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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 16 V 137/07
Rechtsgebiete: UStG
Vorschriften:
UStG § 4 Nr. 9b |
Finanzgericht Niedersachsen
Umsatzsteuer 11 und 12/2006 (Aussetzung der Vollziehung)
Gründe:
Die Antragstellerin gab für die Monate November und Dezember 2006 Umsatzsteuervoranmeldungen ab, in der sie steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz erklärte sowie abziehbare Vorsteuerbeträge. Der Antragsgegner folgte den Steueranmeldungen. In den erklärten Umsätzen sind solche, die die Antragstellerin aus Geldspielautomaten erzielt, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind.
Die Antragstellerin erhob gegen die für die Monate November und Dezember 2006 festgesetzte Umsatzsteuer Einspruch und beantragte beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung. Dies lehnte der Antragsgegner mit Verwaltungsakt vom 6. März 2007 ab. Danach hat die Antragstellerin bei Gericht Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Sie macht geltend, dass die Neuregelung des § 4 Nr. 9 b UStG in der für die Streitzeiträume gültigen Fassung gegen europäisches Recht verstoße. Aus Artikel 13 Teil B f der 6. EG-Richtlinie resultiere die Steuerfreiheit von Glückspielumsätzen. Ausnahmen von der Steuerbefreiung seien in der genannten Norm nicht vorgesehen. Deshalb könne sich die Antragstellerin unmittelbar auf das europäische Recht berufen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Umsatzsteuerfestsetzungen für November und Dezember 2006 von der Vollziehung vollumfänglich auszusetzen.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und verweist zur Begründung auf seine ablehnende Verwaltungsentscheidung.
Der Antrag ist unbegründet. Ernstliche Zweifel an den Steuerfestsetzungen ergeben sich nicht.
Nach nationalem Recht sind die Umsätze, die die Antragstellerin mit ihren Geldspielautomaten erzielt, steuerbar und steuerpflichtig. Steuerbefreiungsnormen greifen insoweit nicht, weil insbesondere § 4 Nr. 9 b UStG deshalb nicht erfüllt ist, weil die Umsätze der Antragstellerin von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind.
Die Antragstellerin kann sich nicht unmittelbar auf europäisches Recht berufen. Insoweit ist zu beachten, dass Artikel 13, Teil B f der 6. Richtlinie die in Frage kommende Steuerbefreiungsvorschrift nur "unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden" gewährt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach nationalem Recht gerade aus § 4 Nr. 9 b UStG Bedingungen und Beschränkungen der Steuerbefreiungsnorm ersichtlich sind. Aus dem Urteil des EuGH vom 17.02.2005, Rs.C-453/02 (Linneweber) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Ende der Entscheidung
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