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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 6 K 410/06
Rechtsgebiete: StBerG, BOStB, GG


Vorschriften:

StBerG § 50a Abs. 1 Nr. 1
StBerG § 53
StBerG § 55 Abs. 2 S. 1
BOStB § 56 Abs. 2 S. 4 Hs. 2
GG Art. 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

6 K 410/06

Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft.

Alleinige Gesellschafterin der in .... gegründeten Klägerin, der X Steuerberatungsgesellschaft mbH, ist seit Februar 2006 die Steuerberaterin Y, die zugleich von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreite Geschäftsführerin der Klägerin ist. Weiterer Geschäftsführer der Klägerin ist der Dipl.-Kaufmann und Vereidigte Buchprüfer X. Dieser war bis September 2003 ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Mit notarieller Urkunde vom 18. September 2003 waren die Geschäftsanteile an der Klägerin zu einem Kaufpreis i.H.v. .... EUR an den Z. e.V., deren Vorsitzender X ist, übertragen worden. Eine Anzeige des Gesellschafterwechsels an die Steuerberaterkammer Niedersachsen unterblieb insoweit entgegen den Bestimmungen des § 49 Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sowie des § 50 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB). Vielmehr hatte X als Geschäftsführer der Klägerin der beklagten Steuerberaterkammer Niedersachsen noch mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 und 14. Oktober 2004 mitgeteilt, dass keine Änderungen eingetreten seien. Auf die seitens der Steuerberaterkammer unter dem 20. Dezember 2005, 12. und 30. Januar 2006 erfolgten Anfragen, wer nunmehr die Voraussetzungen der Kapitalbindung nach § 50 a Abs. 1 Nr. 1 StBerG erfülle, erfolgte mit Schreiben vom 13. Februar 2006 die Übersendung der notariellen Urkunde über die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Klägerin auf die Steuerberaterin Y, die neben Ihrer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin seit dem Jahr 2005 in A eine steuerberatende Einzelpraxis führt.

Der Steuerberater X, über dessen Vermögen unter dem 22. August 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und mit Beschluss vom 3. Mai 2004 eröffnet worden war, hatte mit Wirkung vom 1. November 2003 seine von ihm bis dahin in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betriebene Steuerberatungskanzlei auf die Klägerin übergeleitet, ohne dass diese hierfür eine Gegenleistung erbrachte. Den Mandantenstamm der Steuerberatungsgesellschaft veräußerte der Insolvenzverwalter im September 2004.

Nachdem die Bestellung des X zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls mit Bescheid vom 1. Juli 2004 widerrufen und seine Eintragung als Steuerberater im Berufsregister der Steuerberaterkammer Niedersachsen nach Rechtskraft dieser Entscheidung zum 30. September 2005 gelöscht worden war, wies die beklagte Steuerberaterkammer die Klägerin unter Bezugnahme auf § 56 Abs. 2 Satz 4 der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten (BOStB) darauf hin, dass Namen ausgeschiedener Gesellschafter in der Firma nicht weitergeführt werden dürften, wenn durch das Ausscheiden der Gesellschafter das Ansehen des Berufs gefährdet sei. Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn die Bestellung des ausgeschiedenen Gesellschafters aufgrund des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater erloschen sei. Die Klägerin erwiderte hierauf, dass sie bewusst die Bezeichnung der Firma beibehalten habe, da sie sich aufgrund des großen Bekanntheitsgrades dieses Namens geschäftliche Vorteile ausrechne.

Nachdem die Klägerin auch nach weitergehenden Aufforderungen durch die Beklagte nicht zu einer Namensänderung bereit war, widerrief die beklagte Steuerberaterkammer Niedersachsen mit Bescheid vom 7. September 2006 die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 55 Abs. 2 (StBerG). Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass ein Widerruf der Anerkennung auszusprechen sei, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich entfielen. Voraussetzung für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft sei, dass das Ansehen des Berufs des Steuerberaters durch die Fortführung der Firma des namensgebenden ausgeschiedenen Gesellschafters nicht gefährdet sei. Dies sei vorliegend jedoch der Fall, da dem zum 18. Dezember 2003 ausgeschiedenen Gesellschafter X die Bestellung als Steuerberater widerrufen worden sei. Da die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung nicht bereit gewesen sei, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen und die Änderung der Firma zu veranlassen, habe der Widerruf der Anerkennung ausgesprochen werden müssen. Gemäß § 53 StBerG i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 4 BOStG dürften Namen ausgeschiedener Gesellschafter in der Firma nicht weitergeführt werden, wenn durch das Ausscheiden des Gesellschafters das Ansehen des Berufs gefährdet sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Bestellung des ausgeschiedenen Gesellschafters aufgrund des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater erloschen sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer unter dem 6. Oktober 2006 erhobenen Klage. Sie hält den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft für rechtswidrig. Ein Widerrufsgrund ergebe sich insbesondere auch nicht aus § 55 Abs. 2 Nr. 2 StBerG i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 4 BOStB. Denn die Firma der Klägerin sei zulässig. Es sei zwar zutreffend, dass gegenüber dem Geschäftsführer X die Bestellung als Steuerberater widerrufen worden sei. Es treffe jedoch nicht zu, dass das Ansehen des Steuerberaterberufes durch eine Weiterführung der Bezeichnung "X Steuerberatungsgesellschaft mbH" gefährdet oder gar diffamiert werde.

Eine an Art. 12 des Grundgesetzes (GG) orientierte Auslegung des § 56 BOStB ergebe, dass aus einem Erlöschen der Bestellung zum Steuerberater in der Person eines ausgeschiedenen namensgebenden Gesellschafters nicht automatisch auf eine Gefährdung des Ansehens des Berufs geschlossen werden könne. Für die sich hieraus ergebende Einschränkung der Berufsfreiheit bedürfe es vielmehr zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Ansehens des Berufes, die im Streitfall aber nicht vorlägen. Eine bloß abstrakte Gefährdung reiche dagegen nicht aus. Es sei zudem von Bedeutung, dass der Name ohne Vornamen (...), nicht der volle Namen eines Gesellschafters der X GmbH, sondern nur der Bestandteil seines Namens sei. Vor diesem Hintergrund könnten Dritte anhand der Namensgebung der Klägerin auch nicht erkennen, dass es sich bei dem Namen "X" um den Namen desjenigen handele, dessen Bestellung zum Steuerberater widerrufen worden sei.

Im Übrigen könne von einer Gefährdung des Ansehens des Berufes des Steuerberaters im Streitfall auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil X unverändert Mitglied der Steuerberaterkammer sei, wie sich dem vorliegenden Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2007 vom 19. Januar 2007 entnehmen lasse.

Für die unveränderte Namensfortführung durch die Klägerin spreche ferner, dass X unten auf den Briefbögen dieser Gesellschaft ohnehin mit vollem Namen und dem Titel "Dipl.-Kaufmann und Vereidigter Buchprüfer" aufgeführt werde. Dies werde auch so lange fortgelten, wie dieser Geschäftsführer der Klägerin sei.

Schließlich existiere die Klägerin bereits seit vielen Jahren unter ihrer Bezeichnung in A und sei dementsprechend auch im Umland mit der Folge bekannt, dass sie unter dem Gesichtspunkt der Firmenbeständigkeit gem. § 22 des Handelsgesetzbuches (HGB) einen besonderen Schutz genieße.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vom 7. September 2006 aufzuheben.

Die Steuerberaterkammer Niedersachsen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Widerruf der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft für rechtmäßig. So ergebe sich aus § 56 Abs. 2 Satz 4 BOStB ausdrücklich, dass das Ansehen des Berufs dann gefährdet sei, wenn die Bestellung des ausgeschiedenen Gesellschafters widerrufen worden sei. Der Satzungsgeber unterstelle insoweit eine Gefährdung des Ansehens des Berufes. Die Vorschrift sei somit ausdrücklich derart gefasst, dass eine abstrakte Gefährdung ausreichend sei. Es komme demnach auch nicht darauf an, ob im konkreten Fall tatsächlich das Ansehen des Berufes gefährdet sei.

Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin erfolgte Hinweis auf den gegenüber ihrem Geschäftsführer X von der Beklagten für das Jahr 2007 erlassenen Beitragsbescheid sei nicht verständlich, da Herr X, wie sich aus § 74 Abs. 2 StBerG ergebe, als Geschäftsführer der Klägerin unverändert Mitglied der Steuerberaterkammer sei.

Soweit sich die Klägerin zu ihrer Begründung auf eine Verletzung des Art. 12 GG berufe, liege diese nicht vor. Denn das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung sei nicht verletzt, wenn der Name eines ausgeschiedenen Gesellschafters nicht mehr in der Firma geführt werden dürfe. Vor allem dürfe die Steuerberatungsgesellschaft auch weiterhin tätig sein, sie müsse lediglich die Firma ändern. Es sei in diesem Zusammenhang lebensfremd anzunehmen, dass der Geschäftsbetrieb der Steuerberatungsgesellschaft hierdurch gefährdet sei. Denn auch in anderen Fällen wie beispielsweise in denen, in denen die Namensänderung durch Heirat etc. erfolge, werde der Geschäftsbetrieb ebenfalls aufrecht erhalten.

Der Senat hat die zu dem Verfahren 6 K .../04 geführte Gerichtsakte (Klage des X gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater) beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der von der beklagten Steuerberaterkammer Niedersachsen mit Bescheid vom 7. September 2006 ausgesprochene Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft ist rechtmäßig. Denn die Voraussetzungen des von der Beklagten zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogenen Widerrufsgrundes (§ 55 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 53 StBerG, § 56 Abs. 2 Satz 4 BOStB) liegen im Streitfall vor.

I. 1. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StBerG ist die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nachträglich entfallen und die Gesellschaft auch nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist gesetzmäßige, d.h. die für die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft vorausgesetzten Zustände herstellt. Als "anderer" Widerrufstatbestand i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG kommt u.a. die Verletzung der Vorschriften zur Firma der Steuerberatungsgesellschaft gem. § 53 StBerG i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 4 BOStB in Betracht, da auch damit eine der Voraussetzungen für die Anerkennung entfällt (vgl. Gehre/von Borstel, Kommentar zum StBerG, Rdz. 5 zu § 55; Kuhls/Meurers/Maxl-Meurers, Kommentar zum StBerG, Rdz. 11 zu § 55).

Hiernach dürfen die Namen ausgeschiedener Gesellschafter in der Firma der Steuerberatungsgesellschaft weitergeführt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz BOStB). Dies gilt indes unter anderem dann nicht, wenn das Ansehen des Berufs gefährdet ist, weil die Bestellung des ausgeschiedenen Gesellschafters als Steuerberater aufgrund Widerrufs erloschen ist (§ 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB).

2. Die von der Klägerin, deren Namensgeber (...) X die Bestellung zum Steuerberater rechtskräftig widerrufen worden ist, - vor allem unter Hinweis auf Art 12 GG - gegen die Anwendbarkeit des § 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB erhobenen Einwände vermögen ihrer Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.

a) Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie - wie im Streitfall die Klägerin - eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2002 1 BvL 28/95, 29/95, 30/95, NJW 2003, 1232 sowie Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 28. Juli 2004 1 BvR 2566/95, NJW-RR 2004, 1710).

Die Norm konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung. Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung gehört jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. In den Bereich berufsbezogener Tätigkeiten fällt auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsberechtigten. Staatliche Maßnahmen, die ihn dabei beschränken, greifen in diese Freiheit ein. Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung erfordern eine gesetzliche Grundlage und sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn angesichts des Gewichts der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. Beschluss des BVerfG vom 14. August 2004 1 BvR 2338/03, BVerfGK 4, 30-36 unter Punkt II 1 der Gründe).

Eine derartige Berufsregelung ist auch auf der Grundlage einer berufsverbandlichen Satzung möglich. Soweit der Gesetzgeber Berufsverbände als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Satzungsgewalt ausgestattet hat, darf er diesen auch die Befugnis zum Erlass berufsregelnden Satzungsrechts mit Wirkung für ihre Mitglieder einräumen. Das in den Satzungen zulässige Ausmaß von Beschränkungen hängt von der Eingriffsintensität ab: Es muss vom Gesetzgeber den Berufsverbänden um so deutlicher vorgegeben werden, je empfindlicher die Berufsangehörigen in ihrer freien beruflichen Betätigung beeinträchtigt werden. Mit Blick auf die erforderliche Bestimmtheit kann es jedoch genügen, wenn sich die gesetzliche Grundlage mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lässt, insbesondere aus Zweck, Sinnzusammenhang oder Vorgeschichte der Norm (Sachs-Tettinger, Kommentar zum GG, Rdz. 91 f. zu Art. 12; Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Rdz. 181 ff. zu Art. 12).

b) Im Streitfall hat der Gesetzgeber der Bundessteuerberaterkammer die Kompetenz zum Erlass einer "Berufsordnung als Satzung" eingeräumt.

Die insoweit maßgebende Bestimmung des § 86 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 15 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, das am 1. Juli 1994 in Kraft getreten ist, als gesetzgeberische Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den "Standesrichtlinien" der Rechtsanwälte (vgl. Beschluss des BVerfG vom 14. Juni 1987 1 BvR 537/81, 1 BvR 195/87, 1 BvR 537/81, NJW 1988, 191) eingefügt worden. Mit der Neufassung des § 86 Steuerberatungsgesetz (StBerG) wollte der Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage für eine verfassungskonforme Satzungskompetenz zum Erlass von Standesrichtlinien (Berufsordnung) schaffen, in deren Rahmen der Erlass der Standesrichtlinien der Selbstverwaltung des Berufsstandes überlassen bleiben sollte. Die in § 86 Abs. 4 StBerG hinsichtlich des Inhalts der Standesrichtlinien konkretisierte Ermächtigung umfasst lediglich statusausfüllende, nicht hingegen statusbildende Berufsausübungsregelungen. Zu der die Steuerberatungsgesellschaften betreffenden Regelungskompetenz (vgl. § 86 Abs. 4 Nr. 15 StBerG) heißt es in der Gesetzesbegründung, dass "die Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften.... wegen der strengen gesetzlichen Vorschriften einer besonderen standesrechtlichen Überwachung und dementsprechend standesrechtlicher Hinweise, nach denen sich die Gesellschaften richten können ...." bedarf (vgl. Bundestagdrucksache 12/6753, Seite 11 und 21 f.).

Zusammenfassend kommt danach der von der Bundessteuerberaterkammer erlassenen Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten (BOStB) eine allgemein verbindliche normative Wirkung zu. Auf diese Weise gewährt die BOStB einerseits den Steuerberaterkammern innerhalb eines von diesen auszufüllenden Beurteilungsspielraums unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffspflichten im Rahmen ihrer Berufsaufsicht und bindet andererseits die Gerichte, soweit die Regelungen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Demzufolge muss sich die BOStB im Allgemeinen an den Grundsätzen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit messen lassen und sich insbesondere an Art. 12 GG ausrichten. Dementsprechend ist bei der Auslegung und Anordnung von Satzungsrecht auch mit Rücksicht auf Art. 12 Abs. 1 GG eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter konkreter Benennung der vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgegebenen Gemeinwohlbelange gefordert (vgl. Beschluss des BVerG vom 21. November 2002 1 BvR 1965/02, NJW 2003, 344), so dass etwa die freie Berufsausübung nur im Interesse des Gemeinwohls und nur mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen eingeschränkt werden darf (Kuhls/ Meurers/ Maxl-Maxl, a.a.O., Rdz. 21 f. zu § 86; Bonner Handbuch der Steuerberatung, Anm. B 1232.2 und B 1232.3 zu § 86 StBerG; Gehre/von Borstel, a.a.O., Rdz. 7 zu § 86).

c) Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich der gegenüber der Klägerin ausgesprochene Widerruf ihrer Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft als rechtmäßig. Denn die Beibehaltung des Namens "X" in der Firma der Klägerin beinhaltet einen Verstoß gegen § 53 StBerG i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB, der die Voraussetzungen für die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft entfallen lässt.

aa) Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung (§ 32 Abs. 3 Satz 1 StBerG). Bei der Anerkennung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 49 ff. StBerG erfüllt sind; ferner ist die Anerkennung dann zu versagen, wenn andere Vorschriften nicht eingehalten sind, die eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft beachten muss. Hierzu rechnen auch die in der BOStB enthaltenen Regelungen.

Nach § 53 StBerG ist die Gesellschaft verpflichtet, die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in die Firma aufzunehmen. Diese Bestimmung hat den Zweck, einen eindeutigen Hinweis auf die Rechtsstellung der Steuerberatungsgesellschaft und ihre Befugnisse zu geben (vgl. Gehre/von Borstel, a.a.O., Rdz. 1 zu § 53). Soweit daneben durch § 56 Abs. 2 Satz 1 BOStB die Möglichkeit eröffnet wird, in die Firma einer Steuerberatungsgesellschaft einen Personennamen aufzunehmen, soll es sich um den Namen eines Steuerberaters handeln. Im Übrigen muss die Gesellschaft von einem Steuerberater verantwortlich geführt werden (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG).

Dies alles dient dem Ziel, schon der Gefahr von Irreführungen der Hilfe in Steuersachen Suchenden entgegen zu wirken, sowie die missbräuchliche Einschaltung solcher Gesellschaften zu vermeiden und damit zudem der Wettbewerbsgleichheit gegenüber anderen Steuerberatungsgesellschaften und anderen (Berufs-)Zusammenschlüssen in diesem Bereich, aber auch gegenüber den in einer Einzelpraxis tätigen Steuerberatern.

Hinzu kommt als weiterer zwar allgemeiner, aber deshalb gleichwohl nicht minder bedeutsamer Gemeinwohlbelang der des generellen Schutzes des Vertrauens des um Steuerrechtsrat nachsuchenden Steuerpflichtigen in einen fachkundigen und (beruflich) integren Angehörigen eines freien Berufs.

bb) Diesen Anforderungen genügte - wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - die Klägerin zunächst. Dies änderte sich indes mit dem rechtskräftigen Widerruf der Bestellung des X zum Steuerberater und der sodann in unveränderter Form beibehaltenen Firmierung der Klägerin als "X Steuerberatungsgesellschaft mbH" unter besonderer Berücksichtigung der Art und Weise der von der Klägerin im Anschluss hieran ausgeübten Tätigkeiten bzw. ihres Auftretens in der Öffentlichkeit (Stichwort: Außendarstellung).

Zwar enthält § 56 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz BOStB in Übereinstimmung mit § 22 HGB (Vorrang des Grundsatzes der Firmenbeständigkeit vor dem der Firmenwahrheit; vgl. Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 32. Auflage, Rdz. 1 zu § 22) den Grundsatz, dass die Namen ausgeschiedener Gesellschafter - dies trifft auf X, der seine Geschäftsanteile an der Klägerin bereits im September 2003 übertragen hat, zu - weitergeführt werden dürfen. Dieser Grundsatz erfährt indes durch den 2. Halbsatz in § 56 Abs. 2 Satz 4 BOStB eine Einschränkung dergestalt, dass dies unter anderem nicht gilt, wenn das Ansehen des Berufs gefährdet ist, weil die Bestellung des ausgeschiedenen Gesellschafters aufgrund eines Widerrufs erloschen ist.

cc) Soweit die beklagte Steuerberaterkammer den Widerruf der Zulassung der Klägerin - entsprechend dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB - ausschließlich auf den Umstand gestützt hat, dass gegenüber dem "Namensgeber" der Klägerin - (...) X - die Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen und seine Eintragung als Steuerberater im Berufsregister der Steuerberaterkammer Niedersachsen nach Rechtskraft der Entscheidung zum 30. September 2005 gelöscht worden ist, reicht dies nach Ansicht des Senats allein insbesondere unter besonderer Berücksichtigung der zuvor aufgezeigten verfassungsrechtlichen Aspekte nicht aus, die Namensfortführung in der Firma der Steuerberatungsgesellschaft zum Anlass zu nehmen, ihre Anerkennung zu widerrufen.

Ein solcher Automatismus ist vor allem im Hinblick auf die Schwere des hiermit verbundenen Eingriffs nicht geeignet, den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles hinreichend Rechnung zu tragen. Dies muss selbst vor dem Hintergrund gelten, dass es sich bei der entsprechenden Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB nicht um eine die Berufswahlfreiheit reglementierende Bestimmung handelt, sondern diese lediglich das "wie" der Tätigkeit - konkret der Firmierung der Steuerberatungsgesellschaft - regelt (vgl. hierzu Kuhls/Meurers/Maxl-Maxl, a.a.O., Rdz. 38 ff. zu § 86 und Rdz. 30 f zu § 53; anderer Ansicht: Gehre/von Borstel, a.a.O., Rdz. 6 zu § 53 sowie Bonner Handbuch der Steuerberatung, a.a.O., B 772.4).

Denn allein die unterschiedliche Ausgestaltung der in § 46 Abs. 2 StBerG enthaltenen Gründe, die die zuständige Steuerberaterkammer zu einem Widerruf der Bestellung als Steuerberater berechtigen, verbietet es, ohne jedwede Differenzierungsmöglichkeit einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater einerseits und einer mit der Fortführung des entsprechenden Namens in einer Steuerberatungsgesellschaft zugleich verbundenen Gefährdung des Ansehens des Berufs andererseits zu unterstellen.

So wäre etwa eine Namensfortführung der Steuerberatungsgesellschaft hiernach selbst in den Fällen untersagt, in denen gegenüber dem vormaligen Steuerberater der Widerruf seiner Bestellung ausgesprochen worden ist, weil er ohne Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten seine berufliche Niederlassung ins Ausland verlegt hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG) bzw. aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht nur vorübergehend nicht (mehr) ordnungsgemäß ausüben kann (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 StBerG). Worin bei derartigen Konstellationen in der unveränderten Namensfortführung durch die Steuerberatungsgesellschaft eine Gefährdung des Ansehens des Berufs liegen soll, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen.

Nichts anderes kann für den aus Gründen des Vermögensverfalls ausgesprochenen Widerruf der Bestellung als Steuerberater (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG) gelten. Denn auch insoweit ist nicht zwingend, dass bei unveränderter Firmierung einer Steuerberatungsgesellschaft unter dem Namen des vormaligen Steuerberaters das Ansehens des Berufs gefährdet ist und damit einhergehend Gemeinwohlbelange entscheidend in negativer Weise berührt werden.

Zwar mag das Verbot der Namensfortführung unter den zuvor geschilderten Umständen durchaus geeignet sein, eine Gefährdung des Ansehens des Berufs zu vermeiden. Verhältnismäßig ist diese generelle und damit ausnahmslose Einschränkung indes nicht. Denn im Gegensatz zur Auffassung der beklagten Steuerberaterkammer teilt das Gericht nicht die Ansicht, dass jeder bloße Vermögensverfall eines Steuerberaters und der sich hieran anschließende Widerruf seiner Bestellung zu einer Rufschädigung und damit einer Gefährdung des Ansehens des Berufes des Steuerberaters führte, wenn eine Steuerberatungsgesellschaft den Namen dieses Steuerberaters beibehielte. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus nicht einsichtig, warum bei einer solchen die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles außer Acht lassenden Handhabung das Vertrauen der Bevölkerung allgemein bzw. des um Steuerrechtsrat nachsuchenden Steuerpflichtigen konkret in die freien Berufe bzw. in die Angehörigen der steuerberatenden Berufe - etwa in deren Integrität - eine Beeinträchtigung erfahren sollte. Auch eine Irreführung von - auch potenziellen - Mandanten steht, jedenfalls ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, insoweit nicht zu befürchten, wenn die Steuerberatungsgesellschaft dem Grundsatz der Firmenbeständigkeit folgend ihre Firmierung unverändert fortführt.

Nach alledem hält der Senat ein am bloßen Wortlaut des § 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB verhaftetes Verständnis für nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen, da die Vorschrift zu restriktiv gefasst ist. Die in ihr letztlich enthaltene "immer wenn ..... dann ....."-Regelung ist weder zur Erreichung der hiermit verfolgten Gemeinwohlzwecke erforderlich noch wahrt sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

dd) Gleichwohl erweist sich der gegenüber der Klägerin ergangene Widerruf ihrer Bestellung als Steuerberatungsgesellschaft im Ergebnis als rechtmäßig, da § 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass in den Fällen, in denen der ausgeschiedene Gesellschafter aus dem Beruf ausgeschlossen wurde, seine Bestellung aufgrund Rücknahme oder Widerruf erloschen ist oder er sich dem Ausschluss oder dem Erlöschen seiner Bestellung durch Verzicht auf die Bestellung entzogen hat, die Namensfortführung in der Steuerberatungsgesellschaft zu unterbleiben hat, wenn ansonsten das Ansehen des Berufs gefährdet ist.

(1.) Eine solche Auslegung der Norm bietet die Gewähr dafür, sowohl das mit der Vorschrift verbundene legitime Ziel, einer Gefährdung des Ansehens des Berufs entgegenzuwirken, zu erreichen als auch in diesem Rahmen den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles hinreichend Rechnung zu tragen.

(2.) Vor diesem Hintergrund greift § 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB im Streitfall ein.

(a) Die Bestellung des Namensgebers und vormaligen Gesellschafters der Klägerin X als Steuerberater ist von der beklagten Steuerberaterkammer Niedersachsen rechtskräftig widerrufen worden.

(b) Eine unveränderte Fortführung von dessen Namen in der Firma der Klägerin gefährdete unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalles auch das Ansehen des Berufs.

Denn der von der weiteren beruflichen Tätigkeit als Steuerberater ausgeschlossene X ist weiterhin in herausgehobener Funktion für die Klägerin tätig geworden. Er ist unverändert deren Geschäftsführer und übt zudem eine berufliche Tätigkeit als Vereidigter Buchprüfer aus, worauf auf den Briefbögen der Klägerin auch ausdrücklich hingewiesen wird. Zwar sind sowohl die entsprechenden Betätigungen des X als auch der Hinweis hierauf auf den klägerischen Briefbögen in rechtlicher Hinsicht und isoliert für sich betrachtet nicht zu beanstanden. In Verbindung mit der von der Klägerin fortgeführten Bezeichnung "X Steuerberatungsgesellschaft mbH" wird bei dem unbefangenen Außenstehenden jedoch der Eindruck erweckt, dass neben der ebenfalls als Geschäftsführerin fungierenden Steuerberaterin Y X selbst seine steuerberatende Tätigkeit weiterhin ausübt. Denn für den Außenstehenden ist bei dieser Konstellation nicht ohne weiteres erkennbar, dass in den von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten eine einschneidende Änderung - nämlich das Verbot der Betätigung des X als Steuerberater - eingetreten ist. Dies zieht aber wiederum eine "Gefährdung des Ansehens des Berufs" nach sich, indem der Eindruck einer (fortgesetzten) Tätigkeit als Steuerberater erweckt wird, obwohl der betreffenden Person die Bestellung widerrufen worden ist (vgl. zur Gefahr des Missbrauchs, nämlich des Vortäuschens einer nicht mehr vorhandenen Befugnis der als Steuerberater ausgeschiedenen Person zur Steuerrechtshilfe: Kuhls/Meurers/Maxl-Meurers, a.a.O., Rdz. 31 zu § 53).

Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang des weiteren das von X vor der Übertragung der Geschäftsanteile der Klägerin auf die Steuerberaterin Y im Februar 2006 an den Tag gelegte Verhalten. Denn dies lässt den Rückschluss zu, dass X fortwährend darum bemüht ist, seinen entscheidenden Einfluss auf die Klägerin beizubehalten, um auf diese Weise in unverändertem Umfang einer steuerberatenden Tätigkeit nachzugehen. So leitete er nach dem im August 2003 vom Finanzamt ... gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mit Wirkung vom 1. November 2003 die von ihm bis dahin in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betriebene Steuerberatungskanzlei - ohne Gegenleistung - auf die Klägerin über, die auch sämtliche Mitarbeiter übernahm. Bereits zuvor - nämlich unter dem 18. September 2003 - hatte er seine Geschäftsanteile an der Klägerin zu einem Kaufpreis in Höhe von ... EUR an den Z e.V., deren Vorsitzender er ist, übertragen, ohne den Gesellschafterwechsel, wie durch § 49 Abs. 4 StBerG ausdrücklich vorgegeben, gegenüber der Steuerberaterkammer anzuzeigen. Im Gegenteil: noch mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 sowie 14. Oktober 2004 hatte er wahrheitswidrig erklärt, dass keine Änderungen eingetreten seien. Auch dem 1. Bericht des Insolvenzverwalters vom 28. Juli 2004 lässt sich kein Hinweis auf die Veräußerung der Geschäftsanteile an der Klägerin entnehmen. Vielmehr heißt es dort u.a.:

"... Der Schuldner bemühte sich seit September 2003 um den Verkauf des Mandantenstammes bzw. der Geschäftsanteile in Firma "X Steuerberatungsgesellschaft mbH". Die Verkaufsverhandlungen wurden von mir forciert..."

(Blatt 44 ff (51) der beigezogenen Gerichtsakte 6 K .../04).

Erst nach gegenüber der Klägerin ergangenen mehrfachen Aufforderungen unter Androhung des Widerrufs der Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft wegen Verstoßes gegen die Kapitalbindung (§ 50 a Abs. 1 Nr. 1 StBerG) ist es dann zur Übertragung der klägerischen Geschäftsanteile auf die Steuerberaterin Y gekommen. Aus diesen Gesamtumständen des Streitfalles wird deutlich, dass die Fortführung der Bezeichnung "X Steuerberatungsgesellschaft mbH" zu einer Gefährdung, wenn nicht gar Schädigung des Ansehens des Berufs der Steuerberater führte.

(3.) Bei einer derartigen Konstellation ist der Widerruf der Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft im Falle der Weigerung einer Namensänderung nicht nur ein geeignetes Mittel der Ansehensgefährdung des Berufs zu begegnen, sondern diese Maßnahme erweist sich darüber hinaus auch als verhältnismäßig.

Denn durch das sich auf die Klägerin selbst auswirkende Verhalten der für sie tätigen Personen wird das Ansehen des Berufs durch die bloße Möglichkeit der Irreführung bzw. sogar Täuschung des Beratung suchenden Publikums sowie durch den möglichen Missbrauch der durch die besonderen Gestaltungen in einer Steuerberatungsgesellschaft gegenüber beispielsweise einer steuerberatenden Einzelpraxis eröffneten Möglichkeiten gefährdet.

Danach ist es nicht nur nicht unverhältnismäßig einer Steuerberatungsgesellschaft, die sich unter diesen Umständen nachhaltig weigert, den Namen ihres vormaligen Gesellschafters abzulegen, die Zulassung zu widerrufen, vielmehr ist dies sogar zu Erreichung der Gemeinwohlzwecke erforderlich und geboten. Denn die von dem unverändert in der seinen Namen tragenden Klägerin tätigen X an den Tag gelegten Verhaltensweisen sind geeignet, das Vertrauen der Hilfe in Steuersachen suchenden Steuerpflichtigen sowie der Öffentlichkeit allgemein in die berufliche Integrität der Angehörigen der steuerberatenden Berufe einschließlich der Steuerberatungsgesellschaften zu erschüttern. Sie sind damit im Interesse der Allgemeinheit nicht hinzunehmen.

Gleiches gilt vor dem Hintergrund der Verhinderung möglicher irreführender und/oder missbräuchlicher Betätigungen, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, ob tatsächlich eine Irreführung bzw. ein Missbrauch betrieben worden ist. Allein der in der Öffentlichkeit insoweit entstandene Eindruck rechtfertigt ein entsprechendes Einschreiten gegenüber der Klägerin, wie hier durch die beklagte Steuerberaterkammer geschehen.

(4.) Die weiteren von der Klägerin gegen den Widerrufsbescheid angeführten Argumente greifen ebenfalls nicht.

Der Hinweis darauf, dass der von ihr verwandte Firmenname unter dem Gesichtspunkt der Firmenbeständigkeit gem. § 22 HGB einen besonderen Schutz genieße, verfängt vorliegend schon deshalb nicht, weil - wie sich § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB entnehmen lässt - die Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Genau dies ist aber, wie zuvor ausgeführt, bei der Namensbezeichnung der Klägerin als "X Steuerberatungsgesellschaft mbH" der Fall.

Soweit die Klägerin zum Beleg, dass von einer Gefährdung des Ansehens des Berufs des Steuerberaters im Streitfall nicht ausgegangen werden könne, weil X unverändert Mitglied der Steuerberaterkammer sei, auf den vorliegenden Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2007 vom 19. Januar 2007 verweist, ist dem die Beklagte zutreffend mit dem Hinweis entgegengetreten, dass Herr X, wie sich aus § 74 Abs. 2 StBerG entnehmen lässt, als Geschäftsführer der Klägerin unverändert Mitglied der Steuerberaterkammer mit der Folge ist, dass ihm gegenüber auch ein entsprechender Beitragsbescheid zu erlassen ist.

ee) Schließlich liegen auch die übrigen Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft, bei dem es sich um eine gebundene Entscheidung und nicht um eine solche handelt, die einen Ermessensspielraum eröffnet, vor.

Die Klägerin, der durch die beklagte Steuerberaterkammer in diversen Schreiben (28. März, 5. Mai, 19. Juni, 3. und 27. Juli sowie 18. August 2006) Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf ihrer Anerkennung (vgl. § 55 Abs. 3 StBerG) gegeben worden ist, hat innerhalb der ihr insoweit gesetzten und mehrfach verlängerten Fristen, die als angemessen anzusehen sind, keine Änderung ihrer Firmenbezeichnung vorgenommen. Sie hat sich vielmehr strikt geweigert, ihre Firmierung zu ändern.

Dieser Zustand dauert bis heute unverändert an.

3. Die Entscheidung war im Streitfall ohne Berücksichtigung des von der beklagten Steuerberaterkammer im Anschluss an den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2007 nachgereichten Schriftsatz vom 26. Februar 2007 - beim Niedersächsischen Finanzgericht unter dem 27. Februar 2007 eingegangen - zu treffen. Insbesondere liegen insoweit die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO) nicht vor.

Zum einen war den Beteiligten im Termin nicht nachgelassen worden, Schriftsätze nachzureichen. Ein entsprechender Antrag ist auch von keinem der Beteiligten gestellt worden.

Zum anderen ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nur bis zur Verkündung des Urteils (§ 104 Abs. 1 FGO) möglich (Gräber-Koch, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage, Rdz. 8 zu § 93). Diese erfolgte vorliegend am Ende des Sitzungstages und damit vor Eingang des entsprechenden Schriftsatzes beim Niedersächsischen Finanzgericht mit der Folge, dass bereits aus diesem Grund eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen ist.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision ergeben sich aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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