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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: 6 K 288/05
Rechtsgebiete: AO 1977, StBerG, EG


Vorschriften:

AO 1977 § 34
AO 1977 § 80 Abs. 5
StBerG § 2
StBerG § 3
StBerG § 4
EG Art. 50
EG Art. 234
Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten einer GmbH gem. § 80 Abs. 5 AO ist nicht dadurch gehindert, dass der Bevollmächtigte zugleich Geschäftsführer der GmbH ist, wenn er ausschließlich in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter auftritt.
Finanzgericht Niedersachsen

6 K 288/05

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zurückweisung des Klägers wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen.

Der Kläger war 1984 als Steuerberater bestellt worden. Mit rechtskräftigem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom XX. Mai 2002 wurde seine Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen. Seine Bestellung als vereidigter Buchprüfer wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom XX. Oktober 2003 widerrufen. Im Oktober 2003 wurde die Bestellung des Klägers zum vereidigten Buchprüfer widerrufen. Im Handelsregister der Industrie- und Handelskammer von Groningen (Niederlande) ist der Kläger als "Belastingadviseur, Jurist, Juridisch Adviseur" eingetragen. Weiterhin ist der Kläger als einziger Geschäftsführer der Fa. X + Y GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts Z eingetragen. Die Eintragung erfolgte am 6. Januar 2004.

Mit Schreiben vom 7. März 2004 legte der Kläger unter seinem Briefkopf "Dipl.-Kfm., Belastingadviseur, Jurist, Juridisch Adviseur" und der Anschrift XXX (Niederlande) und der Angabe "Postadresse Deutschland: XXX, 29XXX" Einspruch gegen Steuerbescheide der Fa. X + Y GmbH für das Jahr 2003 ein. Das Einspruchsschreiben unterzeichnete der Kläger mit dem Zusatz "Jurist, Juridisch Adviseur". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Einspruchsschreiben vom 7. März 2004 verwiesen.

Mit Bescheid vom 9. März 2005 wies der Beklagte den Kläger als Bevollmächtigten der Fa. X + Y GmbH gem. § 80 Abs. 5 AO wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zurück. Zugleich forderte der Beklagte die Fa. X + Y Immobilien GmbH unter der Adresse XXX, 29XXX auf, ihre Einsprüche gegen die Bescheide für 2003 zu begründen. Hierauf teilte der Kläger mit, dass nicht die Fa. X + Y GmbH unter der genannten Adresse ihren Sitz habe, sondern er selbst dort eine auswärtige Beratungsstelle unterhalte.

Gegen die Zurückweisung legte der Kläger wiederum unter seinem Briefkopf "Dipl.-Kfm., Belastingadviseur, Jurist, Juridisch Adviseur" Einspruch ein. Der Einspruch erfolgte zunächst per Fax, das von dem vom Kläger unter dem als deutscher Postadresse angegeben Faxanschluss abgesandt wurde. In der Begründung verwies der Kläger darauf, dass er alleiniger Geschäftsführer der Fa. X + Y Immobilien GmbH und damit als Einziger befugt sei, die Gesellschaft zu vertreten. Darüber hinaus unterhalte er in Deutschland keinen Wohnsitz und sei von den Niederlanden aus steuerberatend tätig.

Der Beklagte wies den Einspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe die Einsprüche für die GmbH nicht als deren Geschäftsführer eingelegt, sondern in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter "Belasting Adviseur". Der Kläger besitze in Deutschland jedoch keine Zulassung als Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder als ein sonst in § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) genannter Berufsangehöriger. Daher sei er nicht befugt, in Deutschland geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten. Der Kläger sei unter seinem niederländischen Briefbogen aufgetreten. In den Niederlanden sei es grundsätzlich jedem erlaubt, sich auch ohne Nachweis besonderer Kenntnisse auf dem Gebiet der Steuerberatung im Handelsregister als "Belasting Adviseur" eintragen zu lassen. Hieraus entstehe aber weder ein Anspruch auf Zulassung als Steuerberater noch die Befugnis zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen in Deutschland. Auch eine zulässige Steuerberatung nach Art. 50 EG-Vertrag liege nicht vor, da insoweit nur eine Befugnis zur vorübergehenden grenzüberschreitenden Steuerberatung bestehe. Die Fa. X + Y GmbH habe jedoch ihren Geschäftssitz im Inland, so dass insoweit ein Auslandsbezug fehle und es sich nicht nur um eine vorübergehende grenzüberschreitende steuerberatende Tätigkeit handele.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, die Zurückweisung aufzuheben, weiter. Der Kläger verweist darauf, er habe als alleiniger Geschäftsführer der Fa. X + Y GmbH fristgerecht Einspruch gegen die Steuerbescheide der GmbH eingelegt. Die Zurückweisung des Beklagten sei erfolgt, ohne seine Stellung als Geschäftsführer zu berücksichtigen. Als Geschäftsführer einer GmbH könne er nicht wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen der GmbH zurückgewiesen werden, denn er erledige als Geschäftsführer grundsätzlich eigene Angelegenheiten der GmbH, wenn er Steuererklärungen für die Firma erstelle und abgebe bzw. Einsprüche für die Firma einlege. Unter der Geschäftsadresse der GmbH empfange er ebenfalls seine deutsche Geschäftspost als Belastingadviseur. Als EG-Dienstleister sei es ihm gestattet, gem. § 3 Nr. 4 StBerG steuerberatende Dienstleistungen über die Grenze hinweg zu erbringen. Er unterhalte in Deutschland weder einen Wohn- noch einen Geschäftssitz, so dass er seine Leistungen nur außerhalb Deutschlands oder nur vorübergehend in Deutschland erbringe. Darüber hinaus habe er in Deutschland erfolgreich eine Steuerberaterprüfung abgelegt. Damit habe er nachgewiesen, dass er über die erforderliche Qualifikation bezogen auf das Deutsche Steuerrecht verfüge. Die Zurückweisung verstoße daher gegen höherrangiges EG-Recht bezüglich der Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass Rechtsanwälte ohne den Nachweis einer entsprechenden steuerlichen Qualifikation unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt seien.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen vom 9. März 2005 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich zur Begründung seines Antrages auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2005 und führt ergänzend aus, der Kläger habe die Formvorschriften der §§ 35, 35a GmbH-Gesetz nicht beachtet und habe nicht hinreichend deutlich gemacht, dass er als Geschäftsführer der GmbH handele. Damit habe der Kläger gegen das Offenkundigkeitsprinzip verstoßen. Der Kläger nehme selbst für sich in Anspruch, steuerberatend tätig zu sein. Damit sei eine konkrete Abgrenzung, ob der Kläger persönlich oder als Geschäftsführer für die Fa. X + Y GmbH tätig werde, nicht hinreichend möglich. Vielmehr deutet die Verwendung der Bezeichnung "Belasting Adviseur, Jurist, Juridisch Adviseur" daraufhin, dass es ihm darauf angekommen sei, gerade nicht als Geschäftsführer der GmbH Einspruch einzulegen. Neben seiner Position als Geschäftsführer bei der Fa. X + Y GmbH sei der Kläger noch in weiteren Anstellungsverhältnissen als Geschäftsführer bei vier weiteren GmbH's tätig. Für die Firmen A Im- und Export GmbH & Co. KG, A GmbH & Co. KG und X + Y GmbH & Co. KG sei der Kläger ebenfalls steuerberatend tätig geworden. Der Kläger habe geltend gemacht, für diese Firmen als Generalbevollmächtigter tätig geworden zu sein. In diesen Fällen habe das Finanzamt den Kläger jeweils nach § 80 Abs. 5 AO rechtskräftig zurückgewiesen. Es seien mehrere Verfahren wegen Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen gegen den Kläger geführt worden. Das Gesamtbild des Auftretens des Klägers zeige deutlich, dass es sich bei der Geschäftsführertätigkeit um ein vorgeschobenes Arbeitsverhältnis handele, um das Verbot nach § 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zu umgehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid über die Zurückweisung des Klägers wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 80 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) vom 9. März 2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2005 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Der Beklagte hat den Kläger zu Recht als Bevollmächtigten gem. § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen, weil der Kläger nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war und auch unter Berücksichtigung des Rechts der EG jedenfalls deshalb zurückgewiesen werden durfte, weil er nicht vom Staat seiner Zulassung aus lediglich vorübergehend grenzüberschreitend tätig geworden ist.

Nach § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein. Zweck der Vorschrift ist es, die Allgemeinheit vor sachunkundiger und unzuverlässiger Hilfe in Steuersachen durch geschäftsmäßig handelnde Personen zu schützen. Die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen soll nur solchen Personen anvertraut werden, welche die nötige Sachkunde besitzen und nach ihrer persönlichen Eignung hinreichende Gewähr für die einwandfreie Behandlung steuerlicher Angelegenheiten bieten (BFH-Urteil vom 22. März 1994 VII R 58/93, BFH/NV 1995, 7). Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Klägers gem. § 80 Abs. 5 AO sind vorliegend erfüllt.

1) Der Zurückweisung durch den Beklagten steht nicht bereits entgegen, dass der Kläger auch als Geschäftsführer der Fa. X + Y GmbH im Handelsregister eingetragen ist. Zwar kann ein Geschäftsführer einer GmbH als gesetzlicher Vertreter nicht gem. § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen werden. Denn § 80 AO erfasst nach seinem persönlichen Anwendungsbereich nur die von einem Beteiligten durch Bevollmächtigung übertragene gewillkürte Vertretung, nicht jedoch die gesetzliche oder organschaftliche Vertretung eines handlungsunfähigen Beteiligten (Söhn in Hübschmann/Haep/Spittaler, AO und FGO, § 80, Rdn. 13, 14, Dunke in Schwarz, Abgabenordnung, § 80 AO, Rdn. 1a). Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn ein Geschäftsführer auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der von ihm vertretenen Gesellschaft und nicht als deren (gewillkürter) Bevollmächtigter auftritt.

a) Eine solche Differenzierung zwischen verschiedenen Funktionen einer Person tritt im Rechtsverkehr vielfach auf und ist keineswegs ausgeschlossen. So können gerade im Bereich der Gesellschaften mit beschränkter Haftung Fallgestaltungen auftreten, in denen der Geschäftsführer einer GmbH nebenher ein Einzelunternehmen betreibt und Leistungen für die GmbH erbringt. Auch insoweit ist dann jeweils zu unterscheiden und nach außen kenntlich zu machen, ob er diese Leistungen im Rahmen seines Einzelunternehmens oder in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH erbringt. Im Rahmen des § 80 AO ist diese Differenzierung ebenfalls vorzunehmen. Der Wortlaut des § 80 Abs. 5 AO spricht nicht gegen eine Unterscheidung nach der Eigenschaft, in der eine Person handelt. Insbesondere enthält die Vorschrift keine Einschränkung für die Zurückweisung von Bevollmächtigten, die zugleich gesetzliche Vertreter sind. Es besteht auch von dem Zweck der Norm her, die Allgemeinheit vor der Beauftragung ungeeigneter Berater zu schützen, keine Notwendigkeit, auf eine Unterscheidung zu verzichten. Durch die Zurückweisung als Bevollmächtigter wird der Kläger weder in seiner Stellung als Geschäftsführer beeinträchtigt noch ergeben sich hieraus Nachteile für die von ihm vertretene GmbH. Der wirksam bestellte Geschäftsführer darf in dieser Eigenschaft weiterhin für die Gesellschaft handeln. Er ist gem. § 34 AO sogar dazu verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der von ihm vertreten Gesellschaft zu erfüllen. Darüber hinaus bleibt die Wirksamkeit des für die GmbH erhobenen Einspruchs unberührt. Erst die nach der Entscheidung über die Zurückweisung in der Eigenschaft als Bevollmächtigter vorgenommenen Rechtshandlungen des Klägers wären gem. § 80 Abs. 8 AO unwirksam. Könnte diese Unterscheidung nicht getroffen werden, zöge dies zudem auch kostenrechtlich ein nicht nachvollziehbares Ergebnis nach sich. Könnte der als Bevollmächtigter handelnde Geschäftsführer nicht zurückgewiesen werden, dürfte er zwar weiter als Bevollmächtigter handeln, könnte seine Tätigkeit jedoch aufgrund mangelnder Zulassung nicht entsprechend liquidieren.

b) Vorliegend ist der Kläger gerade nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer gegenüber dem Beklagten aufgetreten, sondern ausschließlich in seiner Eigenschaft als "Belasting Adviseur" und damit als gewillkürter Bevollmächtigter. Den Einspruch gegen die Steuerbescheide für 2003 für die Fa. X + Y GmbH hat der Kläger allein unter dem Briefkopf "Dipl.-Kfm., Belasting Adviseur, Jurist, Juridisch Adviseur" eingelegt. In dem Einspruchsschreiben finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Geschäftsführer der von ihm vertretenen Gesellschaft ist, noch dass er in der Eigenschaft als Geschäftsführer auftreten wollte. Vielmehr lässt das Einspruchsschreiben nach seinem Gesamtbild nur den Schluss zu, dass der Kläger als steuerlicher Berater bzw. Bevollmächtigter auftreten und handeln wollte. In dieser Eigenschaft erfolgte die Zurückweisung durch den Beklagten. Auf die Eigenschaft des Klägers als Geschäftsführer der Fa. X + Y GmbH hat der Beklagte in seinem Zurückweisungsbescheid vom 9. März 2005 keinen Bezug genommen. Vielmehr wurde der Kläger ausdrücklich "als Bevollmächtigter" des Auftraggebers zurückgewiesen. Damit hat der Beklagte deutlich erkennbar nicht an die Person des Klägers oder dessen Stellung als Geschäftsführer angeknüpft, sondern nur an die Eigenschaft als gewillkürter Bevollmächtigter.

c) Der Beklagte hat den Kläger nur in seiner Eigenschaft als gewillkürter Bevollmächtigter zurückgewiesen, und nur diese Zurückweisung ist somit Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der erkennende Senat konnte daher offen lassen, ob - wie vom Beklagten vorgetragen - berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Fa. X + Y GmbH bestehen. Das Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 13. November 2006, der per Fax am Tag vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen ist, hat der erkennende Senat daher unberücksichtigt gelassen.

2) Durch sein Auftreten als Bevollmächtigter im Einspruchsverfahren der Fa. X + Y GmbH hat der Kläger geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet. Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen ergibt sich gem. § 2 StBerG aus den §§ 3 und 4 StBerG. Eine solche Befugnis kann der Kläger aus diesen Vorschriften indes für sich nicht ableiten.

a) Insbesondere ist er nichts bereits gem. § 3 Nr. 1 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt, da seine Stellung als Steuerberater durch rechtskräftiges Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom XX. Mai 2001 und seine Bestellung zum vereidigten Buchprüfer durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom XX. Oktober 2003 widerrufen worden ist.

b) Eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen kann der Kläger auch nicht mit Erfolg aus der Vorschrift des § 3 Nr. 4 StBerG herleiten. Zwar ist der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in den Niederlanden als niedergelassener Belasting Adviseur eingetragen. Nach niederländischem Recht ist der Kläger möglicherweise berechtigt, in den Niederlanden ohne Nachweis besonderer Kenntnisse steuerberatend tätig zu werden und sich als Belasting Adviseur im niederländischen Handelsregister eintragen zu lassen. Aus seiner Eintragung als Belasting Adviseur ergibt sich jedoch weder sein Anspruch auf Zulassung als Steuerberater im Inland noch seine Befugnis zur geschäftsmäßigen unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen im Inland (gem. § 3 Nr. 4 StBerG).

(1) Nach dieser Vorschrift sind Personen oder Vereinigungen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugt, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als Deutschland beruflich niedergelassen sind und dort befugte Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Art. 50 EG-Vertrag erbringen. Sie dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. Dezember 2000 6 K 423/99, EFG 2001, 869). Vom Erlaubnistatbestand des § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG werden nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, nur grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfsleistungen in Steuersachen erfasst. Denn zum einen sind nach Art. 49 EG-Vertrag nur solche Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige von Mitgliedsstaaten verboten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind. Zum anderen sind Dienstleistungen i.S.d. Art. 50 EG-Vertrag zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedsstaat erbracht werden (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Mai 2006 11 K 1050/06, EFG 2006, 1721 m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH und des BFH). Danach ist eine Steuerberatung letztlich nur zulässig, soweit sie eine Dienstleistung nach Art. 50 EG-Vertrag darstellt. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber den Anforderungen des EG-Vertrages im Bereich der Dienstleistungsfreiheit bei grenzüberschreitender Hilfeleistung in Steuersachen Rechnung getragen (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. Dezember 2000 6 K 423/99, EFG 2001, 869). Die Voraussetzungen dieses speziellen Erlaubnistatbestandes erfüllt der Kläger nicht.

Der Kläger leistete im Inland keine grenzüberschreitende, vorübergehende Steuerberatung anlässlich eines im Niederlassungsstaat begründeten Steuerberatungsfalles, sondern er erbrachte im Inland geschäftsmäßig und dauerhaft Hilfe in Steuersachen, ohne hierzu befugt zu sein. Die Beurteilung, ob es sich im konkreten Fall um eine vorübergehende, grenzüberschreitende Tätigkeit handelt, ist im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2006 5 K 1831/05, EFG 2006, 1288). Der Kläger ist im vorliegenden Fall nicht nur für die Fa. X + Y GmbH im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen die Steuerbescheide der Gesellschaft für 2003 aufgetreten. Vielmehr war der Kläger auch als Bevollmächtigter für die Fa. A Fahrzeug- und Hallenbau GmbH & Co. KG in einem Verfahren wegen Umsatzsteuer-Sonderprüfung und allgemeiner Betriebsprüfung tätig. In dem Fall ist der Kläger ebenfalls wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen worden (vgl. Zurückweisungsbescheid vom 29. April 2002 sowie den rechtskräftigen Einspruchsbescheid vom 10. November 2003 des FA B). Des Weiteren trat der Kläger für die Fa. A Im- und Export GmbH & Co. KG im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung und allgemeiner Betriebsprüfung anlässlich eines Besprechungstermines als steuerlicher Berater auf (vgl. Zurückweisungsbescheid vom 25. August 2003 sowie Einspruchsbescheid vom 10. November 2003 des FA B). Schließlich war der Kläger für Herrn H (vgl. Einspruchsbescheid über die Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen betr. Herrn H vom 10. November 2003 des FA B) und für die Fa. X + Y GmbH & Co. KG tätig, wobei sich der Kläger in letzterem Fall auf eine ihm erteilte Generalvollmacht vom 14. Mai 2005 bezog. Diese Tätigkeiten entfaltete der Kläger in den Jahren 2002 - 2005. Sie zeigen, dass der Kläger schon allein im Bereich des Beklagten wiederholt steuerberatend tätig geworden ist. Aus der Berufung auf eine Generalvollmacht ergibt sich, dass es sich dabei keineswegs um ein vereinzeltes Tätigwerden handelte, sondern der Kläger seine steuerberatende Tätigkeit im Inland längerfristig angelegt hat.

Im Übrigen handelt es sich im vorliegenden Fall auch nicht um eine grenzüberschreitende Tätigkeit. Dazu hätte der Kläger als Leistungserbringer in einem anderen Staat als der Leistungsempfänger ansässig sein müssen, was nicht der Fall war. Zwar hat der Kläger im Klageverfahren angegeben, in Deutschland weder eine berufliche Niederlassung noch seinen persönlichen Wohnsitz zu haben. Er habe daher gar nicht vom Inland aus tätig werden können. Dieser Vortrag ist jedoch durch das eigene Verhalten des Klägers und Beweisanzeichen widerlegt. So hat der Kläger im Einspruchsverfahren gegen die Steuerbescheide für das Jahr 2003 der Fa. X + Y GmbH selbst angegeben, dass er unter der Adresse der Fa. X + Y GmbH eine auswärtige Beratungsstelle unterhalte. Als Postadresse hat der Kläger "XXX, 29XXX" angegeben. Neben dieser Postadresse verwendete der Kläger in seinen Anschreiben, in denen er unter der Bezeichnung "Belasting Adviseur" auftritt, als angegebene Telefonverbindung ausschließlich einen Anschluss mit der Vorwahl von XXX. Auch die Fax-Nr. 1autete auf einen Anschluss in XXX. Im Einspruchsverfahren betr. die Fa. X + Y GmbH verwendete der Kläger unter seinem Briefkopf "Belasting Adviseur" eine in Deutschland erteilte Handy-Nr. sowie wiederum einen Faxanschluss mit der Vorwahl von XXX. Unter Benutzung dieses Fax-Anschlusses legte der Kläger auch gegen den Bescheid über seine Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen Einspruch ein. Im anhängigen Klageverfahren übersandte der Kläger die Klageschrift vom 8. Juni 2005 sowie seine Klagebegründung vom 15. September 2005 jeweils vorab per Fax über einen Faxanschluss mit der deutschen Vorwahl "XXXXX", die dem Landkreis L zuzuordnen ist. Die Klageschrift wurde im Original nach dem bei den Akten befindlichen Briefumschlag ebenfalls in Deutschland zur Post gegeben. Insgesamt mangelt es völlig an Anhaltspunkten für eine grenzüberschreitende Tätigkeit. Vielmehr zeigen die Äußerungen des Klägers wie auch sämtliche anderen Anzeichen, dass der Kläger ausschließlich vom Inland tätig geworden ist. Im Übrigen weist der Steuerfall der Fa. X + Y GmbH auch keinerlei Auslandsbezug auf. Bei dem Steuerpflichtigen handelt es sich um eine GmbH nach deutschem Recht, die ihren Sitz im Inland hat und der deutschen Steuerpflicht unbeschränkt unterliegt. Auch die Einkünfteerzielung der Fa. X + Y GmbH weist auf keinerlei Auslandsbezug hin, so dass sich der steuerlich-relevante Sachverhalt ausschließlich im Inland verwirklichte.

(3) Die Zurückweisung des Klägers durch den Beklagten ist letztlich auch deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, indem er sich auf die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 50 EG-Vertrag beruft und im Inland als niederländischer "Belasting Adviseur" aufgetreten ist. Dem Kläger wurde im Jahr 2002 die Bestellung als Steuerberater und im Oktober 2003 auch die Bestellung zum vereidigten Buchprüfer widerrufen. Sein wiederholtes Auftreten als steuerlicher Berater im Bezirk des Beklagten steht dazu im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Mit seiner steuerberatenden Tätigkeit, die er aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit als gerechtfertigt ansieht, zielt er darauf ab, sich über das Gemeinschaftsrecht weiterhin die Möglichkeit zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen im Inland zu erhalten, obwohl er auf diese Weise seine rechtskräftig widerrufene Bestellung zum Steuerberater umgeht. Insoweit stellt auch die auf § 80 Abs. 5 gestützte Zurückweisung einer Bevollmächtigung durch den Beklagten im gemeinschaftsrechtlichen Sinne eine Maßnahme dar, die der missbräuchlichen Ausnutzung der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten in geeigneter Weise begegnet (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2006 5 K 1831/05, EFG 2006, 1288). Eine auf § 80 Abs. 5 AO gestützte Zurückweisung eines Bevollmächtigten ist, ohne diskriminierend zu wirken, durch das zwingende Interesse gerechtfertigt, die Allgemeinheit vor sachunkundiger und unzuverlässiger Hilfe in Steuersachen durch geschäftsmäßig handelnde Personen zu schützen. Ausdruck dieses Schutzes der Allgemeinheit ist auch § 46 StBerG, in dem bestimmt wird, dass einem Steuerberater unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere in Fällen, in denen das Gesetz von einer persönlichen Unzuverlässigkeit ausgeht, seine Zulassung zwingend zu widerrufen ist.

(4) Die Beschränkungen der Berufsfreiheit durch das Steuerberatungsgesetz sind auch nicht im Hinblick darauf unverhältnismäßig oder ungeeignet, dass Rechtsanwälte gem. § 3 Nr. 1 StBerG umfassend zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Rechtsanwälte sind die berufenen und unabhängigen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Hierzu gehört auch die Steuerberatung, weil sie eine Rechtsberatung in Steuersachen ist (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Mai 2006 11 K 1050/06, EFG 2006, 1721). Auch im vorliegenden Fall ist die pauschale Behauptung des Klägers, dass Rechtsanwälte mangels entsprechender Ausbildung regelmäßig keine sachgerechte steuerliche Beratung erbringen könnten, nicht geeignet, dem erkennenden Senat generelle Zweifel an der steuerlichen Qualifikation der Rechtsanwälte hervorzurufen, die zu einer Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Berufsregelungen führen könnte.

(5) Weiter kommt die vom Kläger angeregte Vorlage nach Art. 234 EG-Vertrag an den EuGH zur Vorabentscheidung zu der von ihm aufgeworfenen Frage, ob eine Vorschrift, welche es einem holländischen Belasting-Adviseur mit bestandener deutscher Steuerberaterprüfung untersagt, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Hilfeleistung in Steuersachen zu betreiben, mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar ist, nicht in Betracht. Der erkennende Senat hat das Vorliegen einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit auf der Grundlage der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung verneint. Die entscheidungserheblichen Auslegungsfragen sind durch den EuGH bereits geklärt. Die Anwendung der Grundsätze im Einzelfall bleibt den nationalen Gerichten vorbehalten (vgl. Urteil des FG Köln vom 10. Mai 2006 11 K 1050/06, EFG 2006, 1721, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung). Insgesamt geht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Finanzgerichts Köln davon aus, dass die Zulassungsbeschränkungen des Steuerberatungsgesetzes europarechts- und verfassungskonform sind (vgl. hierzu ausführlich das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Mai 2006 11 K 1050/06, EFG 2006, 1721).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO).

III. Die Revision ist im Hinblick auf die Frage, ob ein gewillkürter Bevollmächtigter, der zugleich gesetzlicher Vertreter ist, vom Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 AO erfasst wird, zugelassen worden ist.

Ende der Entscheidung

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