die Beratung der Mitglieder (Tz 2.2.1.2) bzw. die angemessene forstfachliche Betreuung des angehörigen und von den Landwirtschaftskammern betreuten mittleren und kleinen Waldbesitzes in Niedersachsen (Tz. 3.2.1.) zu fördern. Die Klägerin übernimmt damit keine Aufgaben, die andernfalls der zuwendenden Kammer obliegen würden. Lediglich der Kreis der Empfänger der durch die Klägerin erbrachten Leistungen sowie die Berechnungsgrundlage für die Bemessung der Zuschüsse wird durch die Formulierung "und von der Landwirtschaftskammer betreuten ...Waldbesitzes" näher konkretisiert. Empfänger der von der Klägerin erbrachten Leistungen verbleiben weiterhin die Mitglieder derselben.

2. Die der Klägerin aufgrund der Förderrichtlinie gewährten Fördermittel für Aufwendungen der Verwaltung und Beratung sowie forstfachliche Betreuung sind auch nicht als (zusätzliches) Entgelt von dritter Seite für Leistungen der Klägerin gegenüber ihren Mitgliedern zu beurteilen.

Nach § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungsempfänger) aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt.

Die Vorschrift entspricht Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Danach ist Besteuerungsgrundlage bei den dort genannten Lieferungen und Dienstleistungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen (vgl. hierzu weiter ausführend Urteil des BFH vom 9. Oktober 2003 V R 51/02, BStBl II 2004, 322 m.w.N.). Dabei ist allein die Möglichkeit, dass eine Subvention sich auf die Preise der von der subventionierten Einrichtung gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen auswirkt, noch nicht ausreichend, um diese Zuwendung bereits als steuerbar zu beurteilen. Für einen unmittelbaren Zusammenhang der Subvention mit dem Preis dieser Umsätze im Sinne des Artikels 11 Teil A der Sechsten Richtlinie ist darüber hinaus erforderlich, dass die Zuwendung an die subventionierte Einrichtung gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gezahlt wird. Nur in diesem Fall kann die Subvention als Gegenleistung der Lieferung eines Gegenstandes oder der Erbringung einer Dienstleistung angesehen werden und damit steuerbar sein.

Unter Einbeziehung dieser Rechtsgrundsätze sind nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. u.a.Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 51/02 a.a.O.; Urteil vom 8. März 1990 V R 1990 V R 67/89, BStBl II 1990, 708;Beschluss vom 16. November 2004 V B 104/04, BFH/NV 2005, 391) Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, dann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG als Entgelt von dritter Seite zu beurteilen, wenn

der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugute kommt,

der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird, und

mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.

Diese Voraussetzungen liegen - entgegen der Auffassung des Beklagten - im Streitfall nicht vor.

Selbst wenn die von der Landwirtschaftskammer gezahlten Zuwendungen (auch) den Mitgliedern der Klägerin als Dienstleistungsempfängern zugute kommen - hierfür spricht insbesondere die gesellschaftsrechtliche Ausrichtung der Klägerin als eingetragene Genossenschaft, die ihre Tätigkeit in das Interesse ihrer Mitglieder stellt (vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung) - folgt hieraus nicht zwingend die Einordnung der Zuwendungen als steuerbares Entgelt. Zahlungen eines Dritten stellen vielmehr dann kein zusätzliches Entgelt von dritter Seite dar, wenn sie dem Leistenden zu dessen Förderung und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers gewährt werden. Die Abgrenzung von zusätzlichem Entgelt und echtem Zuschuss ist daher vorrangig nach der Person des Bedachten und nach dem Förderungsziel vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 51/02, BStBl II 2004, 322; BFH-Urteil vom 30. Januar 1997 V R 133/93, BStBl II 1997, 335; EuGH-Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94, IStR 1996, 123; BFH-Urteil vom 8. März 1990 V R 67/89, BStBl II 1990, 708). Ist die Zahlung des Dritten an den Leistenden ein echter Zuschuss, weil sie zur Förderung des Leistenden gewährt wurde, so ist es unbeachtlich, dass der Zuschuss auch dem Leistungsempfänger zugute kommt, weil er nicht das Entgelt aufzubringen hat, dass der Leistende ohne den Zuschuss hätte verlangen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BStBl II 1976, 105).

Förderungsziel im Streitfall ist nach Tz 1.1.1 der Förderrichtlinie die Instandhaltung und Nutzung und Mehrung des Waldes, um damit die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu sichern. Diese Maßnahmen sind dahin ausgerichtet, den Wald im öffentlichen Interesse zu erhalten und seine Strukturen zum Wohle der Allgemeinheit zu verbessern. Dieses vorrangige öffentliche Interesse an einer Förderung wird durch die finanzielle Beteiligung des Bundes im Rahmen der Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben unterstrichen (vgl. Tz 1.1.1. der Förderrichtlinie). Zur Erreichung dieses Zieles bedient sich die öffentliche Hand u.a. den Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, die eine Umsetzung der mit den Zuschüssen beabsichtigten Interessen aufgrund ihres satzungsgemäßen Zweckes und Unternehmensgegenstandes gewährleisten. Dass die Gewährung der Fördermittel im Bereich der Verwaltung und Beratung sowie der forstfachlichen Betreuung an die konkreten Aufwendungen der Klägerin für Personal, welches für die (individuelle) Beratung und Betreuung ihrer Mitglieder vorgehalten wird, sowie an den im Besitz ihrer Mitglieder befindlichen Waldbestand anknüpft, bedeutet nicht, dass die Zuwendungen als zusätzliches Entgelt "für diese Leistungen" der Klägerin gegenüber ihren Mitgliedern vorgesehen sind. Der BFH führt hierzu in seinem Urteil vom 8. März 1990 (V R 67/89, a.a.O.) aus, dass eine derartige "technische Anknüpfung" ein zusätzliches Entgelt nicht bedingt, wenn das Förderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten der Abnehmer, sondern die Subvention des leistenden Unternehmers beinhaltet. Eine derartige Subventionierungsabsicht zugunsten des individuellen Abnehmers ist nach Auffassung des erkennenden Senates im Streitfall nicht gegeben.

Anhaltspunkte für die Behauptung des Beklagten, die durch die Landwirtschaftskammer gezahlten Zuwendungen hätten sich unmittelbar auf die Gebührengestaltung der gegenüber den Mitgliedern der Klägerin erbrachten Leistungen ausgewirkt, wurden von der Klägerin bestritten und ergeben sich weder aus den vorgelegten Akten und Unterlagen, noch aus der Förderrichtlinie. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen der Klägerin gegenüber ihren Mitgliedern und den Zuschüssen der Landwirtschaftskammer ist nach Ansicht des Gerichts zu verneinen.

a) Zuschüsse zur Förderung der forstfachlichen Betreuung

Gefördert wird nach Tz 3.2.1. der Förderrichtlinien die angemessene forstfachliche Betreuung des mittleren und kleinen Waldbesitzes, welche den Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen angehören, die von der Landwirtschaftskammer betreut werden. Voraussetzung ist, dass eine angemessene forstfachliche Betreuung durch eigenes Forstpersonal oder durch Betreuungsvertrag mit einer Landwirtschaftskammer sichergestellt ist (Tz 3.2.3) Der Zuschuss bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit der im Besitz der Mitglieder des Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses befindlichen Waldbestände und wird mit einem pauschalen Betrag von bis zu 10 DM/ha bzw. max. 15 DM/ha vergütet. Er darf die vom Zuwendungsempfänger für die forstfachliche Betreuung aufgewendeten Ausgaben nicht überschreiten (Tz 3.2.4.3).

Den Zuwendungen der Landwirtschaftskammer kommt nach Überzeugung des Gerichts keine Ausgleichsfunktion für verbilligt abgerechnete Leistungen der Klägerin im Bereich der forstfachlichen Beratung zu. Nach der vorgelegten Gebührenordnung werden individuelle Einzelleistungen gegenüber dem jeweiligen Mitglied gesondert abgerechnet. Die Höhe der Gebühren lässt nicht erkennen, dass die im Rahmen der Förderrichtlinien gezahlten Zuschüsse ein Defizit für nicht kostendeckend abgerechnete Leistungen der Klägerin ausgleichen sollen und damit ein Entgelt von dritter Seite darstellen. Die Abrechnung erfolgt in Abhängigkeit des erzielten Umsatzes bzw. der Qualität des aufgemessenen Holzes. Die Klägerin hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Gebühren anhand von langjährigen Erfahrungswerten aufgestellt wurden und unter Berücksichtigung normaler Umsätze und Geschäftstätigkeit kostendeckend sind.

Schließlich zeigt auch der Umstand, dass die Leistungen (teilweise) durch die Forstwirtschaftliche Vereinigung Lüneburg GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist, erbracht und auf der Grundlage einer allgemeingültigen Gebührenordnung abgerechnet werden, dass die Anknüpfung an die Leistungen der Klägerin auch hier kein das Förderungsziel der Maßnahme bestimmender Faktor ist.

b) Zuschüsse für Ausgaben der Verwaltung und Beratung

Gemäß Tz 2.2.1.2 der Förderrichtlinie werden mit dieser Zuwendung die angemessenen Ausgaben der Verwaltung und Beratung gefördert. Maßstab der Zahlungen sind die im Haushaltsabschluss nachgewiesenen Personal- und Sachkosten (Tz 2.2.4.1.2.1). Dabei werden die Aufwendungen mit einem bestimmten degressiven vom Hundertsatz (Tz 2.2.4.2.2) unterstützt. Mit Antrag vom 13. November 2000 begehrte die Klägerin den streitgegenständlichen Zuschuss mit der Erklärung, "dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird." Am 27. November 2000 bewilligte die Landwirtschaftskammer den beantragten Zuschuss mit der Maßgabe die Fertigstellung des Vorhabens bis zum 15. November 2001 nachzuweisen und zahlte einen Abschlag aus. Die abschließende Verwendungsprüfung und Auszahlung des Restbetrages erfolgte im November 2001.

Die Schlussfolgerung des Beklagten, dass sich hieraus die Förderung einer im Voraus beantragten und bewilligten bestimmten Maßnahme ergebe, die einen konkreten Anspruch auf Auszahlung der Fördermittel beinhalte und mithin eine steuerbare Zuwendung zu einer bestimmten sonstigen Leistung darstelle, geht fehl.

Entsprechend der Regelung in Tz 1.1.3 der Förderrichtlinie besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung gerade nicht, sondern kann auf der Grundlage der Haushaltsmittel im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gewährt werden. Wenn auch grundsätzlich von einer entsprechenden Haushaltslage auszugehen ist, liegt es weiterhin im Ermessen der Behörde, die Fördermittel zu bewilligen. Die entgültige Gewährung erfolgt nach einer abschließenden Prüfung im Folgejahr - auch bei einer Beantragung im laufenden Förderungszeitraum und der Auszahlung eines Abschlags - rückwirkend.

Zudem zeigen die hierzu vorgelegten Unterlagen, dass es sich bei dem Antrag auf Bezuschussung und dem Bewilligungsbescheid als Lückentext um Standartvordrucke handelt, die nicht individuell auf einzelne förderungsfähige Maßnahmen abgestimmt sind. Insbesondere der Bewilligungsbescheid, der mit seiner Formulierung von der "Fertigstellung des Vorhabens" die Begriffsverwendung des Antrags wieder aufnimmt, unterstreicht diesen Eindruck.

Für eine Einordnung der streitigen Zuschüsse ist nach Auffassung des Gerichts mithin entscheidend, dass die Vergabevorschriften unmittelbar auf die im Haushaltsabschluss des Antragstellers nachgewiesenen Personalkosten abstellen, ohne dass es eines Nachweises für konkret gegenüber den Mitgliedern vorgenommener Dienstleistungen, z.B. für durchgeführte Beratungsgespräche, bedarf. Grundlage der Förderung sind allein die angefallenen Personalaufwendungen, unabhängig von der Frage, inwieweit diese, z.B. aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle und sonstiger fehlender Verfügbarkeit des vorgehaltenen Personals, im Bereich der Beratung oder Verwaltung tatsächlich angefallen sind. Dieses zeigt, dass die gewährten Zuschüsse nicht von der Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung abhängig sind, sondern die Klägerin vielmehr in die Lage versetzten sollen, im Interesse der Allgemeinheit dem Förderungszweck zu dienen.

3. Nach alledem unterliegen die von der Landwirtschaftskammer im Streitjahr gezahlten Zuschüsse nicht der Umsatzbesteuerung. Die Umsatzsteuer ist unter Berücksichtigung der vorgemachten Ausführungen im Streitjahr wie folgt neu zu berechnen (alle Beträge in DM):

...

4. Aus der Beurteilung der streitigen Fördermittel als echte, nicht steuerbare Zuschüsse ergeben sich vorliegend keine Auswirkungen auf den Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Entsprechend den Inhalt der Förderrichtlinie sind die erhaltenen Fördermittel überwiegend dem unternehmerischen Bereich der Klägerin zuzuordnen. Lediglich ein geringer Teil dürfte in Anlehnung an die erhobenen Mitgliedsbeträge nichtunternehmerischen Zwecken zuzurechnen seien. Da mangels entsprechender Unterlagen eine Einzelzuordnung der angefallenen Vorsteuerbeträge nicht möglich ist, kann lediglich eine prozentuale Aufteilung der im Rahmen der Außenprüfung festgestellten aufteilungspflichtigen, nicht zuordnungsfähigen Vorsteuerbeträge von 234.793,73 DM vorgenommen werden. Es erscheint nach Auffassung des Senats daher sachgerecht, die Zuschüsse betragsmäßig im Wege einer Schätzung im Verhältnis der nicht steuerbaren Mitgliedsbeträge (= 141.556 DM) zu den (korrigierten) steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen(= 11.339.880 DM) aufzuteilen und den Vorsteuerabzug - in Anlehnung an die Handhabung des Beklagten im Rahmen der durchgeführten Außenprüfung, vgl. hierzu Blatt 150 der Bp-Arbeitsakte - entsprechend des so ermittelten Prozentsatzes (= 1,25%) zu versagen. Aufgrund der urteilsbedingten Korrekturen der umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen ergeben sich hieraus jedoch keine nennenswerten Änderungen (urspr. Prozentsatz 1aut Betriebsprüfung = 1, 26%), so dass es im Rahmen einer sachgemäßen Schätzung bei dem bisherigen Vorsteuerabzug verbleibt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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