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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: 7 K 323/97
Rechtsgebiete: EStDV, EStG
Vorschriften:
EStG § 21 | |
EStDV § 11d Abs. 1 |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Zahlungen des Klägers im Rahmen einer Auseinandersetzung an seine Schwester (die Beigeladene) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 1992 oder steuerrechtlich überhaupt nicht zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute.
Der Kläger, die Beigeladene und eine weitere Person (X) sind Erben nach Y. Dieser hat am 29. Juli 1986 ein Testament aufgesetzt und darin festgelegt, dass die Erbengemeinschaft bis zum 31. Dezember 1996 bestehen bleiben soll und dann aufgelöst werden sollte. Die einzelnen Erben sollten danach genau benannte Grundstücke erhalten.
Der Erblasser hat weiter verfügt, dass bis zum 31. Dezember 1996 der Kläger die bebauten Grundstücke verwaltet und eine monatliche Entschädigung von 2.000 DM dafür erhalten soll. Weiterhin sollten von den Einnahmen bestimmte Aufwendungen wie öffentliche Abgaben, Zinsen und Reparaturen gezahlt werden und der verbleibende Ertrag sollte unter den Erben aufgeteilt werden.
Der Erblasser ist am 9. Januar 1987 verstorben. Im Jahr 1989 ist Frau X aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.
Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen kam es in der Folgezeit zu Zerwürfnissen.
Am 24. Januar 1992 schlossen der Kläger und die Beigeladene vor dem Notar Z einen Erbauseinandersetzungsvertrag. Hierin war vereinbart, dass die Erbengemeinschaft rückwirkend zum 31. Dezember 1990 aufgelöst werden sollte. Die Beigeladene erhielt nach diesem Auseinandersetzungsvertrag - wie im Testament vorgesehen - das A. Von dem auf diesem Grundstück ruhenden Lasten in Höhe von 453.456,11 DM, die grundbuchrechtlich abgesichert waren, übernahm sie jedoch nur 160.000 DM. Die restlichen Verbindlichkeiten übernahm der Kläger mit der Verpflichtung, die Beigeladene freizustellen. Der Kläger erhielt den im Testament genannten Grundbesitz einschließlich der darauf ruhenden Lasten.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992 hat der Kläger beantragt, den Differenzbetrag in Höhe von 293.456,11 DM (453.456,11 DM ./. 160.000 DM) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Im Einkommensteuerbescheid 1992 vom 31. August 1994 behandelte der Beklagte den Differenzbetrag als Anschaffungskosten der auf den Kläger übergegangenen Grundstücke, zog einen von ihm ermittelten Grund und Bodenanteil ab und berücksichtigte auf den verbleibenden Betrag eine Abschreibung als Abzugsbetrag. Im Einspruchsbescheid machte der Beklagte die ursprünglich gewährte Abschreibung rückgängig und ließ den Differenzbetrag vollkommen unberücksichtigt.
Hiergegen richtet sich die Klage mit der die Kläger begehren, den Differenzbetrag als Werbungskosten anzuerkennen.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass er und die Beigeladene den Ausgleichsbetrag wie folgt ermittelt hätten: Sie seien davon ausgegangen, dass bis Ende 1996 Mieteinkünfte aus den Objekten der Erbengemeinschaft in Höhe von rd. 50.000 DM p. a. angefallen wären, wovon auf die Beigeladene p. a. 25.000 DM entfallen wären. Geeinigt habe man sich schließlich auf einen Betrag in Höhe von 293.456,11 DM. Insoweit habe er die auf den von der Beigeladenen übernommenen Grundstücken ruhenden Belastungen übernommen und die Beigeladene freigestellt. Dieser Betrag sei an die Beigeladene geflossen für entgangene Überschüsse aus der Erbengemeinschaft der Jahre 1990 - 1996.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 9. Mai 1997 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 31. August 1994 die Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung um 293.456 DM zu erhöhen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wendet ein, dass der Kläger keinen Nachweis erbracht habe, dass es sich bei den Schuldübernahmen um Werbungskosten handele. Der Differenzbetrag sei auch nicht den Anschaffungskosten hinzuzurechnen. Denn die Übernahme von Schulden im Rahmen einer Erbauseinandersetzung führe nicht zu Anschaffungskosten, selbst wenn durch die Schuldübernahme die Erbquote überschritten werde. Im Übrigen weist der Beklagte auf Ziffer 8 des Testamentes hin. Dort habe der Erblasser verfügt, dass die Beigeladene 250.000 DM erhalten solle.
Hierzu weisen die Kläger darauf hin, dass bereits in 1987 der Betrag von 250.000 DM an die Beigeladene gezahlt worden sei.
Das Gericht hat den Steuerberater Müller zu der Frage gehört, wie der Betrag von 293.000 DM (Schuldübernahme) berechnet worden ist. Wegen der Aussage des Zeugen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Dem Gericht haben Bd. 2 und 3 der beim Beklagten für den Kläger geführten Einkommensteuerakten unter der Steuernummer...vorgelegen.
Mit Beschluss vom 18. Februar 2003 ist die Schwester des Klägers Frau B beigeladen worden.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Schuldübernahmen des Klägers zugunsten der Beigeladenen stellen weder Anschaffungskosten noch Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr 1992 da.
Wird ein Nachlass, der nur aus Privatvermögen besteht, in der Weise aufgeteilt, dass jeder Miterbe Wirtschaftsgüter im Gesamtwert seiner Erbquote zu Alleineigentum erhält, so erwirbt jeder Miterbe die ihm zugeteilten Wirtschaftsgüter einkommensteuerrechtlich von der Erbengemeinschaft und über diese vom Erblasser voll unentgeltlich im Sinne von § 11 d Abs. 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV). Für die übernehmenden Miterben besteht dieselbe Situation wie für einen Steuerpflichtigen, der ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens schenkweise erwirbt. Mangels eigener Anschaffungskosten tritt er in die Anschaffung- und Herstellungskosten seines Rechtsvorgängers ein.
Wie sich das dem Miterben entsprechend seiner Erbquote zugeteilte Nachlassvermögen zusammensetzt, hat dagegen keine Bedeutung. Die wertmäßige Angleichung kann auch dadurch bewirkt werden, dass der Miterbe Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernimmt (Beschluss des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 5. Juli 1990 (GrS 2/89; BStBl II 1990 S. 837 [844]; Schmidt/Wacker, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 22. Auflage, § 16 Rz 625).
Die Übernahme der Verbindlichkeiten, deren Abzug der Kläger als Werbungskosten begehrt, steht in keinem Zusammenhang mit den Vermietungs- und Verpachtungseinkünften des Klägers, sondern berührt lediglich die Vermögensebene des Klägers. Denn Ausgleichszahlungen oder Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen einer Erbauseinandersetzung sind steuerrechtlich unbeachtlich, soweit die vom Erblasser festgesetzte Erbquote nicht berührt wird. Der Kläger und die Beigeladene haben im Jahre 1992 die Erbauseinandersetzung mit dem Inhalt durchgeführt, wie es im Testament des Erblassers vom 29. Juli 1986 vorgesehen war. Wegen der Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und der Beigeladenen haben diese jedoch die gegenständliche Auseinandersetzung, die nach dem Testament erst nach dem 31. Dezember 1996 erfolgen sollte, zeitlich vorgezogen. Die vom Erblasser festgelegte Erbquote haben der Kläger und die Beigeladene dabei aber nicht verändert, sondern lediglich die durch die vorgezogene Auseinandersetzung bedingten Veränderungen ausgeglichen. Dieser Ausgleich als Anpassung der Erbauseinandersetzung an einen anderen als den vom Erblasser bestimmten Auseinandersetzungszeitpunkt führt dazu, dass die Erben entsprechend der vom Erblasser bestimmten Quote bedacht werden. Solche Aufwendungen sind Aufwendungen in der Vermögensebene und einkommensteuerlich unbedeutend.
Die Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Kläger sind damit steuerrechtlich nicht relevant und können somit weder zu Werbungskosten noch zu abschreibungsfähigen Anschaffungskosten führen.
Die Entscheidung des Beklagten, die Aufwendungen des Klägers bei seiner Einkommensteuerveranlagung 1992 unberücksichtigt zu lassen, ist somit zutreffend.
Die Klage war folglich mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung abzuweisen.
Zu den Kosten des Verfahrens gehören auch die Kosten der Beigeladenen.
Ende der Entscheidung
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