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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 5 K 377/07
Rechtsgebiete: UStG, GG, FGO


Vorschriften:

UStG § 27b
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
GG Art. 19 Abs. 1 S. 2
FGO § 41 Abs. 2 S. 2
Ein möglicher Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) bei Einführung der Umsatzsteuernachschau (§ 27b UStG) zum 1.1.2002 führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten UStG.
Finanzgericht Niedersachsen

5 K 377/07

Tatbestand:

Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer 2005 nach geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest. Dabei ging er von steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und unentgeltlichen Wertabgaben in Höhe von 8.000,-- EUR aus; Vorsteuern wurden nicht berücksichtigt. In den beiden vorherigen Veranlagungszeiträumen ist die Umsatzsteuer ebenfalls im Schätzungswege ermittelt worden (geschätzte Umsätze in Höhe von 6.145,-- DM für 2003 und in Höhe von 7.705,-- EUR in 2004). Für 2002 hatte der Kläger letztmals eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgegeben und Umsätze in Höhe von 140.430,-- EUR und Vorsteuern in Höhe von 16.288,57 EUR erklärt.

Gegen den Bescheid vom 6. August 2007 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 18. Oktober 2007 (Rechtsbehelfsnummer 1398/2007) richtet sich die Klage vom 5. November 2007.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der o.g. Bescheide wegen Verstoßes des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG).

Der Kläger ist als film- und freischaffender Künstler tätig. Er ist der Auffassung, dass die Einkünfte aus dieser Tätigkeit mangels einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen.

Dies folgert er daraus, dass seine Tätigkeit der Kunstfreiheit unterfalle. Die Kunstfreiheit werde gemäß Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos (schrankenlos) gewährt und könne daher nicht mittels einfachen (Steuer)Gesetzes eingeschränkt werden.

Als Verfassungsvorbehalte (verfassungsimmanente Schranken) des Art. 5 Abs. 3 GG kämen nur gleichrangige Grundrechte, oberste Verfassungswerte, Sittengesetze, Treue- und Verwirkungsvorbehalte in Betracht (Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Art. 5 Abs. 3 Rz. 64). Die Steuerpflicht sei gerade kein im GG verankertes Gut mit Verfassungsrang und könne daher nicht zur Einschränkung der Kunstfreiheit herangezogen werden.

Außerdem verstoße das UStG gegen Art 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot). Zum einen enthalte es keinen Artikelvorbehalt hinsichtlich Art. 5 Abs. 3 GG. Seit dem Inkrafttreten der Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) zum 01.01.2002 komme hinzu, dass das UStG insgesamt zu einem Ermächtigungsgesetz erhoben worden sei. Denn es werde Finanzbeamten dadurch im Rahmen der Steuerfestsetzung ohne richterlichen Beschluss gestattet, in das Grundrecht des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) nach Maßgabe des UStG einzugreifen und dieses notfalls mit unmittelbaren Zwang gegen Personen (Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG) durchzusetzen. Auch hinsichtlich dieser Grundrechte (Art. 13 und Art. 2 Abs. 2 GG) enthalte das UStG keinen Artikelvorbehalt.

Die genannten Verstöße gegen die Verfassung seien besonders schwerwiegend und für jeden verständigen Durchschnittsadressaten offenkundig. Dies habe zur Folge, dass die auf Grundlage des UStG erlassenen Bescheide nichtig seien. Einer gesonderten Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bedürfe es insoweit nicht.

Der Kläger beantragt,

die Nichtigkeit des Umsatzsteuerbescheides 2005 vom 6. August 2007 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 18. Oktober 2007 festzustellen und den Beklagten zu verurteilen, diese Bescheide ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 25. November 2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte im vorliegenden Verfahren Akteneinsicht. Unter dem 27. November 2007 wies der Vorsitzende des Senats darauf hin, dass die Umsatzsteuerakte 2005 sich noch beim Beklagten befände. Dort werde sie bis zum 6. Dezember 2007 zur Akteneinsicht bereitgehalten. Danach könne die Akte - so der Vorsitzende weiter - noch beim Finanzgericht eingesehen werden. Eine Übersendung an ein anderes Gericht sei im Hinblick auf den nahenden Verhandlungstermin nicht möglich. Der Termin zur mündlichen Verhandlung war zuvor mit Ladung vom 20. November 2007 auf den 19. Dezember 2007 bestimmt worden. Zu diesem Termin waren noch weitere Verfahren des Klägers geladen (s. Ladung vom 20. November 2007).

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2007 erklärte der Kläger, dass er nicht bereit sei, die Umsatzsteuerakte 2005 beim Beklagten oder im Finanzgericht einzusehen. Aufgrund seiner schlechten Erfahrung mit dem Beklagten wegen einer Akteneinsicht im Verfahren vor dem 15. Senat beantragte er, sämtliche Akten zunächst dem 5. Senat zur Prüfung und vollständigen Registrierung vorzulegen und die so gekennzeichneten Akten anschließend an das AG Otterndorf zur Akteneinsicht zu übersenden.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass die Einkommensteuer- und Vollstreckungsakten vom AG Otterndorf angefordert und bei Bedarf im Finanzgericht eingesehen werden könnten. Auf die Erwiderung des Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2007 wird Bezug genommen.

Am 13. Dezember 2007 wies der Berichterstatter die Beteiligten in dem Verfahren 5 K 19/07 (Umsatzsteuer 1996 bis 1999) auf Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Einspruchsbegründung für die Jahre 1996 - 1998 hin. Mit Telefax vom 17. Dezember 2007 nahm der Beklagte hierzu Stellung. Eine Abschrift seines Schreibens warf der Beklagte am selben Abend beim Prozessbevollmächtigten in den Briefkasten.

Unter dem 18. Dezember 2007 beantragte der Kläger die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Er sei seit dem 12. Dezember 2007 arbeitsunfähig und krank geschrieben. Dem Antrag beigefügt sind zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, eine Erstbescheinigung vom 12. Dezember 2007 (Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. Dezember 2007) und eine Folgebescheinigung vom 18. Dezember 2007 (Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 21. Dezember 2007). Zudem ist eine ärztliche Bescheinigung vom 18. Dezember 2007 beigelegt, ausweislich derer "Herr L. bis zum 28. Dezember 2007 wegen einer akuten Erkrankung sämtliche Termine absagen muss".

In dem Antrag vom 18. Dezember 2007 führt der Kläger weiter aus, dass er sich gezwungen sehe, an der mündlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen, um die aufgeworfenen Verfassungsfragen im Rahmen des verfassungsrechtlich ausdrücklich garantierten rechtlichen Gehörs dem Gericht vortragen zu können. Er nimmt insoweit Bezug auf die ständige Rechtsprechung des BFH zu § 155 FGO i.V.m. 227 Abs. 1 ZPO. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben des Klägers verwiesen.

Am 19. Dezember 2007 erreichte das Gericht kurz vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung ein Telefax des Klägers vom selben Tag. Darin beantragte der Kläger erneut die Terminsaufhebung. Er führt aus, dass er das Schreiben des Beklagten vom 17. Dezember 2007 erst am 18. Dezember 2007 unadressiert in seinem Briefkasten vorgefunden habe. Dieses Schreiben sei für ihn neu und erfordere eine Auseinandersetzung mit dem dort aufgeführten Vortrag. Dies könne naturgemäß nicht in wenigen Stunden bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in Hannover geschehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

1. Anfechtungsklage als Klageart

Der Senat legt die Klage zugunsten des Klägers als Anfechtungsklage aus.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der Umsatzsteuergesetzes wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) betreffend den Einspruchsbescheid vom 18. Oktober 2007.

Aus der Formulierungen in der Klageschrift und der Bezugnahme auf den Einspruchsbescheid ist nicht hinreichend klar zu erkennen, ob sich das Klagebegehren auf die Feststellung der Nichtigkeit des Umsatzsteuerbescheides für 2005 richtet oder auf dessen Anfechtung.

Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist in § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO ausdrücklich vorgesehen. Weil der - möglicherweise - nichtige Verwaltungsakt zumindest durch seinen Rechtsschein beschwert, hat die Rechtsprechung daneben seit langem die Anfechtung trotz (möglicher) Nichtigkeit zugelassen (BFH-Urteil vom 18.09.1980 V R 175/74, BStBl II 1981, 293; Gräber/Koch, § 41 FGO Rz. 22 mwN). Zumindest dann, wenn die für die Anfechtungsklage erforderlichen Fristen eingehalten wurden, erweist sich die Anfechtungsklage als weitreichender und damit im Ergebnis günstiger für den Kläger (vgl. Gräber/Koch a.a.O.).

Im Streitfall ist die Klagefrist nach § 47 FGO (1 Monat) eingehalten. Die Anfechtungsklage erweist sich vorliegend auch als günstiger, weil diese nicht auf die Prüfung möglicher Nichtigkeitsgründe beschränkt ist, sondern eine umfassende Überprüfung des Bescheides und seiner gesetzlichen Grundlagen (UStG) ermöglicht.

2. Keine Aufhebung der Termins zur mündlichen Verhandlung

Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Termin zur mündlichen Verhandlung waren im Streitfall nicht erfüllt. Die Aufhebung oder Verlegung eines Termins bestimmt sich nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 und Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kann das Gericht "aus erheblichen Gründen" auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe i.S. von § 227 ZPO vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. In diesen Fällen muß der Termin zur mündlichen Verhandlung zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 III V 102/90, BStBl II 1991, 240 mwN). Die Prüfung der Frage, ob erhebliche Gründe in diesem Sinne vorliegen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles.

a) Im Streitfall war die Erkrankung des Klägers kein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs.1 ZPO für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung.

Zwar hat der BFH wiederholt entschieden, daß die Verhinderung eines Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 90 III V 102/90, BStBl II 1991, 240 mwN). Aus diesen Entscheidungen ergeben sich aber nur Maßstäbe für die Fälle, in denen bei Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten dieser verhindert ist oder in denen ein nichtvertretener Kläger oder ein Kläger, der persönlich geladen worden ist, den Termin nicht wahrnehmen kann.

Demgegenüber kann ein Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist, in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten werden. Bei einem vertretenen Beteiligten muss das Finanzgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann aufheben oder vertagen, wenn in dem Aufhebungs- oder Vertagungsantrag substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung erfordern (BFH-Beschuss vom 7. Dezember 1999 III V 102/90, BStBl II 1991, 240;vom 5. Juni 2007 VI B 132/06, BFH/NV 2007, 1701;vom 28. September 2006 V B 69/05 und 76/05, BFH/NV 2007, 250; Gräber/Koch, § 91 FGO, Rz 4; Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91 FGO, Rz 105).

Derartige Gründe hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. In seinem Antrag auf Aufhebung vom 18. Dezember 2007 hat er ausgeführt, dass seine persönliche Anwesenheit zur Erörterung der aufgeworfenen Verfassungsfragen zwingend erforderlich sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Erörterung der aufgeworfenen Rechts- und Verfassungsfragen hätte ebenso mit und durch den Prozessbevollmächtigten Herrn P. im Termin erfolgen können. Außerdem hat der Kläger in seiner Klageschrift vom 5. November 2007 und den dort in Bezug genommenen übrigen Klageschriften bereits umfassend und ausführlich zu der verfassungsrechtlichen Problematik (insbesondere Kunstfreiheit und Zitiergebot) der Umsatzbesteuerung Stellung genommen.

b) Den weiteren Aufhebungsantrag vom 19. Dezember 2007 begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass ihn das Schreiben des Beklagten vom 17. Dezember 2007 erst am 18. Dezember 2007 erreicht habe. Das Schreiben des Beklagten (und der vorherige Richterbrief) betrifft indes ausschließlich das Verfahren 5 K 19/07 (Umsatzsteuer 1996 bis 1999), ein Bezug zum hier anhängigen Verfahren (Umsatzsteuer 2005) ist nicht ersichtlich.

c) Als weitere Begründung für die Aufhebung der mündlichen Verhandlung führt der Kläger schließlich an, dass ihm noch vollständige Akteneinsicht im AG Otterndorf zu gewähren sei. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Die Gerichts- und Umsatzsteuerakten (Jahre 1992 - 2004) sind vom Prozessbevollmächtigten im AG Otterndorf eingesehen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerakten nicht vollständig sind, sind nicht substantiiert vorgetragen. Aus dem vom Kläger zitierten Schreiben der Vorsitzenden des 15. Senats vom 1. November 2007 folgt nichts Gegenteiliges. Außerdem ging es dort ausschließlich um die Übersendung von Vollstreckungsakten.

Die USt-Akte 2005 konnte seinerzeit (April 2007) nicht mitübersandt werden, weil die Klage wegen Umsatzsteuer 2005 erst im November 2007 erhoben wurde (die übrigen Klagen datieren vom Januar 2007). Dem Kläger ist mit Schriftsatz des Vorsitzenden vom 27. November 2007 Akteneinsicht im Finanzamt oder im Finanzgericht angeboten worden; eine Aktenübersendung an ein andere Gericht ist im Hinblick auf den nahenden Gerichtstermin abgelehnt worden.

Diese Ermessensentscheidung entspricht § 78 Abs. 1 FGO. Danach besteht der Anspruch auf Akteneinsicht regelmäßig auf der Geschäftsstelle des mit der Streitsache befassten Gerichts (BFH-Beschluss vom 15.11.2004 V B 182/04, BFH/NV 2005, 569). Wenn der zur Akteneinsicht Berechtigte nicht am Sitz des Gerichts wohnt, ist eine Übersendung der Akten an das am nächsten gelegen Gericht sachgerecht, sofern die Akten nicht zur Bearbeitung bei Gericht benötigt werden (Gräber/Koch, § 78 FGO Rz. 10 m.w.N. zur Rspr. des BFH). Im Streitfall wurde die USt-Akte 2005 zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung benötigt. Eine vorherige Übersendung der Akte an das AG Otterndorf war wegen der nahenden Verhandlung nicht angezeigt. Ebensowenig kam die vom Kläger noch am 03. Dezember 2007 begehrte nochmalige Übersendung sämtlicher Akten an das AG Otterndorf in Betracht.

3. Keine Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuerbescheides 2005

Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2005 ist weder nichtig noch rechtswidrig.

a) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 125 Abs. 1 AO).

Ein solch schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn unter keinen vertretbaren Umständen eine gesetzliche Grundlage oder Begründung gefunden werden kann, etwa wenn eine Einkunfts- oder Vermögensart erfasst wird, die das Einkommensteuergesetz oder Bewertungsgesetz nicht kennt. Dasselbe gilt, wenn eine Steuer festgesetzt wird, die in keinem Gesetz vorgesehen ist (Tipke in: Tipke/Kruse, § 125 AO Rz. 9).

Ein Verwaltungsakt ist jedenfalls nicht nichtig, weil er auf einem für verfassungswidrig gehaltenen, aber vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) noch nicht für verfassungswidrig erklärten Gesetz gestützt wird (BFH-Beschluss vom 01. Oktober 1981 IV B 13/81, BStBl II 1982, 133). Ein Verwaltungsakt verdient nur dann keine Beachtung, wenn er die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maß verletzt, daß von niemand erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen (BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1981, a.a.O.).

Das UStG ist - in den vom Kläger monierten Punkten - bislang nicht vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Nichtbeachtung eines für verfassungswidrig erachteten Verwaltungsakts liegen nicht vor.

b) Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2005 ist auch nicht rechtswidrig. Im Rahmen der erhobenen Anfechtungsklage ist die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides zu überprüfen (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dabei ist auch und zunächst zu klären, ob das UStG als (einfachgesetzliche) Ermächtigungsgrundlage für den Steuerbescheid seinerseits verfassungsgemäß ist.

Sofern der Senat das UStG in den vom Kläger benannten Punkte für verfassungswidrig erachten sollte, hätte er den Rechtsstreit auszusetzen und die Sache dem BVerfG vorzulegen (Art 100 Abs. 1 Satz 1 GG - konkrete Normenkontrolle). Voraussetzung für den Vorlagebeschluss ist die Überzeugung des Gerichts, der Vorlagegegenstand (UStG) sei mit dem Kontrollmaßstab (GG) nicht vereinbar.

Der erkennende Senat ist nicht der Überzeugung, dass die vom Kläger genannten Gründe zur Verfassungswidrigkeit des UStG führen.

aa) Kein Verstoß gegen die Kunstfreiheit

Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Der Kläger ist mit seinen Filmarbeiten künstlerisch tätig. Aus der Kunstfreiheit folgt jedoch kein Vorrecht für eine völlige Steuerfreiheit jeglicher künstlerischer Betätigung. Vielmehr können künstlerisch Tätige im Rahmen der allgemeinen Besteuerungsgrundsätze zu Abgaben an den Staat herangezogen werden; innerhalb dieser allgemeinen Regeln unterliegen sie auch der Umsatzsteuer (BVerfG-Urteil vom 5. März 1974 1 BvR 712/68, BVerfGE 36, 321; vom 29. November 1989 1 BvR1402/87 und 1 BvR 1528/87, BVerfGE 81, 108).

bb) Kein Verstoß gegen das Zitiergebot

Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG enthält das Gebot, in grundrechtseinschränkenden Gesetzen die betroffenen Grundrechte zu nennen (Zitiergebot). Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur ausdrücklich gewollte Eingriffe vorgenommen werden. Weiter soll die Vorschrift eine "Warn- und Besinnungsfunktion" erfüllen, damit der Gesetzgeber die grundrechtsverkürzenden Auswirkungen seiner Gesetzgebung bedenkt (Sachs, GG-Kommentar, Art. 19 Rz. 25 mwN).

aaa) Das UStG enthält keinen Hinweis darauf, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingeschränkt ist. Das Zitiergebot ist dadurch nicht verletzt. Es findet nur Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen. Dazu gehört das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (BVerfG-Urteil vom 27. November 1990 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130)

bbb) Das UStG enthält auch keinen Hinweis darauf, dass durch die zum 1. Januar 2002 eingeführte Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) Art 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) eingeschränkt ist. Dies ist im Ergebnis unerheblich, weil sich ein Verstoß gegen das Zitiergebot auf die mögliche Verfassungswidrigkeit des - im Streitfall nicht einschlägigen - § 27b UStG beschränken würde.

Der Senat kann die Frage offenlassen, ob das im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau eingeräumte Betretungsrecht von Wohnungen und Geschäftsräumen einen Eingriff in den Schutzbereich des Art 13 GG darstellt (dafür: Zugmaier, in Hartmann-Metzenmacher, § 27 b UStG Rz. 6; Wäger, DB 2002, Beilage 1/2002, 68 ff; Tormöhlen, UVR 2006, 84 ff; Helmschrott, StC 2007, 28; dagegen: Nieskens, in Rau/Dürrwächter, § 27 b UStG, Rn 31; Mende/Hunschens, in Vogel/Schwarz, § 27b UStG Rz. 28; Leonard, in Bunjes/Geist, § 27b UStG, Rz. 7).

Selbst wenn man dies bejahen und einen Verstoß gegen das Zitiergebot annehmen wollte, hätte dieser jedenfalls nicht die Nichtigkeit des gesamten UStG zur Folge. Die Nichtigkeitsfolge kann nämlich nur die Gesetzesvorschriften erfassen, welche in Grundrechte eingreifen, ohne dem Zitiergebot Genüge zu tun. Nur insoweit fordert der Zweck des Zitiergebots die Nichtigkeit. Art.19 Abs. 1 Satz 2 will den Gesetzgeber nicht für eine Grundrechtsverletzung "bestrafen", sondern will die Grundrechte schützen. Dem wird durch die Teilnichtigkeit Genüge getan (Helmschrott, SteuerConsultant (StC) 2007, 28, 32).

Die Teilnichtigkeit ist zwar als Rechtsfolge in Art. 95 Abs. 3 Bundesverfassungs-gerichtsgesetz (BVerfGG) nicht ausdrücklich vorgesehen. Das BVerfG und die Literatur legen diese Vorschrift jedoch dahingehend aus, dass nur von einer Teilnichtigkeit auszugehen ist, wenn damit der Verstoß gegen das Grundgesetz ausgeräumt ist (Helmschrott, StC 2007, 28, 32 mwN zur Rspr des BVerfG in Fn. 51/52).

Ein Verstoß gegen das Zitiergebot hätte damit allenfalls die Nichtigkeit des § 27b UStG zur Folge, der indes im Streitfall keine Anwendung gefunden hat. Eine diesbezügliche Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet damit aus, weil es auf die Gültigkeit dieser Norm im Streitfall nicht ankommt.

c) Sonstige Gründe, die zur Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuerbescheides 2005 führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat trotz Aufforderung keine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr abgegeben. Der Beklagte war daher befugt, die Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer nach § 162 Abs. 1 AO zu schätzen.

Die Höhe der Schätzung (Umsätze: 8.000,-- EUR) ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat 2002 noch Umsätze in Höhe von ca. 140.000 EUR erklärt. Der Beklagte ist demgegenüber im Streitjahr 2005 "nur" von Umsätzen in Höhe von 8.000,-- EUR ausgegangen. Dies erscheint eher wenig, zumal in dieser Summe auch die Schätzung der unentgeltlichen Wertabgabe für die nichtunternehmerische Pkw- und Handynutzung enthalten ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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