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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 4 K 10828/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
EStG § 33a Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

4 K 10828/03

Einkommensteuer 2001

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen.

Die Kläger sind verheiratet und erzielen unter anderem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger ist dänischer Staatsangehöriger, die Klägerin französische Staatsangehörige. Die Kläger haben zwei gemeinsame Kinder, darunter die im Jahre 1993 geborene T. Sie leben gemeinsam mit ihren Kindern in X-Stadt.

T besuchte seit dem Sommer 1999 die Y-Schule, und zwar täglich an den Schultagen, sie kehrte nachmittags nach Hause zurück. Eine Unterbringung der Schüler an der Y-Schule war nicht vorgesehen. Die Schule befindet sich auf dem Militärgelände der britischen Streitkräfte. Es handelt sich bei der Schule um eine Einrichtung der "Service children's education school", die weltweit u.a. für die Kinder von Angehörigen der britischen Streitkräfte Möglichkeiten der Unterrichtsversorgung bietet. Die Y-Schule wurde jedoch auch von Kindern besucht, deren Eltern - wie die Kläger - nicht Beschäftigte der britischen Streitkräfte sind.

Für den Schulunterricht an dieser Schule wandten die Kläger im Streitjahr 2001 insgesamt 16.926 DM auf. Abgerechnet wurde das Schulgeld von der "Britischen Schuleverwaltung, Gebäude 5, Wegberg Militarische Kaserne, 41179 Mönchengladbach". Auf Anfrage hat das Niedersächsische Kultusministerium mitgeteilt, dass die Y-Schule nicht eine nach dem niedersächsischen Schulgesetz genehmigte Schule in freier Trägerschaft, sondern eine Schule der Stationierungsstreitkräfte sei, die den Status einer "ausländischen Schule im Ausland" besitze.

Seit der achten Klasse besucht T die Internationale Schule in Z-Stadt, der Übergang von der Y-Schule nach der siebten Klasse war von Anfang an geplant. An der Internationalen Schule besteht die Möglichkeit, das "International Baccalaureate" abzulegen.

Die Kläger machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 die Kosten des Schulbesuchs als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) erkannte diesen Betrag bei der Einkommensteuerfestsetzung mit Bescheid vom 9. Mai 2003 steuerlich nicht an. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2003 als unbegründet zurückwies.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger weiterhin die steuerliche Berücksichtigung der Schulkosten. Sie führen an, dass für den Fall, dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen nicht möglich sein sollte, der Anspruch auf Berücksichtigung des Schulgeldes auf die §§ 10 und 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützt werde. T habe von Anfang an eine europäische Schulausbildung erhalten sollen, mit Schwerpunkt auf sprachlichen Kenntnissen und zwar besonders Englisch und Französisch. Diese Fähigkeiten könne die normale deutsche Grundschule nicht vermitteln. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass eine Schulausbildung geplant gewesen sei, die einen nahtlosen Wechsel in ein ausländisches Schulsystem ermöglicht hätte. Es habe immer in der Diskussion gestanden, dass er im Anschluss an den Aufbau der dänischen Niederlassung seiner Firma in Deutschland ins Ausland wechseln würde, ggf. in die USA. Es habe bei der Auswahl der Grundschule vermieden werden sollen, dass seine Tochter durch einen Wohnsitzwechsel ins Ausland schulische Nachteile erleide.

Im Übrigen meinen die Kläger, dass die von dem FA vertretene Auslegung der Vorschrift des § 10 EStG gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße, insbesondere gegen das Verbot der Diskriminierung von Eltern mit Kindern, die eine ausländische Schule besuchten. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. September 2007 Rechtssache C -76/05 (Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 2007 I, 6849) verstoße die Regelung im deutschen Einkommensteuerrecht, nach der nur an staatlich genehmigte oder nach dem Landesrecht erlaubte Ersatzschulen oder nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen gezahltes Schuldgeld zum Sonderausgabenabzug zugelassen sei, gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EG-Vertrag [EGV] -) und die Regelung zur Freizügigkeit (Art. 18 EGV). Die deutsche Regelung verletze die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit der steuerpflichtigen Eltern. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG benachteilige die Kinder von Steuerpflichtigen allein deswegen, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machten. Der EuGH habe in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich den Fall angesprochen, dass ausländische Eltern ihren Arbeitsplatz nach Deutschland verlegten, die Kinder jedoch die Schulbausbildung im Ausland fortsetzten, woraufhin sie deutschen Gesetzen unterlägen, nach denen aber allein der Schulbesuch in Deutschland steuerlich gefördert werde. Da die Y-Schule den Status einer "ausländischen Schule im Ausland" besitze, sei es unerheblich, dass diese Schule sich in Deutschland und nicht in England befinde.

Das FA hat im Rahmen des Klageverfahrens die Einkommensteuerbescheide des Streitjahres 2001 mehrfach aus nicht den Streitgegenstand betreffenden Gründen geändert, zuletzt mit Bescheid vom 17. Januar 2008.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 17. Januar 2008 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich unter Abzug von Schulgeldzahlungen in Höhe von 16.926 DM bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ergibt,

hilfsweise,

für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA führt zur Begründung an, dass ein Abzug der Aufwendungen gem. § 33 EStG ausscheide, da dies ein Tatbestand sei, der in den Anwendungsbereich des § 33a Abs. 1-3 EStG falle. Eine Anwendung des § 33 EStG daneben sei nur in Ausnahmefällen möglich, wenn dem Steuerpflichtigen durch außergewöhnliche Umstände zusätzliche Aufwendungen entstünden, die nicht durch die Pauschalregelung des § 33a Abs. 2 EStG sowie im Falle der Schulausbildung von Kindern die Pauschalen aus dem Familienleistungsausgleich abgegolten seien. In dem Wunsch der Kläger, der Tochter schulisch besondere sprachliche Kenntnisse vermitteln zu lassen, seien keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des § 33 EStG zu sehen. Des Weiteren lägen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, die eine Abzugsfähigkeit des Schulgeldes als Sonderausgabe ermöglichen würden, nicht vor. Ein mit der EuGH-Entscheidung vom September 2007 vergleichbarer Sachverhalt liege nicht vor, da T eine Schule im Inland und auch keine Privatschule, sondern eine Schule der britischen Streitkräfte, besucht habe.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Kläger dem Gericht noch einen auf den 28. April 2008 datierten Schriftsatz übersandt, in dem sie ausgeführt haben, das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass kein Auslandsbezug vorliege. Gegen diese Auffassung spreche jedoch die Auskunft des Niedersächsischen Kultusministeriums, wonach die Y-Schule den Status einer "ausländischen Schule im Ausland" besitze. Im Übrigen habe das Gericht einen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) zu prüfen, wenn nämlich Eltern das Schulgeld für den Schulbesuch ihres Kindes in England als Sonderausgabe abziehen dürften, nicht jedoch die Kläger für den Unterricht ihres Kindes an einer "ausländischen Schule im Ausland".

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat das FA die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für den Unterricht der Tochter T an der Y-Schule abgelehnt.

1. Die Schulgeldzahlungen sind weder als außergewöhnliche Belastungen gem. §§ 33, 33a EStG noch teilweise als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar.

a) Die Regelung des § 33a Abs. 2 Nr. 1 EStG, wonach Aufwendungen für die Berufsausbildung eines unter 18 Jahre alten Kindes bei Vorliegen einer auswärtigen Unterbringung in Höhe von 1.800 DM abzugsfähig sind, findet keine Anwendung, da T im Streitjahr nicht auswärtig untergebracht war, sondern im Haushalt der Kläger lebte und tagsüber die Y-Schule besuchte.

b) Gem. § 33a Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 EStG sind darüber hinaus Aufwendungen für die - auch die Schulausbildung umfassende - Berufsausbildung von Kindern nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) schließt § 33a Abs. 5 EStG den Abzug von Aufwendungen für die Ausbildung des Kindes nur dann nicht aus, wenn durch außergewöhnliche Umstände - wie etwa die Krankheit des Kindes - zusätzliche durch den Ausbildungsfreibetrag und den Familienleistungsausgleich nicht abgegoltene besondere Aufwendungen entstehen (z.B. BFH-Beschluss vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752, m.w.N., und BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 38/97, BFHE 193, 553, BStBl II 2001, 132). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber nicht erfüllt, da T nicht aus krankheitsbedingten Gründen die Y-Schule besuchte. Es genügt auch nicht, dass - wie die Kläger vortragen - die Schule eine insbesondere fremdsprachliche Ausbildung gewährleistet habe, die deutsche Grundschulen nicht hätten bieten können. Es handelt sich gerade um Kosten einer - wenn auch fremdsprachlichen - regulären Schulausbildung. Es liegen damit keine besonderen weitergehenden Umstände, die den Besuch einer speziellen Schule erforderten, vor.

c) Die Schulgeldzahlungen sind auch nicht mit einem Teilbetrag als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind 30% des Entgelts als Sonderausgaben abziehbar, das der Steuerpflichtige für ein Kind (für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält) für den Besuch einer gem. Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichtet. Die von T besuchte Y-Schule erfüllt diese Voraussetzungen nicht; es handelt sich nicht um eine Schule im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes, also nicht um eine nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule.

Sie ist ferner keine gem. Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte Ersatzschule. Gem. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG besteht ein Anspruch auf Genehmigung, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht gefördert wird. Eine Genehmigung der Y-Schule nach diesen Grundsätzen liegt nicht vor. Ob die Y-Schule überhaupt nach diesen Grundsätzen genehmigungsfähig war, braucht nicht entschieden zu werden, da Voraussetzung für den Schulgeldabzug an eine inländische - private - Schule gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG das tatsächliche Vorliegen einer staatlichen Genehmigung nach deutschem Recht ist (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615 und vom 23. Juli 1997 X R 57/95, BFH/NV 1998, 162).

Das Urteil des EuGH vom 11. September 2007 Rechtssache C-76/05 berührt den Streitfall nicht, da das aus dem EG-Vertrag abgeleitete Verbot, Schulgeldzahlungen nur für den Besuch inländischer Schulen steuerlich zu berücksichtigen, lediglich Schulgeldzahlungen an Privatschulen, die sich in anderen EU-Mitgliedstaaten befinden, betrifft, nicht hingegen wie im Streitfall an eine Schule, die sich im Inland befindet. Dass die Y-Schule schulrechtlich den Status "ausländische Schule im Ausland" hat, ändert an der Tatsache, dass sie sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, nichts. Des weiteren gehört die Schule als Teil der britischen Militärverwaltung dem staatlichen - britischen - Bildungssystem an, ist keine Privatschule im eigentlichen Sinne und damit vom Begriff der Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EGV ausgeschlossen (vgl. EuGH-Urteil vom 11. September 2007 Rechtssache C-318/05 (Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 2007 I, 6957).

Die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) wird durch den Nichtabzug des Schulgeldes eines inländischen Schülers für den Besuch einer inländischen Schule eines ausländischen Trägers ebenso wenig berührt, da der ausländische Träger den gleichen schulgesetzlichen Erfordernissen unterliegt, wie jeder inländische Träger auch, wenn er die Steuerbegünstigung für an ihn geleistete Schulgeldzahlungen ermöglichen will. Die Niederlassungsfreiheit beinhaltet jedoch keinen Anspruch auf Besserstellung, sondern ein Recht auf Inländergleichbehandlung (Art 43 Abs. 2 EGV).

Ferner führt die Regelung nicht zu einer Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art 39 EGV). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit verbietet in ihrem Anwendungsbereich direkte und indirekte Diskriminierungen und auch Beschränkungen auf Grund der Staatsangehörigkeit. Eine Beschränkung im Sinne einer erheblichen Erschwerung des Umzugs oder der Arbeitsaufnahme der Kläger, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, dadurch, dass das Schulgeld für eine inländische Schule eines ausländischen Trägers nicht abzugsfähig ist, kann nicht angenommen werden. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für das Schulsystem und für die Lehrinhalte gerade unberührt. Wird - wie im Streitfall - eine von dem deutschen Schulsystem abweichende, internationale Ausbildung begehrt, beeinträchtigt der Ausschluss der steuerlichen Förderung hierfür nicht das Recht auf Freizügigkeit, denn nur eine Gleichbehandlung innerhalb des jeweils inländischen Schulsystems muss gewährleistet sein bzw. Benachteiligungen müssen ausgeschlossen sein, eine Besserstellung im Vergleich zu Inländern vermittelt das Recht auf Freizügigkeit nicht.

2. Der Senat hat davon abgesehen, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, da er die Rechtslage für eindeutig hält und eine Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung gem. Art. 234 Abs. 2 EGV nur für letztinstanzliche Gerichte besteht.

3. Das Verfahren war ferner nicht wegen des noch bei dem BFH unter dem Aktenzeichen X R 62/04 anhängigen Verfahrens gem. § 74 FGO auszusetzen. Ein anhängiges Klageverfahren ist nur dann nach § 74 FGO auszusetzen, wenn die in ihm zu treffende Entscheidung von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig ist, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder das von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Im Übrigen betrifft das bei dem BFH anhängige Verfahren X R 62/04 den Besuch einer staatlichen Schule in England und nicht den hier streitigen Fall des Besuchs einer Schule eines britischen staatlichen Schulträgers in Deutschland.

4. Der nachgereichte Schriftsatz der Kläger vom 28. April 2008 bietet keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 93 Abs. 3 S. 3 FGO, da sich aus dem Vorbringen im Schriftsatz kein neues Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht ergab, das nicht schon Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der Besuch einer ausländischen Schule im Inland die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfüllt, gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.



Ende der Entscheidung

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