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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 24.10.2005
Aktenzeichen: 3 K 1/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Streitig ist noch, ob im Streitjahr Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung des Klägers bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2002 als Ingenieur bei der GmbH in B. beschäftigt. Er stammt aus H. und hat dort im Keller des Wohnhauses seiner Eltern zwei Zimmer sowie ein Bad und Kochgelegenheit zur Verfügung gehabt. Er hatte einen separaten Eingang. In B. hat er in der G.straße vom 1. November 2000 bis 31. Oktober 2001 eine Dachgeschosswohnung rechts zu einem Mietpreis von 730 DM warm gemietet. Ab dem 1. November 2001 bis zum 30. November 2002 ist er im selben Haus in die Dachgeschosswohnung links gezogen. Für diese Wohnung war eine Monatsmiete in Höhe von 281,21 € zu entrichten. Der Kläger hat in seiner Einkommensteuererklärung fünfundvierzig Familienheimfahrten bei einer Entfernung von 150 km geltend gemacht. Der Betrag von 5.400 DM wurde durch den Beklagten berücksichtigt. Dieser hat jedoch statt der geltend gemachten Miete für das gesamte Jahr in Höhe von 8.760 DM nur die Miete für den Monat Januar in Höhe von 730 DM berücksichtigt. Die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen wurden nur in Höhe von 772 DM zugrunde gelegt. Weiterhin wurde die Anschaffung eines Herdes berücksichtigt. Insgesamt wurden somit 7.102 DM als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt.

Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 16. Januar 2003 wurde mit Einspruchsbescheid vom 2. Dezember 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger macht geltend, dass die Mietaufwendungen für das gesamte Streitjahr zu berücksichtigen seien. Er habe seinen Lebensmittelpunkt auch nach Aufnahme der Berufstätigkeit in B. in H. beibehalten. Er sei im Streitjahr noch im Ruderverein aktiv gewesen. Deshalb sei er an den Wochenenden sowie gelegentlich Dienstags oder Mittwochs nach H. gefahren. Ihm stünde auch eine eigene Wohnung im Haus der Eltern zur Verfügung. Er habe im Streitjahr eine Freundin gehabt, die zwar in G. studiert habe, mit der er sich jedoch am Wochenende in H. getroffen habe. Zudem habe er seinen Freundeskreis in H. beibehalten. Er sei auch von Anfang an davon ausgegangen, dass die Beschäftigung in B. nur vorübergehender Art sei. Eigentlich habe das Unternehmen erfahrene Ingenieure gesucht und gebraucht. Er sei jedoch Berufsanfänger gewesen. Seinen Hausstand in H. habe er weitgehend selbst bestritten. Gekocht und gewaschen habe jedoch seine Mutter.

Die zusätzlichen Fahrten unter der Woche habe er in der Einkommensteuererklärung nicht geltend gemacht, da diese neben den Unterkunftskosten nicht absetzbar seien. Sofern jedoch die Miete nicht anerkannt werde, beantrage er die Berücksichtigung weiterer Fahrten während der Woche.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom 16. Januar 2003 in er Gestalt des Einspruchsbescheides vom 2. Dezember 2003 bei der Einkommensteuer 2001 Unfallkosten sowie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Mietaufwendungen zusätzlich anzuerkennen,

hilfsweise, zusätzlich bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 25 Tage zu 150 Kilometern zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht noch geltend, dass eine doppelte Haushaltsführung nach R 43 Abs. 5 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) ab Februar 2001 nicht berücksichtigt werden könne, da der Kläger kein befristetes Arbeitsverhältnis inne gehabt habe und eine angemessene Wohnung in B. angemietet habe. Im Einspruchsverfahren wurde geltend gemacht, dass kein Hausstand anerkannt werden könne, da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger die Räumlichkeiten im Haus seiner Eltern aus eigenem Recht nutzen könne. Die Berücksichtigung der Fahrtkosten wurde versagt, da im Einspruchsverfahren nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in H. beibehalten habe.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von X DM aufgrund eines Unfalls Ende 2000 bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit wurde in der mündlichen Verhandlung Einigung erzielt.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Steuerakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.

1. Der Beklagte hat zu Unrecht das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung verneint.

a) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz 2001 (EStG) sind notwendige Aufwendungen eines Arbeitnehmers wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Abzug der Aufwendungen ist bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt 2 Jahre begrenzt. Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort und zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung dieser Fahrten ist eine Entfernungspauschale von 0,80 DM (0,40 €) für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Mit Gesetz vom 15. Dezember 2003 wurde die Begrenzung der doppelten Haushaltsführung auf 2 Jahre aufgehoben, sowie die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig bzw. hinsichtlich des Punktes beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt war, auf 0,30 € herabgesetzt (§ 52 Abs 23d EStG 2005).

Durch die Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass auch ein alleinstehender Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt führen kann. Dies ist zudem unabhängig vom Vorhandensein einer Zurechnungsperson in der bisherigen Wohnung möglich, wenn der Steuerpflichtige dort seinen Lebensmittelpunkt beibehält und sich dort regelmäßig aufhält, wenn auch jeweils mit Unterbrechungen durch die berufs- bzw. urlaubsbedingte Abwesenheit (u.a. Urteil des BFH vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, Seite 11; Urteil des BFH vom 27. April 2001 VI R 57/98, BFH/NV 2001, 1385 m.w.N.).

Wo sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses eines nicht verheirateten Arbeitnehmers befindet, ist nach den Gesamtumständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Dabei kann u.a. bedeutsam sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind, wo sich Bezugspersonen des Arbeitnehmers überwiegend aufhalten, ferner die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Entfernung beider Wohnungen. Die Anzahl der Familienheimfahrten ist bei nicht verheirateten Arbeitnehmern ein gewichtiges Indiz für die Beantwortung der Frage, wo sich im Einzelfall der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Sie ist jedoch lediglich ein Indiz, das nur im Zusammenhang mit einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu einer zutreffenden Beurteilung führen kann (Urteil des BFH vom 27. April 2001 VI R 57/98, a.a.O.).

Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht - je länger die Beschäftigung dauert - vieles dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort befindet und die weitere zur Verfügung stehende Wohnung lediglich für Besuchs- bzw. Ferienzwecke vorgehalten wird (Urteil des BFH vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111). Nicht erforderlich ist, dass die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden (Urteil des BFH vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BStBl II 2005, 98). Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer wird ein Hausstand dann als eigener im Sinne dieser Vorschrift angesehen, wenn er ihn aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzt. Der Hausstand muss vom Arbeitnehmer zumindest mitunterhalten werden. Sofern der Arbeitnehmer nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter des Haustandes ist, muss anhand der Umstände des Falles untersucht werden, ob der Hausstand jedenfalls ihm als eigener zugerechnet werden kann. Wesentlich ist, dass sein Verbleiben in der Wohnung gesichert ist. Ein eigener Hausstand liegt nicht vor, wenn er lediglich in einen fremden Hausstand eingegliedert ist (Urteil vom 4. November 2003 VI R 170/99, BStBl II 2004, 16).

b) Im vorliegenden Fall ist eine doppelte Haushaltsführung des Klägers gegeben, so dass die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind.

Die mündliche Verhandlung hat zweifelsfrei ergeben, dass der Kläger im Streitjahr in H. noch seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Bei der Stelle in B. handelte es sich um seine erste Stelle nach dem Studium. Er ist an dem Wochenende sowie ca. jede zweite Woche unter der Woche zur sportlichen Betätigung und Kontaktpflege nach H. gefahren. Eine entsprechend hohe Fahrleistung wurde durch Vorlage der Rechnungen 2001 und 2003 auch nachgewiesen. Zwei Vereinsmitglieder haben bestätigt, den Kläger im streitigen Zeitraum an den Wochenenden häufiger in H. angetroffen zu haben. Da die Freundin in G. studiert, aber in H. gelebt hat, und der Kläger sich mit ihr dort getroffen hat, kann auch insofern der Lebensmittelpunkt berücksichtigt werden. Hierfür spricht zudem, dass der Kläger in B. von einer größeren in eine kleinere Dachgeschosswohnung gezogen ist. Sofern er dort seinen Lebensmittelpunkt hätte einrichten wollen, hätte er sich diesbezüglich nicht verschlechtert. Auch die Tatsache, dass der Kläger seinen Erstjob im Bereich der Computerbranche hatte und die Firmenpolitik seines Arbeitgebers nicht unbedingt goutierte, sprechen dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht nach B. verlagert hat.

Es kann auch davon ausgegangen werden, dass er die Wohnung aus eigenem Recht nutzt. Die Eltern haben zwar keinen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen und er musste auch keine Miete bezahlen, es ist jedoch glaubhaft, dass er die Wohnung selbst eingerichtet hat und diese auch nicht ohne besonderen Grund aufgeben muss.

Die B.er Wohnungen waren auch nicht so groß bzw. so eingerichtet, dass man sagen könnte, dass hier eine wesentlich höherwertigere Wohnung bewohnt wurde. Insbesondere nicht, weil er im Laufe des Streitjahrs in eine kleinere Wohnung umgezogen ist.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die vom Gesetz abweichende Regelung in R 43 Abs. 5 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) berufen, da es für diese Regelung aufgrund des eindeutigen Gesetzestextes an einer Rechtsgrundlage fehlt. Sie bedeutet im vorliegenden Fall eine Einschränkung der gesetzlichen Regelung, die nicht beachtet werden kann.

c) Es wurde im Termin Einvernehmen erzielt, dass bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit die Unfallkosten in Höhe von X DM berücksichtigt werden können.

Es sind deshalb zusätzliche Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung in folgendem Umfang zu berücksichtigen:

 Miete bis Oktober 2001
9 Monate x 730 DM = 6.570 DM
Miete November und Dezember 2001
2 Monate x 281,21 € = 1.100 DM
Summe: 7.670 DM
Familienheimfahrten
45 Fahrten x 130 km x 0,30 € =3.472 DM
bislang berücksichtigt5.400 DM
Minderung1.968 DM.

Es sind deshalb insgesamt noch zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 5.702 DM zu berücksichtigen (DM 7.670 ./. DM 1.968).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 137 S. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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