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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 09.03.2005
Aktenzeichen: 7 K 620/03
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage.

Der ledige Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 20. Juni 2002 das Hausgrundstück in P., Buchenweg 6 von seinem Vater. Die Gegenleistung betrug gem. § 3 des Vertrages 55.000 €, von denen der Kläger jedoch bereits 42.000 € erbracht habe. Der Betrag kommt dadurch zustande, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Neubau eines Einfamilienhauses seiner Eltern in P., Mittellinie 30 B, seit dem Jahr 1999 für seine Eltern einen Teil der Baurechnungen in Höhe von 42.000 € beglichen hat. Den Restbetrag von 13.000 € bezahlte der Kläger bei Fälligkeit.

Der Kläger beantragte für das Hausgrundstück Eigenheimzulage auf der Grundlage des Übergabevertrages. Der Beklagte legte für die Gewährung der Eigenheimzulage eine Bemessungsgrundlage von 13.733 € zugrunde, die sich aus der Restzahlung i.H.v. 13.000 € sowie Kosten für den Übergabevertrag i.H.v. 733 € ergeben und setzte die Eigenheimzulage mit Bescheid vom 6. Juni 2003 auf 344 € fest.

Hiergegen legte der Kläger am 20.Juni 2003 Einspruch mit der Begründung ein, dass die bereits geleisteten 42.000 € ebenfalls in die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage einzubeziehen seien.

Der Kläger trägt vor, die Absprache zwischen ihm und seinem Vater habe es bereits im September 1999 gegeben, als die Eltern mit dem Neubau eines Einfamilienhauses in P., Mittellinie 30 B begonnen hätten. Bei den von ihm erbrachten Geldleistungen habe es sich um Vorauszahlungen auf den künftigen Kaufpreisanspruch seines Vaters gegen ihn gehandelt. Der notarielle Vertrag über das Grundstück Buchenweg 6 sollte jedoch erst nach Fertigstellung des Gebäudes Mittellinie 30 B abgeschlossen werden, da das Gebäude Buchenweg 6 bis zu diesem Zeitpunkt von den Eltern des Klägers bewohnt worden sei. Somit handele es sich um Aufwendungen, die er für ein fertiges Gebäude erbracht habe und folglich seien die Geldleistungen als Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage mit einzubeziehen. Sollte ein Darlehensanspruch nicht gegeben seien, so sei zumindest ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB gegeben.

Mit Einspruchsbescheid vom 16.September 2003 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er vertrat die Ansicht, die Voraussetzungen für Anschaffungskosten lägen nur in der bereits anerkannten Höhe vor. Die Geldleistungen seien nicht geeignet, das Gebäude in die eigene Verfügungsmacht des Klägers zu überführen. Dies gelte umso mehr, als zwischen den Geldleistungen und dem notariellem Kaufvertrag fast 2 Jahre lägen. Im Nachhinein könnten diese Aufwendungen nicht dazu bestimmt werden, Anschaffungskosten des Gebäudes Buchenweg 6 zu sein. Vielmehr gehe der Beklagte davon aus, dass diese Aufwendungen bei der Ermittlung der teilentgeltlichen Übergabe des Grundstücks den tatsächlich zu leistenden Kaufpreis gesenkt haben. Weiterhin seien auch die Voraussetzungen, die geleisteten Zahlungen als Darlehensvertrag anzuerkennen, nicht gegeben, da die getroffene Absprache des Klägers mit seinem Vater einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Ein Bereicherungsanspruch des Klägers sei nicht geben, weil ein solcher Anspruch gemäß §§ 946ff i.V.m. § 951 Abs.1.Satz1 i.V.m. § 812 BGB erst dann entstehe, wenn der bezweckte Erfolg nicht eintrete; hier habe aber eine Eigentumsübertragung stattgefunden.

Dagegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid ab 2002 über Eigenheimzulage in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 16. September 2003 aufzuheben und die Eigenheimzulage ab 2002 für die Jahre 2002 bis 2009 jeweils auf 1.278,23 € festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner im Einspruchsbescheid vertretenen Auffassung fest.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

In Höhe des Betrages von 42.000 € liegen beim Kläger keine Anschaffungskosten vor, da insoweit die Gestaltung und Durchführung der Vereinbarungen mit dem Vater des Klägers einem Fremdvergleich nicht standhält.

Ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen kann in aller Regel nur dann steuerrechtlich anerkannt werden, wenn die Vereinbarung klar und eindeutig ist, der gesetzlich vorgeschriebenen Form genügt und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung der Vereinbarung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen (Indizien) gestützte Beurteilung vermag sicherzustellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im betrieblichen und nicht in Wirklichkeit im privaten Bereich (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG) wurzeln (BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160). Ob die Vertragsabreden dem Fremdvergleich standhalten, ist nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten zu entscheiden (BFH-Urteil vom 25.01.2000, VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393).

Die von der Rechtsprechung zum Fremdvergleich entwickelten Grundsätze sind auch dann uneingeschränkt anwendbar, wenn ausnahmsweise nicht der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten streitig ist, sondern auch, wenn es sich um private Vorgänge handelt, die steuerlich begünstigt sind, z.B. wenn die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 10 e Abs. 1 EStG davon abhängt, ob ein Miteigentümer eines Grundstücks die gesamten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Objekts getragen hat (BFH-Urteil vom 22. April 1998 X R 163/94, BFH/NV 1999,24; BFH-Beschluß vom 29. Juli 2003, X B 32/03, BFH/NV 2003, 1575). Denn auch hier besteht infolge der innerhalb der Familie typischerweise fehlenden Interessengegensätze die Gefahr steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34 m.w.N.). Auch hier soll die Einhaltung des Fremdvergleichs gewährleisten, dass die Geldmittel tatsächlich aus dem Vermögen des Schuldners in das des Gläubigers übergegangen sind. Maßgebend für die Beurteilung von Angehörigenverträgen ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung aus. Je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten, desto strengere Anforderungen sind an den Fremdvergleich zu stellen (BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BStBl II 1997, 196; vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BStBl II 1998, 106).

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall scheitert die Berücksichtigung der 42.000 € als Anschaffungskosten am Fremdvergleich. Der Senat geht davon aus, dass das Erfordernis des Fremdvergleichs auch im Bereich der Eigenheimzulage anwendbar ist, nachdem der BFH dies ausdrücklich für die Eigenheimförderung nach § 10 e EStG ausgesprochen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juli 2003, X B 32/03, BFH/NV 2003, 1575).

Zwar hat der Kläger vorgetragen, er habe die 42.000 € aufgewendet, um später das zuvor von den Eltern bewohnte Haus zu erhalten, deshalb lägen Anschaffungskosten vor. Ob es sich dabei um ein Darlehen an den Vater handeln soll oder ob der Anspruch aus § 812 BGB - ungerechtfertigte Bereicherung - folgen soll, ist zwischen dem Kläger und seinem Vater nicht klar geregelt. Eben diese Ungewissheit führt dazu, den Betrag von 42.000 € nicht als Anschaffungskosten anzuerkennen, denn ein fremder Dritter hätte sich auf eine solche Vereinbarung nicht eingelassen. Man stelle sich nur den Fall vor, das (zu erwerbende) Haus sei in der Zeit vor der notariellen Vereinbarung abgebrannt. Dass der Kläger den Schwebezustand - zwischen Zahlung der Baurechnungen für den Vater und notariellem Kaufvertrag - geduldet hat, ist auf innerfamiliäres Vertrauen zurückzuführen; ein Fremder hätte sich nicht so verhalten. Die Abrede, die vom Kläger getragenen Baukosten für das (neue) Haus der Eltern als "Anzahlung" für die Übertragung des Grundstücks anzusehen, ist zwar tatsächlich durchgeführt, wäre aber unter Fremden nicht denkbar, weil sie sich lediglich in den Köpfen des Klägers und seines Vaters abgespielt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage, welche Anforderungen an die steuerrechtliche Berücksichtigung von Anschaffungskosten zwischen nahen Angehörigen im Zusammenhang mit der Verrechnung zuvor erbrachter Leistungen zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.

Anmerkung

Das FG hat die Revision zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten ggf. bis zu einer Entscheidung des BFH offen gehalten werden.

Ende der Entscheidung

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