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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: 6 K 107/06
Rechtsgebiete: StBerG
Vorschriften:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3 | |
StBerG § 67 |
Finanzgericht Niedersachsen
Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Zulassung des Klägers als Steuerberater.
Der 19XX geborene Kläger wurde 19XX zum Steuerberater bestellt. Bis zum Ende des Jahres 2002 war der Kläger mit der Steuerberaterin A. im Rahmen einer GbR tätig. Nach Auflösung der GbR führte der Kläger seit dem Jahr 2003 in B. eine Steuerberatungskanzlei in der Rechtsform eines Einzelunternehmens.
Bereits im Oktober 2003 erhielt die Beklagte Kenntnis von einer Beschwerde der BKK X., worin mitgeteilt wurde, dass der Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. 1.734 EUR schulde. Vollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos gewesen. Auf Nachfrage der Beklagten bei der Oberfinanzdirektion (OFD) teilte diese mit Schreiben vom 7. November 2003 mit, dass der Kläger Steuerschulden i.H.v. 134.354,87 EUR habe. Zudem teilte das Amtgericht mit, dass der Kläger in der dortigen Schuldnerkartei mit zwei Haftbefehlen eingetragen war, zuletzt mit Eintragung vom 11. Februar 2003.
Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 zu einem möglichen Widerruf der Bestellung als Steuerberater an. In einer schriftlichen Stellungnahme wandte der Kläger gegen den beabsichtigten Widerruf ein, die gemeinsam mit seiner Ehefrau betriebene GbR habe im Jahr 2000 einen Forderungsausfall i.H.v. ca. 230.000 DM erlitten. Die Steuerschulden habe er im Wesentlichen bereits im Mai 2002 ausgeglichen. Den im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Haftbefehlen lägen Forderungen zugrunde, die ebenfalls im Wesentlichen bereits bezahlt seien bzw. in Kürze bezahlt würden. Sodann könnten die Haftbefehle gelöscht werden. Darüber hinaus habe er aus der Veräußerung eines in seinem hälftigen Miteigentum stehenden Mehrfamilienhauses einen Erlös von 400.000 DM erzielt, mit dem es ihm gelungen sei, nahezu alle offenen Verbindlichkeiten auszugleichen. Darüber hinaus bestünden noch erhebliche Vermögenswerte, so dass kein Vermögensverfall vorliege.
Im weiteren Verlauf des Anhörungsverfahrens teilte die BKK Y. mit Schreiben vom 17. Juni 2004 mit, dass für den Kläger dort Rückstände für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. 10.336,05 EUR bestünden. Auf weitere Nachfrage teilte die OFD mit, dass die Steuerverbindlichkeiten nicht vollständig zurückgeführt worden seien, sondern sich die Forderungen insgesamt auf einen Betrag von 98.255,76 EUR beliefen. Neben einem Anteil von Säumniszuschlägen i.H.v. 54.888,11 EUR waren in den restlichen Steuerverbindlichkeiten rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 2003 und das erste Kalendervierteljahr 2004 i.H.v. 8.448,58 EUR enthalten. Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt (FA) sei nicht abgeschlossen worden. Zwischenzeitlich hatte das zuständige FA den Kläger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos und wurde durch Urteil des Nds. Finanzgerichts vom 10. Mai 2005 (15 K 451/01) abgewiesen. Nachdem der Kläger zum Termin für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen war, beantragte das FA den Erlass eines Haftbefehls, der am 8. Juli 2005 ausgestellt wurde. Nach einer erfolgten Zahlung im Juli 2005 i.H.v. 12.500 EUR kündigte der Kläger gegenüber dem FA weitere Zahlungen i.H.v. 12.500 EUR bzw. 15.000 EUR an. Die Zahlung durch den Kläger erfolgte jedoch nach Angaben des Finanzamtes nicht bzw. eine vom Kläger erteilte Einzugsermächtigung wurde mangels Kontendeckung von der ausführenden Bank widerrufen. Am 9. August 2005 teilte das Amtsgericht der Beklagten mit, dass gegen den Kläger drei Haftbefehle, zuletzt mit Datum vom 8. Juli 2005, im Schuldnerverzeichnis eingetragen waren.
Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26. August 2005 erneut an und teilte ihm mit, dass nach wie vor der Widerruf der Bestellung als Steuerberater beabsichtigt sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls bestehe, da der Kläger mit drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Darüber hinaus liege auch tatsächlich ein Vermögensverfall vor, da der Kläger ersichtlich nicht in der Lage sei, die gegenüber dem FA bestehenden Steuerverbindlichkeiten zurück zu führen. Avisierte Zahlungen seien mehrfach nicht eingehalten worden, so dass die Abgabenrückstände nicht nachhaltig hätten gesenkt werden können. Daneben seien auch die Auftraggeberinteressen gefährdet, da der Kläger im Zusammenhang mit seinem Vermögensverfall fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt habe. Daneben habe der Kläger wiederholt Kammerbeiträge deutlich verspätet bezahlt sowie auf Kammeranfragen nicht bzw. nicht rechtzeitig reagiert.
Gegen den beabsichtigten Widerruf seiner Zulassung als Steuerberater wandte der Kläger ein, er habe in erheblichem Umfange seine bestehenden Verbindlichkeiten zurückgeführt. Bei Auflösung der GbR seien erhebliche Verbindlichkeiten aufgedeckt worden. Diese habe er in großem Umfang zurückgeführt. Soweit Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen worden sein, würden diese eingehalten. Darüber hinaus habe er Grundvermögen in erheblichem Umfang. Auch die Interessen seiner Mandanten seien nicht gefährdet. Vielmehr sei es so, dass der Praxisablauf reibungslos und korrekt vonstatten gehe. Keiner seiner Mandanten habe den Berater gewechselt. Auch Beschwerden habe es nicht gegeben. Vielmehr wachse seine Steuerberatungspraxis. Insgesamt habe sich die finanzielle Lage des Klägers stabilisiert.
Auf erneute Anfrage der Beklagten teilte die OFD mit, dass entgegen den Angaben des Klägers eine konkrete Ratenzahlungsvereinbarung nicht bestehe. Darüber hinaus bestünden weiterhin erhebliche Steuerverbindlichkeiten i.H.v. 63.046,35 EUR. Darin enthalten waren Umsatzsteuerverbindlichkeiten für den Zeitraum Juni bis Oktober 2005 i.H.v. 4.831,81 EUR. Das Amtsgericht teilte den Eintrag von 5 Haftbefehlen in der Schuldnerkartei mit, zuletzt mit Datum vom 4. Oktober 2005.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass der Vermögensverfall vermutet werde, da der Kläger inzwischen mit 5 Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Daneben befinde der Kläger sich auch tatsächlich im Vermögensverfall. Er sei nicht in der Lage, in absehbarer Zeit seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zwar habe der Kläger versucht, die gegenüber dem FA bestehenden Steuerschulden abzutragen. Nach einer erfolgten Zahlungen i.H.v. 12.500 EUR seien weitere angekündigte Zahlungen i.H.v. 12.500 EUR bzw. 15.000 EUR nicht entrichtet worden. Es bestehe auch keine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem zuständigen FA. Der Kläger habe es nicht erreicht, die Hauptschulden vollständig tilgen zu können, da auch laufende Abgaben nicht fristgerecht entrichtet worden seien. So habe der Kläger insbesondere verspätet Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingereicht. Ein Vollstreckungsversuch des FA am 17. Januar 2006 wegen rückständiger Lohnsteuer für den Zeitraum September 2005 sei erfolglos verlaufen. Auch die Interessen seiner Mandanten seien gefährdet. Der Kläger habe die gesetzliche Vermutung, dass im Fall des Vermögensverfalls Mandanteninteressen gefährdet seien, nicht entkräften können. Vielmehr ergebe sich bereits eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen daraus, dass der Kläger wiederholt Lohnsteuern und Umsatzsteuern nicht rechtzeitig abgeführt habe. So verweist die Beklagte insbesondere darauf, dass der Kläger für die Zeiträume Juni 2005, Sept. 2005 und Oktober 2005 die vorangemeldeten Umsatzsteuerbeträge nicht bezahlt habe. Außerdem habe der Kläger in erheblichem Umfange Sozialversicherungsbeiträge nicht an die zuständigen Krankenkassen abgeführt. So habe die BKK X. mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 mitgeteilt, dass rückständige Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 1.734 EUR bestünden. Diese seien erst im Februar 2004 ausgeglichen worden. Bei derselben Krankenkasse seien bis zum Juni 2004 jedoch erneut rückständige Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 5.139,02 EUR aufgelaufen. Diese seien nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen und Zahlungserinnerungen im September 2004 ausgeglichen worden. Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 zeigte die BKK Y einen Gesamtrückstand an Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 10.336,05 EUR an. Zudem zeigte die Krankenkasse Z mit Schreiben vom 19. November 2004 an, dass der Kläger rückständige Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 2.168,80 EUR schulde. Zwar seien die Rückstände zwischenzeitlich ausgeglichen worden. Allerdings seien erneut Rückstände für Februar bis Juli 2005 aufgelaufen. Darüber hinaus habe der Kläger mehrfach Kammerbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt sowie Kammeranfragen nicht rechtzeitig beantwortet. Erst nachdem für die Jahre 2000, 2001 und 2002 jeweils die zuständige Vollstreckungsstelle eingeschaltet worden sei, seien Zahlungen erfolgt, woraufhin Standesaufsichtsverfahren jeweils eingestellt wurden.
Daneben wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. September 2005 darauf hin, dass nach einer Mitteilung des Haftpflichtversicherers des Klägers dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bereits am 1. Juli 2004 erloschen sei. Die Beklagte forderte den Kläger zugleich auf, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bis zum 14. Oktober 2005 zu erbringen. Trotz mehrfacher Erinnerung legte der Kläger einen entsprechenden Nachweis zunächst nicht vor. Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 drohte die Beklagte dem Kläger die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides vom 21. Februar 2006 an, da nach wie vor das Bestehen einer Versicherung nicht nachgewiesen sei. Nach telefonischer Mitteilung des Haftpflichtversicherers des Klägers vom 15. März 2006 waren dort die Versicherungsbeiträge immer noch nicht gezahlt. Mit Schreiben vom 27. März 2006 drohte die Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Haftpflichtversicherung des Klägers bereits zum 1. Juli 2004 erloschen sei, erneut die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides an. Erst am 4. April 2006 bestätigte der Haftpflichtversicherer des Kläger das Bestehen eines lückenlosen Versicherungsschutzes. Die Beklagte nahm daraufhin von der Anordnung der sofortigen Vollziehung Abstand.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater. Er befinde sich nicht im Vermögensverfall. So sei er Eigentümer eines bebauten Grundstücks K-straße in A. Das Grundstück habe einen Wert i.H.v. ca. 1 Mio. EUR und sei mit etwa 100.000 EUR belastet. Weiter sei er Eigentümer eines ca. 1.000 qm großen Ufergrundstücks. Der Wert dieses Grundstücks belaufe sich auf einen 6-stelligen EUR-Betrag. Zudem sei der Kläger hälftiger Miteigentümer einer Eigentumswohnung im Geschäfts- und Wohnhaus L-straße in A. Der Verkehrswert der Eigentumswohnung nebst Einstellplatz betrage etwa 115.000 EUR. Daneben betreibe der Kläger eine florierende Steuerberaterkanzlei, deren Wert sich auf ca. 300.000 EUR belaufe. Aus der laufenden Mandatsbetreuung stünden ihm Forderungen gegenüber Dritten i.H.v. ca. 50.000 EUR zu. Bereits aus den genannten Eigentumsgegenständen ergebe sich ein Vermögen i.H.v. ca. 1,5 Mio. EUR. Im Jahr 2000 habe der Kläger Verbindlichkeiten i.H.v. ca. 565.000 DM gehabt. Davon habe er Bankverbindlichkeiten i.H.v. 270.000 DM getilgt. Auch weitere Verbindlichkeiten i.H.v. 100.000 DM seien abgetragen. Von den Verbindlichkeiten aus Sozialabgaben i.H.v. 75.000 DM sei zwischenzeitlich nur noch ein Betrag i.H.v. 1.539,02 EUR offen. Die Steuerverbindlichkeiten habe der Kläger bis auf eine restliche Hauptforderung i.H.v. 10.143,93 EUR abgetragen. Insgesamt habe der Kläger seit dem Jahr 2000 Verbindlichkeiten i.H.v. 288.575 EUR abgetragen. Daraus ergebe sich, dass der Kläger gerade nicht in Vermögensverfall geraten sei, sondern sich seine finanzielle Lage deutlich stabilisiert habe. Im Übrigen erwarte der Kläger die Zahlung einer Forderung i.H.v. 28.000 EUR, mit der er dann den bei der BKK offen Betrag i.H.v. 1.539,02 EUR sowie die ausstehende Hauptforderung der Steuerverbindlichkeiten begleichen werde. Zur Glaubhaftmachung seiner Vermögenswerte legte der Kläger die Kopie eines Grundbuchauszuges von dem Grundbuch von A. vor, aus dem hervorgeht, dass der Kläger hälftiger Miteigentümer des dort bezeichneten Grundstückes ist. Weiter legte der Kläger eine Kopie des Grundbuches von B. vor, aus dem hervorgeht, dass auf den Miteigentumsanteil des Klägers eine Sicherungshypothek für das Land i.H.v. 68.548,57 EUR eingetragen ist. Des Weiteren legte der Kläger zunächst eine betriebswirtschaftliche Auswertung für den Zeitraum Januar bis Mai 2006 vor, aus der sich bei Umsatzerlösen i.H.v. 48.501,99 EUR ein vorläufiger Gewinn i.H.v. 10.341,91 EUR ergibt. Mit Schriftsatz vom 15. November 2006 legte der Kläger eine betriebswirtschaftliche Auswertung für den Zeitraum Januar bis September 2006 vor. Darin errechnet der Kläger bei Umsatzerlösen i.H.v. 85.213,77 EUR einen Gewinn i.H.v. 20.958,42 EUR. Weiter sind in dieser BWA unter dieser Position "Zinsaufwand" Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten i.H.v. 3.749,05 EUR enthalten. Daneben weist der Kläger darauf hin, dass hinsichtlich der Forderungen, die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegen, jeweils Ratenzahlungsvereinbarungen bereits abgeschlossen oder beabsichtigt seien. Auf eine Forderung der D-Versicherung i.H.v. 1.577,20 EUR solle eine monatliche Rate von 150 EUR gezahlt werden, auf eine Forderung der Firma C. i.H.v. 2.250,46 EUR ebenfalls eine Rate i.H.v. 150 EUR, hinsichtlich einer Forderung der R.-Versicherung i.H.v. 294,06 EUR eine Einmalzahlung i.H.v. 200 EUR, hinsichtlich einer Forderung der Fa. S. i.H.v. 1.744,97 EUR eine monatliche Rate i.H.v. 200 EUR, hinsichtlich der Forderung eines Herrn B. i.H.v. 1.289,79 EUR eine monatliche Rate i.H.v. 120 EUR, hinsichtlich einer Forderung des Landesamtes i.H.v. 2.297,84 EUR eine monatliche Rate i.H.v. 200 EUR, hinsichtlich einer Forderung der Fa.F. i.H.v. 1.768,12 EUR eine monatliche Rate i.H.v. 200 EUR sowie hinsichtlich einer Forderung der Fa D. i.H.v. 5.500 bis 9.500 EUR eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 1.500 EUR. Hinsichtlich der letztgenannten Forderung befindet sich der Kläger nach eigenen Angaben noch in Verhandlungen, um die monatliche Rate auf 1.000 EUR zu senken. Die Forderung des FA sei durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Eigentumswohnung des Klägers abgesichert. Bezüglich der Forderung der BKK Y. i.H.v. rd. 9.200 EUR sei am 14. November 2006 ein erster Abschlag i.H.v. 4.500 EUR gezahlt worden. Die restliche Forderung könne umgehend getilgt werden, wenn kurzfristige Zahlungszusagen von Mandanten eingehalten würden. Darüber hinaus erwarte der Kläger aus einem Projekt in M. kurzfristig zumindest eine Teilzahlung i.H.v. 15.000 EUR. Durch die erwarteten Zahlungen und die aus der Steuerberatungskanzlei erwirtschafteten Gewinne sei es dem Kläger möglich, alle Verbindlichkeiten geordnet zurückzuführen. Für seinen privaten Lebensunterhalt und private Vorsorge entnehme der Kläger monatlich zwischen 2.000 und 3.000 EUR. Die Verbindlichkeit gegenüber seiner ehemaligen Arbeitnehmerin G. habe er inzwischen getilgt, so dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis insoweit zur Löschung anständen und das von Frau G. beantragte Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers erledigt sei.
Auch seien Mandanteninteressen nicht gefährdet. Die Formulierung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz sei dahingehend auszulegen, dass von einer Gefährdung der Interessen der Auftraggeber nur dann ausgegangen werden könne, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte vorlägen. In seiner über 20-jährigen Berufstätigkeit habe es keinen Fall gegeben, in dem der Kläger durch Ausstellung überhöhter Rechnungen oder gar Nichtauskehrung von Fremdgeldern in Erscheinung getreten sei. Dies sei bereits deshalb ausgeschlossen, da der Kläger weder als Treuhänder tätig sei noch Mandantengelder vereinnahme. Obwohl die finanziellen Schwierigkeiten bereits seit dem Jahr 2000 bestanden hätten, sei es zu keiner Beeinträchtigung der Interessen der Mandanten gekommen. Die verspätete Abführung von Lohn- und Umsatzsteuern sei durch einen längeren krankheitsbedingten Ausfall einer Buchhaltungskraft im Zeitraum März bis Mai 2006 verursacht worden. Darüber hinaus stelle die Nichtabführung von Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträgen keine Gefährdung von Mandanteninteressen dar, da insoweit kein Zusammenhang mit seinen Auftraggebern bestehe. Es habe auch nicht die Gefahr von Vollstreckungshandlungen gegen den Kläger bestanden. Insbesondere sei es aufgrund von Ratenzahlungsvereinbarungen nicht zu Vollstreckungshandlungen des FA gekommen. Die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge beruhten auf der damaligen Arbeitsteilung im Rahmen der mit seiner Ehefrau betriebenen Steuerberater GbR. Während sich der Kläger ausschließlich um die Bearbeitung der Mandate gekümmert habe, sei die Abführung von Steuern und Sozialabgaben ausschließlich von seiner Ehefrau durchgeführt worden. Der von der Beklagten angenommene Automatismus zwischen Vermögensverfall und Widerruf der Zulassung verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Im Hinblick auf die Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes komme ein Widerruf nicht in Betracht, wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret gefährdet seien. Eine abstrakte Gefährdung sei nach der geplanten Neufassung des Gesetzes daher nicht ausreichend. Diese geplanten Änderungen seien ihrem Rechtsgedanken nach auch im Falle des Klägers entsprechend zu berücksichtigen. Ein Widerruf sei auch mit dem Zweck der Insolvenzordnung nicht vereinbar, da es das Ziel sei, dass Gewerbetreibende trotz eines laufenden Insolvenzverfahrens ihren Beruf weiter ausüben könnten. Dies müsse auch für rechts- und steuerberatende Berufe gelten. Letztlich verstoße der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte berufe sich darauf, dass noch kleinere Verbindlichkeiten an nicht abgeführten Lohnsteuern bestünden. Die Beklagte habe nicht beachtet, dass auch eine nachträgliche Konsolidierung im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen sei. Die geringen Beträge stellten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keinen hinreichenden Grund für die Vernichtung der beruflichen Existenz des Klägers dar. Schließlich habe die Beklagte auch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Die Beklagte sei ihren Anhörungspflichten nicht nachgekommen. Der Widerrufsbescheid vom 21. Februar 2006 sei mittels Textverarbeitung erstellt worden und stimme wortgleich bis auf wenige Absätze mit der Androhung vom 26. August 2005 überein. Diese Identität belege, dass sich die Beklagte mit dem Vorbringen des Klägers nicht auseinandergesetzt und ihn dadurch effektiv nicht angehört habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vom 21. Februar 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf ihre Ausführungen aus dem Widerrufsbescheid. Darüber hinaus führt die Beklagte aus, der Kläger habe die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegen können. Zwar habe der Kläger angegeben, Eigentümer einiger Grundstücke zu sein. Die Werte der Grundstücke seien durch den Kläger jedoch nicht belegt worden. Auch die Angaben zum Wert seiner Steuerberaterpraxis seien deutlich zu hoch gegriffen. Mit dem FA Hannover-Mitte bestünden keine Vereinbarungen, die es erwarten ließen, dass es zu keinerlei Vollstreckungsmaßnahme kommen würde. Vielmehr habe das FA Hannover-Mitte entgegen den Ausführungen des Klägers diesen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgeladen und aufgrund der Nichteinhaltung des Termins die Eintragung eines Haftbefehles gegen den Kläger im Schuldnerverzeichnis erwirkt. Der Hinweis auf das bestehende Grundvermögen sei auch nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles zu beseitigen, da es lediglich darauf ankomme, ob ein betroffener Steuerberater seinen laufenden Verbindlichkeiten nachkomme oder seine Vermögenswerte ggf. nicht realisierbar seien. Eine vollständige Übersicht sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Aufstellung laufender Einnahmen und Ausgaben habe der Kläger nicht vorgelegt. Die Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen habe der Kläger ebenfalls nicht zu belegen vermocht. Das Vorbringen des Klägers, wonach kein Automatismus zwischen dem Vermögensverfall und der Gefährdung von Mandanteninteressen bestehe, sei nicht geeignet, die Widerrufsentscheidung der Beklagten infrage zu stellen. Im Falle des Klägers gebe es mehrere Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Mandanteninteressen, so insbesondere die wiederholte Nichtzahlung von Lohn- und Umsatzsteuern und die mehrfach aufgetretenen Unregelmäßigkeiten bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der BKK X., der BKK Y. sowie der Z-Krankenkasse. Auch der Vortrag des Klägers, er habe keine Inkassovollmacht für seine Mandanten, sei nicht geeignet, den Verdacht der Gefährdung von Mandanteninteressen auszuräumen, da der Kläger sein Verhalten jederzeit ändern könne. Die Entscheidung der Beklagten verstoße zudem weder gegen Artikel 3 noch gegen Artikel 12 GG. Insbesondere handele es sich bei § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht um eine Ermessensentscheidung. Der Beklagten werde gerade kein Spielraum eingeräumt. Auch sei es gerechtfertigt, dass an Steuerberater oder Rechtsanwälte höhere Anforderungen gestellt würden als an sonstige Gewerbetreibende, die ihr Gewerbe trotz eines laufenden Insolvenzverfahrens weiter ausüben könnten. Dies liege maßgeblich in dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant begründet. Die Beklagte habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es sei richtig, dass der Widerrufsbescheid mittels Textverarbeitung erstellt worden sei. Dies dürfe in einem modernen Betrieb als normal gelten. Die Beklagte habe das Vorbringen des Klägers im Widerrufsverfahren zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt. Dies komme in dem Widerrufsbescheid auch zum Ausdruck.
Auf Anfrage des Gerichts hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 12. September 2006 mitgeteilt, dass der Kläger mit zwölf Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Die letzte Eintragung datiert vom 26. Juni 2006. Nach weiterer Mitteilung des Amtsgerichts ist durch Beschluss vom 4. September 2006 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden, die nach Zahlung der Forderung bereits am 6. September 2006 wieder aufgehoben worden ist. Das Gericht hat dem Kläger durch Verfügung des Berichterstatters vom 13. April 2006 sowie vom 14. September 2006, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 23. Oktober 2006 mit ausschließender Wirkung gemäß § 79 b Abs. 2 FGO, aufgegeben, ein vollständiges Vermögensverzeichnis über sämtliche Vermögenswerte und Schulden sowie der laufenden Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Weiter wurde dem Kläger mit der Verfügung vom 14. September 2006 aufgegeben, geeignete Nachweise über Ratenzahlungsvereinbarungen mit sämtlichen Gläubigern sowie der Löschung sämtlicher Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorzulegen.
Auf weitere Anfrage des Gerichts hat die OFD mitgeteilt, dass der Kläger zum Stichtag 9. November 2006 Steuerschulden i.H.v. 20.243,84 EUR nebst Säumniszuschlägen i.H.v. 58.558,56 EUR habe. In den Steuerschulden sind Verbindlichkeiten für Umsatzsteuer für 2004 i.H.v. 417,77 EUR, für September 2005 i.H.v. 251,81 EUR, für Oktober 2005 i.H.v. 2.080 EUR, für November 2005 i.H.v. 1.145,88 EUR, für Dezember 2005 i.H.v. 1.231,61 EUR, für Januar 2006 i.H.v. 2.560 EUR, Februar 2006 i.H.v. 2.720 EUR, für März 2006 i.H.v. 2.673,43 EUR, April 2006 i.H.v. 713,57 EUR, Mai 2006 i.H.v. 520,37 EUR, Juni 2006 i.H.v. 769,68 EUR, Juli 2006 i.H.v. 717,93 EUR, mithin insgesamt 15.872,05 EUR enthalten.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen. Aufgrund des ihr seinerzeit bekannt gewesenen Sachverhaltes konnte die Beklagte davon ausgehen, zum Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater verpflichtet zu sein.
1. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn dieser nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung unterhält. Weiter ist die Bestellung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch dann zu widerrufen, wenn er in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung lagen am 21. Februar 2006 vor.
a) Dem Widerruf nicht steht die Jahresfrist aus § 131 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 130 Abs. 3 AO entgegen. Nach dieser Regelung darf die zuständige Steuerberaterkammer den Widerruf einer Zulassung nur innerhalb eines Jahres aussprechen, nachdem sie Kenntnis von den zum Widerruf berechtigenden Tatsachen erlangt hat. Zwar hatte die Beklagte bereits seit dem 25. November 2003 Kenntnis davon, dass der Kläger in der Schuldnerkartei eingetragen ist. Der Widerrufstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist jedoch nicht allein schon mit der Tatsache des Vermögensverfalls oder mit der Begründung der Vermutung für den Vermögensverfall erfüllt, sondern erst dadurch, dass dem Betroffenen der Nachweis nicht gelingt, durch den Vermögensverfall seien die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet. Deshalb ist es erforderlich, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, diesen Nachweis zu führen. Erst wenn der für den Widerruf Zuständige zu der Überzeugung gelangt, dass ein solcher Entlastungsbeweis nicht erfolgreich geführt worden ist, ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen. Von diesem Zeitpunkt an kann daher auch erst die Widerrufsfrist zu laufen beginnen (BFH-Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Dies war vorliegend frühestens im August 2005 der Fall. Nachdem die Beklagte den Kläger zunächst mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 zu einem möglichen Widerruf seiner Zulassung angehört hatte, hatte dieser über seinen damaligen Bevollmächtigten ausschließlich zu seiner Vermögenssituation Stellung genommen. Nach weiteren Ermittlungen hat die Beklagte den Kläger dann im August 2005 erneut angehört und dabei darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung konkrete Anzeichen für eine Gefährdung von Mandanteninteressen vorlägen. Im übrigen sind gegenüber dem Jahr 2003 mit zwei Eintragungen in der Schuldnerkartei laufend weitere Eintragungen hinzugekommen (9. August 2005: drei Eintragungen, 1. Dezember 2005: 5 Eintragungen). Die neu hinzugekommenen Eintragungen stellen neue, eigene Grundlagen für einen möglichen Widerruf dar. Darüber hinaus hat die Beklagte erst im September 2005 davon erfahren, dass die Haftpflichtversicherung des Klägers zum 1. Juli 2004 erloschen war. Der Widerruf erfolgte rechtzeitig i.S.d. §§ 131 Abs. 2 S.2, 130 Abs. 3 AO.
b) Zum Zeitpunkt des Widerrufs am 21. Februar 2006 unterhielt der Kläger nicht die nach § 67 StBerG vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. Nach Mitteilung des Haftpflichtversicherers des Klägers vom 22. September 2005 war der Versicherungsvertrag wegen Nichtzahlung von Beiträgen am 15. April 2005 rückwirkend zum 1. Juli 2004 aufgehoben worden. Erst nach vollständiger Zahlung der rückständigen Beiträge im März 2006 bestätigte der Haftpflichtversicherer des Klägers am 4. April 2006 das Bestehen eines entsprechenden Versicherungsschutzes.
c) Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Widerrufs auch im Vermögensverfall. Dieser wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz StBerG vermutet, da der Kläger mit mehreren Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen war.
aa) Dieser gesetzlichen Vermutung steht im vorliegenden Fall nicht bereits der in § 12 Gewerbeordnung (GewO) enthaltene Rechtsgedanke entgegen. Die Neufassung dieser Vorschrift durch Art. 71 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I, 2911) sieht vor, dass während eines laufenden Insolvenzverfahrens und ggf. während der Überwachung der Erfüllung eines in diesem Verfahren aufgestellten Insolvenzplans solche Vorschriften keine Anwendung finden, die den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ermöglichen, welche auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist. Diese Vorschrift kann auf den Widerruf einer berufsrechtlichen Bestellung nach dem StBerG nicht, auch nicht entsprechend angewendet werden (BFH-Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016). Das EGInsO hat für Steuerberater, die kein Gewerbe, sondern einen freien Beruf ausüben, eine vergleichbare Bestimmung offensichtlich mit Vorbedacht nicht getroffen. Das hat die Rechtsprechung zu respektieren und legt den Umkehrschluss nahe, dass bei einem nicht gewerblich tätigen Berufsangehörigen die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens einem Widerruf der Berufszulassung wegen Unzuverlässigkeit aufgrund ungeordneter Vermögensverhältnisse gerade nicht entgegenstehen soll und folglich erst recht nicht ein Widerruf unterbleiben kann, bevor wie im Falle des Klägers ein Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet worden ist. Die Gefährdung der Auftraggeber ist bei einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater von anderer Qualität als bei einem Gewerbetreibenden; deshalb war der Gesetzgeber auch nicht etwa durch den Gleichbehandlungsgrundsatz ( Art. 3 Abs. 1 GG) gehindert, Gewerbetreibenden während des Insolvenzverfahrens bzw. der Durchführung eines Insolvenzplanes die Berufszulassung zu belassen, bei Steuerberatern hingegen den Widerruf der Zulassung anzuordnen. Die dem zugrunde liegende Differenzierung ist unbeschadet der Annäherung, die hinsichtlich der Umstände der Berufsausübung bei den freien Berufen und den Gewerbetreibenden mitunter beobachtet und geltend gemacht wird, jedenfalls nicht willkürlich, sondern durch das besondere Vertrauensverhältnis zu rechtfertigen, das zwischen dem Auftraggeber eines Steuerberaters und diesem besteht (BFH-Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016).
bb) Die nach § 46 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz StBerG bestehende Vermutung ist zwar widerlegbar; eine Widerlegung ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Hierzu hätte es der genauen Angabe von Tatsachen bedurft, aus denen sich ergibt, dass im Einzelfall trotz der bestehenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich kein Vermögensverfall gegeben ist.
Es wäre hierfür erforderlich gewesen, dass der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegt und nachweist, dass diese inzwischen erfüllt sind oder dartut, wie sie auf erfolgversprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden sollen (vgl. zum Beruf des Notars: BGH, Beschluss vom 22. März 2004 NotZ 22/03, NJW 2004, 2018 m.w.N.) Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. Er hat weder dargelegt noch entsprechend glaubhaft gemacht, wie er seine Verbindlichkeiten innerhalb absehbarer Zeit tilgen könnte. Zwar hat der Kläger auf erhebliches Grundvermögen, welches in seinem Eigentum stehe, hingewiesen und angeführt, dass er erhebliche ausstehende Forderungen aus seiner Steuerberatungskanzlei habe. Die Grundstückswerte hat der Kläger jedoch nicht glaubhaft gemacht, sondern lediglich den Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten angeboten. Diesen Beweisangeboten brauchte der erkennende Senat jedoch nicht nachzugehen, da der Kläger seine Vermögenssituation nicht hinreichend dargelegt hat, sondern nur auf einzelne Vermögenswerte hingewiesen hat. Insbesondere hat der Kläger trotz wiederholter Aufforderung durch das Gericht weder ein vollständiges Vermögensverzeichnis noch eine Übersicht über seine laufenden Einnahmen und Ausgaben vorgelegt. In welcher Größenordnung sich Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gegenüberstehen ist mangels Mitwirkung des Klägers für den Senat nicht nachvollziehbar. Insoweit ist auch die vom Kläger für den Zeitraum Januar bis September 2006 vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung nicht geeignet, einen Nachweis darüber zu erbringen, auf welche Weise der Kläger seine laufenden Verbindlichkeiten begleichen will. Dagegen liegen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vor, die auf eine ungeordnete Vermögenssituation des Klägers schließen lassen. So hat sich die Zahl der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis von zwei im Dezember 2003 noch während des laufenden Verfahrens auf zwölf Eintragungen bis zum 26. Juni 2006 erhöht. Zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung war der Kläger mit fünf Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Vollständige Zahlungen an den Haftpflichtversicherer zum Abschluss einer erforderlichen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hat der Kläger nicht bei Fälligkeit, sondern erst zu einem Zeitpunkt geleistet, als ihm unmittelbar die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs seiner Zulassung drohte. Die Forderung einer ehemaligen Arbeitnehmerin hat der Kläger erst bezahlt, nachdem die Gläubigerin bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers beantragt und das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet hatte. Auch hinsichtlich der Forderungen der Z-Krankenkasse und der W-Krankenkasse sahen sich die Krankenkassen mangels Zahlung gezwungen, zunächst Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (Az. 902 IN 196/05 bzw. 902 IN 317/02), die nach erfolgter Zahlung jeweils für erledigt erklärt worden sind. Zudem ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung für den Zeitraum Januar bis September 2006 ein Zinsaufwand für kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von 3.749,05 EUR. Dies lässt den Schluss zu, dass gegen den Kläger nicht nur die titulierten und in Vollstreckung befindlichen Verbindlichkeiten, sondern weitere Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe bestehen. Insgesamt ergibt sich daher das Bild, dass der Kläger sich gerade nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, sondern sich gezwungen sieht, nur die drängendsten Forderungen begleichen zu können und dabei in Kauf zu nehmen, sich wegen anderer Verbindlichkeiten der Vollstreckung ausgesetzt zu sehen.
d) Der Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfall konnte - unabhängig vom Widerrufsgrund der zum Zeitpunkt des Widerrufs nichtbestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung - auch nicht im Hinblick auf möglicherweise nicht gefährdete Mandanteninteressen unterbleiben. Die Bestellung ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht zu widerrufen, wenn die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes trifft den Steuerberater die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 86/99, HFR 2000, 741 m.w.N.). Derartige Umstände hat der Kläger jedoch nicht hinreichend dargelegt. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob eine Gefährdung von Mandanteninteressen bereits dann entfallen kann, wenn der Steuerberater darlegt und nachweist, dass er keinen Zugriff auf Mandantengelder habe. Hieran bestehen bereits deshalb Bedenken, da ein Steuerberater, der weiterhin im Besitz seiner Zulassung ist, jederzeit die Möglichkeit hätte, sein Verhalten und die von ihm verwendeten Formulare zur Vollmachtserteilung zu ändern.
a) Im vorliegenden Fall ergibt sich vielmehr eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen aus dem Umstand, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg Lohn- und Umsatzsteuerverbindlichkeiten nicht an das Finanzamt (FA) und Beiträge zur Gesamtsozialversicherung nicht an die zuständigen Krankenkassen abgeführt hat. Eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen lässt sich jedenfalls dann nicht ausschließen, wenn fest steht, dass der Steuerberater in seinen sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich nicht an gesetzliche Vorgaben hält. Daraus ist zu schließen, dass der Kläger die Interessen seiner Mandanten ebenfalls missachten würde, wenn ihn seine schlechten finanziellen Verhältnisse dazu zwingen würden (BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69). In solchen Fällen ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen auch Mandanteninteressen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung der Auftraggeberinteressen auszugehen ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99 a.a.O.). Die Steuerrechtspflege ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut und deshalb im Interesse des allgemeinen Wohles besonders zu schützen. Dazu gehört u.a. auch, die Gefährdung der Interessen solcher Personen auszuschließen, die sich bei der Wahrnehmung ihrer steuerrechtlichen Belange der Hilfe eines Steuerberaters bedienen. Wegen der mit der Steuerberatung notwendig verbundenen Vertrauensposition müssen die Auftraggeber soweit wie irgend möglich gegen einen Missbrauch dieser Position durch den Steuerberater zu eigenen Zwecken geschützt werden. Das bedeutet, dass, wenn die Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht auszuschließen ist, ein Schutz des Vertrauens in den Bestand einer Bestellung als Steuerberater hinter dem Interesse am Schutz des Allgemeinwohles mit der Folge des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater zurückzutreten hat (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2000 VII R 24/99).
Durch die Nichtabführung von Lohn- und Umsatzsteuern sowie von Sozialversicherungsbeiträgen hat der Kläger ihm wirtschaftlich nicht zustehende Beträge anderweitig verwendet. Er hat somit ihm nicht zustehende Fremdgelder nicht ihrer ordnungsgemäßen Bestimmung zugeführt. Dies erfolgte über einen längeren Zeitraum hinweg und ist nicht mit vereinzelten Problemen in der eigenen Buchhaltung zu erklären, wenn es - wie im Falle des Klägers - wiederholt zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen ist. Die besondere Vertrauensstellung des Steuerberaters gegenüber seinen Mandanten erfordert jedoch in besonderem Maße einen sorgfältigen Umgang mit sogenannten Fremdgeldern. Die Nichtabführung der Lohn- und Umsatzsteuerbeträge stellt nach Auffassung des erkennenden Senats eine erhebliche Verfehlung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 18. Oktober 2004 (AnwZ 43/03, NJW 2005, 511 ). Nach Auffassung des BGH kann die Zulassung eines Rechtsanwalts, der in Vermögensverfall geraten ist, nach der dem § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG entsprechenden Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ausnahmsweise dann nicht widerrufen werden, wenn sich der betreffende Anwalt im Rahmen seiner künftig nur noch unselbständigen Tätigkeit zum Schutz der Mandanteninteressen erheblichen Restriktionen unterwirft und zuvor seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt hat. An letztgenannter Voraussetzung mangelt es jedoch im vorliegenden Fall.
b) Eine erhebliche Gefährdung der Vermögensinteressen der Auftraggeber ergibt sich außerdem in besonderem Maße daraus, dass der Kläger die Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung nicht gezahlt hat. Die Unterhaltung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus der Berufstätigkeit dient gerade dem Schutze der Vermögensinteressen der Auftraggeber des Steuerberaters. Bei Nichtzahlung der Prämien sind diese gefährdet, weil die Haftpflichtversicherung erlischt (BFH-Urteil vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624). Zu Lasten des Klägers ist dabei insbesondere der lange Zeitraum, für den kein Versicherungsschutz bestand, zu berücksichtigen. Zwar hat die Haftpflichtversicherung des Klägers erst im April 2005 die Versicherung rückwirkend zum 1. Juli 2004 gekündigt, so dass der Versicherungsschutz für ca. 9 Monate erst rückwirkend entfallen ist. Jedoch hat der Kläger diese Versicherungslücke nicht umgehend behoben, sondern es hat noch fast ein weiteres Jahr gedauert, bis der Kläger wieder einen entsprechenden Versicherungsschutz hergestellt hat. Damit hat der Kläger es zu Lasten seiner Mandanten hingenommen, dass über einen Zeitraum von etwa 1 3/4 Jahren kein entsprechender Versicherungsschutz bestand.
Insgesamt liegen daher aufgrund der Nichtabführung von Lohn- und Umsatzsteuern sowie von Sozialversicherungsbeiträgen und des Nichtunterhaltens einer Berufshaftpflichtversicherung über einen längeren Zeitraum hinweg erhebliche Verfehlungen im Rahmen der Berufsausübung vor, so dass eine Gefährdung von Mandanteninteressen für die Zukunft gerade nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Die Aufhebung des Widerrufsbescheids kommt auch nicht aufgrund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2005 eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Zwar kann der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht aufrecht erhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht für eine sofortige Wiederbestellung besteht (BFH-Urteil v. 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909). Ein solcher Anspruch des Klägers besteht jedoch nicht.
a) Hinsichtlich des Vermögensverfalls hat sich die Sachlage nicht geändert. Vielmehr hat sich im Laufe des Verfahrens gezeigt, dass es dem Kläger gerade nicht gelungen ist, seine Vermögenssituation nachhaltig so zu verbessern, dass keine Zwangsvollstreckungen mehr drohen. Vielmehr hat sich die Zahl der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis deutlich von fünf zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung der Beklagten auf zwölf erhöht. Um darzulegen, dass sich der Kläger nunmehr in geordneten finanziellen Verhältnissen befinde, hätte er im Einzelnen nachweisen müssen, über welche Einkünfte er verfügt, welche Ausgaben für ihn zwingend sind und wie er mit den Überschüssen seine Schulden zu tilgen gedenkt. All dies vermochte der Kläger angesichts seiner finanziellen Situation nicht zu erbringen. Allein der Hinweis auf erhebliche Vermögenswerte reicht hierfür ebensowenig aus wie die gegebene Absichtserklärung aus einem Großprojekt im Ausland erhebliche Beträge erzielen zu können. Insbesondere ist es dem Kläger nicht gelungen, die Löschung sämtlicher Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nachzuweisen. Dabei hat der Kläger nach Auffassung des erkennenden Senates nicht einmal glaubhaft machen können, wie es ihm gelingen soll, die bisherigen in Vollstreckung befindlichen Forderungen begleichen zu können. Zwar hat der Kläger für sämtliche in Vollstreckung befindlichen Forderungen schriftliche Ratenzahlungsangebote an seine Gläubiger vorgelegt. Diese Ratenzahlungsangebote datieren alle aus dem Zeitraum seit Ende Oktober 2006. Allerdings konnte der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur 2 Bestätigungen von Gläubigern vorlegen, dass sie mit einer entsprechenden Ratenzahlung einverstanden sind. Hinsichtlich der übrigen Angebote auf Ratenzahlungen handelt es sich um reine Angebote des Klägers, die noch der Annahme durch seine Gläubiger bedurften. Zum Anderen belaufen sich die monatlichen Ratenzahlungen auf mindestens 2.020 EUR, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Gläubiger Fa D. nicht mit einer monatlichen Rate von 1.000 EUR einverstanden erklärt hat. Hier befindet sich der Kläger nach eigenen Angaben noch in Verhandlungen. Selbst wenn es dem Kläger jedoch gelingen sollte, die monatlichen Raten auf einen Betrag von 2.020 EUR zu drücken, ist er nach der von ihm vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung nicht in der Lage, die Ratenzahlung zu erbringen. Nach eigenen Angaben entnimmt der Kläger für private Zwecke monatlich 2000 bis 3000 EUR. Nach seiner eigenen betriebswirtschaftlichen Auswertung erzielt der Kläger jedoch monatlich im Durchschnitt einen Gewinn vor Steuern i.H.v. 2.100 EUR. Unter Berücksichtigung der Entnahmen für private Zwecke verbliebe dem Kläger hier kein laufender Gewinn mehr, um die Ratenzahlungen beginnen zu können. Trotz der erheblichen Verfahrenslaufzeit - die erste Androhung des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater erfolgte bereits am 3. Dezember 2003 - ist es dem Kläger nicht gelungen, bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sämtliche Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu tilgen. Auch hat es der Kläger nicht geschafft, seine laufenden Steuerverbindlichkeiten zu bezahlen. So sind für den Zeitraum September 2005 bis Juli 2006 vorangemeldete Umsatzsteuerbeträge i.H.v. über 15.000 EUR nicht an das zuständige FA abgeführt worden. Insoweit kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Buchhaltungskraft für einen Zeitraum von 3 Monaten erkrankt war. Die Umsatzsteuerrückstände sind über einen Zeitraum von 10 Monaten angewachsen und waren auch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht beglichen.
b) Schließlich hat der Kläger auch nicht darzulegen vermocht, dass durch den Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber nicht beeinträchtigt sind. Auch insoweit hat sich die Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides nicht geändert. Insbesondere der Hinweis auf eine seitens der Mandanten bislang beanstandungsfreie Berufsausübung reicht nicht aus. Denn auch bei bisher im Wesentlichen korrektem Verhalten eines Steuerberaters ist nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass er aufgrund seiner Schulden, insbesondere wenn diese erheblich sind, Mandanteninteressen nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit verfolgen kann, wie wenn er sich um seine eigene Vermögenslage nicht sorgen müsste (BFH-Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFH/NV 2004, 895, 897 m.w.N.). Dagegen fallen vorliegend die festgestellten Verfehlungen hinsichtlich der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und der wiederholt verspäteten Zahlung von Lohn- und Umsatzsteuern sowie des Nichtunterhaltens der erforderlichen Haftpflichtversicherung über einen längeren Zeitraum hinweg zu Lasten des Klägers ins Gewicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht einmal für den Zeitraum des Klageverfahrens die laufenden Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt erbracht hat, sondern hier weitere Rückstände aufgelaufen sind.
3. Auch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 12 GG ist hier gewahrt. Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung. Die Berufsaufgaben von Steuerberatern dienen der Steuerrechtspflege und damit einem wichtigen Gemeinschaftsgut. Dazu gehört auch die Wahrnehmung der Interessen der Steuerpflichtigen. Deren Interessen werden aber durch zerrüttete Vermögensverhältnisse des Beraters potentiell gefährdet, weil die Gefahr besteht, dass der Steuerberater das Vertrauen seiner Auftraggeber missbraucht oder deren Interessen sonst durch den bestehenden oder vermuteten Vermögensverfall beeinträchtigt. Gegenüber dem Allgemeininteresse, diese Gefährdung von Auftraggeberinteressen zu vermeiden, muss das Interesse des betroffenen Steuerberaters an der Fortführung seines Berufs zurücktreten (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69-71), wenn nicht ausnahmsweise die Gefährdung von Mandanteninteressen ausgeschlossen werden kann. Letztlich wird die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs auch dadurch gewahrt, dass der betreffende Steuerberater seine erneute Zulassung beantragen kann, sobald die Gründe für den Widerruf entfallen sind.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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