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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 5 K 68/02
Rechtsgebiete: UStG, BGB


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 649
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

5 K 68/02

Umsatzsteuer 1995 - 1999

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von sog. Bereitstellungsentgelten bei Zwangsräumungen.

Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Sie führt u.a. im Auftrag von Gerichtsvollziehern Zwangsräumungen durch. Die Klägerin erhält hierfür - gestaffelt nach der Anzahl der zu räumenden Zimmer - ein Entgelt, das der Umsatzsteuer unterworfen wird. Für Zwangsräumungen, die innerhalb von 4 Tagen vor dem Räumungstermin vom zuständigen Gerichtsvollzieher abgesagt werden, erhält die Klägerin 30% der für eine tatsächlich durchgeführte Räumung vereinbarten Pauschale. Vorbereitungshandlungen erbringt die Klägerin bis zum Kündigungstermin nicht.

Die Klägerin hat diese Entgelte nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Im Rahmen einer Außenprüfung für die Streitjahre vertrat der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, dass auch die sog. Bereitstellungsentgelte der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Einspruch eingelegt, den das FA mit Einspruchsbescheid vom 7.1.2002 als unbegründet zurückgewiesen hat.

Zur Begründung hat das FA ausgeführt, dass die Klägerin auch bei einer Stornierung vor der Räumung zumindest Organisationsleistungen erbracht habe, für die dann das Bereitstellungsentgelt berechnet werde und vergütet werde. Die Zahlung des Entgelts für die Bereitstellung beruhe nicht - wie beim Schadenersatz - auf einem vom ursprünglichen Rechtsgrund losgelösten eigenen Rechtsgrund, sondern stelle ein Entgelt für eine bereits erbrachte Vertragsleistung dar.

Gegen diese Entscheidung des FA richtet sich die Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus, das sog. Bereitstellungsentgelt sei nicht steuerbar, da es an einem Leistungsaustausch fehle. Bei dem Vertrag über die Beförderung von Umzugsgut handele es sich um einen Frachtvertrag, auf den hinsichtlich des vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts die Regelungen des "Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr..." (GüKUMT) anwendbar seien. Daneben seien auch die Vorschriften aus dem Werkvertragsrecht des BGB heranzuziehen. Nach § 649 BGB stehe es dem Auftraggeber - hier also dem jeweiligen Gerichtsvollzieher - zu, den Werkvertrag bis zu seiner Vollendung jederzeit zu kündigen. Der Auftragnehmer - im vorliegenden Fall also die Klägerin - sei dann berechtigt, vom Auftraggeber die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen zu verlangen. Bei einer Kündigung des Vertrags werde also letztlich nur der entgangene Gewinn ersetzt.

Diese Auffassung werde auch vom Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung geteilt. Insgesamt fehle es an einem Leistungsaustausch.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer

1995 auf 39.054 EUR,

1996 auf 41.716 EUR,

1997 auf 37.642 EUR,

1998 auf 47.962 EUR und

1999 auf 41.624 EUR

herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid vom 7.1.2002.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1999 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten.

Zu Unrecht hat das beklagte FA die sog. Bereitstellungsentgelte der Umsatzsteuer unterworfen.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen neben Lieferungen auch sonstige Leistungen, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden, der Umsatzsteuer. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (EuGH-Urt. v. 21.3.2202, UR 2002, 320 Kennemer Golf&Country Club).

Grundlage für diesen Leistungsaustausch ist also ein Kausalzusammenhang, eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung (Zeuner, in Bunjes/Geist, UStG, § 1 Rz. 14 m.w.N.). Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um einer Gegenleistung willen erbringen. Dabei ist nach der Auslegung des EuGH zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang erforderlich. Die gezahlten Beträge müssen also die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wird (EuGH-Urt. v. 18.7.2007 - C-277/05, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424 Société thermale d'Eugénie-les-Bains ).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Klägerin hat als Gegenleistung für die Zahlung der Bereitstellungsentgelte keine Leistung erbracht, die die Steuerbarkeit dieser Entgelte begründen könnte.

Die Leistungen, die die Klägerin im Rahmen eines Speditionsvertrags (Werkvertrag) vereinbarungsgemäß an die Gerichtsvollzieher erbringt, unterliegen im Grundsatz als sonstige Leistungen der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Wird dieser Werkvertrag vorzeitig gekündigt, so behält der Unternehmer (hier: die Klägerin) den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; der Unternehmer muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder dasjenige, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erzielt oder zu erwerben unterläßt, anrechnen lassen (§ 649 Satz 2 BGB).

Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin deutlich gemacht, dass für den Fall der vorzeitigen Kündigung des Werkvertrags von ihrer Seite bis zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen erbracht worden sind. Ohne selbst eine Leistung erbringen zu müssen, behält also die Klägerin ihren Vergütungsanspruch, der um ersparte Aufwendungen oder anderweitigen Erwerb zu mindern ist. Bei diesem Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB fehlt es mithin an einer Leistung des Unternehmers. Mit der Kündigung seitens der Gerichtsvollzieher ist das bestehende Austauschverhältnis beendet und der Unternehmer nicht mehr verpflichtet, dem Besteller in irgendeiner Weise - etwa im Sinne einer Leistungsbereitschaft - zur Verfügung zu stehen. Er erhält seine Vergütung auch nicht wegen einer Unterlassung, sondern trotz des Wegfalls seiner Leistungsverpflichtung (so auch BGH-Urt. v. 2.6.1987 - X ZR 39/86, NJW 1987, 3123).

Auch der BFH hat in einer Entscheidung aus 1970 zum Werklieferungsvertrag entschieden, dass der nach Auflösung des Werklieferungsvertrags gezahlten Vergütung im Sinne des § 649 BGB jedenfalls dann keine Leistung des Unternehmers gegenübersteht, wenn dieser mit der Herstellung des Werks noch nicht begonnen hatte (BFH-Urt. v. 27.8.1970 - V R 159/66, BStBl II 1971, 6). Ähnlich ist die Situation im vorliegenden Fall bezogen auf die von der Klägerin zu erbringenden Werkverträge. Auch hier hat die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Vertragskündigung nach den Feststellungen des Senats und den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit einer irgendwie gearteten Leistung nicht begonnen.

Der erkennende Senat folgt damit nicht dem vom FA in der Einspruchsentscheidung und auch im Klageverfahren zitierten Entscheidung des Hessischen FG vom 1.12.1999 (6 K 2927/97, EFG 2000, 291). Das Hessische FG hat in der genannten Entscheidung herausgestellt, dass die Zahlung für die Bereitstellung ein nach dem Willen der Vertragsparteien gezahltes Entgelt für eine Vertragsleistung sei, da bereits vor Abfahrt zum Räumungsort "Organisationsleistungen" seitens des Spediteurs erbracht würden. Derartige "Organisationsleistungen", die möglicherweise in der Zurverfügungstellung von Personal, Fahrzeugen, Räumlichkeiten etc. bestehen könnten, vermag der erkennende Senat jedenfalls im Streitfall nicht zu erkennen. Die Klägerin hat deutlich herausgestellt, dass sie bestimmte Vorbereitungshandlungen im Vorfeld einer Räumung nicht vornehme.

Nach alldem war damit dem Klagebegehren zu entsprechen.

Es ergibt sich daraus folgende neue Steuerberechnung:

(...)

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Eine höchstrichterliche - finanzgerichtliche - Entscheidung zur Frage der Steuerbarkeit sog. Bereitstellungsentgelte existiert nicht. Das Hessische FG hatte zwar in seinem Urteil vom 1.12.1999 (6 K 2927/97, EFG 2000, 291) die Revision zum BFH zugelassen. Diese war jedoch nicht eingelegt worden, so dass das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 151 Abs. 1 und 3 FGO.



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